Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105504/2014
Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105504/2014vom 23.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hat C ernsthaft ein Studium an der Hochschule für Musik betrieben, stünde eine krankheitsbedingte Studienverhinderung und die krankheitsbedingte Beurlaubung während zweiter Semester (bis zum Studienabbruch) dem Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 nicht entgegen. Darüber fehlen aber konkrete Feststellungen, etwa welche Lehrveranstaltungen während der Fachsemester besucht wurden. Hierzu wäre vom Finanzamt falls sie sich hierzu in der Lage fühlt, zunächst C als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen, ergänzend können Lehrveranstaltungsbestätigungen und/oder Bestätigungen der an der Hochschule Lehrenden über die Ernsthaftigkeit des Studiums eingeholt werden.
Lag eine Berufsausbildung vor, dann wurde diese nach der Aktenlage mit Ende September 2011 beendet, also nach Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit spätestens August 2011 nach den bisher vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice.
Für C stünde daher Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) - rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung und vorerst unbefristet - zu, wenn sie sich bis Ende September 2011 in Berufsausbildung befand.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 23. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105504/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105504.2014
- Stammnummer
- 104218
- Gültig
- 23.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF