Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100612/2012
Strittig ist, ob bei 38 Bescheiden betreffend Stundungs-, Stundungszinsen-, Säumniszuschlags-, Aussetzung der Einhebungs- und Pfändungsgebührenverfahren Einwendungen gegen die Verkehrsbesteuerung des Kartenpokerspiels (keine Qualifizierung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel mangels Sachverständigengutachten möglich, keine Geltung des GSpG für gewerbliche Pokerbetriebe, Erweiterung des B-VG-Kompetenztatbestandes „Monopolwesen“ durch Angelegenheiten des Gewerbes verfassungswidrig) berücksichtigt werden können
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100612/2012vom 24.08.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache der ****Bf+ADRESSE****, vertreten durch den Geschäftsführer ****GESCHÄFTSFÜHRER+Adr.****, gegen den:
1. Bescheid vom 18. November 2011 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Stundung) gemäß § 212 BAO betreffend Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF (RV/7100612/2012),
2. Bescheid vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO betreffend Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF (RV/7101075/2012),
3.
Bescheid vom 9. März 2012 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO betreffend Rückstand gesamt Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF und Glücksspielabgaben (
RV/7101076/2012),
4. Bescheid vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzungen von neun ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8 und 11/2011 (RV/7101082/2012),
5.
Bescheid vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 9/2011 (
RV/7101079/2012),
6.
Bescheid vom 9. März 2012 betreffend Festsetzungen von neun zweiten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8 und 10/2011 (
RV/7101081/2012),
7.
Bescheid vom 2. März 2012 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO betreffend Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG und Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-12/2011 (
RV/7101083/2012),
8.
Bescheid vom 23. April 2012 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend betreffend Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG und Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-12/2011 (
RV/7101700/2012),
9. Bescheid vom 10. April 2012 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 11/2011 (
RV/7101699/2012),
10.
Bescheid vom 10. April 2012 betreffend Festsetzungen von acht dritten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8/2011 (
RV/7101697/2012),
11. Bescheid vom 9. Mai 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 9/2011 (
RV/7101698/2012),
12.
Bescheid vom 11. Juni 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 10/2011 (
RV/7102543/2012),
13.
Bescheid vom 9. Juli 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 11/2011 (
RV/7102544/2012),
14.
Bescheid vom 8. März 2012 über die Festsetzung der Pfändungsgebühr und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO in Höhe von 42.022,73 Euro (RV/7101477/2012),
15.
Bescheid vom 8. März 2012 über die Festsetzung der Pfändungsgebühr und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO in Höhe von 42.022,73 Euro (RV/7101478/2012),
des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, alle StNr
****x1****
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist in allen aufgezählten Angelegenheiten 1. bis 15. nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Streitpunkte
Strittig ist, ob bei 38 Bescheiden betreffend Stundungs
-, Stundungszinsen- Säumniszuschlags-, Aussetzung der Einhebungs- und Pfändungsgebührenverfahren
Einwendungen gegen die Verkehrsbesteuerung des Kartenpokerspiels (keine Qualifizierung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel mangels Sachverständigengutachten möglich, keine Geltung des GSpG für gewerbliche Pokerbetriebe, Erweiterung des B-VG-Kompetenztatbestandes „Monopolwesen“ durch Angelegenheiten des Gewerbes verfassungswidrig)
berücksichtigt werden können.
Vorbemerkungen
Bemerkt wird, dass die Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:
„§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....
„§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“
Die Bf. hatte ihren Sitz in Österreich und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 2009 gegründet. Sitz der Bf. war ursprünglich in ****ORT****, ab Ende 2011 in ****STADT****. Gegenstand des Unternehmens war im Wesentlichen die Spiel- und Pokertischvermietung. Am 18. September 2009 eröffnete die Bf. ihren Betrieb (Pokercasino ****CASINONAME****), worin ab diesem Zeitpunkt täglich das Kartenspiel Poker in Form von Cashgames und Turnieren ohne Bankhalter betrieben wurde. Da die Bf. keine Selbstberechnung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG durchführte, setzte das Finanzamt mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 11. Mai 2010 die Gebühren für Poker - Cashgame für den Zeitraum 9-12/2009 in Höhe von 513.852 Euro und mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 11. Mai 2010 für Pokerspiele in Turnierform für den Zeitraum 9-12/2009 im Betrag von 17.759,25 Euro fest. Im Rechtsmittelverfahren entschied der Unabhängige Finanzsenat UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10 und UFS 11.5.2011 RV/0500-I/10, dass das in Cashgame und Turnierform durchgeführte Kartenpokerspiel infolge der Glücksspieleigenschaft rechtsgeschäftsgebührenpflichtig ist. Der Verwaltungsgerichtshof VwGH 26.6.2014, 2011/16/0158 und 2011/16/0159 lehnte die Behandlungen der gegen die UFS-Entscheidungen erhobenen Beschwerden ab.
