Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100125/2025
Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100125/2025vom 05.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Nenning & Tockner Rechtsanwälte GnbR, Stelzhamerstraße 6, 4400 Steyr, über die Beschwerde vom 19. Juli 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. Juli 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab Mai 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, Frau ***Bf1***, für ihren volljährigen Sohn, Herrn ***Sohn***, geboren am TT.MM. 1990, die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe. Als Grund wurde eine erhebliche Behinderung (ICD-10 Diagnose F84.5 Asperger-Syndrom-Asperger Autismus Spektrum Störung / tiefgreifende Entwicklungsstörung) angeführt. Dem Antrag beigelegt wurde
ein klinisch psychologischer Befund des Dachverband Österreichische Autistenhilfe vom 3. Juni 2022 (Untersuchungszeitraum Mai - Juni 2022);
Befunde des Facharztes für Neurologie, Dr. ***Neurologe***, vom 19. November 2015 und 30. Juni 2020;
eine Honorarnote des Psychotherapeuten Dr. ***Psychotherapeut*** für psychotherapeutische Einzelsitzungen vom 1. März 2016.
Zur finanziellen Absicherung des Sohnes gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser zwar über Immobilienvermögen verfüge, die Kosten der Lebenshaltung jedoch weiterhin von den Eltern getragen würden.
Mit Bescheiden vom 5. Juli 2023 wies das Finanzamt die Anträge auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gem § 2 Abs 1 lit c Familienlastenausgleichgesetz (FLAG 1967) nicht vorliege. Mangels Anspruch auf die allgemeine Familienbeihilfe könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausbezahlt werden.
Das Finanzamt nahm Bezug auf ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstelltes Gutachten (mit Untersuchung) vom 4. Juli 2023 in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 % seit Juni 2022 aufgrund schädlichen Gebrauchs von Alkohol- und Beruhigungsmitteln, rezidivierenden depressiven Episoden und Störung der sozialen Interaktion festgestellt wurde. Die Amtssachverständige gab an, aufgrund fehlender Fachbefunde bzgl Aspergersyndrom bzw Autismus-Spektrum-Störung würden diese Krankheitsbilder keinen Grad der Behinderung erreichen. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde verneint und wie folgt begründet:
"Aufgrund fehlender Fachbefunde kann eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bestätigt werden."
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Beschwerde. Sie wendete ein, sie könne nicht verstehen, weshalb der Befund einer speziell ausgebildeten klinischen Psychologin, von einer österreichischen zertifizierten anerkannten Kassenstelle für die Autismus-Diagnostik, nicht anerkannt werde. Aufgrund der fortschreitenden Verschlechterung seiner Beschwerdebilder und des fast gänzlichen Rückzugs von der äußeren Welt könne ihr Sohn seine gewohnten Räumlichkeiten und bekanntes Umfeld kaum, wenn nur in Begleitung, verlassen und sei somit nicht erwerbsfähig. Folgende weitere ärztliche Befunde wurden im Rahmen der Beschwerde vorgelegt:
Arztbrief vom 12. Oktober 2022 / Dr. ***Psychiaterin*** / Fachärztin für Psychiatrie
Befundtext und/oder Befundergebnis vom 1. September 2023 / Dr. ***Psychiaterin*** / Fachärztin für Psychiatrie
Befundtext und/oder Befundergebnis vom 5. Oktober 2023 / Dr. ***Psychiaterin*** / Fachärztin für Psychiatrie
Überweisung LKH ***S*** / Psychiatr. Abteilung, TGKL wegen Asperger Syndrom (5. Oktober 2023)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im, der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden, neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice (aufgrund der Aktenlage) vom 17. Jänner 2024 wurde nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % aufgrund des Asperger-Syndroms (Studienabbruch, sozialer Rückzug, laufende medikamentöse Therapie, psychiatrische Versorgung, Tagesklinik ***S***) sowie eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2022 bescheinigt.
