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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300031/2025

Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten, Zusatzstrafe für einen Anstifter, der Scheinrechnungen verkauft hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300031/2025vom 02.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***15***, die Richterin ***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gerald Vogler, RA, 7210 Mattersburg, Michael Koch Str. 29, wegen der Finanzvergehen der Beteiligung an Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 24.3.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 29.1.2025, Geschäftszahl FV/-***12*** in Anwesenheit der Schriftführerin ***19*** zu Recht erkannt: Der Strafbeschwerde wird stattgegeben und die Zusatzgeldstrafe nach §§ 33 Abs. 5, 21 Abs. 3 FinStrG mit € 40.000,00 festgesetzt. Gemäß §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 3 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe mit 57 Tagen bemessen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 29.1.2025, Geschäftszahl FV-***12***, wurde der Beschuldigte ***Bf1*** schuldig gesprochen, er habe als Geschäftsführer der slowakischen ***1*** vorsätzlich zur Ausführung folgender Finanzvergehen beigetragen hat, und zwar zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG des ***5*** als Geschäftsführer der ***2*** betreffend Körperschaftsteuer 2021 in der Höhe von € 5.633,00 Kapitalertragsteuer von 01-12/2021 am 07.01.2022 in Höhe von € 8.335,34 Kapitalertragsteuer von 01-12/2022 am 09.01.2023 in Höhe von € 23.896,55 Kapitalertragsteuer von 01-12/2023 am 08.01.2024 in Höhe von € 16.563,16, indem er mit dem Geschäftsführer der ***2*** ***5*** und dem Geschäftsführer der ehemaligen ***3*** ***4*** den Tatplan entworfen und ***5*** Rechnungen, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde lagen und die zur Aufnahme in die Buchhaltung bestimmt waren, beschafft und vermittelt habe. ***Bf1*** habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 21.000,- (in Worten: Einundzwanzigtausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Tagen, verurteilt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen. Zur Begründung wird in dem Erkenntnis, das auch Schuldsprüche zum Beschuldigten ***5*** und zur ***2*** enthält, wie folgt ausgeführt: "Der ***13*** geborene ***5*** verdient als Geschäftsführer der ***2*** € 6.000,- brutto und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. ***6*** ist derzeit arbeitslos und hat kein Einkommen, er wird ab 1.2.2025 als Angestellter monatlich € 650,-- verdienen. Er hat keine Sorgepflichten. Beide Beschuldigte sind finanzstrafbehördlich unbescholten. Bevor sich die ***2*** von der ***3*** abspaltete, waren bei letztgenanntem Unternehmen ***5*** und ***4*** tätig. Bereits zu diesem Zeitpunkt trat der dort Angestellte ***6*** an die Geschäftsführer heran und bot ihnen an, von seiner slowakischen Firma ***1*** Rechnungen, denen keine Leistungen zugrunde liegt (Scheinrechnungen), an die ***3*** zu richten, daraufhin überwiesen die Geschäftsführer den Rechnungsbetrag an die ***1***. und ***6*** zahlte dann 75 % des Rechnungsbetrages an ***4*** und ***5*** zurück (Kick-Back-Zahlung). Nach der Absplittung der ***2***, deren alleiniger Geschäftsführer ***5*** war und ist, bot der Beschuldigte ***6*** diesem an, das System fortzusetzen und ***5*** stimmte dem zu. Derart stellte ***6*** etliche Scheinrechnungen an die ***2***. ***5*** nahm diese in die Buchhaltung des Unternehmens auf und bezahlte die Rechnungen und erhielt dann von ***6*** 75 % des Rechnungsbetrages rückbezahlt. Derart entstanden die unter A.I.+II) bzw. C) genannten Steuerausfälle bzw. unrichtigen Steuererklärungen. Sowohl ***6*** als auch ***5*** hielten es nicht nur für möglich und fanden sich damit ab, dass durch die Erstellung von Scheinrechnungen inhaltlich unrichtige Abgaben und Steuerausfälle entstehen, es kam ihnen geradezu darauf an. Die unter AIII.) genannten Lohnabgaben wurden verspätet gemeldet. Dabei hielt es ***5*** ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkte für die Meldung der Abgaben nicht eingehalten werden. Hinsichtlich der Lohnabgaben wurde seitens der ***2*** Selbstanzeige erstattet, jedoch ohne Täterbenennung, sodass diese für den Verband nicht jedoch für ***5*** wirksam wurde. Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, insbesondere aber auch auf das umfassend reumütige Geständnis des ***5***. ***6*** machte von seinem Recht, sich nicht zu verantworten, Gebrauch, sodass den ausführlich belasteten Angaben des ***5*** keinerlei Beweisergebnisse entgegenstehen und dieses auch sich selbst belastende, lebensnahe und nachvollziehbare Geständnis des ***5*** den Feststellungen zugrunde zu legen war. Rechtlich folgt daraus, dass die Beschuldigten die im Spruch genannten Finanzvergehen begangen haben, ***6*** als Anstifter. Bei der Strafbemessung war hinsichtlich ***5*** mildernd: das umfassend und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, hinsichtlich der KöSt und der Lohnabgaben die vollständige Schadensgutmachung, hinsichtlich der KESt eine 34 %ige Schadensgutmachung erschwerend: der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Finanzvergehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 157.138, erscheint die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Bezüglich der ***2*** kam zu den obgenannten Strafzumessungsgründen weiters der Milderungsgrund, dass der geschäftsführende Gesellschafter bestraft wurde, mildernd hinzu, wobei bezüglich ***5*** auch die missglückte Selbstanzeige mildernd gewertet wurde. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 108.856,- erscheint die verhängte Geldbuße von € 12.000,-- schuld- und tatangemessen. Bezüglich ***6*** wertete der Spruchsenat mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel erschwerend: seine Tatrolle als Anstifter, den lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Finanzvergehen. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 108.856,- erscheint die verhängte Geldstrafe von € 21.000,- schuld- und tatangemessen. **** Dagegen richtet sich die reine Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten vom 24.3.2025, die in der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2025 angemeldet wurde. Das Erkenntnis wurde dem AB am 3.3.2025 zugestellt. In der Strafbeschwerde wird wie folgt ausgeführt: "Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 29.01.2025, zugestellt am 03.03.2025, wurde über den Beschuldigten ***Bf1***, geb. ***7***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 21.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Tagen, verhängt, wobei mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und erschwerend seine Tatrolle als Anstifter, der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Finanzvergehen gewertet wurden. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 54.428,05. Bei einem Strafrahmen von insgesamt € 108.856,10 wurde die Strafe mit 19,29 % des Strafrahmens bemessen. Sowohl aus general-, als auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe als zu gering bemessen. Der Beschuldigte trat aktiv als Ersteller und Anbieter von Scheinrechnungen auf, wobei er zu diesem Zweck sogar auf ausländische Firmen zurückgriff. Diese Vorgehensweise spiegelt die hohe kriminelle Energie (Anmerkung: Fußnoten können in den Erkenntnissen des BFG, die in die Datenbank Findok zu übernehmen sind, nicht abgebildet werden, daher wird die Fußnote als Klammerausdruck wiedergegeben: Vgl dazu etwa BFG vom 23.07.2024, RV/2300002/2024; BFG vom 04.02.2016, RV/6300002/2014; UFSS vom 19.05.2009, FSRV/0020-S/08) des Beschuldigten wieder. Zudem hätte durch die Aufnahme ungerechtfertigter Ausgaben eine nicht nur vorübergehende, sondern vielmehr eine endgültige Abgabenverkürzung eintreten sollen. Überdies wurde der mehrfache Tatentschluss nicht als erschwerend berücksichtigt. Es wird daher beantragt, die Geldstrafe für ***Bf1*** in Höhe von € 30.000,00 zu bemessen, um eine entsprechend angemessene pönalisierende Wirkung zu gewährleisten." Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wurde dem Beschuldigten zugestellt, er hat sich dazu nicht geäußert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Der Beschuldigte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat eine Beschwerde angemeldet, diese aber nicht ausgeführt. Es ist demnach Teilrechtskraft zu den Schuldsprüchen eingetreten und Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG ausschließlich die Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Abs. 2 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Es liegt eine reine Strafbeschwerde des Amtsbeauftragten vor und es wurde keine Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, daher konnte von der Abhaltung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Folgende Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen: Beteiligung an der Verkürzung der Körperschaftsteuer 2021 der ***2*** (***8***) in Höhe von € 5.633,00. Die Körperschaftsteuererklärung vom 24.1.2023 hat zum unrichtigen Erstbescheid vom 23.3.2023 geführt. Eine Selbstanzeige des Geschäftsführers der ***2*** hat eine abgabenrechtliche Nachforderung von € 5.757,00 ergeben, wovon ein Teilbetrag von € 5.633,00 als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt wurde. Es liegt eine Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe mittels Einreichung einer unrichtigen Jahreserklärung und damit das Erwirken eines unrichtigen Erstbescheides als vollendete Abgabenhinterziehung vor, wobei der Beschuldigte nicht Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft war, weswegen er als Beitragstäter, in diesem Fall in der Form einer Bestimmungstäterschaft wegen der Zurverfügungstellung von Scheinrechnungen zur Gewinnminderung, bestraft wurde. Beteiligung an verdeckten Gewinnausschüttungen und Verkürzungen von Kapitalertragsteuer: Mit Buchungstag 15.11.2024 weist das Abgabenkonto der ***2*** Buchungen zu Kapitalertragsteuernachforderungen für die Zeiträume 1-12/2021 in der Höhe von € 8.335,34 und 1-12/2022 in der Höhe von € 23.896,55 auf. Am 12.3.2024 wurde dazu durch die ***9*** eine Rechtfertigung in einem eingeleiteten Finanzstrafverfahren der ***2*** erstattet und mittels Selbstanzeige bekannt gegeben, dass auf Anstiftung von ***6*** Scheinrechnungen der ***1*** ins Rechenwerk der ***2*** aufgenommen worden seien. Nach der Bezahlung der Scheinrechnungen sei es zu Kick-back Zahlungen im Ausmaß von 75 % der jeweiligen Rechnungssumme gekommen. 25 % seien als Provision bezahlt worden. Basierend auf Eingangsrechnungen (netto, ohne entsprechende Leistung) von 2021 € 29.300,00, 2022 € 84.000,00, 2023 € 58.222,00 ermittelte die steuerliche Vertretung KESt Verkürzungen von 1-12/2021 € 8.335,34 und 1-12/2022 in der Höhe von € 23.896,55 und 1-12/2023 in der Höhe von € 16.563,16. Gemäß § 96 Abs. 1 lit. a EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Sind Zuflusszeitpunkte von Entnahmen nicht feststellbar, ist der späteste Zuflusszeitpunkt bei KESt mit Ablauf des 31.12. anzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt können durch bilanzielle Einstellung einer Forderung die verdeckten Ausschüttungen rückgängig gemacht werden, sodass KESt gar nicht abgeführt werden muss. Erfolgseintritt war damit jeweils spätestens am 7.1. des Folgejahres. Die Beteiligung an der Verkürzung der Körperschaftsteuer und den Verkürzungen der Kapitalertragsteuern wurde dem Beschuldigten mit Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 31.7.2024 angelastet, auch bei der Beschuldigteneinvernahme vom 24.10.2024 hat er von seinem Beschuldigtenrecht, nicht aussagen zu müssen, Gebrauch gemacht. Im vorgelegten Finanzstrafakt erliegen 5 Eingangsrechnungen aus dem Jahr 2022 und 2 Eingangsrechnungen aus 2023. Der Beschuldigte hat somit - rechtskräftig festgestellt - durch die Zurverfügungstellung von Scheinrechnungen den Geschäftsführer der ***2*** zur Einreichung einer unrichtigen Körperschaftsteuererklärung mit der Folge einer zu niedrigen Festsetzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bestimmt und mehrfache Tatbeiträge zu verdeckten Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft und damit zu einer unbekannt gebliebenen Anzahl von Taten der Verkürzungen der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuern der Jahre 2021, 2022 und 2023 geleistet. Strafbemessung: § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. § 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der Spruchsenat ging von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 54.428,05 aus, daraus ergibt sich eine Strafdrohung von € 108.856,10. Die vom Spruchsenat bemessene Geldstrafe macht demnach 19,29 % der Strafdrohung aus. Der Spruchsenat hat den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten als mildernd und seine Rolle als Anstifter, den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Finanzvergehen als erschwerend. Der Beschuldigte hat am 24.10.2024 zu seiner Einkommens- und Vermögenslage angegeben, dass er ein monatliches Einkommen von € 900,00 hat. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bei Normierung einer Strafobergrenze im Auge hatte, dass bei durchschnittlichem Verschulden die Hälfte der Strafdrohung Anwendung finden sollte, dann ist bei einer weiteren Bewertung von Erschwerungs- und Milderungsgründen gedanklich von diesem Mittelwert auszugehen. Eine Rolle als Anstifter zu Abgabenverkürzungen gegen Entlohnung für die Zurverfügungstellung von Scheinrechnungen ist als hoher Verschuldensgrad bei den Beteiligungshandlungen anzusehen. Die Erschwerungsgründe übersteigen den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und die neu zu berücksichtigende schlechte wirtschaftliche Lage deutlich. Der Beschuldigte hat keine Tateinsicht gezeigt und es trifft ihn auch keine Zahlungspflicht für die verkürzten Abgaben, weswegen kein Milderungsgrund einer Schadensgutmachung schlagend werden kann. Die verdeckten Gewinnausschüttungen sind zwar nicht ihm zugeflossen, er hat aber eine Entlohnung von 25 % des Betrages der Rechnungen für deren Zurverfügungstellung erhalten und damit ebenfalls zu Unrecht Geldbeträge ohne adäquate Leistung erhalten. Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung vom 4.12.2024 des Finanzstrafteams Mödling schuldig erkannt, als Beitragstäter vorsätzlich im Bereich des Finanzamts Österreich, in dem Steuerverfahren von Herrn ***11***, steuerlich erfasst unter StNr: ***14***, infolge Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2020 - 2021, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt zu haben, dass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten und dadurch eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Jahr 2020 in Höhe von € 14.250,00, für das Jahr 2021 in Höhe von € 16.073,00 eingetreten ist. Die Finanzstrafbehörde verhängte über ihn nach § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von 12.100,00 Euro. Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 33 Tagen festgesetzt. Auf diese Bestrafung hätte der Spruchsenat bereits Bedacht zu nehmen gehabt. Er hat sie jedoch nicht gekannt, da diese Strafen in einem zeitlichen Nahebezug zueinander verhängt wurden. Es wäre eine Zusatzstrafe auszusprechen gewesen, da es möglich gewesen wäre, über alle verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen auch bereits am 4.12.2024 abzusprechen. Die Schuldsprüche laut Strafverfügung sind in Rechtskraft erwachsen, jedoch sind sie unrichtig, da ***Bf1*** zwar Scheinrechnungen an den Abgabepflichtigen verkauft und dafür namhafte Provisionen (2020 € 39.262,32, 2021 € 36.848,84) erzielt hat, ihn jedoch, der Aktenlage in diesem Verfahren folgend, keine Verantwortung für eine Anstiftung zu Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuern durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen trifft. Er musste gedanklich davon ausgehen, dass dank seiner Scheinrechnungen Abgaben mittels Einreichung unrichtiger Erklärungen verkürzt würden, es wurden jedoch seine Scheinrechnungen in der Folge nicht zur Verkürzung von Abgaben verwendet. Die damit zu Unrecht ausgesprochene Geldstrafe von € 12.100,00 ist daher gedanklich in eine Neubemessung der Zusatzstrafe als bereits anrechenbar miteinzubeziehen. Der Senat des BFG ist unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe zu dem Schluss gekommen, dass die durch den Spruchsenat ausgesprochenen Strafen zu niedrig sind und dem Schuldgehalt der Taten im Lichte der Strafdrohung für Abgabenhinterziehung nicht entsprechen. An einen Antrag des Amtsbeauftragten, die Strafe in einer bestimmten Höhe auszumessen, ist das BFG dabei nicht gebunden. Die Geldstrafe wird daher auf € 40.000,00 angehoben, darauf Bezug nehmend wird auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 57 Tage angehoben. Diese Strafen stellen Zusatzstrafen dar, es war somit auch die Höchstgrenze für Ersatzfreiheitsstrafen in verwaltungsbehördlichen Verfahren von 90 Tagen zu berücksichtigen. Die neu bemessenen Strafen entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Vorgaben. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 2. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300031/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300031.2025
Stammnummer
149161
Gültig
02.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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