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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100612/2012

Strittig ist, ob bei 38 Bescheiden betreffend Stundungs-, Stundungszinsen-, Säumniszuschlags-, Aussetzung der Einhebungs- und Pfändungsgebührenverfahren Einwendungen gegen die Verkehrsbesteuerung des Kartenpokerspiels (keine Qualifizierung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel mangels Sachverständigengutachten möglich, keine Geltung des GSpG für gewerbliche Pokerbetriebe, Erweiterung des B-VG-Kompetenztatbestandes „Monopolwesen“ durch Angelegenheiten des Gewerbes verfassungswidrig) berücksichtigt werden können

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100612/2012vom 24.08.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Abgabenschuldner wird zwar durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig, und er verliert seine Handlungsfähigkeit, aber das führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch 233). Gemäß § 59 IO (früher 59 KO) tritt der (Gemein)Schuldner ua. durch den rechtskräftigen Beschluss, dass der Konkurs bzw. das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplanes bzw. die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses bzw. des Insolvenzverfahrens hört somit die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der (Gemein)Schuldner – dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt – wird wieder selbst verfügungsfähig. (OGH 24.06.1999, 8 Ob 190/98v; VwGH 23.05.2007, 2005/08/0123; UFS 15.12.2011, RV/0264-I/11; BFG 13.05.2015, RV/6100353/2013- ergangen zu Lohnsteuer-Arbeitgeber; BFG 26.9.2016, RV/7102003/2008; BFG 13.10.2016, RV/7103517/2008; BFG 29.03.2017, RV/7100269/2009 ). Da Vollmachten, die der Insolvenzschuldner erteilt hatte, erloschen sind, erfolgt keine Zustellung an den früheren Vertreter ****VERTRETER**** . Die Firma wurde am 1.8.2015 gemäß § 40 FBG gelöscht. Gemäß §§ 18ff GmbHG sind zur Vertretung einer GmbH die Geschäftsführer oder auch die gemäß § 15a GmbHG vom Gericht bestellten Geschäftsführer zur Vertretung befugt. Nach Beendigung der Liquidation sind Vertreter der aufgelösten GmbH die gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher auf sieben Jahre Verpflichteten (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 80, 232 unter Verweis auf ErläutRV 686 BlgNR 22. GP 36; und § 82, 245; zu den Folgen der Löschung: VwGH 19.6.1989, 88/15/0160; VwGH 18.10.1999, 99/17/0217; UFS 6.2.2012, RV/1518-W/05; BFG 19.4.2016, RV/7100194/2008; Kotschnigg , Der Bescheidadressat im Abgabenverfahren, ÖStZ 1994, 318). Nach dem Firmenbuch vertritt der frühere Geschäftsführer ****NAME**** seit 5.6.2009 selbständig. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung am 12.8.2014 aufgehoben, die Löschung erfolgte mit 1.8.2015 , § 80 Abs. 3 BAO gilt für sieben Jahre gerechnet ab Ende des Kalenderjahres in dem die Liquidation beendet wurde (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 82, 246). Es ist daher ****NAME**** Vertreter gemäß § 80 Abs. 3 BAO der im Firmenbuch gelöschten Bf. ****Bf.**** ist der letzte Firmenname der Bf. 17. Stundung (betrifft 2 Bescheide zu den Punkten 1. und 7.) Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. …. Die Bf. hat zwei Ansuchen um Stundung eingebracht. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober beantragte sie, die Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG idFv 1.1.2011 bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu stunden (Rechtsgebühren und Aussetzungszinsen 543.048,87 Euro). Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2012 beantragte die Bf. den Rückstand von 4,699.242,33 Euro (Rechtsgebühren 531.611,25 Euro, Glücksspielabgaben 1,141.176,71 Euro und Nebenabgaben) bis 31. Dezember 2012 zu stunden. Die Klärung von Rechtsfragen in der Sache selbst stellt keinen Stundungsgrund dar. Zwar kommt eine Stundung während eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens durchaus in Betracht, aber nicht wegen dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wenn von diesem unabhängig die Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sind. Die Einbringung eines Rechtsmittels oder auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (VwGH 20.2.1996, 95/13/0190; BFG 14.8.2017, RV/7102306/2013 ). Ein Ansuchen um Stundung ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft. So hat der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112 ua.). Der Abgabepflichtige hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 ua). Dies hat er „konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen“ (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 212, 607 unter Verweis auf VwGH 24.1.1996, 93/13/0172; VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252). Die Bf. hat keineswegs dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung vorliegen, sondern die Einwendungen richten sich gegen die Vorschreibung der Glücksvertragsgebühr und gegen die Selbstberechnung der Glücksspielabgaben. Das Finanzamt hat in beiden Fällen die Abweisung des Stundungsansuchens damit begründet, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit besteht. Denn die Voraussetzung für eine Stundung der Abgaben ist eine gegenwärtige Leistungsunzumutbarkeit, jedoch sind Zahlungserleichterungen nur unter der gerechtfertigten Erwartung späterer Leistungsfähigkeit zu gewähren. Die Bf. begründet zwar ihre Ansuchen damit, dass die sofortige Entrichtung der Steuern dazu führen würde, dass sie den Betrieb schließen müsste, weil die Steuern ihren Umsatz um das 1,7-fache übersteigen und daher absolut existenzbedrohend wären. Die Erwartung späterer Leistungsfähigkeit begründet die Bf. damit, dass ihr Rechtsmittel in der Gebühren- bzw. Glücksspielabgabenangelegenheit nicht wenig erfolgversprechend ist, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels Sachverständigengutachten eine Qualifizierung eines Kartenspieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel nicht möglich sei und die Verkehrsbesteuerung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und damit verfassungswidrig sei. In diesem Zusammenhang zitiert die Bf. VwGH 25.6.1975, 1745/74, wonach in Fällen noch nicht rechtskräftig festgesetzter Abgaben, die sich auf unerträgliche Vorschriften stützen, die Gefährdungsklausel nicht angewendet wird. 17.1. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Rechtslage bis 31.12.2010: Zur Frage der Rechtsgeschäftsgebührenpflicht des Kartenpokerspiels lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 1995, B 220/95 die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss VfGH 21.9.2012, B 1357 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde betreffend UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 mit folgender Begründung ab: Der Beschwerde ist „….zu entgegnen, dass die Frage, ob mit der GSpG-Novelle 2008, BGBl. I 54/2010, eine verfassungswidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols erfolgt ist, für die Lösung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung ist, weil § 33 TP 17 GebG (in der Fassung vor dem 1. Jänner 2011) - gestützt auf die Abgabeneinhebungskompetenz des Bundes gemäß § 6 F-VG 1948 – lediglich an die in § 1 GSpG genannten Glücksspiele – unabhängig von deren monopolrechtlichen Konsequenzen – anknüpft. Gleiches gilt für die Frage, ob durch diese Novelle ein verfassungswidriger Eingriff in geschützte Rechtspositionen erfolgte, da die beschwerdeführende Gesellschaft die strittige Veranstaltung auch im Hinblick auf die – mit hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 51/11, zum Teil aufgehobene Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 24 GSpG rechtmäßig durchführen konnte. In der Abgabeneinhebung ist auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte zu erkennen, weil es der Abgabenpflichtige in der Hand hat, die Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuld zu treffen (vgl. dazu auch VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039 mwN). Dass der Begriff des Spiels „Poker“ in verfassungswidriger Weise unbestimmt sei, kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen…. “. Der VwGH 9.9.2013, 2012/16/0188 lehnte die Behandlung der (Sukzessiv-)Beschwerde ab. Rechtslage ab 1.1.2011: Zur Frage der Glücksspielabgabenpflicht des Kartenpokerspiels lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss VfGH 19.2.2015, E 293/2015 (zu BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011) die Behandlung der Beschwerde ab, da es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft. Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Mit Beschlüssen VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016 (zu BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012 (BFG 13. Mai 2016, RV/7101232/2012)), VfGH 26.2.2018, E 3452/2017 zu BFG 21.8.2017, RV/7101181/2013 und VfGH 26.2.2018, E 3862/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100907/2012 und VfGH 26.2.2018, E 3860/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100908/2012 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab, da die Regelungen der §§ 57ff GSpG nicht die Erwerbsausübungsfreiheit verletzen. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. 17.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Rechtslage bis 31.12.2010: Der Verwaltungsgerichtshof 8.9.2005, 2000/17/0201 entschied, dass das Kartenpokerspiel ein Glücksspiel ist. Im Fall der Bf. hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Entscheidungen UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10 und UFS 11.5.2011 RV/0500-I/10 erhobenen Beschwerde mit Beschluss VwGH 26.6.2014 , 2011/16/0158 und 2011/16/0159 abgelehnt . Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0041 (zu UFS 19.11.2013, RV/0742 G/11, RV/0743 G/11, RV/0744 G/11, RV/0745 G/11, RV/0746 G/11) betreffend Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG für Kartenpokerspiel die Revision zurück, da mit der GSpG-Novelle 2008 der Gesetzgeber gemäß § 1 Abs. 2 GSpG das Pokerspiel dem Glücksspiel zugeordnet hat. „Damit wurde diese Frage abschließend gelöst, sodass es keines Gutachtens über den Einfluss des Zufalls auf das Spielergebnis bedarf. Die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einholung von Sachverständigengutachten über die Rolle des Zufalls beim Pokerspiel erging zu § 1 GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2008 und ist infolge der geänderten Rechtslage nicht relevant.“ Rechtslage ab 1.1.2011: Der Verwaltungsgerichtshof VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 wies die Revision zu BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011 ab, denn ob das unternehmerische Anbieten von Poker außerhalb von Spielbanken aufgrund einer Gewerbeberechtigung bis zu den Glücksspielnovellen 2008/2010 verboten war oder nicht, ist für die Glücksspielabgabe nicht relevant. Für die Glücksspielabgaben kommt es auf eine Gewerbeberechtigung nicht an. (VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 Rn 24). Poker ist bereits aufgrund der beispielhaften Aufzählung des § 1 Abs 2 GSpG ein Glücksspiel (VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 Rn 15) und in der Steuerbelastung der tatsächlich getätigten Einsätze mit 16% konnte der Verwaltungsgerichtshof eine exzessive Steuerbelastung nicht erkennen. Die Anbieterin muss die Kartenpokerspiele so organisieren, dass die Glücksspielabgabe entrichtet werden kann (VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 Rn 35, 36). Der Verwaltungsgerichtshof VwGH 27.3.2018 , Ro 2017/17/0025 ua. zu BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012 wies die Revision zurück, da zufolge VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr vorliegt. Mit der dargestellten Rechtsprechung der Höchstgerichte ist entgegen der Ansicht der Bf. die Gefährdungsklausel nicht durch „Abgaben, die sich auf unerträgliche Vorschriften stützen“ außer Kraft gesetzt. Aus all diesen Gründen waren die beiden Beschwerden betreffend Abweisung von Stundungsansuchen abzuweisen. 18. Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (betrifft 1 Bescheid zu Punkt 8.) § 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Aussetzungsanträge sind ab der Einbringung der maßgeblichen Beschwerde bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zulässig. Ohne rechtswirksame Beschwerde ist eine Bewilligung der Aussetzung keinesfalls möglich. Antragsberechtigt ist nur ein Abgabepflichtiger, der von der Abgabenbehörde bereits mit einem Abgaben- und Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden ist. (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 212a, 615). Bereits ergangene Entscheidungen: Hinsichtlich der Rechtsgebühren 3-9/2009 sind die Entscheidungen UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10 und UFS 11.5.2011 RV/0500-I/10 und des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 26.6.2014, 2011/16/0158 und 2011/16/0159 bereits ergangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Rechtsmittelverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. VwGH 30.9.1994, 94/15/0056; VwGH 20.2.1996, 94/13/0266; VwGH 21.7.1998, 98/14/0101; VwGH 28. 5. 2002, 96/14/0175). Auch eine sinngemäße Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO auf offene Beschwerde/Revisionsverfahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0126; VwGH 31.7.2002, 2002/13/0136; UFS 11.1.2010, RV/0596-I/09; UFS 27.5.2010, RV/0345-I/10). § 212a BAO bietet keine Möglichkeit für einen Zahlungsaufschub einer Steuer während der Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens. Keine Inanspruchnahme mit Bescheid: Hinsichtlich der Glücksspielabgaben für den Zeitraum 2011 sind keine Bescheide gemäß § 201 BAO ergangen, die mit Beschwerden bekämpft wurden, weswegen es an Voraussetzungen für eine Gewährung des § 212a BAO mangelt. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. 19. Stundungszinsen (betrifft 2 Bescheide zu den Punkten 2. und 3.) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind, gemäß § 212 Abs. 2 BAO a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; …. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wurde gemäß § 230 Abs. 3 BAO ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt. Im gegenständlichen Fall stellte die Bf. Ansuchen um Stundung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG (vor dem 1.1.2011) und Glücksspielabgaben (ab dem 1.1.2011) , die nicht gewährt wurden. Wird um Stundung angesucht, besteht die Stundungszinsenpflicht unabhängig von der Art der Erledigung des Ansuchens. (Ritz, Bundesabgabenordnung 6 § 212, Tz 23). Wird eine Stundung nicht gewährt, fallen trotzdem Stundungszinsen an, weil bereits die Einbringung des Ansuchens, solange hierüber nicht entschieden wurde, Stundungszinsenpflicht auslöst. (§ 230 Abs. 3 BAO). Diese Stundungszinsenpflicht erlischt im Fall der Abweisung des Stundungsansuchens mit Ablauf der Nachfrist (Stoll, BAO-Kommentar 2257). Einwendungen betreffend Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG (vor dem 1.1.2011) und Glücksspielabgaben (ab dem 1.1.2011) für Kartenpokerspiel werden im Stundungszinsenverfahren nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der von der Bf. angesprochenen Rechtsfragen wird auf die Begründung zu Punkt 22. verwiesen. Da die Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass die Stundungszinsen deshalb nicht zu berechnen seien, weil die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG (vor dem 1.1.2011) und die Glücksspielabgaben (ab dem 1.1.2011), die nach den wahrscheinlichen Einsätzen der Spieler errechnet werden, die Höhe des Umsatzes der Bf. um ein Vielfaches übersteigen und die Bf. binnen Kurzem in den Ruin treiben würden, ist zu entgegnen: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus. (VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; VwGH 27.8.2008, 2008/15/0202, 0203; Ritz , Bundesabgabenordnung 6 § 212, Tz 26 ). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld werden die Stundungszinsen ohnehin rückwirkend neu vom herabgesetzten Betrag berechnet. Da die Bf. weder einen Antrag auf Herabsetzung der Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO letzter Satz stellte, noch gegen den Berechnungsmodus der Stundungszinsen etwas vorgebracht hat, sondern die Berufungen/Beschwerden allein mit der Klärung der wiederholt genannten Rechtsfrage begründet hat, waren die Berufungen/Beschwerden abzuweisen. 20. Säumniszuschläge (betrifft 31 Bescheide zu den Punkten 4., 5., 6., 9., 10., 11., 12. und 13.) § 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. § 217 Abs. 2 BAO lautet: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. § 217 Abs. 3 BAO lautet: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. § 217 Abs. 4 BAO lautet: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. …. § 217 Abs. 7 BAO lautet: auf Antrag des Abgabepflichtigen sind die Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. § 217 Abs. 8 BAO lautet: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. § 217 Abs. 9 BAO lautet: Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen. …. Vollstreckbarkeit § 226 BAO lautet: Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Einbringung § 230 Abs. 6 BAO lautet: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Chronologische Übersicht Säumniszuschläge | GSpA 1-8/2011 | Erster Säumniszuschlag Vollstreckbarkeit: 1/2011: 21.2.2011 2/2011: 21.3.2011 3/2011: 20.4.2011 4/2011: 20.5.2011 5/2011: 20.6.2011 6/2011: 20.7.2011 7/2011: 22.8.2011 8/2011: 20.9.2011 Bescheid 9.2.2012 (RV/7101082/2012) | Zweiter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist: 1/2011: 21.5.2011 2/2011: 21.6.2011 3/2011: 20.7.2011 4/2011: 20.8.2011 5/2011: 20.9.2011 6/2011: 20.10.2011 7/2011: 22.11.2011 8/2011: 20.12.2011 Bescheid 9.2.2012 (RV/7101081/2012) | Dritter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist: 1/2011: 21.8.2011 2/2011: 21.9.2011 3/2011: 20.10.2011 4/2011: 20.11.2011 5/2011: 20.12.2011 6/2011: 20.1.2012 7/2011: 22.2.2012 8/2011: 20.3.2012 Bescheid 10.4.2012 (RV/7101697/2012) | GSpA 9/2011 | Erster Säumniszuschlag Vollstreckbarkeit: 20.10.2011 Bescheid 10.1.2012 Kein Rechtsmittel | Zweiter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist: 20.1.2012 Bescheid 9.2.2012 (RV/7101079/2012) | Dritter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist: 20.4.2012 Bescheid 9.5.2012 (RV/7101698/2012) | GSpA 10/2011 | Erster Säumniszuschlag Vollstreckbarkeit: 21.11.2011 Bescheid 10.1.2012 Kein Rechtsmittel | Zweiter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist: 21.2.2012 Bescheid 9.3.2012 (RV/7101081/2012) | Dritter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist: 21.5.2012 Bescheid 11.6.2012 (RV/7102543/2012) | GSpA 11/2011 | Erster Säumniszuschlag Vollstreckbarkeit: 20.12.2011 Bescheid 9.2.2012 (RV/7101082/2012) | Zweiter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist 20.3.2012 Bescheid 10.4.2012 (RV/7101699/2012) | Dritter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist 20.6.2012 Bescheid 9.7.2012 (RV/7102544/2012) 20.1. Erste Säumniszuschlagsbescheide - vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzungen von neun ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8 und 11/2011 (4. RV/7101082/2012). Da dem BFG kein diesbezügliches Rechtsmittel vorgelegt wurde, wird bemerkt, dass das Finanzamt betreffend Glücksspielabgaben 9-10/2011 am 10. Jänner 2012 einen Sammelbescheid über die zwei Festsetzungen von ersten Säumniszuschlägen (6.356,07 und 7.790,76 Euro) erließ. Die Glücksspielabgaben sind Selbstbemessungsabgaben: Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die ab 1.1.2011 eingeführten Glücksspielabgaben gemäß § 57 ff GSpG, die Nachfolgebestimmungen zu den ab 1.1.2011 aufgehobenen Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG sind. Dementsprechend sieht auch ab 1.1.2011 § 59 Abs. 3 GSpG vor, dass Schuldner der Abgaben nach § 57 GSpG diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten haben. Das heißt, die Glücksspielabgaben wurden so wie ihre Vorgänger, die Glücksvertragsgebühren, als Selbstbemessungsabgaben gesetzlich geregelt, die jeweils am 20. des Folgemonats fällig sind. Fälligkeiten/Entrichtungszeitpunkt: Die Glückspielabgaben als Selbstberechnungsabgaben wären für Jänner 2011 spätestens am 21.2.2011, für Februar 2011 spätestens am 21.3.2011, für März 2011 spätestens am 20.4.2011, für April 2011 spätestens am 20.5.2011, für Mai 2011 spätestens am 20.6.2011, für Juni 2011 spätestens am 20.7.2011, für Juli 2011 spätestens am 22.8.2011, für August 2011 spätestens am 20.9.2011 und für November 2011 spätestens am 20.12.2011 zu entrichten gewesen. Die Bf. gibt im Stundungsantrag vom 13. Jänner 2012 selbst an, dass sie per Online die Abgabenmeldung betreffend Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von 4,141.176,71 Euro gemäß § 57 GSpG eingebracht und in der Folge die bescheidmäßige Festsetzung der Glücksspielabgaben gemäß § 201 BAO beantragt habe. Die Bf. meldete die Glücksspielabgaben für alle 12 Monate am 10. Jänner 2012. Unbestritten ist, dass bis zu diesen genannten Fälligkeitstagen kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wurde. Deshalb setzte das Finanzamt für die Zeiträume 1-8/2011 und 11/2011 die neun ersten Säumniszuschläge mit Sammelbescheid vom 9. Februar 2012 fest. Abgabenzahlungsschuld ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht hingegen auch den einer sachlich richtigen oder bereits rechtskräftigen Abgabenschuld voraus. Lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides ist zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028; VwGH 8.3.1991, 90/17/0503; VwGH 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; BFG 02.09.2014, RV/7101221/2014). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren 2 [2016] § 217 Anm 2 ist; vgl. Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 4 unter Verweis auf VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0146). Die Bf. kann in ihren Säumniszuschlagsangelegenheiten nichts für sich gewinnen, wenn sie die Säumniszuschlagsbescheide mit dem Einwand bekämpft, die zugrundeliegenden Glücksvertragsgebühren und die Glücksspielabgaben seien verfassungswidrig. In den gegenständlichen Beschwerden wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden. Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages iHv. 2 % der genannten Summen erweist sich daher grundsätzlich als rechtmäßig (vgl. § 217 Abs. 5 BAO, vgl. auch BFG 22.8.2014, RV/7102354/2014; BFG 18.12.2014, RV/7102596/2011; BFG 14.9.2015, RV/7100706/2013). Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die ersten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden. Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die zugrunde liegenden Glücksvertragsgebühren/Glücksspielabgaben die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. 20.2. Zweite Säumniszuschlagsbescheide - vom 9. März 2012 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8 und 10/2011 ( 6. RV/7101081/2012), - vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 9/2011 StNr ( 5. RV/7101079/2012), - vom 10. April 2012 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 11/2011 StNr (9. RV/7101699/2012), Da die Glücksspielabgaben Selbstbemessungsabgaben sind, beginnt die Dreimonatsfrist für die Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages, da die Glücksspielabgaben nicht bescheidmäßig festgesetzt wurden, frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages (vgl. UFS 7.9.2004, RV/1424-W/04; UFS 15.9.2006, RV/1803-W/05; BFG 14.9.2015, RV/7100706/2013; Ritz, BAO 6 § 217 Tz 11). Betreffend die zweiten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben Zeitraum 1/2011, Fälligkeitstag 21.2.2011, gab die Bf. am 13. Jänner 2012 den selbstberechneten Betrag bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 21.2.2011 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 21.5.2011. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9. März 2012. Zu den weiteren Säumniszuschlägen siehe „Chronologische Übersicht Säumniszuschläge“. Hinsichtlich der zweiten Säumniszuschlagsbescheide ist unbestritten, dass bis drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit keine Tilgung des Abgabenrückstandes erfolgte. Die Bf. hatte zwar einen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet. Die Bf. kann in ihren Säumniszuschlagsangelegenheiten nichts für sich gewinnen, wenn sie die Säumniszuschlagsbescheide mit dem Einwand bekämpft, die zugrundeliegenden Glücksvertragsgebühren und die Glücksspielabgaben seien verfassungswidrig. In den gegenständlichen Beschwerden wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide sprechen würden. Die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen iHv. 1 % der genannten Summen erweist sich daher grundsätzlich als rechtmäßig (vgl. § 217 Abs. 5 BAO, vgl. auch BFG 22.8.2014, RV/7102354/2014; BFG 18.12.2014, RV/7102596/2011; BFG 14.9.2015, RV/7100706/2013). Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die zweiten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden. Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die zugrunde liegenden Glücksvertragsgebühren/Glücksspielabgaben die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. 20.3. Dritte Säumniszuschlagsbescheide - vom 10. April 2012 betreffend Festsetzung von acht dritten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8/2011 ( 10. RV/7101697/2012), - vom 9. Mai 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 9/2011 StNr (11. RV/7101698/2012), - vom 11. Juni 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 10/2011 StNr ( 12. RV/7102543/2012), - vom 9. Juli 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 11/2011 StNr ( 13. RV/7102544/2012), Hinsichtlich der dritten Säumniszuschlagsbescheide für die Glücksspielabgaben ist unbestritten, dass bis drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages keine Tilgung des Abgabenrückstandes erfolgte. Die Bf. hatte zwar einen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet. Auslösemoment für den zweiten Säumniszuschlag ist der Tag an dem die Dreimonatsfrist, gerechnet ab Eintritt der Vollstreckbarkeit, endet. Auslösemoment für den dritten Säumniszuschlag ist der Tag an dem die Dreimonatsfrist, gerechnet ab Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages, endet. Die Bescheidzustellung über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages stellt im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Säumniszuschlag kein fristenauslösendes Ereignis dar. Betreffend dieser dritten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben Zeitraum 1/2011, Fälligkeitstag 21.2.2011, gab die Bf. am 10. Jänner 2012 den selbstberechneten Betrag bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 21.2.2011 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 21.5.2011. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 21.8.2011. Die Festsetzung des dritten Säumniszuschlages erfolgte mit Bescheid vom 10. April 2012. Zu den weiteren Säumniszuschlägen siehe „Chronologische Übersicht Säumniszuschläge“. Die Bf. kann in ihren Säumniszuschlagsangelegenheiten nichts für sich gewinnen, wenn sie die Säumniszuschlagsbescheide mit dem Einwand bekämpft, die zugrundeliegenden Glücksvertragsgebühren und die Glücksspielabgaben seien verfassungswidrig. In den gegenständlichen Beschwerden wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide sprechen würden. Die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen iHv. 1 % der genannten Summen erweist sich daher grundsätzlich als rechtmäßig (vgl. § 217 Abs. 5 BAO, vgl. auch BFG 22.8.2014, RV/7102354/2014; BFG 18.12.2014, RV/7102596/2011; BFG 14.9.2015, RV/7100706/2013). Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die dritten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden. Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die zugrunde liegenden Glücksvertragsgebühren/Glücksspielabgaben die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. 21. Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung von ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlägen Die Bf. hat zu allen ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlagsbescheiden den Antrag gestellt, mangels grobem Verschulden die Säumniszuschläge nicht festzusetzen. Laut VwGH 15.5.1997, 96/15/0101 liegt keine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen die erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Die Bf. ist an und für sich mit der Rechtslage durchaus vertraut, sie hätte sich informieren und damit die Säumniszuschläge verhindern können, wenn sie die Glücksvertragsgebühren und die Glücksspielabgaben rechtzeitig bekanntgegeben und gezahlt hätte. Die Bf. war außerdem im fraglichen Zeitraum rechtfreundlich vertreten. Es wäre der Bf. auch zumutbar gewesen, Stundungsansuchen vor Fälligkeit der Selbstbemessungsabgaben abzugeben. (Siehe auch Fischerlehner, Der UFS zum groben Verschulden beim Säumniszuschlag. Eine Auswahl der zum groben Verschulden ergangenen Rechtsprechung, SWK 2005, S 59 dort zitiert UFS 10.2.2004, ZRV/0114-Z4I/03). Von der Bf. wurden hauptsächlich verfassungsmäßige Bedenken gegen die Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG und gegen die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG geäußert. Die Bf. brachte vor, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Der Bf. ist entgegenzuhalten, dass bereits in den Jahren 2010 und 2011 eine höchstgerichtliche Rechtsprechung existierte, siehe dazu die Punkte 17.1 und 17.2., oben. Dazu wird der Bf. entgegengehalten, dass die Bezahlung der selbstzuberechnenden Glücksvertragsgebühren und Glücksspielabgaben einer Klärung der Rechtsfrage im Rechtsmittelweg nicht im Wege steht: Der Verfassungsgerichtshof sprach bereits in etlichen Beschlüssen und Erkenntnissen, ua. VfGH 30.11.2011, G 12-14/11; VfGH 30.6.2012, G 51/11 (Punkt 3.3.) aus, dass zwar durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die Erlassung eines Bescheides erwirkt werden kann. Aber auch durch einen Antrag auf Rückerstattung nach § 239 BAO kann ein Bescheid erwirkt werden, durch den die Bf. über Beschwerdeverfahren zu den Höchstgerichten kommen kann. Dadurch, dass die Bf. weder die Glücksvertragsgebühren noch die Glücksspielabgaben rechtszeitig bekanntgegeben und gezahlt hat, trifft sie an der Säumnis ein grobes Verschulden, weswegen dieser Berufung/Beschwerde betreffend Anträgen auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge kein Erfolg beschieden war. Die Bescheide bleiben aufrecht. 