Begründet wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit wie folgt:
"Maßgeblicher sozialer Rückzug, Diagnosestellung aufgrund des Leidensdrucks."
Da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw des 25. Lebensjahres bei Berufsausbildung) liege, seien die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht erfüllt. Da die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausbezahlt werden.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2024 (Poststempel) wurde durch die rechtliche Vertretung ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wird im Kopf des Schriftsatzes als "Einschreiter" der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr ***Sohn***, vertreten durch seine Mutter, Frau ***Bf1***, genannt. Unter den Schriftsatz ist zudem der Name des Sohnes gesetzt. Weiters heißt es im Vorlageantrag:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2024, zugestellt am 22.Februar 2024 wurde die Beschwerde des Einschreiters vom 19. Juli 2023 gegen den Abgabenbescheid vom 5. Juli 2023 als unbegründet abgewiesen. Binnen offener Frist stellt die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag und beantragt die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht."
Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen eingewendet, dass das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 17. Jänner 2024 unschlüssig sei und einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren nicht standhalte. Die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 % für den Zeitraum ab Juni 2022 widerspreche der Natur des diagnostizierten Asperger-Syndroms als angeborene Behinderung. Das Datum des klinisch-psychologischen Befundberichts des Dachverbandes der Autistenhilfe markiere lediglich das Ende einer langen Wartezeit auf einen Diagnoseplatz, nicht jedoch eine plötzliche Verschlechterung des Zustandes, weshalb die rückwirkende Einschätzung auf Basis eines bloßen Untersuchungsdatums sachfremd sei. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass das Gutachten nach Aktenlage durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Chirurgie erstellt wurde, obwohl für das vorliegende Krankheitsbild ein Fachgutachten aus dem Bereich der Neurologie oder Psychiatrie unter Einbeziehung einer persönlichen (Sozial-)Anamnese erforderlich gewesen wäre. Weiters wurde die Einvernahme der Mutter als Zeugin beantragt.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 5. Februar 2025 vor.
Das Bundesfinanzgericht forderte am 13. Februar 2026 sämtliche ergangene Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice an und bekam diese am 17. Februar 2026 übermittelt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am TT.MM. 1990 geborenen Sohnes ***Sohn***. Sie hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Familienbeihilfe im eigenen Namen gestellt. Sowohl der Abweisungsbescheid vom 5. Juli 2023 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2024 waren ausschließlich an die Beschwerdeführerin adressiert.
Bei Herrn ***Sohn*** wurde eine Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom, ICD-10: F84.5) diagnostiziert. Der Sohn vollendete im Jänner 2011 das 21. Lebensjahr und im Jänner 2015 das 25. Lebensjahr.
Der Vorlageantrag vom 21. März 2024 wurde namentlich durch den Sohn, Herrn ***Sohn***, gestellt und von diesem unterzeichnet. Er trat darin als "Einschreiter" auf. Gleichzeitig enthält der Schriftsatz die Formulierung, wonach "die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag stellt".
Das Sozialministeriumservice stellte in einem ersten Gutachten vom 4. Juli 2023 einen Grad der Behinderung von 30 % fest und verneinte eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. In einem weiteren im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten vom 17. Jänner 2024 wurde der Grad der Behinderung mit 50 % festgesetzt und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Als Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde der Juni 2022 (Monat der klinisch-psychologischen Diagnosestellung durch den Dachverband Österreichische Autistenhilfe) festgelegt.
2. Beweiswürdigung
Grundlagen der Feststellungen
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Gestaltung des Vorlageantrages vom 21. März 2024 sowie der Adressierung der vorangegangenen Bescheide.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit stützen sich auf die im Akt aufliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice.
