Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100166/2026
Familienbeihilfenanspruch im ersten Studienjahr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100166/2026vom 30.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2025 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Oktober 2023 bis September 2024, SVNr ***SV***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 27.3.2025 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinsichtlich ihres volljährigen Sohnes für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 idHv insgesamt € 3.044,10 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf trotz Aufforderung keine Unterlagen hinsichtlich der Berufsausbildung ihres Sohnes vorgelegt habe. Die Familienbeihilfe stehe nur bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Dies sei von der Bf nicht nachgewiesen worden.
Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 22.4.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass ihr Sohn bis 5.9.2024 studiert habe. Eine Studienbestätigung liege bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.5.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass laut Studienerfolgsnachweis der Sohn im Sommersemester 2024 keine ECTS erworben habe. Er sei zu den Prüfungen nicht erschienen. Aufgrund des positiven Studienerfolgsnachweises für das Wintersemester 2023/2024 werde der Beschwerde jedoch für den Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2024 stattgegeben (€ 1.228,30). Die Rückforderung für den Zeitraum März 2024 bis September 2024 in Höhe von € 1.815,80 bleibe jedoch aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 2.6.2025 brachte die Bf daraufhin einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag ein, in dem sie begründend ausführte, dass die Ergebnisse eines Studiums nicht bewertet werden dürften, wenn eine Studienbesuchsbestätigung vorliege.
In der Folge legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 18.2.2026 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Sohn der Bf ist am ***1*** geboren und hat folglich am ***2*** die Volljährigkeit erreicht.
Von Juli 2023 bis September 2024 war er an der ***3*** in ***4*** (***5***) für das Studium "***6***" inskribiert. Er hat das Studium danach nicht weitergeführt oder erfolgreich beendet.
Im Wintersemester 2023/2024 hat er Prüfungen im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten positiv absolviert. Im Sommersemester 2024 ist er zu den Prüfungen nicht angetreten, er hat jedoch weiterhin Lehrveranstaltungen besucht.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig.
Die Anzahl der absolvierten ECTS ergibt sich aus dem im Zuge des Vorlageantrags vorgelegten Studienerfolgsnachweises. Ein Studienabbruch bereits nach dem ersten Semester ist für das Bundesfinanzgericht nicht festzustellen, da der Sohn der Bf auch im Sommersemester weiterhin Angehöriger der Universität war. Dagegensprechende Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht hervorgebracht. Aus dem vorgelegten Studienerfolgsnachweis ergibt sich zwar, dass der Sohn im 2. Semester zu den Prüfungen nicht angetreten ist, dennoch ist bei zwei der Studienfächer die Note/Wert "4" angeführt. Dies bedeutet nach Ansicht des BFG, dass der Sohn zumindest an den Lehrveranstaltungen in diesen Gegenständen teilgenommen hat, womit ein Studienabbruch bereits nach dem ersten Semester ausgeschlossen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer.
Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen. Bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr ist demnach kein Prüfungsnachweis erforderlich.
Wird jedoch über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor (VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033).
Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der FB anzuerkennen (vgl Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2, Rz 59 mwN).
Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 UG 2002 BGBl I Nr. 120/2002 bzw § 36 HochschulG 2005 BGBl I Nr. 30/2006 an Universitäten und Hochschulen am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, Folgendes ausgesprochen: "Für das erste Studienjahr wäre bei einer solchen ex-ante-Prüfung ein Studienerfolgsnachweis nicht möglich. Dem wurde durch den im Revisionsfall strittigen Satz "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr." Rechnung getragen. Die Auslegung aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergibt, dass sich diese Aussage (nur) auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr eben ex-ante nicht erbracht werden kann, und somit (nur) auf die Definition bezieht, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 sprechen auch ausdrücklich davon, dass Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen seien. Ein Studienfortgang setzt voraus, dass ein Studium überhaupt betrieben wird. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" - arg "gilt", Fiktion des Studienfortganges), lässt das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt."
Der Gesetzgeber hat demnach dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (so auch VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076).
Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011).
Der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr - besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076).
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Das Studienjahr nach dem UG 2002 beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Unstrittig war der Sohn der Bf im Wintersemester 2023/2024 und im Sommersemester 2024 zum Studium an der Universität in ***4*** zugelassen und hat für das Wintersemester 2023/2024 einen Studienerfolg im Ausmaß von 18 ECTS nachgewiesen. Somit hat er für das "erste Studienjahr" den gesetzlich geforderten Studienerfolg nachgewiesen. Da er nach dem positiven Ablegen der Prüfungen im Wintersemester 2023/2024 bis zum Ende der Nachfrist des Sommersemesters 2024 weiterhin Angehörige der Universität war, befand er sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer Berufsausbildung. Es konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass davor ein Studienabbruch erfolgte (siehe Beweiswürdigung).
Dass er den Studienerfolg zur Gänze während des ersten Semesters "erwirtschaftet" hat, schadet nach der Rsp des Bundesfinanzgerichtes nicht, da dies Ausdruck der jedem Studenten eingeräumten und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl I Nr. 311/1992 erwähnten akademischen Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen (vgl BFG 17.7.2024, RV/3100251/2024). In den ErläutRV (465 BlgNR 18. GP, 6ff) wird dazu ausgeführt, dass es nur bei Studierenden an Universitäten, Hochschulen und Akademien erforderlich sei, Bestimmungen über Mindeststudienerfordernisse vorzusehen, bei deren Vorliegen von einer Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes gesprochen werden könne (vgl VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung reicht für das erste Studienjahr daher die Aufnahme als ordentlicher Hörer und Aktivitäten in Richtung eines Studiums. Beides liegt im vorliegenden Beschwerdefall für das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 unzweifelhaft vor, da der Sohn der Bf im Wintersemester Prüfungen erfolgreich absolviert hat und im Sommersemester weiterhin Lehrveranstaltungen besucht hat. Demnach besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu der gegenständlichen Rechtsfrage existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig.
Salzburg, am 30. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100166/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100166.2026
- Stammnummer
- 152031
- Gültig
- 30.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF