…dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen sehr vage ist, ist doch die Eignung der künftigen Tätigkeit der Bfin im Coaching-Bereich zur Schaffung einer weiteren Einkunftsquelle mit großen Unsicherheiten behaftet, befindet sich die Vorbereitung zu einer künftigen Tätigkeit der Bfin. nicht einmal im konkreten Planungsstadium, zumal…
…die (bloße) Absicht einer künftigen Einnahmenerzielung darzulegen, wobei die von der Bf. vorgebrachte Idee, in der Zeit ihres Ruhestandes als Reiseleiterin einer Gruppe Gleichgesinnter tätig sein zu wollen, eher für die Schaffung einer hobbymäßigen Betätigung als für die Schaffung einer (weiteren) Einkunftsquelle spricht. Bei dem…
…vom September 2012 wurde bei der Bf. eine Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer durchgeführt und mit BP-Bericht vom 20.01.2016 abgeschlossen. Im BP-Bericht wurden folgende Feststellungen getroffen: "[Zita] Tz. 1 Vermietung & Verpachtung - Einkunftsquelleneigenschaft 1) Sachverhalt Die Stadtgemeinde O. hat im Jahr 2008 Immobilien …
…Zudem werde darauf hingewiesen, dass die einzige Einkunftsquelle des Beschwerdeführers seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit durch die Anstellung als Geschäftsführer bei der ***GmbH*** gewesen seien. Eine vergleichbare Position, gerade kurzfristig und während der Corona-Krise und in Anbetracht des zusätzlich schwierigen Arbeitsmarktes für ältere Arbeitnehmer…
…bisherigen Berufstätigkeit anzusetzen (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 136); demgegenüber sind Umschulungskosten Vor-Werbungskosten in Bezug auf eine geplante künftige Einkunftsquelle (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Als abzugsfähige Bildungsaufwendungen kommen u.a. die unmittelbaren Kosten der Fortbildungsmaßnahme (Kursgebühr, Skripten…
…2015 mit der Vergrößerung der Parzelle GStNr 999/1 im Zuge der Teilung der Parzelle GStNr 999/2 ein erster Schritt zur Schaffung der rechtlichen Grundlage für einen Ausbau der "2.DG-Ebene" im Objekt HNr 111 als Wohnraum umgesetzt. Da der Bf von diesen…
…die Aus-/Fortbildungsmaßnahmen keine konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle erkennen, sind sie nicht abzugsfähig. Erforderlich ist ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Der Beschwerdeführer hat…
…es nicht gelungen darzulegen, dass sie die hier strittigen Bildungsmaßnahmen zur Schaffung einer (neuen) Einkunftsquelle getätigt hat. Es konnten keine konkreten Maßnahmen dargelegt werden, die darauf hingewiesen hätten, dass von Beginn an eine neue Tätigkeit in diesem Bereich beabsichtigt war. 3.2. Zu Spruchpunkt II…
…dass beim tatsächlich umgesetzten Bauvorhaben lediglich für acht der zehn Wohnungen von einer künftigen Vermietung ausgegangen wurde. Wenn die "2.DG-Ebene" im Rahmen der Bewirtschaftung durch die (Markenbezeichnung) GmbH ab Juli 2016 nunmehr offenbar ausgebaut und zur Nutzung für Schlaf- und Aufenthaltsräume des Personals…
…sodann habe sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren. Der Prüfer habe daher den Inhalt der Mietverträge vom 28.11.2006 einem Fremdvergleich unterzogen. Die Verträge zielten in erster Linie nicht darauf ab, eine Einkunftsquelle zu schaffen, sie seien vielmehr auf die persönlichen Bedürfnisse und…
…dass er das Studium in der konkreten Absicht aufgenommen hat, aus einer aufgrund des Studiums möglichen Tätigkeit künftig Einkünfte zu erzielen und sich damit eine (zusätzliche) Einkunftsquelle zu verschaffen, zumal auch keine private (Mit)Veranlassung für das betriebene Studium der Rechtswissenschaften erkennbar ist. Liegen somit…
…dass die Absicht zur Schaffung einer geeigneten Einkunftsquelle (Lebensunterhalt, steuerliches Substrat) im Zeitpunkt der Umschulung gegeben sein muss. Ein nachträglich gebildeter Wille käme - analog zur Liebhabereiverordnung - einer Änderung der Bewirtschaftungsart gleich und würde die Abzugsfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt (ex nunc) zulassen. b) materiell-rechtliche…
…einer künftigen Steuerquelle der Versteuerung unterzogen. Einer am 11. Juni 2012 veröffentlichten Pressemitteilung habe die Bf. entnehmen können, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung zu 2009/15/0194 sogar die Gestaltungsmöglichkeit von Steuerpflichtigen erweitert habe, die eine als Liebhaberei betriebene Tätigkeit zu einer regulären Einkunftsquelle…
…Teil dieses Projektes bestand aber zweifelsohne im Erwerb des Grundstückes und der Errichtung bzw. Sanierung der Gebäude, somit in der Schaffung der Einkunftsquelle selbst. Insoweit sich die in Rede stehenden Leistungen auch auf die Einkünfteerzielung bezogen haben, sind sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten…
…dem Grundstücksankauf, erst nachträglich hervorgekommene Gebäudemängel verursacht worden seien. Darüber hinaus enthalte die im Prüfungsverfahren vorgelegte Prognoserechnung des Bf großteils zu niedrige Werbungskostenansätze. Neben einer zu geringen Steigerung bei den künftigen Betriebskosten, seien zu niedrige Ausgaben für Reparaturen und sonstige Werbungskosten veranschlagt worden. So sei…
…Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw das berufliche Fortkommen oder ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte aber nicht gegeben sein muss. Auch den Angaben der Bf…
…Einkunftsquelle zu verschaffen und nur aufgrund der unerwarteten Gesetzesänderung letztlich der Entschluss gefasst worden ist, die Mietverhältnisse zu kündigen. Nach Ansicht des Gerichtes ist für das Jahr 2012 somit nicht von Liebhaberei auszugehen. Aus den vorgelegten Prognoserechnungen ergibt sich zwar, dass ein Gesamtüberschuss in einem…
…Wesentlich ist, dass ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (VwGH vom 27.06.2000 95/14/0134). Im gegenständlichen Fall ist erwiesen, dass die BG GesbR Vorbereitungshandlungen für eine gewerbliche Tätigkeit getätigt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den…
…sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist…
…Herr Gatte habe über eine eigene vollausgestattete Wohnung in XXXX verfügt. Die Ersparnisse seien ebenfalls bereits getrennt gewesen. Die gemeinsame Zusatzkrankenkassenversicherung sei polizzenmäßig getrennt gewesen und jeder habe künftig die auf seine Polizze entfallende Versicherungsprämie zu tragen gehabt. Lediglich der bisher im Eigentum von der…