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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400167/2014

Vergnügungssteuer im Zusammenhang mit virtuellen Hunde- und Pferderennen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400167/2014vom 31.03.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Bilanz der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen schon deshalb nicht um Glücksspiele handeln kann, weil keiner der an der Wette Beteiligten (Wettkunde, Vermittler, Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H., BM s.a.) den Wettausgang durch eigenes spielendes Verhalten beeinflussen oder verändern kann. Die Beobachtung der laufenden Rennen, unterstützt durch die Ergebnisse von Sieg und Platz der vorangegangenen Hunderennen und der Zuordnung von Qualitäten der Mitbewerber im Rennen, geben identische Informationen wie bei einer Live-TV Matchwette. Bei den Ergebnissen wurde diagnostiziert, dass der Favorit bestimmt Favorit (in geringster Quote und höchster Gewinnwahrscheinlichkeit) und der Außenseiter (in höchster Quote und geringster Gewinnwahrscheinlichkeit) ist. Bei dieser Art der Wette entscheidet ein von den Wettteilnehmern völlig unabhängiges und unbeeinflussbares Ereignis über Gewinn und Verlust. Es gibt daher kein „Glücksspielprogramm“, bei welchem z.B. der Apparat selbständig über Gewinn und Verlust entscheidet, dies anhand einer Software, welche den Zufall herbeiführt. Das ist bei diesen Wetten nicht möglich. Es liegt auch keine zentralseitige Ausspielung im Sinne des § 12a GSpG vor.“ Mit Vorhalt vom 13.3.2013 forderte der Magistrat die Bf. auf, bekannt zu geben, ob neben der Aufstellerin BM s.a. die Firma Ger-Vermiet ART-GmbH alleinige Eigentümerin sämtlicher Bestandteile der Wettanlage (Rechner, Bildschirm, Belegdrucker, Scanner, TV-Monitore, Decoder, etc. gewesen sei. Falls nein, wurde ersucht, bekannt zu geben, welche Bestandteile im Eigentum der Aufstellerin oder der Lokalinhaberin gewesen seien. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass sich aus dem Vorbringen der Bf. implizit ergebe, dass für die gegenständliche Anlage keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, erteilt worden sei. Sollte dies nicht den Tatsachen entsprechen, wurde ersucht um Vorlage von Kopien. Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass die Bf. jedenfalls Inhaberin des für das Halten des „Apparates“ benützten Raumes sei. Für eine Stellungnahme wurde eine Frist von einer Woche nach Zustellung des Vorhaltes „einberaumt“. Der Vorhalt wurde nicht beantwortet. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.5.2013 wies der Magistrat die Beschwerde ab und führte begründend aus, die in der Berufung dargestellte Funktionsweise des Spielapparates zur Durchführung von virtuellen Hunde- und Pferderennen entspreche den Feststellungen der Abgabenbehörde, die darin einen Spielapparat im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG erkenne. Sie unterscheide bei den Spiel- und Wettmöglichkeiten dabei strikt zwischen vergnügungssteuerpflichtigen virtuellen Hunde- und Pferderennen, bei denen das (Spiel)Ergebnis durch einen (Spiel)Apparat generiert werde, und vergnügungssteuerfreien Wetten auf Fußballspiele etc. an deren Ergebnis kein Apparat beteiligt sei. Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG betrage die Steuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton oder Warengewinn) erzielt werden könne und für die ab 18. Februar 2011 keine Bewilligung oder Konzession nach §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz erteilt worden sei, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400,-- EUR. Die Steuerpflicht bestehe unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen, erfolge. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden solle, könne es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen (vgl. etwa VwGH vom 14. Oktober 1993, Zl. 93/17/0271). Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lasse das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff „Apparat“ im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein weiter Wortsinn zuzumessen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei somit unter einem Apparat ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfülle bzw. eine bestimmte Arbeit leiste. Als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 sei daher im gegenständlichen Fall die Anlage bestehend aus den Bildschirmen und technischen Apparaturen samt entsprechender Software anzusehen. Daran ändere auch nichts, dass die Beschaffenheit der Anlage vom „klassischen“ Spielapparat, bei dem Spieler ein einzelnes Gerät bestehend aus einem Gerätekorpus mit Geldeinwurf- und Geldauszahlungsmechanismus samt verbauter Elektronik und Software gegenüberstehe, abweiche bzw. ein Mitarbeiter der Bf. eingebunden werde. Bereits § 6 Abs. 1 VGSG gehe davon aus, dass die Steuerpflicht unabhängig davon bestehe, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde. Der Gesetzgeber hätte bei der Definition des Spielapparates somit nicht nur „klassische“ Spielapparate vor Augen sondern zB auch über Internet verbundene Apparate. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem zitierten Erkenntnis ausgeführt habe, werde bei Sportwetten das Wettverhalten des einzelnen Spielers von einer Reihe von Faktoren (z. B. Wissen um die aktuelle Form von Mannschaften, Pferden oder Hunden, ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkämpfe, zu erwartende Wetterbedingungen und anderes mehr) beeinflusst. Die im gegenständlichen Fall gezeigten „virtuellen“ Hunde- und Pferderennen seien für den Spieler weder zeitlich noch örtlich zuordenbar. Es fehle dem Wettlustigen auf Grund mangelnder Informationen z. B. über den Austragungsort, den Zeitpunkt der Durchführung und vor allem über die teilnehmenden Hunde, die Möglichkeit den Ausgang des Rennens einzuschätzen. Er könne somit im Gegensatz zu echten Sportwetten durch sein Wissen um die Fähigkeiten, Kenntnisse und die aktuelle Verfassung des Hundes das Ergebnis des Wettkampfes weder vorhersagen noch einschätzen, weshalb das Glück ausschlaggebend für den Wettausgang bleibe. Die dem Kunden über den Terminal angebotenen Informationen (vgl. „die letzten vier Ergebnisse die der jeweilige Rennhund erreicht hat“) könnten dabei nicht dem Wissen um die aktuelle Form der Hunde und den sonstigen Faktoren, die die Entscheidung des Spielers beeinflussen, gleichgehalten werden. Während bei Sportwetten regelmäßig Erfahrungswerte, die insbesondere durch die Beobachtung diverser Rennen gewonnen werden, in die Wettentscheidung einflössen, beschränke sich im gegenständlichen Fall die „Wette“ darauf, auf einen Hund, dessen Gewinnchancen an Hand eigener Erfahrungswerte nicht beurteilt werden können, zu setzen. Dass hierbei dem Spieler Zusatzinformationen angeboten würden, sei lediglich Teil des Spieles und solle allenfalls die Spiellust der Kunden steigern. Wie dargelegt, liege ein Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 dann vor, wenn die Betätigung des Apparates aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst oder um der Entspannung oder Unterhaltung Willen erfolgt. Dass die Benutzung des gegenständlichen Apparates nicht diesen Zwecken dienen würde, sei nicht zu erkennen. So biete das Gerät dem Benutzer die Möglichkeit auf „virtuelle“ Rennen zu setzen und gegebenenfalls einen Gewinn ausbezahlt zu erhalten. Nähere Informationen, die dem Spieler eine ernsthafte Einschätzung des Ausgangs des Rennens ermöglichen würden, würden nicht angegeben. Die Unterhaltung für den Benützer liege in diesem Fall nach der Lebenserfahrung eben darin, nicht zu wissen, wie das Rennen ausgeht bzw. ob (zufällig) auf den „richtigen“ Hund gesetzt wurde. Bei derartigen „Wetten“, bei denen dem Spieler der Austragungsort nicht mitgeteilt werde und es sich zudem um „virtuelle“ Rennen handle, trete der sportliche Aspekt völlig in den Hintergrund und alleine der aleatorische Moment werde für den Kunden entscheidend. Für das Vergnügen des Konsumenten mache es auch keinen Unterschied in welcher Apparatekonfiguration (z. B. ob eine direkte technische oder bloß manuelle bzw. visuelle Verbindung zwischen dem das Ergebnis generierenden Apparat und der Wettanlage besteht) das Ergebnis ermittelt werde. Auch sei durch die Spielmöglichkeit des Kunden und die Wettannahme im Bundesland Wien ein ausreichend inhaltlicher Bezug zum räumlichen Geltungsbereich des Vergnügungssteuergesetzes gegeben. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich somit um einen Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes, für den keine Bewilligung oder Konzession nach den der §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. l Nr. 111/2010, erteilt worden sei. Gemäß § 13 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer im Sinne dieser Gesetzesstelle sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Beim Halten von Spielapparaten gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner. Die Abgabenfestsetzung sei gegenüber der Bf. in ihrer Eigenschaft als Lokalinhaberin und Eigentümerin erfolgt. lm Rahmen des der Abgabenbehörde bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses eingeräumten Ermessens, nach welchem sie den Abgabenbescheid wahlweise an einen oder alle Gesamtschuldner richten kann, werde von einer Festsetzung gegenüber der in Uruguay ansässigen BM s.a. vorerst aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgesehen. Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und verwies auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Die in der Berufungsvorentscheidung wiedergegebenen vorgefassten Meinungen hielten einer näheren Überprüfung nicht stand und ließen ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde vermissen. In einem ähnlichen Fall sei eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Mit Eingabe vom 9.9.2013 ergänzte die Bf. den Vorlageantrag und brachte vor, sie habe im laufenden Verfahren ausführlich auf die Unterschiede der von ihr vermittelten Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen zu den bisher ergangenen Entscheidungen zu „Hunderennwettapparaten“ hingewiesen. Insbesondere habe sie ausgeführt, dass es sich um Wetten auf zukünftige Ereignisse handle, dass das Ergebnis diese vermittelten Wetten nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei und dass diese Wetten mindestens so gut einschätzbar seien wie Sportwetten. Zu den diesbezüglichen Ausführungen habe sie umfangreiche Beweismittel angeboten bzw. deren Begutachtung durch Sachverständige beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof führe im Erkenntnis 2011/17/0129 vom 24.04.13 aus, dass er sich bereits in mehreren Erkenntnissen mit „Hunderennwettapparaten“ auseinandergesetzt habe. Er habe dabei das Vorliegen eines Spielapparates bejaht, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde. Weiters führe er aus, dass bei einer „Sportwette“ auch deshalb kein Spielapparat anzunehmen sei, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhänge, weil der Wettende Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. bei Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärke der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc) einbringe und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang des jeweiligen sportlichen Ereignisses das Zufallselement überwiege. Der „Zufall“ (im Sinne auch von § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz) sei laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes demnach auch hier maßgeblich. Da von den Behörden sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch in einer Vielzahl von Verfahren mit identem Sachverhalt von vornherein (vorwiegender) Zufall angenommen worden sei und die sachgerechte Beurteilung betreffend „Zufall“ und der „Vorhersagbarkeit“ der Wetten nicht erfolgt sei, habe die Fa. Ger-Vermiet ART GmbH, welche Hersteller der gegenständlichen Wettvermittlungssoftware sei, zwei mathematische Gutachten in Auftrag gegeben. Diese Gutachten würden als Beweis in der Beilage vorgelegt. Diese Gutachten kämen zum