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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102842/2025

Ausbildungsphase eines öffentlichen Dienstverhältnisses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102842/2025vom 20.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Dezember 2024 betreffend Familienbeihilfe 10.2023-09.2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 17.12.2024 wurde von ***Bf1*** (Beschwerdeführerin - BF) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 3.236,70 für die Kinder ***K2*** (VNR ***V2***) und ***K1*** (VNR ***VK1*) rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass ***K1*** ihr Studium ab Oktober 2023 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben hätte. Weiters ist im Rückforderungsbetrag betreffend ***K2*** die anteilige Geschwisterstaffel enthalten. Mit Anbringen vom 16.01.2025 wurde eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 17.12.2024 eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das zusätzliche Studienjahr zur Mindeststudiendauer nicht berücksichtigt worden sei. Weiters wäre ein Studienerfolgsnachweis über 181 ECTS vorgelegt worden. Neben ihrer Arbeit als Lehrerin sei ***K1*** weiter bestrebt das Studium abzuschließen. Zudem wäre der Anspruch auf Familienbeihilfe mehrmals vom Finanzamt überprüft und weiter gewährt worden, sodass davon auszugehen gewesen wäre, dass die Familienbeihilfe weiter zustünde und verbraucht worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2025 (zugestellt am 20.02.2025) wurde die Beschwerde vom 16.01.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Wintersemester 2023/24 und im Sommersemester 2024 keine Prüfungen abgelegt bzw. keine Lehrveranstaltungen besucht worden wären. Das Studium wäre somit nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben worden. Mit Anbringen vom 16.03.2025 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Mindeststudiendauer für dieses Studium 8 Semester betragen würde und 2 Toleranzsemester nicht berücksichtigt worden seien. Neben ihrer Arbeit als Lehrerin sei ***K1*** weiter bestrebt das Studium abzuschließen. Weiters würde die Induktionsphase zur Berufsausbildung gehören, welche von der Tochter erfolgreich absolviert worden sei. Mit Vorlagebericht vom 05.09.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass seit dem Sommersemester 2023 keinerlei Studienaktivitäten ersichtlich wären und keine Nachweise vorgelegt worden wären, die auf ein aufrechtes Studium ab dem Wintersemester 2023 hinweisen würden. Daher wäre von einem Studienabbruch im Oktober 2023 auszugehen. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 15.06.2026 wurde die BF ersucht Unterlagen (insbes. Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen bzw. Abschluss des Studiums) betreffend Bachelorstudium Lehramt sowie Unterlagen betreffend Induktionsphase der Tochter (insbes. Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit) vorzulegen. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30.06.2026 führt die BF im Wesentlichen aus, dass gemäß § 39 VBG die Induktionsphase mit dem Dienstantritt begonnen habe. Der Beginn des Dienstverhältnisses ihrer Tochter ***K1*** sei am 21.08.2023 gewesen. Die Absolvierung der Induktionsphase wäre von der ***AG*** am ***E***/12.06.2024 bestätigt und somit erfolgreich beendet worden. Obwohl ***K1*** seit Oktober 2023 keine Prüfung positiv absolviert und das Studium noch nicht beendet habe, sei durch die Absolvierung der Induktionsphase im Zeitraum August 2023 bis Juni 2024 von einer Zielstrebigkeit in der Berufsausbildung auszugehen. Sie arbeite auch weiterhin als Lehrerin. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***K1*** studiert seit 01.10.2019 an der ***U*** das Bachelorstudium Lehramt ***S***. Die Mindeststudiendauer dieses Studiums beträgt 8 Semester. Seit Oktober 2023 legte sie keine Prüfungen ab. Das Studium wurde bisher nicht abgeschlossen. Seit 21.08.2023 besteht ein Dienstverhältnis zwischen ***K1*** und der ***AG***. Sie übt den Beruf einer Lehrerin aus. Am ***B*** begann die Induktionsphase von ***K1***. Die Induktionsphase stellt die berufsbegleitende Einführungsphase für neu eintretende Lehrpersonen im österreichischen Schuldienst dar, die in der Regel ein Schuljahr bzw. maximal zwölf Monate dauert und als Dienstverhältnis mit entsprechender Entlohnung ausgestaltet ist. Sie dient der vertieften praktischen Erprobung im Berufsalltag sowie der finalen Feststellung des Verwendungserfolgs. Während dieses Zeitraums werden die Berufseinsteiger intensiv von einer erfahrenen Mentorin oder einem Mentor begleitet, was verpflichtende Unterrichtshospitationen, gemeinsame Reflexionsgespräche sowie die Einführung in die Schulkultur und Standortentwicklung umfasst. Am Ende dieses Prozesses übermittelt die Schulleitung einen umfassenden schriftlichen Bericht an die Bildungsdirektion, welcher als entscheidendes Fundament für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung im Bundes- oder Landesdienst dient. Die Induktionsphase wurde am ***E*** beendet. ***K1*** übt weiterhin den Beruf als Lehrerin aus. 2. Beweiswürdigung Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Vorbringen der Parteien. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 12). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 13). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Nach der ständigen Rechtsprechung steht der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., 2020, § 26 Rz 16 mwN; VwGH 28.10.2009 2008/15/0329, VwGH 18.04.2007 2006/13/0174). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Ein Nachsichtsverfahren ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamtes (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26, Rz 78). Die BF wendet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag auch deshalb, weil der Anpruch auf Familienbeihilfe mehrmals überprüft worden sei und das Finanzamt trotzdem die Familienbeihilfe gewährte, um diese schließlich wieder zurückzufordern. Selbst wenn es aufgrund einer unrichtigen bzw. unvollständigen Würdigung des Sachverhaltes zu einer weiteren Auszahlung der Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall gekommen wäre, steht dies einer Rückforderung der zu Unrecht gewährten Familienbeihilfe nicht entgegen. Die BF bezieht sich hier auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl Ritz/Koran, BAO 8. Aufl., § 114 Rz 6). Nach der Judikatur des VwGH (zB 22.6.2022, Ro 2021/13/0022) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049), wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (zB VwGH 15.10.2020, Ro 2019/13/0007). Aus den vorgelegten Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Tochter aufgrund der Vorgangsweise des Finanzamtes zu einem bestimmten Verhalten veranlasst worden wäre. Dies wird auch von der BF nicht behauptet. Dass aber die BF auf Grund des vom Finanzamt erzeugten Anscheins und der Weitergewährung davon ausging, ihr stünden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu, hindert eine Rückforderung nicht. Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, 20.2.2008, 2016/15/0076, 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Die BF führt im gegenständlichen Fall ins Treffen, dass die Induktionsphase als Ausbildungsphase des Dienstverhältnisses und somit als solche im Sinn des FLAG zu werten sei. Die Induktionsphase gem. § 39 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) stellt die berufsbegleitende Einführungsphase für neu eintretende Lehrpersonen im österreichischen Schuldienst dar, die in der Regel ein Schuljahr bzw. maximal zwölf Monate dauert. Ein öffentlich Bediensteter ist in Österreich eine Person, die im staatlichen Sektor bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung arbeitet. Sie erfüllen Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit, von der Verwaltung über das Schulwesen bis hin zur Sicherheit. Absolviert der öffentlich Bedienstete seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll, die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden, worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt. Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs. Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 35, 45). ***K1*** befindet sich als Vertragsbedienstete seit 21.08.2023 in einem (privatrechtlichen) Dienstverhältnis mit der ***AG***. Für ihre erfolgreiche Verwendung als öffentlich Bedienstete wurde ihr im Rahmen der Induktionsphase die notwendige Ausbildung in ihrem Dienstverhältnis vermittelt, worin jedoch bereits die Berufsausübung als Lehrerin liegt. Mit der Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb besteht während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes 10/2023 bis 09/2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die aufgeworfene Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Linz, am 20. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102842/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102842.2025
Stammnummer
152184
Gültig
20.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF