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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400167/2014

Vergnügungssteuer im Zusammenhang mit virtuellen Hunde- und Pferderennen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400167/2014vom 31.03.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN NN, Adressbez, PLZ Ort, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin, Stephansplatz 4/VIII, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 12.2.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabenwesen vom 15.1.2013, betreffend Vorschreibung einer Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates mit virtuellen Hunde- und Pferderennen (XXXXX) im eigenen Betrieb "NAME-BETRIEB" in Wien 20, ADRESSE-GL, für die Monate Oktober 2012 bis Jänner 2013 sowie die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates und eines Säumniszuschlages wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen schrieb Frau VN NN in der Folge mit Bf. bezeichnet, mit Bescheid vom 15. Jänner 2013 eine Vergnügungssteuer im Betrage von 5.600,00 EUR vor. Die Vorschreibung erfolgte gemäß § 6 Abs.1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der geltenden Fassung für das Halten eines Spielapparates mit virtuellen Hunde- und Pferderennen (XXXXX) im eigenen Betrieb „NAME-BETRIEB“ in Wien 20, ADRESSE-GL, für die Monate Oktober 2012 bis Jänner 2013. Gleichzeitig setzte er gemäß § 135 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates einen Verspätungszuschlag von 560,00 EUR fest. Weiters wurde der Bf. gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von 112,00 EUR auferlegt. Begründend führte der Magistrat aus, die Bf. habe im eigenen Betrieb in Wien 20, ADRESSE-GL, einen Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen (XXXXX) gehalten, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB) Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden konnte, der jedoch von ihr nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei. Der Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom 29. November 2012 und den Kontostand erwiesen. lm Zuge der Begehung sei erhoben worden, dass der Spielapparat bereits seit April 2010 gehalten worden sei. Nachdem Frau VN NN den Betrieb jedoch erst mit Oktober 2012 übernommen habe, sei der Vorschreibungszeitraum entsprechend einzuschränken. Der amtlichen Aufforderung vom 12. Dezember 2012 zur Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer habe die Bf. nicht Folge geleistet, sodass ihr gemäß § 201 BAO die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorgeschrieben werden habe müssen. Nach Anführung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen führte der Magistrat weiters aus, die Vergnügungssteuer für den im Standort Wien 20, ADRESSE-GL, gehaltenen Apparat betrage für den Bemessungszeitraum Oktober 2012 bis Jänner 2013 insgesamt 5.600 EUR (1.400 EUR x 1 Apparat x 4 Monate). Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Die Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates sei erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten. Gemäß § 135 BAO werde für die Zeit von Oktober 2012 bis Jänner 2013 ein Verspätungszuschlag von 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrages auferlegt, weil die Frist für die Einreichung der Steuererklärung (Anmeldung) nicht gewahrt worden sei. Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf. gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer, die Festsetzung des Verspätungszuschlages und die Auferlegung des Säumniszuschlages Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt und in der Folge als solche bezeichnet wird. In dieser führte sie begründend u.a. aus, der dem Bescheid zu Grunde gelegte Abgabentatbestand sei nicht verwirklicht worden. Im Lokal der Bf. sei kein Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen gehalten worden. Der Einfachheit halber würden im Folgenden nur virtuelle Hunderennen genannt, die Ausführungen bezögen sich aber vollinhaltlich auch auf die im Lokal der Bf. angebotenen Wetten auf virtuelle Pferderennen. Der einzige Unterschied liege in der Anzahl der Teilnehmer an den einzelnen Rennen. Die Bf. übe in ihrem Lokal in der ADRESSE-GL das freie Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ aus. In Ausübung dieses Gewerbes habe sie einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der Fa. BM s.a. abgeschlossen. Die für die Wettannahme und -vermittlung erforderlichen EDV-Geräte (PC. Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) seien von der Fa Ger-Vermiet ART-GmbH gemietet, diese sei auch Herstellerin der auf diesen Hardwaregeräten verwendeten Wettsoftware. Die Berufungswerberin (Bf.) vermittle unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. BM s.a.. Diese habe ihren Sitz in Uruguay und nehme die Wetten von dort an, der jeweilige Wettabschluss erfolge somit in Uruguay. Als technische Ausstattung seien im Lokal außer der EDV-Anlage zur Vermittlung von Wetten eine Vielzahl von Fernsehgeräten vorhanden, welche im Eigentum der Bf. stünden. Die Fernsehgeräte würden einerseits dazu verwendet, Informationen des Buchmachers (Quoten, Resultate etc.) für die Wettkunden anzuzeigen, und um die Ereignisse darzustellen, auf die gewettet werden könne, z.B. das Fußballspiel Rapid gegen Austria Wien, Formel 1 Grand Prix Monaco oder virtuelle Hunde- und Pferderennen. Sowohl bei der technischen Anlage im Lokal als auch bei der Vermittlungstätigkeit sei zu unterscheiden zwischen den Ereignissen, auf die gewettet werde und den Wetten, die von Wettkunden mit dem Buchmacher (Fa. BM s.a.) geschlossen werden könnten. Interessierte könnten auf Fernsehgeräten zu Hause oder in Lokalen - wie auch im Lokal der Bf. z.B. ein Fußballspiel verfolgen. Im Lokal der Bf. könnten Wettkunden auf dieses Spiel Wetten über dessen Ausgang mit dem Buchmacher BM s.a. abschließen. Parteien des jeweiligen Wettvertrages seien dann der jeweilige Wettkunde und die BM s.a. Die Bf. als Vermittlerin der Wetten wie auch die Fa. Ger-Vermiet als Herstellerin der Wettsoftware bzw. Eigentümerin der Hardware hätten dabei mit dem Ereignis, auf das gewettet werde (Fußballspiel), nichts zu tun. Es bestehe auch unbestritten kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Spieles und der für die Wettvermittlung im Lokal verwendeten EDV-Anlage. Völlig gleichartig stelle sich die Situation bei den virtuellen Hunderennen dar, welche von der Bf. zur BM vermittelt würden: 1. Die virtuellen Hunderennen, die als Wettereignisse angezeigt werden, würden von der Fa. VERANSTALTER veranstaltet. Von dort hätten sie bis Mitte Jänner 2012 über Fernsehsatellitenprogramm mit entsprechendem Satellitendecoder bzw. im Internet unter der Homepage HOMEPAGE von jedermann und jederzeit aufgerufen werden können. Mitte Jänner 2012 sei das Fernsehsatellitenprogramm eingestellt worden, seither gebe es die Rennen nur noch auf der genannten Homepage für jedermann zu betrachten. In den Wettbestimmungen der BM, die im Lokal der Bf. aushingen, werde der Wettkunde auf die Informationsmöglichkeiten dieser Internetseite hingewiesen. Die Hunderennen auf der Homepage HOMEPAGE fänden täglich rund um die Uhr, vorzüglich auf den Rennbahnen „Moore Street" und „Wimbly Way“, statt. Sie starteten jeweils im Intervall von etwa 3 Minuten, ein Rennen dauere (vom Start aus der Box bis zum Zieleinlauf) jeweils etwa 30 Sekunden. Die Rennen würden von einem fixen Bestand von 1080 Hunden bestritten. Die zu diesem Bestand gehörigen Hunde seien je durch bestimmte Merkmale charakterisiert und würden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt. Jeder Hund habe einen fixen Namen, unter dem er immer wieder in die Rennen geschickt werde und eine diesem entsprechende eigene Identität. Die Informationen, die jeweils zu den einzelnen Hunden erteilt werden, unterschieden sich durch nichts von jenen Informationen, die auch bei realen Rennen zu den dort eingesetzten Hunden zugänglich sind. Zu jedem Hund, der für einen Start vorgesehen ist, würden die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt: - Name: Jeder Hund werde durch seinen Namen identifiziert. - Nummer (1 - 6): gebe an, aus welcher Position der Hund aus der Box starte; so laufe beispielsweise der Hund mit Nr. 1 aus der Box ganz links, der Hund mit Nr. 6 ganz rechts. - Trainer: Angezeigt werde der Name der Person, die den Hand trainiere; es existierten Trainer, die tendenziell erfolgreiche, und Trainer, die tendenziell eher erfolglose Hunde betreuten. - Form: Werde in einer 4-stelligen Zahl angegeben, die die bisherigen Erfolge („Form“) des Hundes ausdrücke. Die Zahl beinhalte die letzten Rennergebnisse, die der Hund erzielt hat, wobei das jeweils jüngste Ergebnis an letzter Stelle eingetragen werde, die zeitlich weiter zurückliegenden Resultate rückten eine Zehnerstelle nach links. Beispiel: Der Hund Edward werde für das Rennen am 10.08.2012 um 10:31 Uhr durch die Form 5312 charakterisiert, das heißt: Edward sei im letztvergangenen Rennen am 09.08.2012 um 12:31 Uhr Zweitschnellster gewesen (5312)‚ im Rennen davor (08.08.2012 17:27 Uhr) Sieger (5312), wieder einen Tag davor (07.08.2012 23:43 Uhr) Dritter (5312) und im Rennen davor Fünfter (5312). Die Angaben zur Form der jeweiligen Hunde würden täglich einmal um 07:30 Uhr aktualisiert. Die Zahl für die Tagesform des Hundes bleibe bis zur nächsten Aktualisierung um 7:30 Uhr des Folgetages gleich. Sollte der Hund, was vorkommt, an ein und demselben Tag zwei Mal laufen, so tue er dies jeweils unter der um 07:30 Uhr aktualisierten Tagesform. Am folgenden Tag um 7:30 Uhr würden sämtliche Ergebnisse vom Vortag wieder in die Zahl für die Form eingestellt. Dieser Umstand könne mit der Veröffentlichung von analogen Informationen in Tageszeitungen verglichen werden. Auch dort erhalte man pro Tag immer nur eine Information; Zwischenergebnisse des laufenden Tages blieben vorerst unberücksichtigt, fänden aber volle Berücksichtigung in der Information für den folgenden Tag. Entgegen den Ausführungen der Bescheid erlassenden Behörde könne der interessierte Wettkunde sehr wohl die Leistungsstärke der am virtuellen Rennen teilnehmenden Hunde einschätzen und daraus eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges treffen. Zu diesem Zweck müsse er lediglich die von den Hunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum erreichten Ergebnisse beobachten und daraus seine Schlüsse ziehen - wie auch bei realen Rennen. So könne er beispielweise feststellen, welcher Hund oft gewinne oder unter den ersten 3 zu finden sei und welcher Hund eher im Mittelfeld anzutreffen sei, also nur selten gewinne oder zu den besten 3 zähle. Fakten wie diese stünden Buchmachern und Wettpartnern grundsätzlich bei allen Wetten zur Verfügung. Sie ermöglichten erst eine realistische Einschätzung der Chancenverteilung bei einem Wettereignis, sei es nun ein Fußballspiel, ein Rennen, usw. Es sei die Erfahrung resultierend aus der Beobachtung über einen längeren Zeitraum, die zu dieser Einschätzbarkeit der Chancen führe. So „wisse“ etwa ein Wettpartner, der sich für Fußball interessiere dass beispielsweise bei einer EM-Endrunde Deutschland besser abschneiden werde als Irland Auch bei einem direkten Spiel Deutschland gegen Irland würden Deutschland wohl die größeren Gewinnchancen zugebilligt werden. Dies bedeute aber nicht, dass bei jedem Spiel dieser beiden Mannschaften gegeneinander immer und zwangsläufig Deutschland als Sieger vom Platz gehen werde. Genauso sei auch ein Sieg Irlands oder ein Remis möglich aber eben wesentlich unwahrscheinlicher. Und zu dieser Einschätzung komme der Buchmacher und der interessierte Wettpartner, weil eben - über viele Spiele betrachtet - Deutschland in der Regel gute Resultate liefere und Irland weniger gute. Das zum Fußball Ausgeführte gelte genauso für Hunde- oder Pferderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. Bei sämtlichen Rennen mit beiden Arten von Tieren könnten von Buchmachern und interessierten Wettpartnern analog die gleichen Überlegungen angestellt werden: Durch Beobachtung der Ergebnisse der Rennen könne sich der interessierte Wettpartner ein sehr klares Bild über die jeweilige Leistungsstärke der virtuellen Hunde verschaffen. Er könne die Ergebnisse beispielsweise aufzeichnen und (wenn er will) das Ergebnis jedes Rennens zu den einzelnen virtuellen Hunden notieren - etwa auf Karteikärtchen oder durch Einspeichern in seinen