Ergebnis, dass - der Ausgang der hier gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen und somit auch die Vorhersagbarkeit des bewetteten Ereignisses nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei - dieser Ausgang sogar besser vorhersagbar sei als bei Wetten auf echte Hunde-und Pferderennen (sogenannte Sportwetten) - daher selbst ein nur durchschnittlicher Wettteilnehmer den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen könne und - daher ein Wettkunde mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen könne. Vorgelegt wurde ein statistisch-mathematisches Gutachten vom 8.8.2013 über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen der BEZEICHNUNG GmbH & Co KG, Univ. Doz. Dr. SV2. In diesem wurde unter dem Titel „Auftrag“ Folgendes ausgeführt: „Die Firma Ger-Vermiet ART GmbH vertreibt eine Software zur Abwicklung bzw. Vermittlung von Wetten. Damit werden unter Anderem Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen von österreichischen Vermittlungsfilialen zum uruguayanischen Buchmacher BM s.a. vermittelt. Ich wurde als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zur Erstellung eines Privatgutachtens von der Firma Ger-Vermiet ART GmbH beauftragt, die Frage zu klären, ob die Vorhersagbarkeit der Sieger bei diesen elektronisch erzeugten Hunde- und Pferderennen durch Geschicklichkeit bzw. Beobachtung vom Wettkunden beeinflusst werden kann oder ob die Vorhersagbarkeit dieser Rennen für die Wettkunden ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Frage des Einsatzes von Zufallsgeneratoren auf den Ausgang dieser Wetten und der Vorhersagbarkeit ist ebenfalls zu klären. Weitere ist zu klären, ob die Vorhersagbarkeit für den durchschnittlichen Wettkunden bei mehr als 50% liegt. Ferner ist zu klären, ob es eine Erfolgsstrategie gibt, die zumindestens den Einsatz des riskierten Kapitals verspricht. Ferner sollen jene Strategien beurteilt werden, die langfristig einen Ertrag deutlich über dem riskierten Kapital ermöglichen.“ Unter dem Titel „Befund“ wurden die gesetzlichen Definitionen einer Wette und eines Glücksspiels samt den dazu gehörigen Rahmenbedingungen laut ABGB, Glücksspielgesetz und Gebührengesetz wieder gegeben. Anschließend wurde das Gutachten wie folgt erstattet: „A) Sportwetten und Geschicklichkeit Die Fragestellung, ob eine Wette auf ein überwiegend oder ausschliesslich vom Zufall abhängiges Ereignis vorliegt, bedeutet die Überprüfung, ob diese Ereignisse im Sinne der Statistik überwiegend oder ausschliesslich vom Zufall abhängen. Zur Durchführung dieser Überprüfung wurden vom Auftraggeber die Ergebnisse aller elektronisch erzeugten Hunderennen, die zwischen dem 02.08.2012 und dem 12.03.2013 (über 100.000 unterschiedliche Rennen) auf der Internetseite HOMEPAGE veranstaltet wurden, übermittelt. In vorliegenden Fall von elektronisch abgespielten und erzeugten Rennen (Hunde- oder Pferderennen) werden im Gegensatz zum klassischen Glücksspiel (zB Würfelspiel) eben keine zufälligen Zahlenwerte (Würfelaugen) ermittelt. Mittels statistischer Tests konnte in meinem Gutachten „Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen“ vom 29.5.2013 an die gleiche Auftraggeberin nachgewiesen werden, dass die verwendeten Hunde nicht vom Zufall abhängige Ergebnisse liefern, sondern deutlich abweichen. Dies ist für die überwiegende Anzahl an Hunden statistisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es bestehen vereinfacht drei Gruppen von Hunden bzw Pferden: (1) Top-Performer: jene Hunde bzw Pferde, die in 75% der Fälle die Ränge 1-3 belegen (2) Underdogs: jene Hunde bzw Pferde, die in 75% der Fälle die Ränge 4-6 oder mehr belegen (3) Mittelmaß: jene Hunde bzw Pferde, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 liegen Bei „natürlichen“ Rennen bestehen ebenfalls diese drei Gruppen. Die Ergebnisse des einzelnen Hundes bzw Pferdes schwankt innerhalb der jeweiligen Gruppe Topperformer, Underdog oder Mittelmaß. Diese Schwankungen werden bei elektronisch erzeugten Rennen innerhalb der jeweiligen Gruppe Topperformer, Underdog oder Mittelmaß mittels eines Zufallsgenerators simuliert. Damit kommen die elektronisch erzeugten Rennen den „natürlichen“ Rennen mehr als nahe, da diese „natürlichen“ Rennen weit größere Schwankungen innerhalb der gleichen Gruppen ausweisen, weil Einflüsse des Wetters und der Tagesverfassung des einzelnen Tieres erheblich sein können. B) Wetten auf natürliche bzw. auf auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen als Gewinnquelle Elektronisch erzeugte Rennen geben den Wetteilnehmern bessere Chancen als die „natürlichen“ Rennen, da diese größeren Schwankungen, die über die Gruppe deutlich hinausgehen, nicht vorkommen. Bei „natürlichen" Rennen ist dies gerade der Reiz für die Wetteilnehmer in (im statistischen Sinne) irrationaler Weise stärker auf Aussenseiter statt auf Favoriten zu setzen. Dies wurde von W. Snyder als auch Ali M. Mukhtar sowie Victor S. Lo und John Bacon-Shone plausibel nachgewiesen. Eine Übersicht zu diesen und weiteren Literaturnachweisen befindet sich mit 11 Referenzen in Victor S. Lo auf Seite 20. Ebenso wie bei den „natürlichen“ Rennen ist es Ziel des Wetteilnehmers, durch bessere Kenntnisse der teilnehmenden Tiere als jene der Buchmacher einen Gewinn zu erzielen. Es kommt nämlich darauf an zu ermitteln (bei elektronisch erzeugten wie „natürlichen“ Rennen), in welche der drei Gruppen, der einzelne teilnehmende Hund oder Pferd (Top-performer, Underdog oder Mittelmaß) fällt. Siehe dazu auch Ali M. Mukhtar auf Seite 226 ganz oben. Bei den vom Auftraggeber vorgelegten elektronisch erzeugten Rennen wurden sowohl Informationen über die Ergebnisse der letzten vier Rennen des teilnehmen Hundes/Pferdes, der Startbahn, des Datums des Rennens und der vorhergehenden Rennen und anderer Rahmenbedingungen (wie Trainer etc) für die Wetteilnehmer zur Verfügung gestellt. Damit stehen den Wetteilnehmern ohne besondere Mehraufwendungen (Informationskosten) mehr an Informationen als bei einem „natürlichen“ Rennen zur Verfügung, womit die