Das Pokercasino ****CASINONAME****
wurde vom 22. März 2010 bis 30. November 2010 als nicht protokollierte Einzelfirma ****NAME**** geführt.
Kartenpokerspiel wurde bis 31.12.2010 mit Rechtsgeschäftsgebühren (Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG) und wird ab 1.1.2011 mit Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG besteuert (Glücksspielnovelle BGBl. I 2010/54).
I. Verfahren
1. zu Bescheid vom 18. November 2011 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Stundung) gemäß § 212 BAO betreffend Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF (RV/7100612/2012
)
Stundungsantrag:
Die Bf. beantragte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011, die Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG idFv 1.1.2011, hinsichtlich derer in der Sache selbst die Entscheidungen UFS 11.5.2011, RV/0500-I/10; UFS 13.5.2011, RV/0499-I/10, ergingen und die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurden, bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zahlen 2011/16/0158 und 0159 zu stunden. Die Bf. brachte zwei Argumente vor, nämlich 1. dass die Glücksvertragsgebühr das 1,7-fache des Umsatzes für den entsprechenden Zeitraum betrage, weswegen aus ihrer Sicht eine Erdrosselungssteuer vorliege, und 2. dass – unter Berufung auf das in Buchform erschienene Gutachten
Winkler
, Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung –Dokumentation und Analyse der Glücksspielgesetzgebung mit kritischen Anmerkungen aus verfassungsrechtlicher Sicht [2011] – das Organisieren von Pokerspielen in der von der Bf. angebotenen Variante kein Glücksspiel darstelle.
Mit Bescheid vom 18. November 2011 wies das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung der Stundung ab und ersuchte, zwecks Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten (543.048,87 Euro, d.s. Rechtsgeschäftsgebühren gesamt 531.611,25 Euro +11.437,62 Euro Aussetzungszinsen) unverzüglich zu entrichten. Das Finanzamt führte aus, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2011 abgewiesen worden sei und Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub gefährdet wäre, welche im Fall der Bf. gegeben erscheine.
In der Berufung/Beschwerde ersuchte die Bf. den Bescheid aufzuheben und dem Stundungsansuchen stattzugeben. Das Stundungsansuchen sei abgesondert vom Verwaltungsgerichtshofverfahren zu sehen. Warum die Einbringlichkeit gefährdet sei, habe das Finanzamt nicht begründet. Tatsache sei, dass die Bf. die Steuern regelmäßig bezahle, die Umsatzsteuerbeträge würden regelmäßig abgeführt und die Glücksvertragsgebühr erscheine nur gerechtfertigt, wenn die bereits bezahlten Umsatzsteuerbeträge davon in Abzug gebracht würden.
Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidung vom 25. Jänner 2012 wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde als unbegründet ab. In der gesonderten Begründung legte das Finanzamt dar, dass die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allein keine taugliche Begründung für ein Stundungsansuchen iSd § 212 BAO darstelle, da dieses Ziel durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung erreicht werden könne. Die Bf. habe einen solchen Antrag eingebracht und sei diesem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2011 nicht stattgegeben worden. Wenn die Bf. ihr Stundungsansuchen damit begründet, dass die „Glücksspielabgabe“ einer Erdrosselungssteuer gleichkomme, bestätige sie, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und zwar unabhängig von der laufenden Abgabenentrichtung der übrigen Abgabenschuldigkeiten bestanden habe.
Das Finanzamt ersuchte in der Berufungs/Beschwerdevorentscheidung die Bf., die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 4,231.574,93 Euro unverzüglich und in Höhe von 467.667,40 Euro bis 1. März 2012 zu entrichten.
