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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105505/2019

Keine Anerkennung der Aufwendungen/Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer mangels Mittelpunkts der gesamten beruflichen Tätigkeit in eben diesem Arbeitszimmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105505/2019vom 31.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 führt aus, dass Aufwendungen für die private Lebensführung nicht abzugsfähig sind, gleichwohl sie zur Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen beitragen. Dadurch soll vermieden werden, dass der Steuerpflichtige aufgrund der Eigenschaft seines Berufs eine Verbindung zwischen privaten und beruflichen Interessen herbeiführt und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. (VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241) Sohin ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach ein zu bejahender Aspekt beruflicher Teilveranlassung der Konzertbesuche am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen nichts ändert. d) Zu den anteiligen Rundfunkgebühren Bezüglich der Rechtslage hinsichtlich der Beantragung der anteiligen Rundfunkgebühren ist zunächst auf Punkt c) zu verweisen. Wie dort beschrieben, setzt die Abzugsfähigkeit der Rundfunkgebühr voraus, dass die Leistungen des Rundfunks ausschließlich beruflich genutzt werden, andernfalls es sich um einen typischen gemischten Aufwand im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt. (VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241 und UFS 24.7.08, RV/0708-W/08) Sohin sind die Rundfunkgebühren zur Gänze der privaten Lebensführung zuzurechnen, da die Bf. weder beweisen konnte, dass die Nutzung des Radios ausschließlich beruflich erfolgt sei, noch dass ein privates Interesse zur Gänze ausgeschlossen werden könne. e) Zu den Konzert- und Probereisen Die Kosten für beruflich veranlasste Reiseabschnitte sind, sofern sie sich von den privat veranlassten Reiseabschnitten klar und einwandfrei trennen lassen, anteilig absetzbar, es sei denn, der berufliche oder der private Anteil wäre zeitlich oder qualitativ völlig untergeordnet. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197) Im gegenständlichen Fall ist es nicht möglich eine klare Trennung der Reiseabschnitte zu erkennen, auch hat die Bf. keinen Beweis die ein klare Trennung erkennen lassen erbracht. Die Bf. bezog hinsichtlich der Reisen Unterkunft bei ihrer Mutter und gibt an, auch Freunde während ihres Aufenthalts getroffen zu haben. Trotz der Proben und der CD-Aufnahme ist eine klare Trennung in beruflichen und privaten Bereich nicht möglich, woraus folgt das die Reisekosten nicht abzugsfähig sind. f) Zu AfA (Abschreibung) iPod Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Aufwendungen für den iPod wird bereits in der o.a. BVE auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. März 2014, RV/5100885/2011, verwiesen, aus dem hervorgeht, dass Aufwendungen für iPpods (MP3-Player) usw. grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen. Ein iPod (MP3-Player) und zum Abspielen von Musik auf diesem Gerät verwendbare Lautsprecherboxen sind typischerweise Geräte, die (auch) für Hobby und Freizeit Verwendung finden und der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn für private Zwecke weitere solche Geräte vorhanden sind, weil dies die Privatnutzung des strittigen Gerätes nicht von vornherein ausschließt. Eine Privatnutzung der besagten Geräte in einem nicht unerheblichen Ausmaß ist daher nach der Lebenserfahrung naheliegend. Die behauptete ausschließliche berufliche Nutzung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen wäre Sache der Bf. gewesen, dies ist jedoch nicht erfolgt. Selbst wenn diese Wirtschaftsgüter auch für berufliche Zwecke gedient haben, kann eine nicht nur untergeordnete private Verwendung nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Fehlens entsprechender Nachweise über die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung können daher die strittigen Aufwendungen - entsprechend den dargestellten, vom VwGH entwickelten rechtlichen Grundsätzen - nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten anerkannt werden. Aus den diesbezüglichen Ausführungen des Sohnes des Vertreters, der auch in der Kanzlei des Vertreters als Rechtsanwalt tätig ist, im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Bf. das iPod ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet habe, was er aus der Zeit als Schüler (Klavier) bei der Bf. wisse, kann für das Beschwerdebegehren der Bf. schon deshalb nichts gewonnen werden, zumal der Sohn des Vertreters selbst ausführte, dass sein diesbezügliches Wissen eben aus der Zeit als er Klavierschüler bei der Bf. war, stamme. Die Klavierstunden als Schüler bei der Bf. sind jedoch lediglich sehr eingeschränkte Zeiträume und umfassen naturgemäß nicht die Privatzeit sowie die Zeiten der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bf. Darüber hinaus erscheint es dem Bundesfinanzgericht nicht dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechend zu sein, dass Schüler über die Nutzung von Geräten wie iPods durch ihre LehrerInnen, die üblicherweise dem privaten Bereich zuzuordnen sind, bis ins kleinste Detail genau Bescheid wissen sollten. Demgemäß sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sohnes (RA) des Vertreters für das Beschwerdebegehren der Bf. nicht zielführend, zumal diese Ausführungen des Sohnes (RA) des Vertreters eine ausschließliche oder auch nur nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des iPods durch die Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen können. In diesem Zusammenhang ist daher nicht mehr relevant, ob der als Rechtsanwalt (auch in der Kanzlei des Vertreters) tätige Sohn des Bf. überhaupt im Beschwerdejahr (noch) Schüler bei der Bf. war. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung in der o.a. BVE, die Vorhaltscharakter hat, hingewiesen. Die Beschwerde ist daher in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen. Ad Beschwerdesache insgesamt: Insgesamt wird auf den Vorhaltscharakter der o.a. ausführlich begründeten Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Die Bf. brachte dagegen keine substantiierten Vorbringen ein, die den Beschwerdebegehren zum Erfolg verhelfen hätten können. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie die Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) verwiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 31. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105505/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105505.2019
Stammnummer
150186
Gültig
31.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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