Erkenntnis 2009/17/0158 des VwGH hier nicht zur Anwendung kommt. Die Wetteilnehmer sind daher besser gestellt als bei „natürlichen“ Rennen. Wohl hängen die Ergebnisse vom Zufall ab (jedoch wie in SV2 bewiesen, nicht überwiegend), sodass Erfahrung und Geschicklichkeit für den Erfolg entscheidend sind. Durch zahlreiche Analysen verschiedener Rennorte von „natürlichen“ Rennen in UK, Hongkong und USA konnte über lange Zeit nachgewiesen werden (siehe dazu Noah Silverman, Ruth N. Bolton und Randall G. Chapman auf Seite 182), dass es zwar mit einfachen Modellen gelingt vor Kosten (Gewinn der Buchmacher als auch der Steuern und Abgaben) einen sicheren Gewinn zu erzielen (dh. die Gewinner wurden zwar überwiegend richtig erraten, aber die Kosten zehren den Gewinn wieder auf), jedoch nach Kosten und Steuern ein Verlust von - 12% (im Schnitt) erzielt wurde, weil die durchschnittlichen Kosten bei 18% bei den „natürlichen“ Rennen lagen. Sind die Quoten im Verhältnis der Siegeschancen erstellt, so ergibt das Setzen auf das umgekehrte Verhältnis der Quoten eine garantierten Kapitalerhalt (siehe dazu Victor S. Lo Seite 14). Der durchschnittliche Wetteilnehmer kann damit den Erhalt des eingesetzten Nettokapitals erreichen. Damit bedient er sich eines sicheren und fairen Spiels, das kalulierbar in dem Sinne ist, dass die Ergebnisse langfristig berechnbar sind. Dies unterscheidet diese Spiele signifikant von anderen sogenannten Glückspielen. Gerade bei „natürlichen“ Rennen, in denen die Wetteilnehmer gegen die Buchmacher wetten, sind die Quoten, die die Buchmacher anbieten „verfälscht“ („biased“), weil die Buchmacher damit bewusst von der rationalen statistischen Analsye abweichen, in dem sie Aussenseiter favorisieren (vorvorigen Absatz mit den Literaturhinweisen). Werden bei „natürlichen“ Rennen statistisch bessere Schätzverfahren für die Einreihung der teilnehmenden Hunde/Pferde (s. vorvorigen Absatz) eingesetzt, so konnte nachgewiesen werden, dass beim Einsatz besserer statistischer Verfahren (zB: Kelly-wagering Strategie, siehe dazu Stefen Lessman, Ming-Chien Sung, Johnnie E.V. Johnson auf Seite 182) ein Gesamtertrag von 17% ermittelt wurde. Bei elektronisch erzeugten Rennen ist die Schwankungsbreite der Ergebnisse noch geringer (s. W. Ettls, Gutachten vom 29.5.2013) als bei „natürlichen“ Rennen und damit die Gewinnchancen für die Wetteilnehmer noch besser als bei „natürlichen“ Rennen. Da bei „natürlichen“ Rennen bei entsprechender Geschicklichkeit und Erfahrung bereits nachhaltig Gewinne erzielt wurden, gilt dies für elektronisch erzeugte Rennen noch viel mehr. Die Gewinne der Buchmacher elektronisch erzeugter Rennen betragen langfristig rund 15%, sodass bei entsprechendem Geschick und Erfahrung der einzelne Wetteilnehmer einen entsprechenden Gewinn von 15% (ev. abzüglich 2% Steuern und Buchmacheranteil) erzielen kann. Diese Ergebnisse entsprechen den Erkenntnissen der deutschen (siehe FG Köln, Urteil v. 31.10.2012, 12 K 1136/11) und österreichischen Steuerbehörden, die bei professionellen Spielern von Einkünften aus Gewerbetätigkeit ausgehen.“ Anm.: Auf die Darstellung der zitierten Literatur wird hier verzichtet. Abschließend fasste das Gutachten wie folgt zusammen: „Zur Fragestellung, ob eine Wette oder ein Spiel vorliegt, ist neben § 1269 ABGB als Definition von Glücksverträgen für die Wette § 1270 und § 1271 ABGB als beschreibende Normen ausschlaggebend. Das Wettergebnis muss nicht zufallsabhängig sein, es kann auch Tätigkeit oder Geschick eines der beiden Wettenden oder Dritten beurteilt werden. Das Spiel wird in § 1272 ABGB als Teilbereich der Wetten beschrieben, wobei § 1 Glückspielgesetz und § 168 StGB Glückspiele als Spiele beschreibt, bei denen Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. § 3 Glückspielgesetz zählt (nicht vollständig) entsprechende Spiele auf, die auf jeden Fall als Glückspiel gelten. Es ist die Definition des Zufalls, dass das betreffende Ereignis entweder von der Art oder dem Zeitpunkt oder dem Ausmaß des Eintretens nicht mit angemessener Sicherheit prognostiziert oder vorhergesagt werden kann. Vorwiegend prognostizierbar heißt in diesem Fall daher in mehr als 50 von 100 Fällen richtig prognostizierbar. In vorliegenden Fall von elektronisch abgespielten und erzeugten Rennen (Hunde- oder Pferderennen) werden im Gegensatz zum klassischen Glücksspiel (zB Würfelspiel) eben keine zufälligen Zahlenwerte (Würfelaugen) ermittelt. Bei den vom Auftraggeber vorgelegten elektronisch erzeugten Rennen wurden sowohl Informationen über die Ergebnisse der letzten vier Rennen des teilnehmenden Hundes/Pferdes, der Startbahn, des Datums des Rennens und der vorhergehenden Rennen und anderer Rahmenbedingungen (wie Trainer etc) für die Wetteilnehmer zur Verfügung gestellt. Die verwendeten Zufallsgeneratoren geben den Teilnehmern sogar bessere Wettchancen als die echten Sportrennen. Weiters besteht eine bekannte und publizierte Strategie, die den langfristigen Kapitalerhalt (nach Kosten) sichert, da der Teilnehmer auf verschiedene Ausgänge zugleich setzen kann. Weichen die von den Buchmachern angebotenen Quoten nicht allzu sehr von den echten Wahrscheinlichkeiten (die aus der Erfahrung abgeschätzt werden können) ab (dh unter 15%), so kann ein Spieler mit Erfahrung langfristig Gewinne erzielen und sein Kapital erhöhen. Durch verbesserte Verfahren erzielt man nach internationalen Studien 15% -18% des eingesetzten Kapitals. Betragen die Kosten insgesamt weniger als 15% (Steuern und Buchmacheranteil) so erzielt man bei optimaler Strategie langfristig einen stabilen Gewinn. Dies wird auch durch den (österr. wie deutschen) Steuergesetzgeber anerkannt, weil er die gewerbsmäßigen Spieler mit hohen Erträge als Gewerbetreibende betrachtet und den Gewinn besteuert. Damit unterliegen die vorgelegten elektronisch erzeugten Hunde/Pferderennen als Wetten nicht dem Glückspielgesetz.