Fristgerecht beantragte die Bf. die Vorlage an die Rechtsmittelinstanz. Entgegengehalten werde, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung aus formalen Gründen nicht stattgegeben habe, eine Sachentscheidung sei nicht gefällt worden. Die unmittelbare Entrichtung der gesamten Abgabenschuldigkeiten wäre für die Bf. mit erheblicher Härte verbunden, weil die Entrichtung des strittigen Betrages von der Erledigung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abhänge. Die Vorschreibung der Glücksvertragsgebühr stütze sich offenkundig auf einen Interpretationsfehler, denn es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine Steuer zusätzlich zur Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer usw. normieren möchte, die den Umsatz des Unternehmens übersteige und dieses damit in Kürze in den Ruin treibe. Darüber hinaus sei die Berufung erfolgversprechend, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Qualifizierung des Kartenpokerspiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel mangels Sachverständigengutachtens nicht möglich und die Anwendung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG (aF) dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche und damit verfassungswidrig sei. Durch den Zahlungsaufschub sei die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet. Die sofortige Entrichtung der Abgabe würde jedoch dazu führen, dass die Bf. ihren Betrieb nicht aufrechterhalten könne. Die vorgeschriebene Gebühr übersteige den Umsatz um das 1,7fache und wäre für die Bf. absolut existenzbedrohend.
2. zu Bescheid vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO betreffend Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF (RV/7101075/2012),
Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 setzte das Finanzamt Stundungszinsen für den Zeitraum 9. Jänner 2012 bis 25. Jänner 2012, und zwar für 8 Tage von 541.048,96 und neun Tage von 543.918,96 Euro in Höhe von 1.235,97 Euro fest und legte fest, dass die Stundungszinsen bis 16. März 2012 zu entrichten sind.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben und um Stattgabe und Aufhebung des Bescheides ersucht. Die Stundungszinsen würden auf dem Zahlungserleichterungsansuchen beruhen, und das Zahlungserleichterungsansuchen beträfe die selbst zu berechnenden Glücksspielabgaben. Die Glücksspielabgabe sei bekämpft worden und beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Glücksspielabgabe sei nach Ansicht der Bf. rechtswidrig, denn die von der Bf. veranstalteten Spiele seien keine Glücksspiele im legistischen Sinn. Der neue Ausspielungsbegriff des § 2 GSpG ab 1.1.2011 gälte für gewerbliche Pokerbetriebe nicht, abgesehen davon dürfe der Gesetzgeber den Kompetenztatbestand in der Verfassung „Monopolwesen“ nicht durch Angelegenheiten des Gewerbes erweitern. Diese Erweiterung des Glücksspielmonopols gehe zu Lasten jener Unternehmer, die das Pokern als Geschicklichkeitsspiel ohne Bankhalter rechtmäßig auf Grund eines Gewerbescheins betreiben. Dies verstoße gegen die Verfassung. Selbst die Stundungszinsen der aufgeschobenen Abgabe, die nach den wahrscheinlichen Einsätzen der Spieler, die die Höhe des Umsatzes um ein Vielfaches übersteigen, errechnet würden, würden binnen Kurzem die Bf. in den Ruin treiben.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
3.
Bescheid vom 9. März 2012 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO betreffend Rückstand gesamt Glücksvertragsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF und Glücksspielabgaben (
RV/7101076/2012),
Mit Bescheid vom 9. März 2012 setzte das Finanzamt Stundungszinsen für den Zeitraum 30. Jänner 2012 bis 2. März 2012 und zwar für 18 Tage von 4,231.574,93 (offen zum 25. Jänner 2012), für 14 Tage von 4,201.582,91 (Überrechnung von 29.992,02 Euro am 17.2.2012) und für 1 Tag von 4,669.250,83 Euro (4,201.582,91+467.667,40 Euro), insgesamt in Höhe von 18.714,41 Euro fest.
