IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 5. Februar 2019 betreffend Rückforderung zu Unrecht für D… für den Zeitraum…
…Abs.1 lit b FLAG iVm § 17 StudFG, siehe dazu Rückforderungsbescheid vom 08.11.2021). Gegen diesen Rückforderungsbescheid reichte die Bf Beschwerde ein und begründete den Studienabbruch durch eine schwere psychische Erkrankung der Tochter, die einen Wiedereinstieg für S. in das alte Studium unmöglich gemacht…
…entschlossen, wozu die endgültige Abmeldung mit Ende des betreffenden Semesters am 25.3.2024 erfolgte. Am 29.11.2023 hat er dann, nach beschlossenem Studienabbruch, eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Zufolge der vorgenannten Umstände liegen im WS 2023 naturgemäß keinerlei Nachweise hinsichtlich jedweder Studientätigkeit bzw. abgelegter…
…1 Z. 1 Universitätsgesetz 2002 am 12. Oktober 2021 erlaubt jedoch nicht die Annahme einer Berufsausbildung des Kindes über diesen Zeitpunkt des Studienabbruches hinaus (vgl. auch VwGH 25.4.2016, Ra 2014/16/0006). Vor diesem Hintergrund scheidet daher auch die Annahme eines Studienwechsels erst…
…erfolgt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch, dass das Studium auch nicht wiederaufgenommen worden ist. Hinweise bzw. Anhaltspunkte, dass der Studienabbruch bereits vor Beginn des neuen Studienjahres am 1. Oktober 2021 erfolgt sei, liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 2 Abs. 1 lit…
…studentische Aktivitäten entfaltete. Dies rechtfertigt auch die Annahme einer Berufsausbildung. Die Erklärung des Austritts aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang am 16. November 2021 erlaubt jedoch nicht die Annahme einer Berufsausbildung des Kindes über diesen Zeitpunkt des Studienabbruches hinaus (vgl. auch VwGH 25.4.2016, Ra 2014…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 13. Juli 2012, betreffend die Rückforderung der für das Kind XY für den Zeitraum vom 1. Oktober…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamt Y vom 04.10.2013, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für K1, für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 in Höhe von insgesamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2024 betreffend Familienbeihilfe 07.2023-01.2024 Steuernummer ***Bf-StrNr*** zu Recht…
…dass diese mir zumindest bis Juli 2023, also bis zum angeblichen Abbruch des Studiums, laut Ihrer Überprüfung auch zugestanden hat. Da ich selbst nichts von einem Studienabbruch gewusst habe, und ***1*** persönlich sehr interessiert war an seinem Studium, konnte ich Ihnen das auch nicht mitteilen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. xx.xx…
…nach neuerlicher Überprüfung die korrekte Berechnung des Rückforderungsbetrages feststehe. Hinsichtlich der Tochter A stehe aufgrund deren Studienabbruchs der FB-Anspruch bis einschließlich September 2021 zu und sei für den Zeitraum 10/2021 bis 04/2022 rückzufordern. Für die Tochter B bestehe der Anspruch der Bf…
…Bestätigung der Universität vom 20.10.2016 als Abgangsbescheinigung zum Ausdruck kommt. Zum anderen spricht für eine Studienabbruch die Unterlassung jeglicher Studientätigkeit während des gesamten Sommersemesters sowie der in der Folge verwirklichte Vorsatz der Tochter der Bf., im Herbst das Studium an der Fachhochschule aufzunehmen…
…13. Juli 2021 abgelegt (siehe Bestätigung des Studienerfolges der Universität ***2*** vom 01.05.2024). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: Ein Studienabbruch im "ersten Studienjahr" ist für das Bundesfinanzgericht nicht festzustellen. Der Umstand, dass…
…Kindergarten zu bewerben. Daraufhin hat sie sofort (zumindest) eine Zusage bekommen. Somit erfolgte der Studienabbruch der Tochter der Beschwerdeführerin spätestens Ende November 2018. Für das Bundesfinanzgericht ist es auch glaubwürdig, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin erst nach mehreren Wochen Studium entscheiden hat, sich doch…
…Berufsausbildung vor. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass im Oktober und November 2019 der Sohn der Beschwerdeführerin das Studium tatsächlich betrieben hat und somit die Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenanspruch erfüllt sind und erst mit dem Studienabbruch am 21. November 2019 nicht mehr erfüllt werden. Die…
Hat C ernsthaft ein Studium an der Hochschule für Musik betrieben, stünde eine krankheitsbedingte Studienverhinderung und die krankheitsbedingte Beurlaubung während zweiter Semester (bis zum Studienabbruch) dem Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 nicht entgegen. Darüber fehlen aber konkrete Feststellungen, etwa welche Lehrveranstaltungen während…
…vorgelegt worden wären, die auf ein aufrechtes Studium ab dem Wintersemester 2023 hinweisen würden. Daher wäre von einem Studienabbruch im Oktober 2023 auszugehen. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 15.06.2026 wurde die BF ersucht Unterlagen (insbes. Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen bzw. Abschluss des…
…obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Die Anzahl der absolvierten ECTS ergibt sich aus dem im Zuge des Vorlageantrags vorgelegten Studienerfolgsnachweises. Ein Studienabbruch bereits nach dem ersten Semester ist für das Bundesfinanzgericht nicht festzustellen, da der Sohn der Bf auch im Sommersemester weiterhin Angehöriger der Universität war…
…wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im, der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden, neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice (aufgrund der Aktenlage) vom 17. Jänner 2024 wurde nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % aufgrund des Asperger-Syndroms (Studienabbruch, sozialer Rückzug, laufende medikamentöse Therapie, psychiatrische Versorgung, Tagesklinik ***S**…