…2 für die Straftat eines Entscheidungsträgers iSd § 2 Abs. 1, d. i. u. a. ein Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein aufgrund organschaftlicher bzw. rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht zur Vertretung des Verbandes nach außen Befugter (Z 1), dann verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen…
… für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und 2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen…
…Abs. 2 VbVG im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für eine Tat eines Entscheidungsträgers, § 3 Abs. 3 VbVG für eine Anlasstat eines Mitarbeiters -, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat…
…verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gem § 3 Abs 3 VbVG ist für Straftaten von Mitarbeitern der Verband verantwortlich, wenn1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die…
…begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 30.8.2024 und 8.11.2024 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft…
… für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und 2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen…
…begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 09.07.2024 bis 19.08.2024 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft…
… 3 Abs. 1 und 2 VbVG, somit ob ein schuldhaftes rechtwidriges Verhalten eines Entscheidungsträgers vorliegt, der die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen hat oder durch die Tat Pflichten verletzt hat, die den Verband treffen. Beides war - nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses - zu bejahen. Strafbemessung…
…ihnen höchst verbandspersönlich eine Verbandsgeldbusse an, die als (Verbands-)Strafe zu qualifizieren ist (ebd. § 3 Rz 1/1). d. Ein Verband ist gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VbVG für eine Straftat eines Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn die Tat eines Entscheidungsträgers zugunsten des…
… 28a FinStrG iVm § 3 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 und 2 VbVG die Zurechnung einer Tat zum Verband ua ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Entscheidungsträgers erfordert. Die Begründung darf wie folgt ausgeführt werden: 1. Allgemeines: Wie in der Anfechtungserklärung gemäß D) ausgeführt…
…Verbands allein für die vom Schuldspruch gegen die Entscheidungsträgerin umfasste(n) Tat(en) abzusprechen [vgl. OGH 07.06.2021, 13Os3/21x* (13Os4/21v)]. Strafbemessung: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Gemäß …
…betreffend die darin erkannten Finanzvergehen (Finanzordnungswidrigkeiten) gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes durch eine Entscheidungsträgerin: I. Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Aus Anlass der Beschwerde des belangten Verbandes wird das Strafverfahren gegen den belangten Verband ***Bf1***, FN ***FN***…
…VbVG: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Verbandsverantwortlichkeit: In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes hat sich ergeben, dass Herr A B als Geschäftsführer und damit Entscheidungsträger der B…
…2 VbVG: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Verbandsverantwortlichkeit: In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes hat sich ergeben, dass Herr A B als Geschäftsführer und damit Entscheidungsträger der **…
…VbVG) ist eine juristische Person wie die B-GmbH (vgl. § 1 Abs. 2 VbVG) für Finanzstraftaten (die gegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG oder § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie…
…eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. § 3 Abs. 2 VbVG: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat…
…deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (BFG vom 27.04.2023, RV/3300001/2019). Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes…
…die Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben. Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG wird die Geldbuße mit € 3.000,00 bestimmt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 300,00. Eine…
…für eine Strafe (Anmerkung: richtig "Tat" statt Strafe) verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Nach § 3 (2) VbVG ist der Verband für Straftaten eines Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger…
…Umsatzsteuer), nicht jedoch das tatbildlich geforderte Verschulden zumindest einer natürlichen Person festzustellen ist (zB im Zusammenhang mit Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mindestens bedingter Vorsatz eines Täters, eines Entscheidungsträgers bzw. Mitarbeiters - grob fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus), bedarf es keiner Vorschreibung einer Abgabenerhöhung zur Straffreiheit eines Finanzvergehens…