In der Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die Bf. brachte vor wie zu Punkt 2.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
4. zu
Bescheid vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8 und 11/2011 (
RV/7101082/2012)
Hinsichtlich der Glücksspielabgaben 1/2011 bis 8/2011 und 11/2011 (2,383.184,59 Euro) setzte das Finanzamt mit Sammel-Bescheid vom 9. Februar 2012 neun erste Säumniszuschläge fest (gesamt: 59.663,70 Euro) und legte fest, dass diese Säumniszuschläge bis 16. März 2012 zu entrichten sind.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und die Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben. Die ersten Säumniszuschläge beträfen eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte die Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1. und 2. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Säumniszuschläge, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
5. zu
Bescheid vom 9. Februar 2012 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 9/2011 (
RV/7101079/2012)
Hinsichtlich der Glücksspielabgabe 9/2011 (317.803,45 Euro) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Februar 2012 den zweiten Säumniszuschlag fest (3.178,03 Euro) und legte fest, dass der Säumniszuschlag bis 16. März 2012 zu entrichten ist. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Glücksspielabgabe 9/2011 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden war.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und den Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben. Der zweite Säumniszuschlag beträfe eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte die Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1. und 2. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich des Säumniszuschlags, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
6. zu
Bescheid vom 9. März 2012 betreffend Festsetzung von neun zweiten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8 und 10/2011 (
RV/7101081/2012)
Hinsichtlich der Glücksspielabgaben 1/2011 bis 8/2011 und 10/2011 (3,704.223,93 Euro) setzte das Finanzamt mit Sammel-Bescheid vom 9. März 2012 neun zweite Säumniszuschläge fest (gesamt: 30.042,24 Euro) und legte fest, dass diese Säumniszuschläge bis 16. April 2012 zu entrichten sind. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden waren.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und die Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben. Die zweiten Säumniszuschläge beträfen eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte die Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1. und 2. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Säumniszuschläge, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
7. zu
Bescheid vom 2. März 2012 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO betreffend Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG und Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-12/2011, samt Nebengebühren (
RV/7101083/2012)
Stundungsantrag
Die Bf. stellte mit Schreiben vom 13. Jänner 2012 den Antrag, den Rückstand von 4,699.242,33 Euro bis 31. Dezember 2012 zu stunden. Die Bf. halte Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gastgewerbes sowie zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter. In den Räumlichkeiten der Bf. können Besucher verschiedene Varianten des Kartenpokerspiels spielen, sowie Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle gegen angemessenes Entgelt („Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Die Bf. selbst sei an diesen Spielen bzw. an den Spielverträgen zwischen den Spielern nicht beteiligt, sie trete nicht als Bankhalter auf und sie habe keine Gewahrsame am Pot. Nun werde die Glücksspielabgabe aus den von den Spielern geleisteten Einsätzen berechnet und sei ein Vielfaches des tatsächlichen Umsatzes, der sich aus den Speisen- und Getränkeangebot der Bf. und der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Sachmitteln und Dienstleistungen der Bf. zusammensetze.
Am 10. Jänner 2012 habe die Bf. per Online die Abgabenmeldung betreffend Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von 4,141.176,71 Euro gemäß § 57 GSpG eingebracht und in der Folge die bescheidmäßige Festsetzung der Glücksspielabgaben gemäß § 201 BAO beantragt um letztlich nach Ausschöpfung des Instanzenzuges eine Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen zu können. Für diese Zeit werde Stundung beantragt, um im Sinne des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips einen effektiven Rechtsschutz erst zu ermöglichen.
Die Bf. besitze eine Gewerbeberechtigung zum Halten erlaubter Kartenspiele, weshalb ihr Betrieb zum 1.1.2010 rechtmäßig gewesen sei und bei ihr die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG (aF) zum Tragen komme. Daraus folge, dass für die Bf. als frei gewerblichem Pokersalon der in § 2 GSpG normierte Ausspielungsbegriff nicht zum Tragen komme. Ohne Ausspielungsbegriff sei eine Glücksspielabgabe nicht möglich. Die Bf. erfülle auch nicht den glücksspielgesetzlichen Unternehmerbegriff, da sie ihre Einnahmen nicht aus der Durchführung von Glücksspielen generiere. Ebenso wenig erfülle die Bf. den Begriff des glücksspielabgabenrechtlichen Schuldners, da es in § 59 Abs. 2 GSpG keine Kategorie für frei gewerbliche Kartenspielsalons gäbe. Daher sei die Bf. ursprünglich davon ausgegangen, dass sie aufgrund des § 60 Abs. 24 GSpG (aF) von der Glücksspielabgabe nicht betroffen sei. Deshalb habe sie bisher auch keine Meldungen abgegeben.