PC. Jedenfalls habe jeder interessierte Wettpartner auf Grund der ihm zugänglichen Ergebnisse aus der Vergangenheit die Möglichkeit einer realistischen Einschätzung der Chancen für zukünftige Rennen. Da die Rennen und deren jeweilige Starter zumindest zwei Stunden vor Beginn feststünden und auf der Homepage angezeigt würden, habe jeder Wettkunde auch genügend Zeit, sich über die Chancenverteilung der Starter im jeweiligen Hunderennen sein Bild zu machen. - Eine weitere wesentliche Informationsquelle zur Chanceneinschätzung sei für den Wettkunden die von der BM s.a. festgesetzte Quote, die jeweils auf gesonderten Fernsehgeräten dargestellt werde. - Die Quote drücke die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges für den jeweiligen Hund aus, auf den gewettet werde. Sie werde von den Buchmachern auf Basis der essentiellen Merkmale o Prinzipielle Leistungsstärke o Aktuelle Form (letzte Ergebnisse) o Trainer o aktuell konkurrierende Hunde und deren essenziellen Merkmale festgesetzt. Die Quote bestimme ferner den Faktor für die Gewinnauszahlung: Bei einer Quote 3 werde beispielsweise der dreifache Wetteinsatz als Gewinn ausgezahlt. Aus der angebotenen Quote könne leicht auf die Gewinnchance der einzelnen Starter (oder etwa auch einzelner Fußballmannschaften) geschlossen werden. Denn es gelte: 1/Quote = Wahrscheinlichkeit. Beispiel: Böten etwa die Buchmacher für den Sieg Deutschlands gegen Irland eine Quote von 1,5, wäre damit die Siegesschance mit 67% angenommen. ( 1/1,5 = 0,67). Böten etwa die Buchmacher für den Sieg des virtuellen Hunde VVVVVV eine Quote von 3,5, so wäre dessen Siegeschance mit 29% angenommen (1/3,5 = 029). Anhand der Buchmacherquoten erfahre der interessierte Wettpartner, ob „seine“ Chanceneinschätzung sich mit jener der Buchmacher ungefähr decke. Diese Quoten lieferten somit noch einen Anhaltspunkt für die „richtige“ Einschätzung und seien quasi auch eine Kontrollmaßnahme für die Richtigkeit der eigenen Überlegungen. Bei den hier gegenständlichen Rennen könne sich der interessierte Wettkunde neben der Quote, die der Buchmacher BM anbiete und die über die Wettsoftware auf einem Monitor angezeigt werde, auch über die im Rahmen der Übertragung der Rennen angezeigte Quote des Buchmachers VERANSTALTER informieren und bei seinen Einschätzungen berücksichtigen. Wie auch bei allen anderen Wettangeboten auf die unterschiedlichsten Sportereignisse seien die Quoten von BM und von VERANSTALTER bei den Rennen zwar ähnlich, aber nicht ident. Der Buchmacher BM erstelle jeweils eigene Quoten, zu denen er Wetten auf den Ausgang der Rennen anbiete und abschließe. Diese Quoten würden über einen eigenen Quotenfernseher den Wettkunden angezeigt. Interessierte Wettkunden könnten sich weiters auf der Homepage HOMEPAGE über die jeweils nachfolgenden (kommenden d.h. in der Zukunft liegenden) Rennen der nächsten zwei Stunden informieren bzw. über die Ergebnisse der jeweils letzten 10 Rennen. Daher könnten sich Wettkunden wie bei allen anderen Arten von Wetten wie vorstehend eingehend dargestellt durchaus ein realistisches Bild über die Form der Teilnehmer bilden. Die bei den Rennen angezeigte Uhrzeit differiere um eine Stunde; dies deshalb, da es sich um eine englische Homepage und damit um englische Zeit handle. Beispielsweise werde um 20.12 Uhr (Österreich) auf der Homepage 19.12 Uhr angezeigt. VERANSTALTER sei ein englischer Buchmacher, auf dessen Homepage Wettkunden auch auf die virtuellen Hunde- und Pferderennen mit VERANSTALTER selbst wetten könnten. Der Wettvermittler, der Buchmacher BM und auch die Fa. Ger-Vermiet hätten mit VERANSTALTER keinerlei Geschäftsbeziehung. Es werde lediglich die für jedermann aufrufbare Homepage auf Fernsehgeräten gezeigt; darauf würden zwischen Wettkunden und dem Buchmacher BM Wetten abgeschlossen. Bei den virtuellen Hunderennen Pferdewetten hätten weder die beiden Parteien des Wettvertrages (Wettkunde und Buchmacher BM s.a.) noch die Bf. als Vermittlerin noch die Fa. Ger-Vermiet als Hersteller der Wettsoftware etwas mit dem Ereignis zu tun, auf das gewettet werde (virtuelles Hunderennen). Es bestehe kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang (Ergebnis des virtuellen Rennens) und der EDV-Anlage, welche der Wettvermittlung diene. Der Wettkunde könne die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten, sich auf der Homepage über die künftigen Rennen informieren, die (von VERANSTALTER) unabhängigen Quoten der BM s.a. wählen und dann den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Weite beauftragen. Dieser gebe die Wette in das EDV-System ein. Nach Zustandekommen der Wette erfolge als Beweis für den Abschluss ein Ticketausdruck, der auch einen Barcode enthalte, welcher die Überprüfung eines Gewinnes für den Filialmitarbeiter erleichtere. Die Wettkunden könnten unabhängig von jeglicher Abgabe einer Wette im Lokal die virtuellen Hunde und Pferderennen auf den Fernsehbildschirmen betrachten. In umgekehrter Weise könnten Wettkunden die von der BM angebotenen Wetten auf virtuelle Hunderennen jederzeit abschließen, ohne dass die tatsächlichen Rennen über die Fernsehgeräte von den Wettkunden verfolgt werden. Das komme in der Praxis der BM auch immer wieder vor, insbesondere bei Störungen der Fernsehanlage. Selbst bei einem zusätzlichen Ausfall der Wettvermittlungssoftware könnten solche Wetten wie auch alle anderen Wetten manuell in einem sogenannten „Ticketbuch“ erfasst und festgehalten werden. Die Wetten würden dann vollständig manuell ausgeführt werden. Da keine technische Verbindung zwischen der Vorführung der Rennen über Fernsehgeräte und der Wettanlage bestehe, müsse jedes einzelne virtuelle Rennen von den Mitarbeitern des Buchmachers BM manuell in die Wettsoftware als Wettmöglichkeit eingegeben werden. Dabei lege die BM für jedes virtuelle Rennen und für jeden einzelnen virtuellen Starter die Quote fest. Erst durch die manuelle Eingabe in das Wettsystem, könne das Ereignis von Kunden bewettet werden. Gleichfalls manuell erfolge die Bewertung des Ergebnisses jedes einzelnen Rennens. Der Buchmacher BM verfüge zu den virtuellen Rennen über die gleichen Informationen wie jeder andere Wettkunde auch und wie jedermann, der die homepage HOMEPAGE