…09). II) Vermögensrechtliche Situation der Firma Die ausführliche Darlegung der vermögensrechtlichen Situation der Firma C.GmbH sowohl im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren als auch in der gegenständlichen Beschwerde zielt lediglich auf die Motivation des Beschuldigten zur Begehung des angelasteten Deliktes ab. Wie in zahlreichen zweitinstanzlichen Entscheidungen (vgl…
…grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG zum Zeitpunkt der Tatverwirklichungen, wonach es der Beschuldigte als wahrscheinlich vorhersehbar eingestuft hätte, dass er durch seine Straftaten auch eine Steuerpflicht ausgelöst hat und Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt hätte, nicht gegeben war. Mangels Vorliegen der für…
…zu unterstellen bzw. mir deswegen einen Schuldvorwurf zu machen. Faktum ist, dass ich von der Fa.V - aus im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden war und ich auch sonstwie nichts davon mitbekommen hatte, dass das Steuerabkommen zw. Ö und…
…1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 160 Abs. 1 lit. b FinStrG ist über Beschwerden gegen Erkenntnisse nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden in sonstigen Beschwerdeverfahren, wenn dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat oder wenn es das…
…ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung…
…1988 verstrichen ist. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann…
…Nachdem der Beschuldigte um umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ersucht, ist weiters festzuhalten, dass es im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren für das Bundesfinanzgericht selbstverständlich ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es wird jedenfalls eine eigenständige Beurteilung der Sachlage…
…keine Festsetzungen vorgenommen würden oder die Bemessungsgrundlagen für die Veranlagungen im Schätzungswege zu niedrig oder wie gegenständlich überhaupt nicht bemessen und festgesetzt würden. Auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags müsse sich der Verkürzungsvorsatz ohnehin nicht erstrecken. Die vom Beschuldigten verwirklichten Sachverhalte begründeten den Tatverdacht…
…1988 verstrichen ist. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann…
…diesem länger entfernt liegenden Zeitpunkt und nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens daher die vom Erstbeschuldigten in seiner ersten Vernehmung getätigten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (vgl dazu auch VwGH vom 26.01.1996, 95/02/0289 mwN) und die im Laufe des Verfahrens…
…zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Ab Juli 2016 wurde bei der ***A*** GmbH eine Umsatzsteuersonderprüfung für Mai 2015 bis Mai 2016 durchgeführt. Im März 2017 wurde auf eine Betriebsprüfung für 2015 und eine Umsatzsteuersonderprüfung für Jänner bis November 2016 ausgedehnt. Aufgrund wiederholter Schwierigkeiten mit der Erreichbarkeit des…
…weil im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens am 24.01.2020 bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich dieser am 11.05.2018 (betreffend Steuererklärungen 2016) und am 14.12.2018 (betreffend Körperschaftsteuererklärung 2017) vollendeten Finanzordnungswidrigkeiten eingetreten war. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art…
…oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung…
…4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Der Spruch des Erkenntnisses des Magistrates erfüllt nach Ansicht des BFG die Voraussetzungen nach § 44 a VStG. Eine Kapitalgesellschaft wird durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Die Bf. 1…
…diesen Prämissen ist daher die Selbstanzeige als rechtzeitig anzusehen. Der Beschwerdeführer hat dort auch allfällige Offenlegungspflichten erfüllt. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch keine vollständige, alle Fakten umfassende Darlegung machen konnte, ist er im Sinne einer zumindest ausreichenden Selbstanzeige den diesbezüglichen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen…
…sohin als ihr Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG , zugunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten die oben beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit . a FinStrG begangen hat. 10. Zur Bemessung der Strafe für…
…zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Rings gem. Art. 108 Abs. 3 UZK in Verbindung mit Art. 90 UZK-DA von Amts wegen ausgesetzt wurde." Darin wurde auszugsweise festgehalten: Wenn der Bf. damit zum Ausdruck bringen möchte, es sei ihm im Hinblick auf…
…ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/13/0039, unter Hinweis auf die Vorjudikatur; hier werden freilich die - zu trennenden - Fragen nach -fehlendem- Neuerungsverbot und Orientierung der Rechtsmittelbehörde an der zu ihrem eigenen Entscheidungszeitpunkt…
…Mitarbeitern oder Entscheidungsträgern der ***Bf1*** im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes festgestellt worden ist, kann eine Verbandsverantwortlichkeit durch Verhängung einer Geldbuße nicht gegeben sein, sodass das Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband gemäß §§ 28a, 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen war. [...] Zur Unzulässigkeit der Revision…
…im Verfahren vor dem Spruchsenat beantragt, den ,,Steuerberater" (tatsächlich aber Buchhalter) Herrn ***15*** zu befragen. Dieser entzog sich bis dato seiner Befragung bzw. meldete er sich bei der letzten Spruchsenatsverhandlung krank. Hätte man Herrn ***15*** - wie beantragt - befragt, hätte sich - und das ist hier entscheidend…