“ Vorgelegt wurde ein weiteres statistisch-mathematisches Gutachten vom 31.5.2013 über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen der BEZEICHNUNG GmbH & Co KG, Univ. Doz. Dr. SV2. In diesem wurde unter dem Titel „Auftrag“ Folgendes ausgeführt: „Die Firma Ger-Vermiet ART GmbH vertreibt eine Software zur Abwicklung bzw. Vermittlung von Wetten. Damit werden unter Anderem Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen von österreichischen Vermittlungsfilialen zum uruguayanischen Buchmacher BM s.a. vermittelt. Ich wurde als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zur Erstellung eines Privatgutachtens von der Firma Ger-Vermiet ART GmbH beauftragt, die Frage zu klären, ob die Vorhersagbarkeit der Sieger bei diesen elektronisch erzeugten Hunde- und Pferderennen durch Geschicklichkeit bzw. Beobachtung vom Wettkunden beeinflusst werden kann oder ob die Vorhersagbarkeit dieser Rennen für die Wettkunden ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Unter dem Titel „Befund“ wurden die gesetzlichen Definitionen einer Wette und eines Glücksspiels samt den dazu gehörigen Rahmenbedingungen laut ABGB, Glücksspielgesetz und Gebührengesetz wiedergegeben. Anschließend wurde das Gutachten wie folgt erstattet: „Die Fragestellung, ob eine Wette auf ein überwiegend oder ausschliesslich vom Zufall abhängiges Ereignis vorliegt, bedeutet die Überprüfung, ob diese Ereignisse im Sinne der Statistik überwiegend oder ausschliesslich vom Zufall abhängen. Zur Durchführung dieser Überprüfung wurden vom Auftraggeber die Ergebnisse aller elektronisch erzeugten Hunderennen, die zwischen dem 02.08.2012 und dem 12.03.2013 (über 100.000 unterschiedliche Rennen) auf der Internetseite HOMEPAGE veranstaltet wurden, übermittelt. Es gibt im GSpG keine Legaldefinition des Begriffes Zufall. Es ist daher vom allgemeinen Begriff „Zufall“ auszugehen. Vom Zufall spricht man, wenn für ein einzelnes Ereignis oder das Zusammentreffen mehrerer Ereignisse keine kausale Erklärung gegeben werden kann. In der Regel kennt man die Einflussfaktoren auf das Ergebnis, kann aber diese weder messen noch steuern. Dies ist das Hauptkennzeichen (insbesondere bei komplexeren Strukturen). Ob Ereignisse überwiegend oder ausschliesslich vom Zufall abhängen kann mittels statistischer Tests überprüft werden. Vorerst ist zu prüfen, wie diese Ereignisse aussehen: a) Bedingungen für eine Wette für elektronisch erzeugte Wettrennen a. Elektronisch erzeugt Für den Wetteilnehmer ist es grundsätzlich bedeutungslos, ob er ein „echtes“ Rennen im Fernsehen oder anderen elektronischen Medien übertragenes Rennen vorliegt, solange der Wettpartner das Ergebnis nicht bereits vorher kennt oder beeinflussen kann. Die an den gegenständlichen Wetten Beteiligten kennen weder den Ausgang der Rennen im vorhinein noch können sie die Rennen in irgendeiner Weise beeinflussen, dies schon allein wegen der hohen Anzahl der Rennen und deren zeitlicher Dichte. Überdies werden die Rennen von dritter Seite elektronisch bereitgestellt und erzeugt. b. Sind die Rennergebnisse (insbesondere der erste Platz alleine für sich genommen, auf den ausschließlich gewettet werden kann) vom Zufall abhängig ? Dazu werden Beispiele vom Zufall abhängiger Ereignisse dargelegt: i. Beispiele vom Zufall abhängiger Ereignisse, die daher auch vom Gesetzgeber dem GSpG unterworfen wurden: 1. Würfeln mit unverfälschten Würfeln Bei einem unverfälschten Würfel kommt langfristig (gemäß dem mathematisch-statistischen Gesetz der großen Zahlen) jede Zahl von 1 bis 6 gleich oft vor. Man kennt zwar die zahlreichen Einflussfaktoren (Wurfwinkel, Schwung, Stellung beim Abwurf usw), kann aber dennoch das Ergebnis nicht vorausberechnen. Das Spiel unterliegt daher dem Zufall, da man aus den abgelaufenen Würfen nicht auf die Zukunft schließen kann. 2. Ergebnis beim unverfälschten Roulette Auch hier gilt das gleiche wie beim Würfeln. Beim Roulettespiel wirkt zusätzlich die Beschränkung der Einsatzsumme massiv zu Gunsten der Bank, da mathematisch beweisbar ist, dass eine Beschränkung langfristig zum sicheren Verlust für den Spieler führt (Beweis: Leopold Schmetterer, Mathematische Statistik) ii. Beispiele nicht oder nur gering vom Zufall abhängiger Ereignisse 1. Fast alle Arten von Sportwetten Das Charakteristikum von Sportwetten besteht ja darin, dass durch erhöhte Geschicklichkeit und Erfahrung des Einzelnen die Gewinnchance deutlich erhöht werden kann. Der erfahrene Wetteilnehmer kann dies zu seinen Gunsten ausnützen. Das Ergebnis eines Sportwettkampfes eines unerfahrenen Sportlers gegen einen auf Weltniveau agierenden Konkurrenten kann daher mit hoher Sicherheit vorausgesagt werden. Offen bleibt nur das Ergebnis fast gleich guter Sportler. Sportwetten fallen in Österreich grundsätzlich nicht unter das GSpG. 2. Wirtschaftliche Wetten auf Ernteergebnisse Auch die Ernteergebnisse lassen sich durch lange Erfahrung und kluger Einbeziehung externer Effekte (Häufigkeit von unvorhersehbaren Wettereinflüssen) gut abschätzen. Beispiele sind die meisten Warenterminbörsen. Diese dienen zur Absicherung der Versorgung auf der Käuferseite und zur Preissicherung der Verkäuferseite. Auch diese Wetten (im Börsengeschäft Futures, Optionen und ähnliches genannt) unterliegen nicht dem GSpG. iii. Alle vom Zufall zur Gänze oder überwiegend abhängige zukünftigen Ereignisse lassen sich daher auch durch raffinierte statistische Methoden nicht prognostizieren. Vom Zufall nicht abhängige sondern von der Geschicklichkeit oder der Erfahrung abhängige zukünftige Ereignisse lassen sich durch statistische Verfahren mit guter Sicherheit prognostizieren. Die nächste Würfelzahl lässt sich auch bei beliebig großer Zahl früherer Würfelergebnisse nicht vorhersagen. Das Ergebnis des Spiels eines hohen Favoriten im Sport gegen einen unerfahrenen Teilnehmer (zB im Fußball Bayern-München gegen einen unbedeutenden Fußballverein einer kleinen Stadt) kann mit hoher Sicherheit vorausgesagt werden. b) Wann sind Ergebnisse vom Zufall abhängig ? Sind die Ergebnisse eines Wettrennens vom Zufall abhängig (dh zufällig), dann führt eine Vertauschen der verschiedenen Teilnehmer (Hunde. Pferde...) zu den gleichen Ergebnissen, dh die Ergebnisse stammen alle