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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105504/2014

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105504/2014vom 23.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hat C ernsthaft ein Studium an der Hochschule für Musik betrieben, stünde eine krankheitsbedingte Studienverhinderung und die krankheitsbedingte Beurlaubung während zweiter Semester (bis zum Studienabbruch) dem Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 nicht entgegen. Darüber fehlen aber konkrete Feststellungen, etwa welche Lehrveranstaltungen während der Fachsemester besucht wurden. Hierzu wäre vom Finanzamt falls sie sich hierzu in der Lage fühlt, zunächst C als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen, ergänzend können Lehrveranstaltungsbestätigungen und/oder Bestätigungen der an der Hochschule Lehrenden über die Ernsthaftigkeit des Studiums eingeholt werden. Lag eine Berufsausbildung vor, dann wurde diese nach der Aktenlage mit Ende September 2011 beendet, also nach Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit spätestens August 2011 nach den bisher vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice. Für C stünde daher Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) - rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung und vorerst unbefristet - zu, wenn sie sich bis Ende September 2011 in Berufsausbildung befand. Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 23. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105504/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105504.2014
Stammnummer
104218
Gültig
23.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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