…ist von einer Reise mit „Mischprogramm“ auszugehen. Es liegt hier aber kein solcher Fall vor, in dem sich beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten trennen lassen. Denn bezogen auf einzelne Aufenthaltstage ist im Sinne von VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197…
…ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197) Im gegenständlichen Fall ist es nicht möglich eine klare Trennung der Reiseabschnitte zu erkennen, auch hat die Bf. keinen Beweis die ein klare Trennung erkennen lassen erbracht. Die…
…Rechtsprechung in diesen Fällen geforderte Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung sei nicht erbracht worden, weshalb ein Werbungskostenabzug nicht möglich sei. Einzig die Teilnahme am ***Tagung*** sei von den privat veranlassten Reiseabschnitten zu trennen. Dafür setzte das Finanzamt Nächtigungskosten iHv 229,64 Euro ("halbe" Kosten…
…und führte dabei ergänzend zu den Feststellungen in der ergänzenden Bescheidbegründung des Erstbescheides an, dass die BF weder im Prüfungsverfahren noch im bisherigen Beschwerdeverfahren die betrieblich/beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von den privat veranlassten Reiseabschnitten getrennt habe. Es seien keine Aufzeichnungen vorgelegt worden…
…sind. Die Veranlassung von Studienreisen sei durch Anlegen eines strengen Maßstabes festzustellen. Bei Vorliegen eines Mischprogramms seien auch jene Kosten, die anteilig auf berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht. Aus dem vorgelegten Reiseprogramm sei nach Ausführungen der Bf…
…Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde zur Studienreise u.a. aus, es könne nicht von einer eindeutigen und einwandfreien Abgrenzbarkeit zwischen beruflicher und privater Veranlassung an den einzelnen Reiseabschnitten (Tagen) ausgegangen werden; es liege vielmehr eine untrennbare Gemengelage, ein Mischaufwand vor. Zur konkreten…
…Rückreise dienten. Dies trifft auf jeweils eine Nächtigung in Split und Zadar zu. Die zweite Nächtigung in Split stellt hingegen einen privat veranlassten Reiseabschnitt dar. Zu beachten ist jedoch, dass der Bf. sowohl seine eigenen als auch die Übernachtungskosten seiner privaten Begleitung als Werbungskosten geltend…
…b) Tagesgelder Bei gemischt veranlassten Reisen steht ein Verpflegungsmehraufwand zu, wenn der beruflich veranlasste Reiseabschnitt klar und einwandfrei vom privat veranlassten Reiseabschnitten getrennt werden kann. Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage der Hin- und Rückfahrt sind nur dann abzugsfähig, wenn die Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist. …
…gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Im Falle einer Studienreise können aber einzelne Abschnitte (Tage) nur dann als beruflich veranlasste Reiseabschnitte gewertet werden, wenn die von der Rsp zu…
…der Ausgaben nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin würden zumindest zum Teil gemischte Reisen vorliegen, die betrieblichen und privaten Reiseabschnitte seien nicht klar und deutlich erkennbar, da entsprechende Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden wären. Diesbezügliche Reiseaufwendungen würden nicht zu Betriebsausgaben führen…
…der gegenständlichen Studienreise ist eine ausschließliche Zuordnung zur Lehrtätigkeit schon wegen der zahlreichen - auch für andere von Kultur, Geschichte und Sehenswürdigkeiten begeisterte Personen - interessanten Reiseabschnitte nicht möglich. Eine allfällige berufliche Mitverwertung macht einen Aufwand noch nicht zum beruflich veranlassten Aufwand. Des Weiteren ist gemäß dem…
…Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (zB Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), sind diese Kosten abzugsfähig. Lassen sich die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten…
…keine berufliche Veranlassung für die Reise vorliegt. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies sind: | Komb. Reiseversicherung | € | 40,00 | Enrollment Fee | € | 60,00…
…private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor. Im gegenständlichen Fall ist eine Aufteilung in Reiseabschnitte nicht möglich, zumal jene Teile mit allgemeinen interessierende Programmpunkte weitaus überwiegen. Die Reise ist daher in ihrer Gesamtheit als nicht beruflich veranlasst…
…der zitierten Judikatur. Vielmehr ist die Veranlassungsprüfung nur auf jene Reisen anwendbar, in denen sich betrieblich/beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, was auf die vom Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Verfahren geltend gemachten Reisen gerade ja nicht zutrifft. Im Fall…
…sogenannte fremdbestimmte berufliche Reise. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei fremdbestimmten beruflichen Reisen die Kosten von Hin- und Rückfahrt auch dann zur Gänze Werbungskosten, wenn die Aufenthaltstage nicht ausnahmslos berufliche Tage sind. Die Reiseabschnitte dieses Institutsausfluges sind klar trennbar. Der Vortragstag am Freitag, den 21.01…
…zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen. Für den Fall, dass sich hingegen betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 4 Abs. 5 EStG…
…von einer Reise auszugehen, die sowohl betriebliche als auch private Elemente umfasst. Lassen sich bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen (aufteilbare gemischt veranlasste Reise), ist eine Aufteilung bzw Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen…
…einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten an (zB Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von Kongressunterlagen)…
…Reisepreis auszuscheiden, da die Reisekosten betreffend Frau ***4*** nicht aus betrieblichen Gründen angefallen seien. Bei beiden Reisen seien nach Ansicht des Finanzamtes die Übergänge von privat und beruflich veranlassten Reiseabschnitten fließend. Eine einwandfreie Trennung der Programmpunkte sei nicht möglich. Dabei sei zu beachten, dass…