IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen I.) den Beschuldigten A.B., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und II.) den belangten Verbandes Fa. E-GmbH, Adresse2, wegen…
…sie sich doch auch gegen Verfahrenseinstellungen (U 1-3/2022 und 4-6/2022), die der Spruchsenat gar nicht verkündet hat. Hinsichtlich der mangelnden "Täterbenennung" ist der Amtsbeauftragte auf die Bestimmung des § 29 (5) FinStrG hinzuweisen, wonach die Selbstanzeige nicht nur für die Personen wirkt…
…im Akt verwiesen Ad 4.) Dadurch, dass die übermittelten UVAs keine - anders als angegeben - Unterfertigungen aufweisen liegt der Finanzstrafbehörde weiterhin keine Täternennung vor. Ad 6.1.) Es wird auf die Begründung in der Spruchsenatsvorlage unter dem Punkt VI. Stellungnahme des Sachbearbeiters verwiesen. Ad 6.3…
…dass die gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkte für die Meldung der Abgaben nicht eingehalten werden. Hinsichtlich der Lohnabgaben wurde seitens der ***2*** Selbstanzeige erstattet, jedoch ohne Täterbenennung, sodass diese für den Verband nicht jedoch für ***5*** wirksam wurde. Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden…
…5 FinStrG erforderliche Täternennung bei den nachträglich eingereichten UVAs. Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätiger wusste der Beschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid. Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der im Spruch bezeichneten Erklärungen hielt der…
…Selbstanzeige und deren Wirkungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Die strafbefreiende Wirkung liegt vor. Die Täterbenennung ist erfolgt. Durch Unterfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung durch den Geschäftsführer gilt diese Wirkung der Selbstanzeige auch für den Geschäftsführer. 6.3. Betreffend die Schweißzulagen im Vorlagebericht unter Punkt VI wird…
…62.081,95, die im Rahmen der am 30.9.2015 beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2014 erstmals offen gelegt wurde. Eine strafbefreiende Selbstanzeige zugunsten der Bf. und der Bf2 liegt nicht vor (keine Täterbenennung iSd § 29 Abs. 5 FinStrG und auch keine Entrichtung iSd § 29…
…Mit Selbstanzeige vom 14.03.2006 wurde Kraftfahrzeugsteuer 2004 und 2005 nachgemeldet. Es erfolgte keine Täterbenennung und die angezeigten Beträge wurden nicht entrichtet. 19.04.2006 Vorsteuern für den Zeitraum 04 -12/2005 waren nicht anzuerkennen, weil sie im Zusammenhang mit unecht befreiten Grundstücksgeschäften standen. …
…Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung entfalten, jedoch mangels darin enthaltener dem § 29 Abs. 5 FinStrG entsprechender Täterbenennung nicht für den Beschuldigten. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Die Strafbarkeit nach dem VbVG…
… 29 Abs. 5 FinStrG entsprechender Täterbenennung nicht für den Beschuldigten. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die eingereichte Jahresumsatzsteuererklärung 2007 sowohl für den belangten Verband als auch für den Beschuldigten als einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH als Selbstanzeige anzusehen sei und Straffreiheit…
…Offenlegung ist insofern rechtzeitig, als im Zeitpunkt der Offenlegung noch keine wie immer gearteten Verfolgungshandlungen bezüglich der Umsatzsteuer für das Jahr 2019 gesetzt wurden oder eine Entdeckung der Tat erfolgt ist. Täternennung Täter der Steuerhinterziehung ist der in der Selbstanzeige bezeichnete Steuerpflichtige. Da aber auch…