aus der gleichen Serie stammen. Sie können statistisch nicht unterschieden werden. Dies würde für die Teilnehmer bedeuten, dass alle (im Schnitt) die gleichen Ergebnisse liefern. Beim Würfelbeispiel von vorhin, bedeutet dies, dass alle Ergebnisse aus der gleichen Würfelserie stammen. Mit Hilfe des im Anhang 1 (nachstehend) dargelegten Tests lässt sich prüfen, ob ein Würfel gezinkt ist, denn dann sind die Ergebnisse nicht mehr zufällig. c. Sind die vom Auftraggeber vorgelegten und den Wetten zugrundegelegten Ereignisse (dh elektronisch überspielten) vom Zufall zur Gänze oder überwiegend unabhängig? Die Hunderennen, die für die Wetten verfügbar gemacht wurden werden aus dem Topf der verfügbaren Hunde ausgewählt. Aus mittels statistischer Tests ausgewerteten 1082 Hunden mit jeweils zwischen 47 und 817 Wettrennen ergab (siehe Anlage 3) sich: [Grafik] Es ist daher statistisch eindeutig nachgewiesen, dass die Rennergebnisse nicht vom Zufall abhängen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit signifikant abweichen. Es können mit entsprechendem Geschick die Gewinnchancen entsprechend der Erfahrung des Wetteilnehmers (Beobachtung der Rennergebnisse bzw. Beachtung der vom Buchmacher angebotenen Quoten) deutlich vom Mittelwert abweichen.“ Abschließend fasste das Gutachten wie folgt zusammen: „Zur Fragestellung, ob eine Wette oder ein Spiel vorliegt, ist neben § 1269 ABGB als Definition von Glücksverträgen für die Wette § 1270 und § 1271 ABGB als beschreibende Normen ausschlaggebend. Das Spiel wird in § 1272 ABGB als Teilbereich der Wetten beschrieben, wobei § 1 Glückspielgesetz Glückspiele als Spiele beschreibt, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. § 1 Abs. 3 Glückspielgesetz zählt (nicht vollständig) entsprechende Spiele auf, die auf jeden Fall als Glückspiel gelten. Die Unterscheidung zwischen Spiel und Wette ist nicht klar geregelt, in jedem Fall steht aber fest, dass eine Wette kein Glücksspiel sein kann, wenn die Entscheidung über deren Ergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Es ist die Definition des Zufalls, dass das betreffende Ereignis entweder von der Art oder dem Zeitpunkt oder dem Ausmaß des Eintretens nicht mit angemessener Sicherheit prognostiziert oder vorhergesagt werden kann. Vorwiegend prognostizierbar heißt in diesem Fall daher in mehr als 50 von 100 Fällen richtig prognostizierbar. In vorliegenden Fall von elektronisch abgespielten und erzeugten Rennen (Hunde oder Pferderennen) werden im Gegensatz zum klassischen Glücksspiel (zB Würfelspiel) eben keine zufälligen Zahlenwerte (Würfelaugen) ermittelt. Mittels statistischer Tests konnte nachgewiesen werden, dass die verwendeten Hunde nicht vom Zufall abhängige Ergebnisse liefern sondern deutlich abweichen. Dies ist für die überwiegende Anzahl an Hunden statistisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Vorhersagbarkeit der Wetten auf die gegenständlichen elektronisch erzeugten Hunde- und Pferderennen ist daher nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig.“ In Anlage 1 sollte „mittels eines Beispiels“ gezeigt werden, wie mittels statistischer Tests mit höchster Sicherheit nachgewiesen werden kann, ob die Ergebnisse vom Zufall abhängen oder nicht. [Grafik] Anhand des Beispiels erläuterte das Gutachten den Test wie folgt: „Der Erwartungswert ist die durschnittliche Häufigkeit je Zahl (errechnet durch Division von 290 Würfelspielen durch die möglichen gewürfelten Zahlen (dh durchschnittliche Zahl (6) : 290/6 = 48,33 Der Test wird in mehreren Schritten durchgeführt: Schritt 1: Man errechnet aus den Abweichungen je gewürftelten Zahl und der erwarteten (dh durchschnittlichen Zahl von 48,33) eine sogennate normierte quadratische Abweichung: Die normierte quadratische Abweichung errechnet sich für den Augenzahl 1 zB: (54 - 48,33)^2/48‚33 = 0,664. Für die anderen Augenzahlen 2,..., 6 geht man analog vor. Schritt 2: Man summiert die im Schritt 1 für die Augenzahl 1, ...., 6 errechnete normierte quadratische Abweichung auf und erhält 1,559 (siehe Tabelle vorhin). Schritt 3: Durch die Normierung kann man diese im Schritt 2 ermittelete Summe als Kenngröße für alle solche Abweichungsstrukturen verwenden. Dazu gibt es von den Statistikern ermittelte Tabellen, die von der akzeptierten Fehlerquote (man irrt in der Bewertung des Würfels) und der Anzahl der Möglichkeiten (hier Würfelergebnisse: nämlich 6)) abhängt. Diese Tabllenheissen Chin-quadrat-tabellen. Die dazu notwendigen mathematisch-statischtischen Hintergründe und Beweise finden sich in fast jeder statistischen Literatur. Ich führe dazu beispielsweise Leopold Schmetterer, Mathematische Statistik an. Nun ist bei 5% Fehlerquote (man würde in 5% der Aussagen des Verwerfens des Würfels irren) bei der Chi-quadrat-Verteilung mit 5 Freiheitsgraden (Tabellenwerte: 6 Werte abzüglich 1) 11,07 abzulesen (wie Fußnote ii). Der ermittelte Prüfwert von 1,559 aus Schritt 2 1,559 liegt deutlich unter dem Wert der Chi-quadrat-tabelle mit 11,07 liegt. Es wird die Annahme, dass die Verteilung der Vorgabe (idente Werte je Augenzahl) angenommen. Der Würfel ist nicht gezinkt. Wäre der Wert aus obigem Schritt 2 (dort mit 1,559 angeführt) jedoch höher als 11,07 so sind die Ergebnisse einer Wettserie jedoch nicht untereinander vertauschbar (dh die Ergebnisse sind pro Teilnehmer erkennbar und nachweisbar unterscheidbar), dann sind die Teilnehmer voneinander unabhängig und stammen nicht aus der gleichen Grundgesamtheit. Die Teilnehmer unterscheiden sich voneinander. Die Würfelergebnisse wären dann nicht mehr vom Zufall abhängig.“ Anlage 2 stellte einen statistischen Chi-quadrat-test für 1081 Hunde dar: „Für jeden der 1081 an Wettereignissen teilnehmenden Hunden wurde getestet, ob die Ergebnisse zufällig sind oder nicht. Dazu wurde die im Anhang 1 beschriebene T-Statistik ermittelt (Spalte 6). Überschreitet der ermittelte Wert der T-Statistik die nachstehenden Werte, so ist die Zufälligkeit mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit abzulehnen: [Grafik] Die Werte der T-Statistik und die Reihenfolge der Größe der T-Statistik je Hund wurden in den Tabellen der Anlage 4 aufgelistet. Daraus lässt sich die vorhin angeführte Anzahl der mit der angeführten statistischen Sicherheit abzulehnenden Abhängigkeit vom Zufall ablesen. Das Ablehnen des Zufalls durch eine hohe T-Statistik bedeutet nicht zwingend hohe Gewinnchancen, die wiederum mittels anderer statistischer Verfahren (auch für statistische Laien einfach anwendbar) ermittelt werden können.