22. Abgabenexekutionsordnung Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO (betrifft 2 Bescheide zu den Punkten 14. und 15.) (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. …. (2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. (3)Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung. (5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). (6) Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben. ….“ Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung 1963, 79; Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Tz 5). Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (VwGH 24.2.2000, 96/15/0044; BFG 18.07.2017, RV/6100537/2007; BFG 22.12.2017, RV/6100049/2015; BFG 28.03.2018, RV/7100686/2018) Exekutionstitel für die Vollstreckung war der Rückstandsausweis des Finanzamtes vom 7.3.2012, worin vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten betreffend Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b aF GebG für den Zeitraum 9-12/2009, Aussetzungszinsen 2011, sowie der Glücksspielabgabe 1/2011 bis 10/2011 in Höhe von 4,201.582,91 enthalten sind (§ 4 AbgEO). Da die Bf. ihren Betrieb an ****BETREIBERNAME****) übertrug und Mieterin des Objektes die ****FIRMENNAME+01**** war, schritt das Finanzamt zur Forderungspfändung gemäß § 65 AbgEO indem es mit Bescheid vom 8. März 2012 einerseits der ****BETREIBERNAME****) verbot, dem Abgabenschuldner den „Verkaufserlös aus dem Verkauf der Wirtschaftsgüter in ….“ zu bezahlen und mit Bescheid vom 8. März 2012 andererseits der ****FIRMENNAME+01**** verbot, dem Abgabenschuldner die „Mieteinnahmen aus der Vermietung des Objektes in ….“ zu bezahlen (zwei „Drittschuldnerpfändungen“). In diesen Bescheiden wurde den beiden Drittschuldnern auch mitgeteilt, dass die Abgaben 4,201.582,91 samt Nebengebühren 42.022,73 = 4,243.605,64 Euro betragen. Werden wegen derselben Abgabenschuld durch wiederholte Vollstreckungshandlungen weitere Gegenstände gepfändet, ist die Pfändungsgebühr neuerlich vom einzubringenden Abgabenbetrag anzufordern. Da mit den beiden Bescheiden einerseits der „Verkaufserlös aus dem Verkauf der Wirtschaftsgüter in ….“ und andererseits die „Mieteinnahmen aus der Vermietung des Objektes in ….“ gepfändet wurden, liegen zwei Amtshandlungen vor, die zweimal die Pfändungsgebühr und Auslagenersätze auslösten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die zwei Forderungspfändungen vom 8.3.2012 zweckentsprechend waren, weil kein kostengünstigerer Weg zur Rechtsdurchsetzung führte (vgl. VwGH 22.11.1996, 94/17/0311). Da die Vorschreibung der Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag ( 4,201.582,91x1%=42,015,83 Euro ) zuzüglich der Portokosten (6,90 Euro) für die Versendung des Pfändungsbescheides dem Gesetz entspricht (UFSI 11.01.2013, RV/0599-I/12), waren die beiden Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 26 Abs. 6 AbgEO im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen sind; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben. Bemerkt wird, dass hinsichtlich der Abgabensicherung des Zeitraumes 3/2010 bis 11/2010, in welchem der Betrieb der Bf. von der Einzelfirma des Betriebsinhabers geführt wurde, das Erkenntnis mit heutigem Tag erging (RV/7101865/2012). 23. Unzulässigkeit der Revision gegen alle Erkenntnisse zu den 38 Bescheiden Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Erkenntnisse der in den Erwägungen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgen, bzw. sich die Rechtsfolgen aus der Gesetzeslage ergeben, ist die Revision unzulässig. Die Vorschreibung von Pfändungsgebühren und Barauslagen ist eine notwendige Folge der durchgeführten Pfändung und ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Wien, am 24. August 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100612/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100612.2012
Stammnummer
120470
Gültig
24.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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