Gemäß § 8 Abs 6 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG 1967) ist die Feststellung des Grades der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Beurteilung der vorliegenden Gutachten
Im gegenständlichen Fall liegen zwei Gutachten vor, die in der Frage der Erwerbsunfähigkeit divergieren: Das Gutachten vom 4. Juli 2023 (mit Untersuchung) verneint eine Erwerbsunfähigkeit bei einem Grad der Behinderung von 30 %. Das Gutachten vom 17. Jänner 2024 (Aktenlage) bejaht eine Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2022 bei einem Grad der Behinderung von 50 %.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Beurteilung im Gutachten vom 17. Jänner 2024 und erachtet das Gutachten als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei.
Das Erstgutachten vom 4. Juli 2023 erweist sich als unvollständig, da es - wie von der Amtssachverständigen selbst eingeräumt - mangels vorliegender Fachbefunde zur Autismus-Spektrum-Störung keine abschließende Beurteilung dieses Leidenszustandes vornahm. Das Gutachten vom 17. Jänner 2024 hingegen bezieht die fachärztlichen Befunde der Psychiaterin Dr. ***Psychiaterin*** mit ein und bescheinigt schlüssig eine dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund des maßgeblichen sozialen Rückzugs.
Schädlich für die Annahme der Schlüssigkeit ist auch nicht, dass das Gutachten vom 17. Jänner 2024 als "reines Aktengutachten" erstellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein solches ausreichend sein. Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (VwGH 5.11.2009, 2009/16/0169).
Bereits im Rahmen des Gutachtens vom 4. Juli 2023 hat eine persönliche Untersuchung des Sohnes durch eine Amtssachverständige stattgefunden und das Nachfolgegutachten diente lediglich der ergänzenden Würdigung der von der Beschwerdeführerin später vorgelegten Fachbefunde. Eine neuerliche persönliche Untersuchung war aufgrund der vorliegenden klinischen Dokumentation zur Klärung der rückwirkenden Frage nicht geboten. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb eine persönliche Untersuchung des Sohnes geeignet gewesen wäre, den Sachverhalt über die bereits vorliegenden ärztlichen Befunde hinaus näher aufzuklären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beurteilung des Zustandsbildes zum maßgeblichen Zeitpunkt (Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres) bereits rund 10 bzw. 15 Jahre zurückliegt (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310). Gerade bei der Einschätzung von weit in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen ist es fachlich geboten, auf zeitnahe Dokumentationen und Befunde abzustellen, da eine aktuelle Untersuchung kaum valide Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit vor mehr als einem Jahrzehnt zulässt.
Zudem enthalten weder das Behinderteneinstellungsgesetz noch das FLAG 1967 eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 8 Rz 29 unter Hinweis auf BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Da die Allgemeinmedizinerin im Gutachten vom 17. Jänner 2024 die vorliegenden psychiatrischen Fachbefunde der Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist die fachliche Fundierung gegeben.
Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behinderung sei angeboren und müsse daher rückwirkend ab Geburt anerkannt werden, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten: Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, sondern der Zeitpunkt, zu dem diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es einem Gutachter mangels entsprechender Befunde für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig nicht möglich ist, eine bereits damals bestehende Erwerbsunfähigkeit festzustellen, sofern nicht ein Leidenszustand vorliegt, der eine Erwerbsfähigkeit von vornherein eindeutig ausschließt (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018).
Während Amtssachverständige den aktuellen Gesundheitszustand aufgrund einer persönlichen Untersuchung unmittelbar beurteilen können, sind sie bei der Einschätzung länger zurückliegender Zeiträume zwingend auf objektive Indizien, insbesondere zeitnahe fachärztliche Befunde, angewiesen. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 32).
Da die Gewährung der Familienbeihilfe eine Begünstigung darstellt, trifft die Beschwerdeführerin nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine erhöhte Mitwirkungspflicht sowie die objektive Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl VwGH 27.6.1997, 96/19/0256 ; VwGH 27.3.1996, 94/12/0298 beide zu § 39 AVG; VwGH 25.10.2006, 2004/15/0150 zu § 236 BAO; vgl auch Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II8, Tz 1331).
Es obliegt somit der Beschwerdeführerin, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall datiert der früheste dem Sozialministeriumservice vorgelegte Befund vom 19. November 2015 (Dr. ***Neurologe***). Diesem Befund lässt sich entnehmen, dass sich der Sohn bei diesem aufgrund psychischer Probleme/einer Depression und erhöhtem Alkoholkonsum in Behandlung befand. Der Befund führt hinsichtlich des nach Abbruch des ersten Studiums betriebenen FH-Studium aus, "dies sei die ersten 4 Semester gut, das 5. so recht und schlecht und im 6. Semester nun sei es praktisch überhaupt nicht mehr richtig vorangegangen,[…]". Diese Dokumentation legt nahe, dass sich eine massive, das Studium (und damit die Erwerbsfähigkeit) gefährdende Verschlechterung, erst frühestens im Zeitraum um das Jahr 2015 einstellte.
Da somit für den Zeitraum vor Jänner 2011 bzw Jänner 2015 keine ärztlichen Befunde vorliegen, fehlt die notwendige Tatsachengrundlage für eine entsprechende rückwirkende Einstufung durch die Amtssachverständige. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es würde den Gutachten vielmehr an Schlüssigkeit fehlen, wenn die untersuchenden Sachverständigen den Beginn der Erwerbsunfähigkeit ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt hätten (zB BFG 5.10.2023, RV/7102256/2022).
Würdigung des Parteivorbringens
Für die Schlüssigkeit des im Gutachten festgestellten Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2022 spricht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 Bundesabgabenordnung - BAO) insbesondere das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2023. Dort wird die Gewährung der Beihilfe mit einer "derzeit sehr akuten Verschlechterung" und einem Rückzug "seit den weltweiten anhaltenden Krisen" begründet. Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind in zeitlicher Hinsicht von entscheidender Relevanz, da die angesprochenen weltweiten Krisen (insbesondere die COVID-19-Pandemie sowie die darauffolgenden geopolitischen Instabilitäten) erst im Jahr 2020 einsetzten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Sohn das 25. Lebensjahr bereits um fünf Jahre überschritten, weshalb die Beschwerdeführerin den Zustand der Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines gänzlichen Rückzugs selbst als ein Phänomen der jüngeren Vergangenheit beschreibt.
Beantragte Einvernahme der Mutter als "Zeugin"
Der im Vorlageantrag gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin war abzulehnen. Zunächst ist festzuhalten, dass Beweisanträge nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben dem Beweismittel auch ein konkretes Beweisthema bezeichnen müssen, also jene Tatsachen und Punkte benennen müssen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (vgl VwGH 27.2.2001, 97/13/0091; VwGH 19.3.2008, 2008/15/0017). Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen das Verwaltungsgericht und die Abgabenbehörde nicht zu entsprechen (VwGH 30.05.2018, Ra 2018/13/0006; VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070).
Darüber hinaus steht der beantragten Zeugeneinvernahme die Parteistellung der Mutter entgegen. Da die Mutter im gegenständlichen Verfahren als Beschwerdeführerin auftritt und somit Partei des Verfahrens ist, kommt ihre Einvernahme als Zeugin bereits aus prozessualen Gründen nicht in Betracht. Nach der Systematik der Bundesabgabenordnung ist strikt zwischen der Zeugenvernehmung (§ 169 ff BAO) und der Vernehmung der Parteien (§ 183 BAO) zu unterscheiden. Eine Partei kann nach der österreichischen Rechtsordnung nicht zugleich Zeuge im eigenen Verfahren sein (vgl Stoll, BAO-Kommentar 1789; Ritz/Koran, BAO8, § 169 Rz 1).