“ Anlage 3 gab die verwendete Literatur an, Anlage 4 lag dem vorgelegten Gutachten nicht bei bzw. befindet sich nicht im vorgelegten Akt. Mit Berufungsbescheid vom 25.10.2013, Zl. ABK - ZAHL, gab die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien der Beschwerde hinsichtlich des Verspätungszuschlages teilweise statt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Magistrat gab den Verfahrensgang verkürzt wieder und führte die angewendeten Gesetzestexte an, sowie einen Auszug der Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005 und die von ihm herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Anschließend führte er begründend, teilweise unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. aus, im gegenständlichen Fall zeige sich, dass es sich bei der näher beschriebenen Anlage um einen Apparat handle, bei dem ein Gewinn in Geld erzielt werden könne. Es stehe unbestritten fest, dass im Spiellokal Bildschirme zur Darstellung der Quoten, Wettmöglichkeiten und Rennergebnisse für Hunde- und Pferderennen und zur Vorführung der Rennen sowie ein gemeinsames EDV-System (Computer, Bildschirm, Drucker und Tastatur) vorhanden gewesen seien. Um zu spielen, habe der Spieler einen Mitarbeiter kontaktiert, der den Spieleinsatz entgegen genommen habe, den Tipp in den genannten Computer eingegeben und damit im System verbucht habe. Hierüber sei sodann ein Beleg ausgedruckt worden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Anlage und des detaillierten Ablaufs der Veranstaltung werde auf das oben wiedergegebene Vorbringen der Bf. verwiesen. Da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlägen, sei bezüglich des Sachverhalts den Angaben der Bf. zu folgen und seien diese der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitierten Erkenntnissen ausspreche, sei unter einem Apparat ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Dem § 6 Abs. 1 VGSG liege, um möglichen technischen Entwicklungen gerecht zu werden, ein weiter Begriff des Spielapparates zu Grunde. Als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 sei daher im gegenständlichen Fall die Anlage bestehend aus den Bildschirmen und dem EDV-System über das der Mitarbeiter auch den Spieltipp eingibt und etwaige Gewinnauszahlungen verbucht, anzusehen. Daran ändere auch nichts, dass die gegenständliche Beschaffenheit der Anlage vom „klassischen“ Spielapparat, bei dem Spieler ein einzelnes Gerät bestehend aus einem Gerätekorpus mit Geldeinwurf und Geldauszahlungsmechanismus samt verbauter Elektronik und Software gegenübersteht, abweiche. Bereits § 6 Abs. 1 VGSG gehe davon aus, dass die Steuerpflicht unabhängig davon besteht, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. Der Gesetzgeber hätte bei der Definition des Spielapparates somit nicht nur „klassische“ Spielapparate vor Augen gehabt. Der Umstand, dass Komponenten des Spielapparates - in Abweichung vom „klassischen“ Spielapparat - nicht mehr in einem einzigen Gerätekorpus verbaut werden, könne ebenso wenig wie die „Zwischenschaltung“ eines Mitarbeiters zu einer anderen Beurteilung führen. Wille des Gesetzgebers sei es bei dieser Definition des Spielapparates auch ausdrücklich gewesen, dass es auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, schon zur Vermeidung von Umgehungen - nicht ankomme. Die gegenständliche Anlage sei daher durchaus einem Internet-Terminal gleichzuhalten. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0222, dem ein in den wesentlichen Punkten vergleichbarer Fall zu Grunde gelegen sei, festgestellt, dass im zu beurteilenden Fall unter Berücksichtigung der einzelnen Apparatekomponenten ein Spielapparat vorgelegen sei. Der Umstand, dass der Spielapparat nicht vom Spielenden selbst bedient werde, sondern von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, nachdem der Spieler ein Anbot gelegt hatte, an einem Glücksspiel teilzunehmen, sei nicht entscheidungswesentlich. Der beschwerdegegenständliche Spielapparat werde im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen betätigt und zwar zur Freude, Entspannung und Unterhaltung des spielenden Kunden, der primär daran interessiert sei, das entsprechende Hunde- oder Pferderennen zu beobachten, um zu erfahren, ob er gewonnen habe. Dass das Ingangsetzen des Spiels am Apparat durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erfolge, vermöge daran nichts zu ändern. Die im gegenständlichen Fall gezeigten „virtuellen“ Rennen seien für den Spieler weder zeitlich noch örtlich zuordenbar. Es fehle dem Wettlustigen auf Grund mangelnder Informationen z. B. über den Austragungsort, den Zeitpunkt der Durchführung und vor allem über die teilnehmenden Pferde bzw. Hunde, die Möglichkeit den Ausgang des Rennens einzuschätzen. Er könne somit im Gegensatz zu echten Sportwetten durch sein Wissen um die Fähigkeiten, Kenntnisse und die aktuelle Verfassung des Hundes/Pferdes das Ergebnis des Wettkampfes weder vorhersagen noch einschätzen, weshalb das Glück ausschlaggebend für den Wettausgang bleibe. Die dem Kunden über den Terminal angebotenen Informationen (vgl. „die letzten vier Ergebnisse die der jeweilige Rennhund erreicht hat“) könnten dabei nicht dem Wissen um die aktuelle Form der Pferde bzw. Hunde und den sonstigen Faktoren, die die Entscheidung des Spielers beeinflussen, gleichgehalten werden. Während bei Sportwetten regelmäßig Erfahrungswerte in die Wettentscheidung einflössen, beschränke sich im gegenständlichen Fall die „Wette“ darauf, auf ein Pferd bzw. einen Hund, dessen Gewinnchancen an Hand eigener spezifischer Erfahrungswerte nicht beurteilt werden könnten, zu setzen. Nähere Informationen, die dem Spieler eine ernsthafte Einschätzung des Ausgangs des Rennens ermöglichen würden, würden nicht angegeben. Die Angabe der vierstelligen Zahl, welche die letzten Rennergebnisse zeigt bzw. der Rennquote sowie die Namen der Hunde/Pferde bzw. Trainer sei für eine derartige Einschätzung unzureichend. Die Unterhaltung für den Benützer liege in solchen Fällen nach der Lebenserfahrung eben darin, nicht zu wissen, wie das Rennen ausgeht bzw. ob (zufällig) auf den „richtigen“ Hund bzw. auf das „richtige“ Pferd gesetzt wurde. Bei derartigen „Wetten“, bei denen dem Spieler der Austragungsort nicht mitgeteilt werde, dem Spieler die Teilnehmer de facto unbekannt seien und er mangels Bezug zu den Teilnehmern bzw. den näheren Umständen zum Rennen, die ihm eine Einschätzung des möglichen Ausgangs des Rennens ermöglichen und es sich um „virtuelle“ Rennen handelt, trete der sportliche Aspekt völlig in den Hintergrund und alleine der aleatorische Moment werde für den Kunden entscheidend. Für das Vergnügen des Konsumenten mache es auch keinen Unterschied wie das Ergebnis ermittelt wird. Dass dem Spieler Zusatzinformationen angeboten werden, sei lediglich Teil des Spieles und solle allenfalls die Spiellust der Kunden steigern. Auch das Studium der bisherigen historischen Ergebnisse aufgrund langer Beobachtung der Hunde- bzw. Pferderennen, möge diesen Mangel nicht zu kompensieren. In den Betriebsräumlichkeiten der Bf. befinde sich ein Spielapparat, der zwar von einem Mitarbeiter der Bf. unmittelbar bedient werde, über den aber auf Grund des Angebotes des Spielenden „das Spiel“ in Gang gesetzt und über einen Bildschirm das Rennen, das über Gewinn und Verlust des Spielenden entscheidet, abgespielt werde. Dass nicht alle technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgten, bedeute jedenfalls nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparates im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 nicht an dem Ort erfolge, an dem das jeweilige Endgerät steht. Dem Vorbringen, dass die Hunde- bzw. Pferderennen von jedermann im Internet (bzw. früher auch im Fernsehen) abgerufen werden könnten, sei zu entgegnen, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Spiel auch an anderen Orten möglich sei. Der gegenständliche Spielapparat befinde sich im Lokal der Bf. und werde dort spielbereit gehalten. Soweit die Möglichkeit bestehe, Wetten auf den Ausgang der Rennen auch ohne Benutzung des Apparates zu platzieren, hindere dies nicht die rechtliche Beurteilung des Gerätes als Spielapparat. Dass daneben allenfalls auch noch andere Möglichkeiten bestehen, einen Einsatz auf aufgezeichnete Rennen zu machen, ändere daran nichts, insbesondere liege nicht schon deshalb ein bloßer „Wettannahmeapparat“ vor Auch das Vorbringen, die Kunden könnten die Rennen betrachten ohne eine „Wette“ abzuschließen bzw. könnten eine „Wette“ abschließen ohne die Rennen zu betrachten, sei in diesem Sinne nicht zielführend. Auch dass im Falle des Ausfalles der Anlage „Wetten“ weiterhin abgegeben werden könnten, ändere nichts am Vorliegen eines Spielapparates. Eine Abgabenpflicht bestehe bereits dann, wenn der Spielapparat betriebsbereit gehalten werde. Ob er nun ständig in Betrieb sei oder nicht, sei für die Abgabenpflicht nicht von Bedeutung. Der Magistrat ging davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um einen Spielapparat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 bzw. § 6 VGSG handelt. § 6 Abs. 1 VGSG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2011, mit welchem § 6 Abs. 1 VGSG den Vorgaben des § 31a GSpG entsprechend angepasst worden sei und welcher mit 18. Februar 2011 in Kraft getreten sei, unterwerfe das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. l Nr. 111/2010, erteilt wurde, der Vergnügungssteuer. Das Tatbestandsmerkmal „Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton oder Warengewinn) erzielt werden kann“ sei durch die Novelle des Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl. für Wien Nr. 10/2011, unverändert. Hierzu sei somit auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Als weiteres Tatbestandsmerkmal sehe § 6 Abs. 1 VGSG in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 10/2011 vor, dass keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. l Nr. 111/2010, erteilt wurde. Der Bf. sei hierzu im Schreiben vom 13. März 2013 und in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten worden, dass im gegenständlichen Fall entsprechende Konzessionen und Bewilligungen nicht vorliegen. Diesem Vorhalt sei die Bf. nicht entgegen getreten. Auch dieses Tatbestandsmerkmal sei somit als erfüllt anzunehmen, sodass für den gegenständlichen Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 VGSG Vergnügungssteuer zu entrichten sei. Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gälten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benutzten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner. Laut Revisionsergebnis vom 29. November 2012 handle es sich bei der Bf. um die Lokalinhaberin, was ihr auch im Schreiben vom 13. März 2013 vorgehalten worden sei. Diesem Vorhalt sei die Bf. nicht entgegen getreten, insbesondere habe sie auch nicht ihre Unternehmereigenschaft bestritten. Die Bf. sei demnach gemäß § 13 Abs. 1 VGSG steuerpflichtig. Daran ändere auch nichts, dass es entsprechend dem Vorbringen der Bf. mit der Firma BM s.a. zum Vertragsabschluss gekommen sei, liege es doch im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richte. Die Firma BM s.a. habe ihren Sitz im Ausland, was zu Erschwernissen bei der Geltendmachung der Haftung führe.

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Normen und Schlagworte

virtuelle Hunde- und PferderennenSpielapparat

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400167/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400167.2014
Stammnummer
128143
Gültig
31.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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