…Die Steuerpflicht einer GmbH besteht daher jedenfalls bis zum Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit, unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch werbend tätig ist oder ob ein Abwicklungsbedarf besteht. Im gegenständlichen Fall ist die Bf nach wie vor im Firmenbuch als bestehend eingetragen. Eine Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit liegt…
…Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 richtet sich nach den §§ 2 und 3. Nach § 4 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit…
…Abs 2 das Ende der Steuerpflicht an den Verlust der Rechtspersönlichkeit, somit an ein zivil- und gesellschaftsrechtliches Kriterium (zB bei AG und GmbH die Löschung im Firmenbuch). Die zivilrechtliche Anknüpfung wird jedoch dann durchbrochen, wenn die Körperschaft im Zeitpunkt ihres zivilrechtlichen Untergangs noch über Vermögen…
…der Untergang der Rechtspersönlichkeit der Körperschaft und nicht die amtswegige Löschung im Firmenbuch, da diese nur deklarativen Charakter besitzt (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0032; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121; OGH 10.4.1991, 2 Ob 518/91). Das Ende der Steuerpflicht…
…steuerpflichtig, in dem ihre Rechtspersönlichkeit untergeht. Bis dato langte keine Löschung im Firmenbuch ein. Daher war wie im Spruch zu entscheiden. Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt: a) Der Beschwerdevorentscheidung vom 3. April 2019 bzw. ihrer Begründung ist entgegenzuhalten, dass der Untergang der Rechtspersönlichkeit der…
…Z 3 KStG besteht für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren eine Mindestkörperschaftsteuerpflicht von 125 EUR pro Kalendervierteljahr. Diese Steuerpflicht besteht solange die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, sie endet erst mit dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft (§ 4 Abs 2 KStG)…
…endet mit dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft. Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht bleibt jedoch gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 mindestens bis zum Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergeht, bestehen, denn erst in diesem Zeitpunkt endet die Steuerpflicht. Im Falle der Liquidation nach Maßgabe…
…2 KStG 1988 bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist. 5. a. Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von…
…gelte eine Aktiengesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst und habe eine entsprechende Eintragung im Handelsregister zu erfolgen. Eine Kapitalgesellschaft erlösche aber erst mit ihrer Vollbeendigung, somit dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr bestehe. Bis zu diesem Zeitpunkt komme der aufgelösten Gesellschaft noch Rechtspersönlichkeit zu…
…ein Rekusverfahren anhängig (Schreiben vom 23.5.2016 des Masseverwalters der Bf.). Der Umstand, dass der Abgabenschuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird (§ 2 Abs. 2 IO) und seine Handlungsfähigkeit verliert (§ 3 Abs. 3 IO) führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit…
…Es erfolgt allerdings eine Gegenüberstellung des Sachverhaltes zur zwischenzeitig ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Umstand, dass der Abgabenschuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird (§ 2 Abs. 2 IO) und seine Handlungsfähigkeit verliert (§ 3 Abs. 3 IO) führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit…
…Der Bf sei weder ein Vorsatz zur Abgabenhinterziehung, noch eine Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis über die Steuerpflicht des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts anzulasten. Für eine Abgabenverkürzung des leistenden Unternehmens sei die Bf nicht verantwortlich. Eine "solidarische Mithaftung für die fremde Abgabenschuld" hätte eben jenen Übergang der…
…Z 1 lit. c EStG 1988 darstellten und folglich für Ausschüttungen auch keine Verpflichtung zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 leg.cit. bestehe, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb mangels Steuerpflicht der Agrargemeinschaft nun beim Anteilseigner eine Besteuerung vorgenommen werden sollte, zumal so genannte…
…ist hier ebenso nicht der Übergang von Grundstücken, sondern die langfristige Finanzierung von Investitionsprojekten. Das Eigentum von Liegenschaften wurde wie im Beschwerdefall „sale and lease back“ auch hier zur Sicherung übereignet. Dazu erwiderte das FA Folgendes: „Wenn gar keine Vorgänge stattgefunden haben (wegen der Finanzierung)…
…über die Steuerpflicht des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts anzulasten. Für eine Abgabenverkürzung des leistenden Unternehmens sei sie nicht verantwortlich. Eine "solidarische Mithaftung für die fremde Abgabenschuld" hätte eben jenen Übergang der Steuerschuld auf die Bf zur Folge, den das FA richtigerweise verwehrt habe. Der FA-Vorlagebericht…
…eine Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis über die Steuerpflicht des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts anzulasten. Für eine Abgabenverkürzung des leistenden Unternehmens sei er nicht verantwortlich. Die Voraussetzungen für eine "solidarische Mithaftung für die fremde Abgabenschuld" lägen beim Bf nicht vor. Der FA-Vorlagebericht an das BFG enthält…
…erfolgt. 8. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde ab und hat dazu begründend ausgeführt, dass ausländische Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit vom Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht an der österreichischen Steuerpflicht unterlägen. Von diesem Verständnis des nationalen Besteuerungsanspruchs seien offenbar auch die Regelungen des Art. 28 Abs…
… 19 (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) fakturiert. Weiters stellen wir den Antrag auf Aussetzung des in o.g. Bescheid stehenden Betrages gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde. Freundliche Grüße Ing AB - GF Bf Adr_SK Ort_SK Tel.: 0****" Die Beschwerden gegen…
…ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder zu ermitteln ist. Beim Übergang des Vermögens eines Vereines, wenn der Verein aufgelöst wird, ist die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, da in diesem Fall eine Gegenleistung fehlt …
…erzielt. Die Abgabenbehörde ging daher davon aus, dass überhaupt keine Einkunftsquelle iSd Ertragsteuerrechtes vorliegt bzw. aufgrund der fehlenden Einnahmen ab 2007 bis zum Umwandlungsstichtag wegen fehlender gewerblicher Betätigung bereits ab 2007 nicht mehr von einem Betrieb im einkommensteuerlichen Sinn gesprochen werden könne. Nach Art. II …