Die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben sei für die Bf. mit erheblichen Härten verbunden: Die Glücksspielabgabe sei eine Erdrosselungssteuer, da die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einnahmen aus dem Bereich Kartenspiel 950.628 Euro ausmachen würden. Die Bf. sei nicht überschuldet, dessen ungeachtet sei ihr aber die Entrichtung der Abgaben am Fälligkeitstag nicht möglich, ohne den Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen zu gefährden.
Es sei auch durch den Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet, da es sich um eine Erdrosselungssteuer handle und ein Rückstand, dessen Einbringlichkeit deshalb gefährdet sei, weil er auf einer exzessiven, für den Abgabepflichtigen nicht tragbaren Besteuerung beruhe, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes unter die Gefährdungsklausel falle. Die Bf. verwies auf VwGH 25.6.1975, 1745/74. Da die Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG (aF) von der Behörde jedoch offensichtlich ignoriert worden sei, könne es nur Ziel sein, die Bf. von einem Tag auf den anderen mit Hilfe einer wirtschaftlich ruinösen Abgabe in die Insolvenz zu treiben, um so die gesetzliche Übergangsbestimmung auszuhebeln und gänzlich jeder Wirkung zu berauben; es könne dem Gesetzgeber jedoch im Sinne einer systematischen Interpretation nicht unterstellt werden, eine Übergangsbestimmung erlassen zu wollen, die gleichzeitig durch eine Abgabenvorschrift effektiv ausgehebelt werde.
Mit Bescheid vom 2. März 2012
wies das Finanzamt das Stundungsansuchen ab und ersuchte die Bf., zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 4,201.582,91 unverzüglich und in Höhe von 531.745,10 bis 10.4.2012 zu entrichten.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde vom 6. April 2012 ersuchte die Bf. den Bescheid aufzuheben und dem Stundungsansuchen stattzugeben, da die Glücksspielabgabe als Erdrosselungssteuer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werde. Ansonsten brachte die Bf. vor wie im Stundungsansuchen.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
8. zu
Bescheid vom 23. April 2012 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG und Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-12/2011, samt Nebengebühren (
RV/7101700/2012)
Über die Berufung/Beschwerde vom 6. April 2012 zu Punkt 7. hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO, der vom Finanzamt mit Bescheid vom 23. April 2012 abgewiesen wurde. Nach der Begründung des Finanzamtes sei die Einhebung einer Abgabe nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge. Von der Erledigung einer Berufung gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid sei aber die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig, daher sei ihr Antrag auf Aussetzung der Einhebung iSd § 212a BAO abzuweisen.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde vom 24. Mai 2012 stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben, da die Begründung des Finanzamtes vielleicht auf den Standardfall zutreffe, in concreto aber unrichtig sei. Eine Abgabe, die wie im gegenständlichen Fall mehr als das Vierfache des Umsatzes ausmache, könne offensichtlich nur eine Erdrosselungssteuer sein, mit welcher versucht werde, einen bestimmten Erwerbszweig zu vernichten. Aus diesem Grund sei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der spezielle Fall gebiete nicht nur eine Zahlungserleichterung, sondern auch die Stattgabe der Aussetzung der Einhebung, insbesondere deswegen, um verfassungsrechtliche Eckpfeiler der österreichischen Rechtsordnung, wie das rechtsstaatliche Prinzip nicht ins Leere laufen zu lassen. Berufungswerber dürften nicht einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden.
9. zu Bescheid vom 10. April 2012 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 11/2011 (
RV/7101699/2012).
Hinsichtlich der Glücksspielabgabe 11/2011 (368.498,58 Euro) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. April 2012 den zweiten Säumniszuschlag fest (3.684,99 Euro) und legte fest, dass dieser Säumniszuschlag bis 18. Mai 2012 zu entrichten ist. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Glücksspielabgabe 11/2011 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden war.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und den Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben. Der zweite Säumniszuschlag beträfe eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte der Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1., 2. und 7. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich des Säumniszuschlags, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
10. zu
Bescheid vom 10. April 2012 betreffend Festsetzung von acht dritten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 1-8/2011 (
RV/7101697/2012).