Selbst bei einer (zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommenen) Umdeutung des Antrages in eine Parteienvernehmung wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 8 Abs 6 FLAG 1967 die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Es ist daher vom Bundesfinanzgericht kein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, durchzuführen. In diese Richtung zielende Beweisanträge sind für das Beschwerdeverfahren weder geeignet noch zweckdienlich iSd § 166 BAO (vgl BFG 24.9.2018, RV/5100585/2017). Dem Beweisantrag war daher mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung des medizinischen Eintrittszeitpunktes nicht stattzugeben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Zulässigkeit des Vorlageantrages (Parteistellung)
Gemäß § 2 FLAG 1967 steht der Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich dem Elternteil zu, der den Antrag stellt. Das volljährige Kind ist - sofern kein Antrag auf Eigenauszahlung gemäß § 6 FLAG 1967 vorliegt - nicht selbst Partei des Verfahrens, sondern lediglich anspruchsvermittelndes Subjekt ("Kind"). Da im gegenständlichen Verfahren der Antrag ausschließlich von der Beschwerdeführerin gestellt wurde und sämtliche Bescheide an sie adressiert waren, kommt die Parteistellung allein der Beschwerdeführerin zu.
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs 2 lit a BAO nur die Beschwerdeführerin (hier: die Mutter) befugt. Ein von einer nicht parteifähigen Person im eigenen Namen eingebrachter Vorlageantrag wäre gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vorlageantrag vom 21. März 2024 bezeichnet im Kopf des Schriftsatzes den Sohn als "Einschreiter" und ist von diesem unterfertigt; gleichzeitig enthält der Text jedoch die ausdrückliche Erklärung: "Binnen offener Frist stellt die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag [...]".
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl zB VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (zB VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082; VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0120).
Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0063).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich:
Der Schriftsatz nimmt explizit Bezug auf die der Beschwerdeführerin zugestellte Beschwerdevorentscheidung.
Er enthält die unmissverständliche Textpassage, dass die "Beschwerdeführerin" den Antrag stellt.
Gegenstand ist die Weiterführung des von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahrens.
Die fehlerhafte Bezeichnung des Sohnes als "Einschreiter" im Kopf des Schriftsatzes sowie dessen Unterschrift treten hinter den klaren Willen zur Weiterführung der Beschwerde durch die legitimierte Mutter zurück. Eine rein formalistische Interpretation würde der Beschwerdeführerin die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nehmen und liefe der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zuwider. Der Vorlageantrag ist daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen und als zulässig zu behandeln.
Materielle Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gebührt gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 iVm § 8 Abs 5 FLAG 1967 für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt oder das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Nachweis der Erwerbsunfähigkeit ist zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (§ 8 Abs 6 FLAG 1967).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall eine aktuelle gutachterliche Einschätzung (Gutachten vom 17. Jänner 2024) vor, die eine Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2022, somit im Alter von 32 Jahren bejaht. Es mangelt an Nachweisen für den Eintritt dieser Unfähigkeit vor dem Jahr 2011 bzw 2015 (Vollendung des 21. bzw 25. Lebensjahres). Eine bloße Diagnose einer angeborenen Erkrankung (Asperger-Syndrom) reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend anzunehmen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Krankheit ein Ausmaß erreicht, das die Erwerbsfähigkeit tatsächlich ausschließt (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Da für den Zeitraum vor 2015 keine ärztlichen Befunde vorliegen, fehlt die Tatsachengrundlage für eine entsprechende rückwirkende Feststellung durch die Sachverständigen. Da die Beweislast für den rechtzeitigen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin liegt (VwGH 25.10.2006, 2004/15/0150), gehen die verbleibenden Zweifel zu ihren Lasten.
Da somit keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. bzw 25. Lebensjahr (bei Berufsausbildung) vorlag, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht erfüllt.
Mangels Grundanspruch besteht auch kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 FLAG 1967 iVm § 8 Abs 5 FLAG 1967).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung folgt der klaren gesetzlichen Regelung des § 8 Abs 6 FLAG 1967, wonach der Grad der Behinderung sowie der Zeitpunkt des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice festzustellen ist.
Die Würdigung von Sachverständigengutachten, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zB VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0034).
Da die Entscheidung somit zur Gänze im Einklang mit der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Graz, am 5. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100125/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100125.2025
- Stammnummer
- 150730
- Gültig
- 05.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF