…auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde einem Senat…
…keine Umsätze in Österreich gemeldet hat. Auf diese neuen Tatsachen ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Bedacht zu nehmen. Die Begrenzung der UID-Nummer erfolgte demnach mangels an in Österreich erzielten Umsätzen zu Recht. Die Behauptung der BF im Rechtsmittelverfahren, sie werde Tagungen in Österreich organisieren…
…erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt. Ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erschließen, dass ihr ihrer Ansicht nach aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Beschwerdeentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs 7…
…werden und ist diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Es ist Sache des Abgabepflichtigen den Abgabenbetrag rechtzeitig zu entrichten. Eine vertragliche Vereinbarung, dass die Tilgung durch Überrechnung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Vertragspartners erfolgen soll, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der Bestimmung des …
…2 folgenden Inhalt: "….." [wörtliche Wiedergabe der Beschwerdeentscheidung] II. Einwendungen Damit ist die Behörde nicht im Recht. Ihr ist entgegen zu halten: Zunächst halten wir unser gesamtes bisheriges Vorbringen aufrecht, speziell jenes aus der Eingabe vom 15.1.2020. Es hätte dem angefochtenen Bescheid gut…
…des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben…
…war von dieser "Sache" des Beschwerdeverfahrens keine umfassende Abänderungsbefugnis des vorläufigen Bescheides umfasst, wie sie bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegeben wäre. Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass eine Abänderung gemäß § 295a BAO den abgeänderten Bescheid - im Gegensatz zu einer Beschwerdeentscheidung - nicht…
…kann der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Darüber hinaus wurden gegenständliche Umsatzsteuernachzahlungen mit der Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2018, RV/5101188/2017, bereits rechtskräftig festgesetzt. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…531.611,25 Euro, Glücksspielabgaben 1,141.176,71 Euro und Nebenabgaben) bis 31. Dezember 2012 zu stunden. Die Klärung von Rechtsfragen in der Sache selbst stellt keinen Stundungsgrund dar. Zwar kommt eine Stundung während eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens durchaus in Betracht, aber nicht wegen dieses…
…2.) Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum 8. April 2011) wurde mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgehoben, wodurch dem bekämpften Vorauszahlungsbescheid im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. VwGH 18.3.1994, 91/07/0144; VwGH 25.3.1998, 96/17/0053). Der Vorauszahlungsbescheid…
…Gründen nicht entrichtet bzw. abgeführt hatte und ebenso - wohl auch nur in logischer Konsequenz - die diesbezüglichen Steuererklärungen, nämlich die Lohnsteueranmeldungen des Vereines) nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht hatte (siehe dazu die Feststellungen in der Beschwerdeentscheidung des UFS vom 9. März 2006, FSRV/0004-S/06…
…nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesfinanzgericht durch den Finanzstrafsenat) ist verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während…
…Verfahren geltend zu machen, da der Umstand allein, dass der Zeugeneinvernahme möglicherweise oder tatsächlich Gründe entgegenstehen, nicht daran hindert, den Beweis vorzubringen bzw. den Zeugen zu führen. Ist der Partei somit bekannt, dass ein Zeuge der Sache nach kundig und zeugnisfähig ist, so kommt dieses…
…mit welchem der erwähnte Fortführungsantrag der Steuerfahndung Wien für das Finanzamt Wien 9/18/19 abgewiesen worden ist, 2. ein Ausdruck eines Schriftsatzes des A an die Staatsanwaltschaft Wien vom 26. September 2016, mit welchen er die in seiner Sache im Abgabenverfahren "handelnden und verantwortlichen…
… 265 Abs. 1x FinStrG) auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Beschwerdeverfahren anzuwenden, weshalb das Rechtsmittel der B insoweit auch nicht zurückzuweisen ist. Zur Entscheidung in der Sache wurde erwogen: A. Zur Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden am 27. Februar 2014: Die damals diesbezüglich bestehende Rechtslage hat…
…Weise). Somit ist nicht zu prüfen, ob die seinerzeitigen Voraussetzungen für seine Erlassung im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung (noch) vorliegen (Ritz/Koran, BAO7, § 232 Rz 11 m. w. N.). Vielmehr sind nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene Umstände im Rahmen der Beschwerdeentscheidung nicht zu berücksichtigen (vgl. Fellner…
…werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. Würdigung Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hängt allein davon ab, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die Vorschrift berücksichtigt somit nicht die Gründe, aus…
…in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vom 27.8.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30.7.2015 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerdeentscheidung wird der…
…von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal keine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vorlag. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst…
…Umstand auf Grund einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen festzustellen ist, ausreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden ist, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären. In der Beschwerdeentscheidung wurde auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Wien, am 3. November 2014