Hinsichtlich der Glücksspielabgaben 1/2011 bis 8/2011 (2,584.694,00 Euro) setzte das Finanzamt mit Sammel-Bescheid vom 10. April 2012 acht dritte Säumniszuschläge fest (gesamt: 25.846,94 Euro) und legte fest, dass diese Säumniszuschläge bis 18. Mai 2012 zu entrichten sind. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet worden waren.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und die Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben. Die dritten Säumniszuschläge beträfen eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte die Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1., 2. und 7. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Säumniszuschläge, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
11. zu Bescheid vom 9. Mai 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 9/2011 (
RV/7101698/2012)
Hinsichtlich der Glücksspielabgaben 9/2011 (317.803,45 Euro) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Mai 2012 einen dritten Säumniszuschläge fest (gesamt: 3.178,03 Euro) und legte fest, dass dieser Säumniszuschlag bis 18. Juni 2012 zu entrichten ist. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet worden waren.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und die Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben. Der dritte Säumniszuschlag beträfe eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte die Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1., 2. und 7. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
12. zu
Bescheid vom 11. Juni 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 10/2011 (
RV/7102543/2012).
Hinsichtlich der Glücksspielabgaben 10/2011 (389.537,92 Euro) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Juni 2012 einen dritten Säumniszuschläge fest (gesamt: 3.895,38 Euro) und legte fest, dass dieser Säumniszuschlag bis 18. Juli 2012 zu entrichten ist. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet worden waren.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und die Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben. Der dritte Säumniszuschlag beträfe eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte die Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1., 2. und 7. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Säumniszuschläge, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor und ersuchte um Abweisung des Rechtsmittels. Im gegenständlichen Berufungsverfahren gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen könne nicht geklärt werden, ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäftsgebühren rechtmäßig seien. Da die Zahlungserleichterungsansuchen nicht zeitgerecht eingebracht worden seien, sei die Frist für die Festsetzung der dritten Säumniszuschläge erst mit Bewilligung der Zahlungserleichterungsansuchen unterbrochen. Die Zahlungserleichterungsansuchen seien abgewiesen worden.
13. zu
Bescheid vom 9. Juli 2012 betreffend Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG für den Zeitraum 11/2011 (
RV/7102544/2012).
Hinsichtlich der Glücksspielabgaben 11/2011 (368.498,58 Euro) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Juli 2012 einen dritten Säumniszuschläge fest (gesamt: 3.684,99 Euro) und legte fest, dass dieser Säumniszuschlag bis 16. August 2012 zu entrichten ist. In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet worden waren.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde stellte die Bf. den Antrag, stattzugeben und die Säumniszuschlagsbescheide aufzuheben. Der dritte Säumniszuschlag beträfe eine selbst zu berechnende Glücksspielabgabe. Das Finanzamt dürfe nicht für eine Abgabe mit der Wirkung einer Erdrosselungssteuer Säumniszuschläge verlangen, weswegen der Säumniszuschlagsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Im Übrigen brachte die Bf. dieselben Berufungs/Beschwerdegründe vor, wie zu den vorigen Punkten 1., 2. und 7. bereits wiedergegeben.
Im Übrigen stellte die Bf. den Antrag, gemäß § 217 Abs. 7 BAO, die Säumniszuschläge nicht festzusetzen, als die Bf. kein grobes Verschulden trifft. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund der Übergangsfrist des § 60 Abs. 24 GSpG die in gewerblichen Pokercasinos veranstalteten Pokerkartenspiele weder als Glücksspiele noch als Ausspielung iSd § 2 GSpG zu qualifizieren seien. Diese Rechtsansicht werde von namhaften Verfassungsexperten wie Univ.Prof. Winkler und Univ.Prof. Raschauer vertreten. Eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu existiere nicht. Eine zur belangten Behörde differierende vertretbare Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht geeignet, das vom § 217 Abs. 7 BAO geforderte grobe Verschulden an der Säumnis abzuleiten, das einer Bewilligung dieses Antrages entgegenstehen würde.
Darüber hinaus stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich der Säumniszuschläge, der vom Finanzamt gewährt wurde.
Vorlage:
Die Berufung/Beschwerde legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor und ersuchte um Abweisung des Rechtsmittels. Im gegenständlichen Berufungsverfahren gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen könne nicht geklärt werden, ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäftsgebühren rechtmäßig seien. Da die Zahlungserleichterungsansuchen nicht zeitgerecht eingebracht worden seien, sei die Frist für die Festsetzung der dritten Säumniszuschläge erst mit Bewilligung der Zahlungserleichterungsansuchen unterbrochen. Die Zahlungserleichterungsansuchen seien abgewiesen worden.
