…früheren) Dienstverhältnis und dem Sparkonto kein besonderer Zusammenhang, zumal auch betriebsfremde Kunden vergleichbare oder teilweise sogar bessere Konditionen bekommen hätten. Das Subsidiaritätsprinzip (in Bezug auf die Rangfolge der Einkunftsarten) komme daher nicht zur Anwendung. In der Beschwerde wurde beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß …
…nämlich die Verhinderung von Steuerhinterziehung, aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben…
…Personen für den Schutz ihrer Unionsrechte auf die Einhaltung der Vorlagepflicht des Art. 267 III AEUV durch die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten angewiesen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 AEUV obliege die Kontrolle der Einhaltung der Vorlagepflicht des Art. 267 III AEUV primär den Mitgliedstaaten…
…Rechten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 leg. cit. gehören (Subsidiaritätsprinzip). Z 2 leg. cit. umfasst Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988. Die entgeltliche Überlassung von Rechten auf…
…1 Z 7 EStG- Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht unter eine vorrangige Einkunftsart fallen und sie keine steuerneutrale Substanzauszahlung darstellen. Es wurden daher die als "Unterhaltszahlungen" bezeichneten Zuwendungen der ***16*** Familienstiftung im Jahr 2010 laut Ergänzungsschreiben zum Fixsatz von 25…
…Privatstiftungen sowie von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen sind, soweit sie nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht den betrieblichen Einkünften (Rz 242 ff) oder den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Rz 239 ff) zuzurechnen sind und keine steuerneutrale Substanzauszahlung darstellen (dazu unten Rz 264 ff), beim Empfänger nach …
…Der Gläubiger hat zuvor (erfolglos) den Hauptschuldner zu mahnen. Subsidiarität bedeutet Nachrangigkeit. Ausformungen zum Subsidiaritätsprinzip § 1355 RZ 1 ff. Der Grundsatz der Subsidiarität ist nicht bei allen Bürgschaften gleich ausgestaltet vielmehr gibt es bei der Subsidiarität eine gewisse Bandbreite an Ausgestaltungsmöglichkeiten: Bei der Haftung als…
…subsidiäre, also nachrangige Ausfallshaftung. In Fällen der Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO liege dieses Subsidiaritätsprinzip nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei ein Rechtsprinzip. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Beschwerdeführerin - ihr Verschulden vorausgesetzt - für die offene Flugabgabe erst dann in Anspruch genommen werden, wenn…
… 34 EStG zu. Das gesetzlich vorgegebene Subsidiaritätsprinzip gebiete in ihrem Fall eine Zuordnung zu den Werbungskosten. Zur "Abgrenzung zu Kosten gemäß § 34 EStG" und "Höhe des Kostenersatzes für die Zurverfügungstellung des Autos" wiederholte die Bf im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem abgabenbehördlichen Verfahren. Der Beleg…
…Geschäftsführer (ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung) gewesen. Nach dem in § 2 Abs. 3 EStG verankerten Subsidiaritätsprinzip würden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses), sonst allenfalls sonstige Einkünfte bei ***9*** vorliegen. Das Vorliegen von Kapitalerträgen wäre daher von vornherein zu verneinen, ebenso wie die Zurechnung allfälliger…
…1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch und/oder zur Nutzung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit die Betätigung nicht nach dem Subsidiaritätsprinzip unter die Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG fällt (vgl…
…1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch und/oder zur Nutzung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit die Betätigung nicht nach dem Subsidiaritätsprinzip unter die Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG fällt (vgl…
…1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch und/oder zur Nutzung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit die Betätigung nicht nach dem Subsidiaritätsprinzip unter die Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG fällt (vgl…
…stellen die Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung mehr dar. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde bzw im Vorlageantrag einerseits Kosten für Medikamente und andererseits die Tilgungszahlungen und Zinsen für den ursprünglich aufgenommenen Betriebsmittelkredit als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zinszahlungen des Betriebsmittelkredites Bei außergewöhnlichen Belastungen gilt das Subsidiaritätsprinzip…
…Kosten dieser Maßnahmen abpauschaliert sind (sie können jedenfalls nicht mehr belegt oder nachgewiesen, allenfalls glaubhaft gemacht werden), müsste das auch für kostenmindernde Einnahmen aus den dabei anfallenden "Produkten" gelten. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des § 28 Abs. 1 EStG liegen bei dieser Sachlage (pauschalierte) Einkünfte aus Land-…
…nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 gehören". Damit gilt auch im Bereich der Vermietung und Verpachtung das Subsidiaritätsprinzip: Miet- und Pachteinnahmen, die beispielsweise zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988)…
…28 EStG 1988 umfassen die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch bzw. zur Nutzung und alle einer Vermietung und Verpachtung gleichzuhaltenden Vorgänge, soweit die Betätigung nicht nach dem Subsidiaritätsprinzip unter die Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG 1988 fällt (Jakom/Laudacher…
…Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung) Gemäß § 2 Abs. 5 Oö. BMSG sind Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär (Subsidiaritätsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde…
…aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG) gehören gemäß § 29 Z 2 EStG zu den sonstigen Einkünften. Für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nach § 30 EStG gilt das Subsidiaritätsprinzip: Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, "soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören" (§ 30 Abs. 1 EStG); Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen…
…findet im Gesetz keine Deckung. Diesbezüglich ist auf die in § 2 Abs 3 EStG normierten Einkunftsarten hinzuweisen, deren systematische Einordnung (Subsidiaritätsprinzip) im Bereich der Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen, welche nicht betriebliche Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1-3 EStG beziehen, keine Rechtsgrundlage dafür bietet…