betrachte. Die Mitarbeiter der BM müssten daher jedes einzelne virtuelle Rennen - so wie jeder Wettkunde auch - über Fernsehgeräte bzw. auf der homepage HOMEPAGE verfolgen, manuell die Möglichkeit zur Wettannahme durch die Filialen stoppen (bei Start der Rennen) und nach Beendigung der Rennen manuell die Sieger in das Wettsystem eingeben. Erst dann könnten Wettgewinne ausgezahlt werden. Als Folge dieser Vorgangsweise sei es auch immer wieder zu Problemen mit Vermittlungsfilialen gekommen, weil die Möglichkeit zur Wettannahme durch die Mitarbeiter der BM zu spät gestoppt worden sei (Filialmitarbeiter könnten nach Start des Rennes bzw. im schlimmsten Fall noch nach Beendigung des Rennens Wetten darauf annehmen und in das Wettsystem eingeben) bzw. weil falsche Sieger bei einzelnen Rennen eingegeben worden seien. Somit liege kein „Spielapparat“ im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes vor, weil - keinerlei technische Verbindung zwischen den Rennen, auf die gewettet werde, und der Wettanlage bestehe; - keinerlei wie immer geartete Geschäftsverbindung zwischen allen in irgend einer Form an der Wette Beteiligten und dem Betreiber der homepage (Hersteller der virtuellen Rennen) bestehe; - alle Wetten der Kunden von den Mitarbeitern der Lokalinhaberin manuell in die Wettanlage eingetippt werden müssten; - alle Quoten manuell festgelegt würden; - alle gewonnenen Wettscheine für die Auszahlung manuell von den Mitarbeitern des Wettvermittlers in die Wettanlage zur Abrechnung eingetippt werden müssten; - alle Rennen, auf die gewettet werden könne, manuell durch die Mitarbeiter des Buchmachers als Wettereignis eingegeben werden müssten; - für alle Rennen die Wettmöglichkeit durch die Mitarbeiter des Buchmachers nach Start der einzelnen Rennen manuell im Wettsystem gesperrt werden müsse; - das Ergebnis jedes einzelnen Rennens manuell nach Vorliegen durch die Mitarbeiter des Buchmachers in das Wettsystem eingegeben werden müsse; - die Wetten etwa im Falle von Störungen auch ausschließlich manuell durch Eintragung der Wetten in ein „Ticketbuch“ abgeschlossen werden könnten. - die Wettkunden die Form und Leistungsstärke der einzelnen Teilnehmer sehr wohl aus den zur Verfügung gestellten Informationen wie bei realen Sportveranstaltungen entnehmen könnten Verwiesen werde auf das Erkenntnis des VfGH Zl. V6/96 vom 25.09.1996, dessen Feststellungen sich exakt auf die gegenständliche Wettanlage umlegen ließen. Die gegenständliche Wettanlage diene weder der Unterhaltung noch dem Vergnügen des Wettkunden, sondern ausschließlich dem Vorgang des Abschlusses der Wette und der Dokumentation dieses Wettabschlusses. Das spannende bzw. den Wettkunden unterhaltende Moment sei nicht der Abschluss des Wettvertrages, sondern ausschließlich das im Anschluss daran unabhängig vom Wettabschluss stattfindende virtuelle Rennen. Die Wettanlage sei ausschließlich ein technisches Hilfsmittel zum Abschluss der Wetten. Die Bf. verwies auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes, welche in einer zitierten Entscheidung der Abgabenberufungskommission herangezogen worden seien und erklärte, warum sich nach ihrer Ansicht der gegenständliche Fall von den entschiedenen Fällen unterscheide. Verwiesen wurde auf das beigelegte technische Gutachten, welches nachgewiesen habe, dass im hier zu beurteilenden Fall die Auswahl des jeweiligen Rennen vor Abgabe des Tipps erfolge, der Kunde könne sich auf das Rennen vor Abgabe des Tipps einstellen. Mit der hier gegenständlichen technischen Anlage und unter Vornahme der gleichen manuellen Handlungen würden auch noch Sport- und Sport-Livewetten angeboten. Aus technischer Sicht liege im gegenständlichen Fall kein Spielapparat vor und handle es sich um keine Spiele. Vielmehr würden Wetten abgeschlossen bzw. seien diese abgeschlossen worden, welche in § 1270 ABGB geregelt sind: Allen Beteiligten sei der Ausgang der Ereignisse (Rennen), auf die gewettet werden kann, vorher nicht bekannt. Die Beteiligten hätten auch keinerlei Einfluss auf den Ablauf der Ereignisse und die Ergebnisse. Das Ergebnis sei für alle Beteiligten in der Zukunft liegend. Wie bei jeder Wette im Sinne § 1270 ABGB, nehme keiner der Beteiligen an dem Ereignis teil, auf das gewettet werde. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Wette und Spiel sei, dass beim Spiel zumindest einer der Teilnehmer aktiv an der Erzielung des Ergebnisse beteiligt sei. Beim Roulette etwa werfe der Mitarbeiter des Spielkasinos die Kugel ein, beim Pokern spielten alle Teilnehmer aktiv. Dieser entscheidende Unterscheidungsfaktor zwischen Wette und Glückspiel ziehe sich auch durch die gesamte rechtliche Entwicklung des Glücksspielwesens in Österreich. Es folgte eine Darstellung der historischen Entwicklung des Glückspielrechtes unter der Einleitung, an Hand der historischen Entwicklung ersehe man. dass zwischen Glücksspielen, Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und sonstigen Wetten unterschieden werde. Ab 1986 sei Folgendes gesetzlich geregelt: Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes: Das seien Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhingen, Sportwetten, die genau der Definition des Glücksspielgesetzes entsprechen (12-er Toto) und Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Der landesgesetzlichen Regelung unterlägen alle Sportwetten, mit Ausnahme des im Glücksspielgesetz definierten Sporttotos (12-er Toto). Nicht generell geregelt und damit erlaubt seien sonstige Wetten wie z.B. Wetten auf virtuelle Hunderennen. Die hier vorgenommene Auslegung werde auch durch das Gebührengesetz, § 33 TP 17 Abs. 1 bestätigt, welches ebenfalls zwischen 1. Wetten, soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden sei, ... 6. Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, 7. Glücksspielen (§ 1 GSpG) und 8. Ausspielungen nach § 14 GSpG unterscheide. Die gegenständlichen Wetten seien unter Z 1 einzuordnen und nicht unter Z 7 oder 8 zu subsumieren. Es folgten Ausführungen zur letzten großen Novelle des Glücksspielgesetzes im Jahr 2010. Gleichzeitig sei das Gebührengesetz geändert worden. Aus § 33 TP 17 Abs. 1 und den Erläuternden Bemerkungen gehe hervor, dass es folgende Wetten gebe: Wetten nach dem Glücksspielgesetz, die exakt der Definition des § 7 GSpG Toto entsprechen, Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach Landesgesetzen und sonstige Wetten wie z.B. die Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen. Die Wertung des Zufalles spiele nur bei der Einstufung als Glücksspiel eine Rolle, niemals bei der Beurteilung, ob Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen oder sonstige Wetten vorlägen. Völlig unabhängig davon sei vorstehend auch dargelegt worden, dass für die Wettkunden sehr wohl wie bei realen Rennen die Form der Teilnehmer einschätzbar und die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens der Voraussage des Siegers (Wette) vorher bestimmbar sei. Die Bf. sei überdies der Ansicht, dass Wettabschlüsse, wie hier dargestellt, schon grundsätzlich nicht mit Vergnügungssteuer belegt werden könnten, da Wetten dem Gebührengesetz und somit ausschließlich einer Bundesabgabe unterlägen. Zum Beweis werde auf die bisher angebotenen und vorgelegten Beweise verwiesen. Zur Darstellung der technischen Funktionsweise der Wettannahme werde weiters Befund und Gutachten, zu dem den Gegenstand der Berufung bildenden „Wettkassensystem der Ger-Vermiet ART-GmbH zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. BM s.a.“, erstellt von Ing. SACHVERSTÄNDIGER, vorgelegt. Weitere werde beantragt: Auswertung der Rennen seit August 2012 Zur weiteren Untermauerung des Vorbringens, dass es sich vorliegend um künftige Rennen handle und die Leistungsstärke der Starter wie bei echten Rennen sehr wohl einschätzbar sei, habe die Fa. Ger-Vermiet seit 02. August 2012 lückenlos jedes Hunderennen und die dazu auf der Homepage angezeigten Informationen aufgezeichnet und ausgewertet. Von 2. August 2012 bis zum 15. Oktober 2012 hätten beispielsweise ca. 30.000 unterschiedliche Rennen stattgefunden. Kein einziges Rennen habe sich dabei wiederholt. Die zum Nachweis erstellten Ausdrucke in Papierform (Umfang je Monat jeweils ca. 30.000 Seiten) könnten jederzeit vorgelegt werden. Es werde die Einsichtnahme in diese von der Fa. Ger-Vermiet seit 02. August 2012 erstellten Aufzeichnungen der Rennen der Homepage HOMEPAGE beantragt. Auf Grund des Umfanges der Aufzeichnungen würden diese der Berufung nicht angeschlossen, deren Vorlage (in Form der erstellten Papierausdrücke, Zurverfügungstellung der erstellten Excel-Dateien zur Überprüfung durch Sachverständige) werde jedoch angeboten. Die Bf. stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch die Abgabenberufungskommission beantragt. Vorgelegt wurde Befund und Gutachten vom 30.7.2012 über das Wettkassensystem der Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. BM s.a.. Das Gutachten wurde erstellt von Ingenieur SACHVERSTÄNDIGER, Sachverständiger für Glücksspiel, Glücksspieleinrichtungen und Zubehör, Geldspiel- und Glücksspielautomaten,. Das Gutachten wurde im Auftrag der Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. erstellt. Unter dem Punkt 2 „Auftrag“ wurde ausgeführt, dass Befund und Gutachten hinsichtlich der technischen Vorrichtungen und der Software zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten erstellt werden sollten. Laut Ansicht der zuständigen Behörden werde mit den zu begutachtenden Geräten und der darin verwendeten Software durch die Vermittlung von Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen einerseits gegen das Glücksspielgesetz verstoßen und lägen vergnügungssteuerpflichtige Spielapparate nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz vor. Die nachstehend beschriebene Software zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten der Firma Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. werde weltweit von einer Vielzahl von Buchmachern verwendet. Die behördlichen Probleme mit Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen beträfen nur diesen einen Buchmacher (BM s.a., Uruguay), zu dem aus einer Vielzahl von Vermittlungsfilialen in Österreich Wetten vermittelt würden. Die österreichischen Wettvermittler hätten einen Vermittlungsvertrag mit der Fa. BM s.a.. Diese Firma habe ihren Sitz in Uruguay und nehme die zu ihr vermittelten Wetten in Uruguay auf Grund der ihr dort erstellten Buchmacherbewilligung an. Die Wettvermittler vermittelten mit den nachstehend beschriebenen Gegenständen bzw. der Wettsoftware, die sie von der Fa. Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. gemietet bzw. in Lizenz übernommen hätten, die von den Kunden gewünschten Wetten zur BM s.a.. Die Funktionen, Bedienungsmöglichkeiten und Wettplatzierungen seien vom Sachverständigen begutachtet worden. Beim Testaufbau sei von ihm die technische Begutachtung am Firmenstandort der Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. die technische Begutachtung im Beisein des technischen Leiters der Firma und eines informierten Vertreters der BM s.a. durchgeführt worden. Dabei sei sowohl das Backend der Software (der Anwendungsbereich des Buchmachers, hier der BM s.a.) als auch das Frontend (der Anwendungsbereich des Vermittlers, begutachtet worden. Technische und andere Gerätedaten (wie Ausstattung etc.) seien bei der Befundaufnahme ermittelt bzw. den Aussagen des Auftraggebers und anderen Unterlagen entnommen. Das Backend der gegenständlichen Software sei vom Buchmacher verwendet worden. Es diene dazu, Ereignisse, auf die gewettet werden kann, in das Wettsystem einzugeben, zu verwalten, das Risikomanagement der Wetten durchzuführen, die Ergebnisse der Wette einzugeben, die Gewinne der einzelnen Wetten zu berechnen und die Wetteinsätze und Wettauszahlungen zu administrieren. Das Frontend der Software werde vom Vermittler verwendet. Es diene dazu, dass der Vermittler die Wette des Wettkunden mittels Software an den Buchmacher weiterleiten könne, Ticketausdrucke erstellt würden, Wetttickets auf Gewinn überprüft werden könnten und Gewinne nach Freigabe durch den Buchmacher vom Vermittler ausbezahlt werden könnten. Handelsübliche Fernseher bzw. Thin clients (das sind einfache Computer) würden verwendet, um Ereignisse, die der Buchmacher den Wettkunden zum Wetten anbiete, anzuzeigen. Das Bild werde entweder durch ein SAT-Signal angezeigt oder aus dem Internet gestreamt. Für