14.
zu Bescheid vom 8. März 2012 betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersätze in Höhe von 42.022,73 Euro gemäß § 26 AbgEO (RV/7101477/2012)
Am 24. Februar 2012 teilte der Steuerberater der Bf. dem Finanzamt ****x3**** mit, dass die Bf. ihren Betrieb in ****ORT**** per 31.12.2011 eingestellt hat. Am 1.1.2012 vorhandene Wirtschaftsgüter seien übergeben worden und werden an die neue Betreiberfirma verrechnet. Sämtliche Mitarbeiter seien per 31.12.2011 abgemeldet worden. Mieter des Objektes sei die Firma ****FIRMENNAME+01****, welche auch den Gastrobetrieb führe. Betreiber des Spielbetriebes sei die Firma ****BETREIBERNAME****).
Nach den Ermittlungen des Finanzamtes war der Geschäftsführer der Bf., , bei der Firma ****BETREIBERNAME****) seit 1.1.2012 als leitender Angestellter angestellt.
Am 7. März 2012 stellte das Finanzamt für die Bf. einen Rückstandsausweis aus. Danach schuldete die Bf. einen Betrag in der Höhe von 4,201.582,91 Euro, welcher Rückstand vollstreckbar war. Dieser Rückstand resultierte aus den Abgabenarten Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z7b GebG für den Zeitraum 9-12/2009, Aussetzungszinsen 2011, sowie der Glücksspielabgabe 1/2011 bis 10/2011
(Abgaben 4,201.582,91 samt Nebengebühren 42.022,73 = 4,243.605,64 Euro).
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 8. März 2012 untersagte das Finanzamt der ****BETREIBERNAME****) die gepfändete Forderung „Verkaufserlös aus dem Verkauf der Wirtschaftsgüter in ****ORT****“ nicht mehr an die Bf. zu zahlen. Mit Bescheid – Überweisung einer Geldforderung vom 8. März 2012 wurde die ****BETREIBERNAME****) als Drittschuldner aufgefordert, die gepfändete Forderung bis zur Höhe des Gesamtbetrages an das Finanzamt einzuzahlen. Mit Bescheid- Verfügungsverbot vom 8. März 2012 wurde der Bf. mitgeteilt, dass durch Zustellung der Pfändungsbescheide an die Drittschuldnerin die Forderung abgabenbehördlich gepfändet, und der Bf. jede Verfügung über die gepfändete Forderung untersagt.
Mit
Bescheid vom 8. März 2012 betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO
wurden diese „für die Amtshandlung vom 08. März 2012“ vom Rückstand von 4,201.582,91 Euro x 1% plus 6,90 Euro in Höhe von 42.022,73 Euro festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde wurde der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. Vorgebracht wurde, dass gegen die vorgeschriebenen Abgaben samt Nebengebühren Berufungen, Aussetzungsanträge und Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden seien. Desweiteren sei eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zahlen 2011/16/0158 und 0159 anhängig. Die Bf. habe Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht, bis zu deren Erledigung Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Die Bf. dürfe nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Abgabepflichtigen könne nicht sinnvoll sein. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welche Berechnung die Vorschreibung der Auslagenersätze erfolgte, sodass die Bf. diese nicht nachvollziehen könne.
Gleichzeitig stellte die Bf. den Antrag, die vorgeschriebenen Auslagenersätze gemäß § 212a BAO auszusetzen.
Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2012 wies das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Als Begründung gab es an, dass am Tag der Amtshandlung (8. März 2012) ein vollstreckbarer Rückstand ausgehaftet habe und auch keine Hemmung der Einbringung vorgelegen sei. Daher sei gemäß § 26 Abs. 1a AbgEO die Pfändungsgebühr, sowie gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO die Barauslagen (Postspesen) zu recht festgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 beantragte die Bf. die Vorlage an die Rechtsmittelinstanz.