einen Livestream aus dem Internet könne jeder handelsübliche Computer verwendet werden. Ein Thin Client stelle lediglich die Benutzerschnittstelle zwischen Internet und Fernsehgerät dar. Punkt 3.1. enthalte eine Darstellung zur Tätigkeit der Wettvermittlung. Der Wettvermittler stelle sein Lokal interessierten Kunden zur Verfügung, die eine Buchmacherwette abschließen wollten. Der Vermittler vermittle Wetten zu verschiedensten Sportereignissen und anderen Ereignissen, zu denen der Buchmacher Wetten anbiete. Zu diesen Ereignissen biete der Vermittler auch Informationen an. Vor dem Ereignis bestünden diese aus Quoten, Statistiken, Formen und Tabellen etc.. Es gebe auch bei Liveübertragungen ein Resultatservice und Ähnliches. Möchte ein Kunde eine Wette zum Buchmacher vermittelt haben, so gebe der Vermittler die vom Kunden bekannt gegebene Wette in das zur Verfügung gestellte Frontend der Wettsoftware ein und übermittle diese dann über die bestehende Datenleitung an den Buchmacher. Der Vermittler kassiere den Wetteinsatz für den Buchmacher und händige dem Kunden sein Wettticket aus. Auf diesem seien Einsatz, möglicher Gewinn, Zeit des Ticketausdruckes, Inhalt der Wette und der Buchmacher, zu dem die Wette vermittelt worden sei, vermerkt. Geltend gemachte Gewinne überprüfe der Vermittler durch Gewinnanfrage mittels Frontend an den Buchmacher. Bei Bestätigung des Gewinns seitens des Buchmachers, bezahle der Vermittler im Namen und Auftrag des Buchmachers den Wettgewinn an den Kunden. Die Vermittlung erfolge überwiegend über Schaltermitarbeiter, Sportwetten teilweise auch über Wettautomaten mit Touch-Screen-Monitor. Wetten auf Hunde- und Pferderennen (sowohl auf echte Rennen als auch auf die virtuellen von VERANSTALTER - ein englischer Buchmacher, der für seine Kunden diese virtuellen Rennen herstelle und darauf selbst Wetten anbiete und abschließe) würden ausnahmslos nicht über Wettautomaten angeboten. Zur Tätigkeit des Buchmachers wurde unter Punkt 3.2. ausgeführt, dieser schließe mit Kunden Wetten auf Ereignisse ab, von deren Ausgang oder Ergebnis er keine Kenntnis habe und worauf er auch keinen Einfluss habe. Über ausgedruckte Quotenbulletins oder Anzeige auf Monitoren würden Wettkunden die zu den Ereignissen erstellten Quoten angezeigt. Auf den Ausgang der Ereignisse würden Wetten angenommen. Die Ereignisse, auf die gewettet werden könne, fänden in jedem Fall statt, unabhängig davon, ob der Buchmacher diese in sein Wettprogramm aufnehme und anlege, sie quotiere oder nicht und unabhängig ob diese Ereignisse durch den Vermittler oder sonst wen gezeigt werden oder nicht oder ob darauf Wetten abgeschlossen werden oder nicht. Der Buchmacher entscheide mit seinen Mitarbeitern, welche Ereignisse er in sein Wettprogramm aufnehme. Diese würden von Mitarbeitern manuell in das Backend eingegeben. Von den Quotenmachern des Buchmachers würden die einzelnen Wettquoten auf die Ausgänge der Ereignisse festgelegt, indem die Wahrscheinlichkeit der „gänzlich zufälligen Ausgänge“ eingeschätzt werde. Die Quoten würden manuell in das Backend eingegeben. Die Ergebnisse der Ereignisse würden ebenfalls manuell eingegeben und die Gewinne der einzelnen Wetten berechnet, die Wetteinsätze verwaltet und die ausbezahlten Wetteinsätze administriert, dies mit Hilfe der begutachteten Software. Zwischen den Ereignissen, auf die gewettet werden könne und den darauf tatsächlich abgeschlossenen Wetten gebe es keine technische Verbindung. Die technische Wettanlage erleichtere den Wettabschluss. Es bestünden keinerlei technischen Verbindungen zwischen der Vorführung der Rennen über Fernsehgeräte und der Wettanlage. Jedes einzelne virtuelle Rennen sowie alle anderen zu bewettenden Ereignisse müssten von den Mitarbeitern des Buchmachers BM s.a. manuell in der Wettsoftware als Wettmöglichkeit eingegeben werden. Erst durch die manuelle Eingabe in das Wettsystem könne dieses Ereignis vom Kunden bewettet werden. Die Bewertung des Ergebnisses erfolge gleichfalls manuell. BM s.a. verfüge über die gleichen Informationen zu den einzelnen Rennen wie der Wettkunde. Die Mitarbeiter von BM s.a. müssten die virtuellen Hunde- und Pferderennen wie der Wettkunde über Fernsehgeräte bzw. auf der Homepage HOMEPAGE verfolgen, manuell die Möglichkeit zur Wettannahme durch die Filialen stoppen (bei Start der Rennen) und nach Beendigung des Rennens manuell die Sieger in das Wettsystem eingeben. Erst dann könnten Wettgewinne durch die Vermittler nach erfolgter manueller Kontrolle des Wettickets ausgezahlt werden. Vom Ausgang oder Ergebnis der Wettereignisse (Punkt 3.3.) hätten der Wettkunde, der Vermittler und der Buchmacher keine Kenntnis und keinerlei Einflussmöglichkeit. Die von der Fa. VERANSTALTER veranstalteten virtuellen Hunde- und Pferderennen hätten bis Mitte Jänner 2012 über Fernsehsatellitenprogramm mit einem entsprechenden Satellitendecoder bzw. im Internet unter der Homepage HOMEPAGE von jedermann und jederzeit aufgerufen werden können. Mitte Jänner 2012 sei das Fernsehsatellitenprogramm eingestellt worden, seither gebe es die Rennen nur noch auf der Homepage für jedermann zu betrachten. In den Vermittlungslokalen, die zur BM s.a. Wetten vermittelten, werde ein Teilausschnitt der Homepage HOMEPAGE auf Fernsehgeräte gelegt, teilweise mittels der für die Wettsoftware verwendeten PCs, teilweise durch Thin Clients, damit die interessierten Wettkunden die Rennen auch selbst betrachten könnten. Es gebe jedoch keine technische Verbindung zwischen der Wettsoftware und der Homepage. Die virtuellen Hunde- bzw. Pferderennen fänden im Vier-Minuten-Takt statt. Vor dem Beginn würden die teilnehmenden Hunde bzw. Pferde mit Namen und Startnummern vorgestellt. Angezeigt würden die Quote für jeden Teilnehmer und die Form des Teilnehmers (Hund oder Pferd). Die Anzeige der Form erfolge durch eine 4-stellige Zahl, welche die Ergebnisse darstelle, die der jeweilige Teilnehmer in den letzten vier Rennen erreicht habe. Sei er im 4.-letzten Rennen Fünfter, dann Vierter, dann Erster und in seinem letzten Rennen Zweiter geworden, so laute die Zahl: 5412. BM s.a. erstelle zu diesen virtuellen Rennen eigene Quoten, zu denen sie Wetten auf den Ausgang der Rennen abschließe. Diese Quoten würden über einen eigenen Quotenfernseher den Wettkunden angezeigt. Vielfach schreibe die BM s.a. die Quoten von der Homepage ab. Insbesondere hohe Quoten würden aber oftmals reduziert. Die einzelnen Rennen stünden für die nächsten (künftigen) 2 Stunden bereits fest. Interessierte Wettkunden könnten sich auf der Homepage von HOMEPAGE über die jeweils nachfolgenden Rennen der nächsten zwei Stunden informieren. Diese Informationen könne sich jedermann auch von der Homepage ausdrucken. Der Vermittler könne dem Wettkunden auch ausgedruckte Informationen zur Verfügung stellen. Dies werde bei Stammkunden regelmäßig auch so durchgeführt. Unabhängig von der BM s.a. und der Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H., von Wettvermittlern und Wettkunden werde das virtuelle Rennen auf der homepage HOMEPAGE durchgeführt. Interessierte könnten im Internet zu Hause oder auf Fernsehgeräten in den Wettvermittlungslokalen dieses virtuelle Rennen verfolgen. In Wettvermittlungslokalen könnten Wettkunden auf dieses Rennen Wetten über dessen Ausgang mit dem Buchmacher BM s.a. abschließen. Keiner der an der Wette Beteiligten habe Einfluss auf das Ereignis, auf das gewettet werde. Es bestehe auch kein technischer Zusammenhang zwischen dem Rennen und der für die Wettvermittlung im Lokal verwendeten EDV-Anlage. Die Wettkunden könnten unabhängig von der Abgabe einer Wette in den Vermittlungslokalen virtuelle Hunderennen auf den Fernsehbildschirmen betrachten. Sie könnten auch Wetten abschließen, ohne die Ereignisse über die Fernsehgeräte zu verfolgen bzw. ohne dass die Ereignisse überhaupt auf Fernsehgeräten gezeigt würden. Anhand einer Grafik (Punkt 3.4.) wurde dargestellt, dass der Kunde einen Auftrag zur Wettvermittlung erteilt. Über ein Gerät erfolge eine Weiterleitung an den Buchmacher, der mit dem Wettkunden einen Wettvertrag abschließt. Wettkunde, Wettvermittler und Buchmacher erhielten (nur) Informationen über Wettereignisse. Zur technischen Ausstattung und Abwicklung wurde unter Punkt 3.5. Folgendes festgehalten: Das System zur Wettabgabe bestehe aus einem PC mit entsprechender Wettsoftware, Monitor, Maus, Tastatur und Ticketdrucker. Beim PC HP handle es sich um einen Computer mit dem Wettvermittlungsprogramm und Quotenanzeigen über TV-Monitor bzw. Monitore. Gleichzeitig werde mit diesem Computer die Seite HOMEPAGE (Pferde) sichtbar auf einen TV-Monitor gelegt. Zwischen Wettvermittlungspgrogramm bzw. Quotenanzeigen und der Internetseite, außer dass diese über den PC laufen, bestehe keine Verbindung (zwischen der Wettsoftware und der benannten Internetseite). Bei der Externen Festplatte handle es sich um einen Thin Client. Zum Herzeigen auf den Fernsehgeräten werde das Bild entweder durch ein SAT-Signal angezeigt, oder das Fernsehbild werde aus ökonomischen Gründen aus dem Internet gestreamt. Für einen Livestream könne jeder handelsübliche Computer verwendet werden. Der Thin Client komme deshalb zum Einsatz, da der PC-HP zu wenige TV-Ausgänge habe, um beide Rennen und die übrigen, von der BM s.a. angebotenen Quotenanzeigen abzuschließen. Der Thin Client stelle die Benutzerstelle zwischen Internet und Fernsehgerät dar. Ein Drucker-Epson drucke die Wettscheine zu Nachweiszwecken. Den Monitor verwende der Filialmitarbeiter, um den PC bedienen zu können. Beim beschlagnahmten Monitor handle es sich um keinen Touchscreen Monitor. Jeweils auf einem gesonderten Monitor würden für die virtuellen Hunde- und Pferderennen die von der BM s.a. angebotenen Quoten für die einzelnen Teilnehmer angezeigt; diese wichen teilweise von den Vorschlagsquoten von VERANSTALTER ab. Auf keinem der verwendeten Geräte seien virtuelle Hunde- und Pferderennen gespeichert. Zur einfacheren Handhabung der Software für den Vermittler bei den unterschiedlichen Wettarten sei diese in 3 Oberflächen mit unterschiedlichen Farben unterteilt: Sportwetten Livewetten Hunde/Pferde. Hunde/Pferde werde nicht nur für solche Wetten verwendet, sondern für alle einfachen Wetten (Ereignisse, bei denen nur auf den Gewinner gewettet werden kann). Der unterschiedliche farbige Hintergrund diene der leichteren Erkennbarkeit des Eingebers, in welcher Maske er sich gerade befinde. Er müsse diese wechseln, je nachdem welche Art von Wette der Kunde gerade abgeben möchte. Gezeigt wurden Fotos einer Filiale mit folgenden Ansichten und Beschreibungen (im Akt nur in Schwarzweiß dargestellt, daher wird auf die Wiedergabe von Bezugnahmen auf Farben verzichtet): - Filiale mit mehreren Teilbereichen für die Anzeigen der Wettereignisse - Wettannahmeschalter - Anzeige Wettquoten - Tennis und Fußball - fünf verschiedene TV-Monitore, darunter Quotenanzeige aus Sportwettenautomat, Buchmacherquoten für virtuelle Hunde, darunter entsprechendes virtuelles Hunderennen von der Homepage HOMEPAGE , daneben ein Tennismach, daneben Buchmacherquoten für virtuelle Pferde und darunter ein virtuelles Pferderennen von Homepage HOMEPAGE - Kunde hat Wette abgegeben, Mitarbeiter tippt diese in das Wettsystem ein - Kunde erhält vom Mitarbeiter Wettschein für die abgegebene Wette und zahlt den Wetteinsatz - Bildschirm mit Quoten des Buchmachers für Rennen um 13:15 (Österreichische Zeit), auf das gewettet wurde, Ausschnitt aus der Homepage HOMEPAGE - Vorstellung der Teilnehmer, noch 22 Sekunden bis zum Start des Rennens um 12:15 (Englische Zeit). - Rennen im Gange, Hund 4 gewinnt - Kunde lässt Ticket zum Einlösen überprüfen - Wettticket wird unter Zuhilfenahme des Barcodescanners geprüft - Wette ist gewonnen, der Wettgewinn wird ausbezahlt - Einstiegsmaske des PC in Vermittlungsfiliale, die drei Teilsoftwareeingabeprogramme für Wettannahme Sportwetten, Livewetten und Hunde/Pferde und die Einschaltung der Quotenfernseher für Livewetten 1 und 2 und Hunde/Pferde (die Darstellung auf der Schwarzweißkopie ist für einen Außenstehenden nicht nachvollziehbar) - Sportwetteingabesystem (Hintergrund) und Livewetteingabesystem in Filialen PC - alle Wetteingabesysteme sind geöffnet - Hunde/Pferde im Hintergrund. Dies ist die Grundmaske ohne Quoten. So stellt sie sich dar, wenn die Mitarbeiter des Buchmachers (Quotenmacher) noch kein zu bewettendes Rennereignis manuell in das System eingegeben haben - Maske mit Quoten für das Hunderennen - Wetteingabemaske für das Pferderennen - Wetteingabemaske für das Hunderennen - Vom Buchmacher wurden in dem Fall noch keine Quoten eingeben, diese kommen teilweise erst kurz vor dem Start des Rennens - Auswahlmaske für Rennen (Lingfield) - Auswahlmaske für Rennen; hier virtuell von VERANSTALTER um 12:00 Uhr - Eingabemaske im Livewettensystem - Ausgewählte Wette im Livesystem - Quotenanzeige Hunde - Quotenanzeige Pferde Vom Buchmacher festgelegt Quoten für das virtuelle Hunderennen bzw. für das virtuelle Pferderennen, beide Rennen um 12:00 Uhr. Diese werden völlig ident für Kunden auf Fernsehgeräten angezeigt - VERANSTALTER Rennergebnis Virtuelle Hunderennen der Homepage HOMEPAGE . Diese Seite ist für jedermann, in genau dieser Form zugänglich. Auf dieser Homepage kann jedermann bei VERANSTALTER wetten. Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. bzw. der Buchmacher BM s.a. nähmen jedoch von dieser Seite nur die „Ereignisse“ als Grundlage für „eigene Wetten“. In den Filialen werde nur der Bildausschnitt gezeigt. Bei Abb. 25 werde das Rennen um 12:07 More Street dargestellt (Zeitverschiebung Darstellung aus England gegenüber Österreich 1 Stunde) Darunter (Leiste Virtual Greyhounds) würden die Rennen der nächsten 2 Stunden in More Street (von 12:15 bis 2:07 (p.m.) und Wimbley Way (von 12:11 bis 2:03 (p.m.) im Voraus angezeigt Weiter darunter (Leiste Upcoming Races) würden die Teilnehmer der Rennen der nächsten 2 Stunden und deren Form und Quote dargestellt (BM s.a. weiche insbesondere bei hohen Quoten oftmals von diesen Quoten ab). Diese Informationen für die einzelnen Rennen der nächsten 2 Stunden könnten auch in Papierform für Kunden ausgedruckt werden - Darstellung der Rennteilnehmer Wie in voriger Screen, aber ca. 1 Minute später. Hier würden die einzelnen Teilnehmer des Rennens um 12:11 Uhr vorgestellt. Dauer bis zum Start 01:53 Minuten. Alle 4 Minuten finde ein Rennen statt. Die Vorstellung der einzelnen Teilnehmer für das nächste Rennen beginne ca. jeweils 2,5 Minuten vor dem Start. In dieser Zeit könne das jeweilige Rennen vom Wettkunden bewettet werden - Fortsetzung der vorstehend beschriebenen Darstellung der Teilnehmer der künftigen Rennen - während des virtuellen Rennens Die Fotos zeigten Ausschnitte der vorstehend dargestellten Homepage, die in den Filialen für die Wettkunden auf Fernsehgeräten gezeigt würden. Exakt in dieser Form seien die Rennen jahrelang bis Anfang Jänner 2012 über den kostenpflichtigen Satelliten Kanal „KANAL“ ausgestrahlt und über aus England bezogene Decoder in den Filialen gezeigt worden. - Sportwetten Wetteingabescreen - Sportwetten Ticketchecker zeige dem Mitarbeiter an, ob die Wette gewonnen wurde - Backend Rennerfassung Diese Maske sei für die Mitarbeiter des Buchmachers. Hier werde jedes einzelne virtuelle Rennen vom Buchmacher händisch im Wettsystem als Wettmöglichkeit angelegt. Die Daten dazu entnehme der Mitarbeiter von der Homepage. Mehr oder bessere Informatiolnen habe der Buchmacher bzw. die Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. oder der Vermittler auch nicht) - Backend Quoten bearbeiten Von den Mitarbeitern würden für die einzelnen Teilnehmer der virtuellen Rennen die Quoten manuell eingegeben. Man orientiere sich an der Quote die VERANSTALTER anbiete, jedoch werde die Quote oftmals auch anders festgesetzt, bzw. bei zu einseitig verteilten Einsätzen noch vor dem Start geändert (für ab dann abgeschlossene Wetten gelte dann die neue Quote) - Backend Ergebnis Eingabe Durch die Mitarbeiter der BM s.a. werde das Ergebnis des virtuellen Rennens, wie es auf der Homepage von VERANSTALTER beobachtet worden sei, händisch eingeben. BM s.a. wette bei diesen Rennen nur auf Sieger, also nur Platz 1 sei einzugeben - Ticket reales Pferdeennen in Ascot - Ticket virtuelle Hunde Den abgebildeten Tickets ist zu entnehmen, dass bei einem Einsatz von 0,91 Euro ein Betrag von 1 Euro zu entrichten war. 0,09 Euro wurden als Gebühr erhoben. Weiters war dem Beleg zu entnehmen, dass das Ticket um 12:48 gelöst wurde für Rennen um 13:15 bzw. 12:00 und dass es sich um einen Test handelte. Über dem Barcode befand sich der Aufdruck: „wird vermittelt an BM s.a. Adresse-BM." Unter dem Punkt 3.6., „Gewinn und Auszahlung“, wurde ausgeführt, im Gewinnfall zahle der Vermittler dem Kunden nach Freigabe durch das Backend (also durch den Buchmacher) gegen Prüfung des Wetttickets mittels Scanner, den Gewinn aus nach der Formel „Auszahlung = Quote x Einsatz“. Unter Punkt 4 zog der Sachverständige folgende Schlussfolgerung: „Der Probewettbetrieb am Ort der Befundaufnahme ergab, dass es sich beim Wettvermittlungssystem der Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. (Eigentümer der Hardware sowie Hersteller und Lizenzgeber der darauf verwendeten Wettsoftware) lediglich um PCs in einem Stahlgehäuse handelt, welche durch geschultes Bedienungspersonal es ermöglichen, das Wettvermittlungsprogramm abzuarbeiten und die Quotenanzeige über Monitore anzeigen und deshalb keine vergnügungspflichtige Spielapparate oder „Wettautomaten“ vorliegen, mit denen verbotene Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes durchgeführt werden können. Weder die BM s.a. (Buchmacher) noch der(die) WettvermittlerIn noch die Fa. Ger-Vermiet ART Ges.m.b.H. (Eigentümerin der Geräte) haben auf den Ablauf von Wettspielen oder Rennen irgendeinen Einfluss, noch sind ihnen deren Ergebnisse im Voraus bekannt. Es besteht auch keine wie immer geartete Beziehung zwischen den Genannten und dem Betreiber der Homepage. Es wird einfach nur ein Bild von der Homepage auf dem TV-Monitor gezeigt. Die BM s.a. bietet den Kunden lediglich die Möglichkeit an, auf die von VERANSTALTER gezeigten, von der BM s.a. und deren Einflussmöglichkeiten völlig unabhängigen künftigen Rennen zu wetten.

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Normen und Schlagworte

virtuelle Hunde- und PferderennenSpielapparat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400167/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400167.2014
Stammnummer
128143
Gültig
31.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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