15. zu Bescheid vom 8. März 2012 betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersätze in Höhe von 42.022,73 Euro gemäß § 26 AbgEO (RV/7101478/2012)
Mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom 8. März 2012 untersagte das Finanzamt der ****FIRMENNAME+01**** die gepfändete Forderung „Verkaufserlös aus dem Verkauf der Wirtschaftsgüter in ****ORT****“ nicht mehr an die Bf. zu zahlen. Mit Bescheid – Überweisung einer Geldforderung vom 8. März 2012 wurde die ****FIRMENNAME+01**** als Drittschuldner aufgefordert, die gepfändete Forderung bis zur Höhe des Gesamtbetrages an das Finanzamt einzuzahlen. Mit Bescheid- Verfügungsverbot vom 8. März 2012 wurde der Bf. mitgeteilt, dass durch Zustellung der Pfändungsbescheide an die Drittschuldnerin die Forderung abgabenbehördlich gepfändet, und der Bf. jede Verfügung über die gepfändete Forderung untersagt.
Mit
Bescheid vom 8. März 2012 betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO
wurden diese „für die Amtshandlung vom 08. März 2012“ vom Rückstand von 4,201.582,91 Euro x 1% plus 6,90 Euro in Höhe von 42.022,73 Euro festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung/Beschwerde wurde der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. Vorgebracht wurde, dass gegen die vorgeschriebenen Abgaben samt Nebengebühren Berufungen, Aussetzungsanträge und Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden seien. Desweiteren sei eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zahlen 2011/16/0158 und 0159 anhängig. Die Bf. habe Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht, bis zu deren Erledigung Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Die Bf. dürfe nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Abgabepflichtigen könne nicht sinnvoll sein. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welche Berechnung die Vorschreibung der Auslagenersätze erfolgte, sodass die Bf. diese nicht nachvollziehen könne.
Gleichzeitig stellte die Bf. den Antrag, die vorgeschriebenen Auslagenersätze gemäß § 212a BAO auszusetzen.
Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2012 wies das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Als Begründung gab es an, dass am Tag der Amtshandlung (8. März 2012) ein vollstreckbarer Rückstand ausgehaftet habe und auch keine Hemmung der Einbringung vorgelegen sei. Daher sei gemäß § 26 Abs. 1a AbgEO die Pfändungsgebühr, sowie gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO die Barauslagen (Postspesen) zu recht festgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 beantragte die Bf. die Vorlage an die Rechtsmittelinstanz.
II. Erwägungen
16. Zur Person der Bf.
Die Bf. war im Firmenbuch unter der ****x2**** eingetragen.
Mit Beschluss des ****GERICHT**** wurde über die Bf. der Konkurs eröffnet und die Bf. infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Masseverwalter der Bf. war ****MASSEVERWALTER****.
Durch die Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem (Gemein)Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses bzw. der Insolvenz erlangt (Konkursmasse bzw. Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (vgl. § 1 und 2 Abs. 2 IO). Nach Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenz- bzw. Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 Abs. 1 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide an den Gemeinschuldner gerichtet werden. (VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373; VwGH 24.06.2009, 2009/15/0044; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002; UFS 15.12.2011, RV/0264-I/11; BFG 13.5.2015, RV/6100353/2013). Gemäß § 1024 ABGB (ursprüngliche Fassung) iVm § 26 BAO erlöschen Vollmachten, die der Insolvenzschuldner erteilt hat (§ 83 Abs. 2 BAO; VwGH 20.11.2014, 2013/16/0171; VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080; UFS 04.12.2003, RV/0176-G/02; BFG 14.10.2014, RV/7300056/2012; BFG 17.02.2015, RV/7100138/2011; BFG
26.9.2016, RV/7102003/2008; BFG 13.10.2016, RV/7103517/2008; BFG 29.03.2017, RV/7100269/2009
).
Das Finanzamt hat daher die im Spruch genannten 38 Bescheide 1. bis 15., die Abgabensicherungsangelegenheiten betreffen, in den Jahren 2011 und 2012 richtigerweise an die Bf. zugestellt, da diese damals noch nicht im Konkurs war.
Mit Beschluss des ****BESCHLUSS**** wurde der Konkurs aufgehoben und mit 12.8.2014 die Funktion des ****MASSEVERWALTER**** als Masseverwalter der Bf. gelöscht.
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100612/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100612.2012
- Stammnummer
- 120470
- Gültig
- 24.08.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF