Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104136/2024
Arbeitnehmerveranlagung: Abzugsfähigkeit einer Studienreise und diverser Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104136/2024vom 02.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, mit Adresse***, vertreten durch Mag. Alexandra Kaspar, O'Brien-Gasse 29, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 9. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer XXXXX, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig sind die vom Bf. geltend gemachten Steuerberatungskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Studienreise nach New York und die sonstigen Werbungskosten.
Mit Schreiben vom 23.10.2023 wurde der Beschwerdeführer (kurz Bf.) von der Abgabenbehörde aufgefordert, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 zu übermitteln, wobei der Bf. darauf hingewiesen wurde, dass der Anti-Teuerungsbonus zu versteuern und er daher zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet ist. Der Bf. brachte dennoch keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 10.1.2024 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgesetzt.
Der Bf. erhob fristgerecht elektronisch durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde. Er machte die Pendlerpauschale, den Pendlereuro, Gewerkschaftsbeiträge, Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel, sonstige Arbeitsmittel, Fachliteratur, beruflich veranlasste Reisekosten, Fort-, Ausbildungs- und Umschulungskosten und sonstige Werbungskosten geltend. Im Anhang übermittelte er zwei Rechnungen der Wirtschaftsuniversität Wien und eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten Aufwendungen.
Mit Schreiben vom 19.7.2024 ersuchte die Abgabenbehörde um die Übermittlung von Rechnungen und Zahlungsnachweisen betreffend die beantragten Bildungskosten und aller beantragten Aufwendungen. Zudem wurde der Bf. aufgefordert, Fragen zu seinem Beruf und dem aufgenommenen Studium sowie dessen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu beantworten.
Am 29.8.2024 langte das Antwortschreiben des Bf. bei der Abgabenbehörde ein. In diesem führte der Bf. aus, dass er seit vielen Jahren in leitender Position bei der X tätig sei und einen Management MBA absolvierte, um einen weiteren Aufstieg in Managementpositionen zu erreichen. Zudem übermittelte er Belege zur Fortbildung, zu Arbeitsmitteln, Mitgliedsbeiträge, Belege zu Fachliteratur und zu Reisekosten sowie eine Übersicht der Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung.
Am 17.9.2024 übermittelte der Bf. das Programm der Studienreise in New York.
Die Abgabenbehörde erließ am 30.9.2024 eine Beschwerdevorentscheidung und änderte den Bescheid vom 10.1.2024 ab. In beantragter Höhe berücksichtigt wurden das Pendlerpauschale, der Pendlereuro und die Gewerkschaftsbeiträge.
Steuerberatungskosten, Internetaufwendungen und sonstige Werbungskosten wurden mangels vorgelegter Nachweise zur Gänze nicht berücksichtigt. Die digitalen Arbeitsmittel wurden zum Teil gewährt und sonstige Arbeitsmittel wurden in Höhe von 136,86 Euro berücksichtigt. Aufwendungen für Fachliteratur wurden nicht anerkannt. Von den beantragten Reisekosten wurden 625,99 Euro berücksichtigt. Bildungskosten wurden in Höhe von 8.500,00 Euro anerkannt.
Der Bf. beantragte fristgerecht elektronisch durch seinen Vertreter die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und übermittelte die Honorarnote für die geltend gemachten Steuerberatungskosten sowie Nachweise der zurückgelegten Flüge. Es wurden weitere Belege für (anteilige) Internet- und Telefonkosten und die Betriebsratsumlage (sonstige Werbungskosten) in Aussicht gestellt, jedoch bis dato nicht übermittelt und die Berücksichtigung der Taggelder für die Dauer der Studienreise von 65,40 Euro für New York pro Tag für 4 Tage begehrt.
Mit Schreiben vom 13.11.2024 wurde der Bf. aufgefordert, die im Vorlageantrag angekündigten Unterlagen nachzureichen. Am 29.11.2024 übermittelte der Bf. ein Konvolut aus diversen Belegen und Unterlagen.
Am 3.12.2024 legte die Abgabenbehörde den elektronischen Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte in der Stellungnahme dem Vorlageantrag teilweise stattzugeben. Die Steuerberatungskosten seien anzuerkennen. Für die Studienreise nach New York seien aufgrund des Mischprogramms der Reise die Flugkosten für eine Person, die Tagesdiäten für vier Tage New York und Hotelkosten für eine Person anzuerkennen, somit gesamt 793,08 Euro anzuerkennen. Die übrigen beantragten Aufwendungen seien mangels Nachweisen abzuweisen. Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten seien 659,88 Euro zu berücksichtigen. Bei den A1-Rechnungen sei ein Privatanteil von 40% auszuscheiden und die Betriebsratsumlage sei anzuerkennen. Bei den O2-Rechnungen handle es sich um Aufwendungen einer anderen Person und seien diese nicht anzuerkennen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im streitgegenständlichen Jahr nichtselbstständige Einkünfte aus einer leitenden Tätigkeit bei der X*.
Er ist seit 2024 "Advisor Subsurface Technologies" und war davor "Head of Department Subsurface Technologies". Der Bf. ist seit 25.2.2022 in der Strasse in X wohnhaft. Davor war er in der Gasse in X wohnhaft.
Die X* hat eine Geschäftsstelle in der Straße in X und in der Straße in Y
Es folgt eine Übersicht der vom Bf. im streitgegenständlichen Jahr in den jeweiligen Eingaben geltend gemachten und von der Abgabenbehörde anerkannten bzw. mit "-" gekennzeichneten nichtanerkannten Aufwendungen. Die markierten Beträge unter dem Punkt Vorlage stellen die strittigen Beträge dar:
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Der Bf. hatte Kosten für den Steuerberater im Jahr 2022 für die "Jahresabschlussarbeiten: Arbeitnehmerveranlagung 2020: Erstellung, Einreichung, Korrespondenz Finanzamt Steuerbescheide - Veranlagungsmitteilung" in Höhe von gesamt 360 Euro.
Der Bf. absolviert ein Masterprogramm "Executive MBA Bucharest" Management MBA an der WU Universität, welches den Studierenden ein Lernumfeld in Wien, Bukarest und den Vereinigten Staaten bietet, das es ihm ermöglicht die notwendigen Kenntnisse zu erwerben, um in führende Managementebenen aufzusteigen.
Der Bf. befand sich auf Studienreise in New York. Das Seminar fand im Zeitraum vom 18.7.2022 bis 21.7.2022 statt. Die Planung, Durchführung und lehrgangsmäßige Organisation der Reise erfolgten rein durch die Wirtschaftsuniversität Wien. Die Teilnehmer waren Studenten des Masterstudienlehrganges.
Die Studienreise diente dazu, zukünftige Führungskräfte auszubilden. Das Programm der Studienreise begann am Montag, 18.7.2022 um 8:30 Uhr und dauerte bis Donnerstag, 21.1.2022 bis 19 Uhr. Das ganztägige Programm beinhaltete täglich Vorträge von verschiedensten "Speakers" und eine Vielzahl von verschiedenen "Company Visits" mit Pausen (zB Mittagessen).
Dem Bf. wird monatlich (siehe Beträge laut Tabelle oben) eine Betriebsratsumlage "Work council contrib." in Abzug gebracht.
Bei den oben angeführten Beträgen der A1 Rechnungen handelt es sich um die von der Abgabenbehörde errechneten Beträge abzüglich des Privatanteiles von 40 Prozent.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten und den darin vorgelegten Unterlagen/Belegen/Rechnungen sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.
Informativ wird angemerkt, dass die vom BFG angeführten OZ (= Ordnungsziffern) den Ordnungsziffern laut der im Vorlagebericht vorgelegten Dokumente des elektronischen Aktes entsprechen.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf folgende vorgelegte Nachweise und Unterlagen:
In der Beantwortung zum ersten Ergänzungsersuchen (OZ 7 und 8) wurden die nachstehenden angeführten Unterlagen vorgelegt:
LinkedIn Profil des Bf., aus dem dessen Lebenslauf hervorgeht
Rechnungen der WU Executive Academy in Höhe von 4.000,00 Euro und 4.500,00 Euro inklusive Überweisungsbestätigungen
Zwei Tickets für "TEDxTUWien 2022: TURNING POINTS: Our Future, Our Responsibility" inklusive Rechnung in Höhe von insgesamt 140,00 Euro
Curriculum des Studiums "Executive MBA Bucharest"
Rechnung Thalia in Höhe von 111,79 Euro, Rechnung Mediamarkt in Höhe von 37,98 Euro, Rechnung XXXLutz in Höhe von 79,00 Euro, Rechnung Amazon in Höhe von 17,52 Euro, Rechnung "wertpräsent" in Höhe von 67,00 Euro, Rechnung Amazon in Höhe von 16,58 Euro
Kreditkartenabrechnungen von Lufthansa in Höhe von 26,41 Euro und 34,81 Euro
Diverse Rechnungen für Lebensmittel und Restaurantbesuche in Amerika
Informationsmail der Wirtschaftsuniversität Wien zur Reise nach Amerika
Kreditkartenabrechnungen für das Hotel in New York
In der Beantwortung zum zweiten Ergänzungsersuchen (OZ 10 bis 12) wurden die Rechnungen von A1 sowie der Lohnzettel der X*, aus denen die Höhe der Betriebsumlage hervorgeht, vorgelegt.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Studienreise sind dem Programm zur Studienreise (OZ 7 und 8) zu entnehmen.
Laut der im Vorlageantrag übermittelten Rechnung handelt es sich bei den Steuerberatungskosten (OZ 4) um Kosten des Bf. für die "Jahresabschlussarbeiten: Arbeitnehmerveranlagung 2020: Erstellung, Einreichung, Korrespondenz Finanzamt Steuerbescheide - Veranlagungsmitteilung".
Die Feststellungen zu den sonstigen Werbungskosten ergeben sich vorwiegend aus den Unterlagen aus der Beantwortung des zweiten Ergänzungsersuchens (OZ 10). Bei den A1- Rechnungen vom 26.4.2022, 26.5.2022 und 24.6.2022 handelt es sich um Gutschriften für A1 Glasfaser Internet. Die O2-Rechnungen lauten auf eine andere Person mit Adresse in Deutschland.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102).
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO bzw § 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125, VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Rz 55).
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
Gemäß § 161 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen und - soweit nötig - tunlichst durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Gemäß § 161 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung jene Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt).
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO).
Beschwerdevorentscheidungen kommen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zu (vlg. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Die beantragten digitalen Arbeitsmittel, Arbeitsmittel und Fachliteratur wurden wie in der ausführlich begründeten Beschwerdevorentscheidung teilweise anerkannt und wurde vom Bf. kein weiteres Vorbringen erstattet.
Hinsichtlich der angeführten Fachliteratur "2 Surrounded by Idiots" schließt sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung an und handelt es sich um Literatur, die von allgemeinen Interesse ist.
Zu den digitalen Arbeitsmitteln und Arbeitsmittel wird ergänzend zu den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung zur rechtlichen Beurteilung und entsprechend den Ausführungen der Abgabenbehörde in der "Aufstellung FAÖ- ANV 2022" (OZ 11) unten unter Punkt 3.2. ausgeführt.
Für die jeweiligen einzelnen Positionen der im Vorlageantrag begehrten strittigen Kosten wird zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung (insbesondere der vorgelegten Unterlagen) und der darauf fußenden rechtlichen Begründung auf die jeweiligen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zusammengefasst wurde vom Bf. trotz Aufforderung betreffend der geltend gemachten Positionen einerseits nicht dargelegt, dass die behaupteten Kosten in der angegebenen Größenordnung tatsächlich angefallen sind (nichtvorliegende Rechnungen und Belege) oder andererseits die berufliche bzw. private Veranlassung nicht dargestellt. Den Bf. treffen die Rechtsfolgen (= die Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten) aus der Verletzung der obliegenden Behauptungs- und Beweislast.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Gemäß § 167 Abs 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gesetzliche Bestimmungen in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung:
§ 16 EStG 1988:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. […]
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. […]
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. […]
§ 18 (1) EStG 1988:
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: […]
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
§ 20 Abs 1 EStG 1988:
§ 20.(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (Ebner in Jakom EStG24, 2024 § 16 Rz 1).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG24 § 20 Rz 200/5).
Zu den einzelnen strittigen vom Bf. geltend gemachten Ausgaben/Aufwendungen ist auszuführen:
1. Steuerberatungskosten
Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Steuerberatungskosten iSd zitierten Bestimmung umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen und stellen Sonderausgaben dar, wenn diese ausschließlich oder überwiegend nur zu dem Zweck erfolgt, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen (vgl. Peyerl in Jakom EStG24, § 18 Rz 37).
Gemäß § 19 Abs 2 erster Satz EStG 1988 sind diese für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Die Steuerberatungskosten des Bf. für die "Jahresabschlussarbeiten" in Höhe von 360,00 Euro sind - wie bereits von der Abgabenbehörde in der Stellungnahme der Vorlage ausgeführt - als Sonderausgaben im Jahr 2022 abzugsfähig.
2. Digitale Arbeitsmittel und Arbeitsmittel
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel und digitale Arbeitsmittel.
Als digitale Arbeitsmittel sind alle Aufwendungen zu qualifizieren, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Arbeitsmittel waren - wie in der Beschwerdevorentscheidung - in Höhe von gesamt € 53,62 Euro zu gewähren (zu den begehrten Arbeitsmitteln und den Detailbeträgen siehe Liste im Sachverhalt KZ 169).
Die Ausgaben waren um ein Homeoffice Pauschale zu kürzen.
Die oben laut Liste im Sacherhalt als Arbeitsmittel (KZ 719) angeführten Positionen wurden bereits als digitale Arbeitsmittel geltend gemacht und können nicht doppelt abgezogen werden (betrifft Infograpgia (Programm), Earpods und 2 USB-Hub). Hinsichtlich der 2 Smartphone-Ständer sowie der Smartphone-Halterung und die diesbezüglichen Frachtkosten wird auf die Ausführungen unter Punkt 4. "Telefonkosten" verwiesen und wird entsprechend ein 40 %iger Privatanteil (gesamt € 21,16 Euro) ausgeschieden.
Die geltend gemachten Aufwendungen für 2 Trinkflaschen, Kartenetui RFID, Mitarbeiter Tassen, Hochschrank, stellen zweifelsohne ein Wirtschaftsguter dar, die typischerweise auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung Anwendung finden. Eine Abzugsfähigkeit ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 zu verneinen.
Die Arbeitsmittel waren - wie in der Beschwerdevorentscheidung - in Höhe von gesamt € 136,38 zu gewähren (zu den Detailbeträgen siehe Liste im Sachverhalt).
3. Reisekosten
Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 gilt:
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Kosten für Auslandsreisen eines Steuerpflichtigen sind Aufwendungen der Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988, es sei denn, es liegen die folgenden kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen vor (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0279). Kosten einer Studienreise bzw Reise zwecks Besuchs von Fachkongressen etc sind nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist.
Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen judiziert daher der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.10.1999, 99/14/0131; VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117; VwGH 24.9.2008, 2008/15/0032; VwGH 28.10.2009, 2005/15/0062), dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung sind, außer es liegen folgende vier Voraussetzungen kumulativ vor:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Betrieb gestatten.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.
Im Falle einer Studienreise können aber einzelne Abschnitte (Tage) nur dann als beruflich veranlasste Reiseabschnitte gewertet werden, wenn die von der Rsp zu Studienreisen entwickelten vier Voraussetzungen erfüllt sind. Anhand des Reiseprogrammes muss nachweisbar sein, welche Stunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken gedient haben (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 341).
Im Hinblick auf Fälle, in denen sich beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei voneinander trennen lassen, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Kritik aus der Lehre und einer Judikaturwende in Deutschland (vgl BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009, GrS 1/06) allerdings seine Rsp geändert (diese Möglichkeit bereits andeutend VwGH 21.10.2003, 2001/14/0217 = AnwBl 6/2004, 361 ff mit Anm Sutter). Mit dem Leiterkenntnis 27.1.2011, 2010/15/0197 (AnwBl 7+8/2011, 331 ff mit Anm Sutter) hat er die Novellierung der Reisekostenregelung durch das BudBG 2003 zu einer Neubewertung seiner bisherigen Judikatur genutzt und bei solchen gemischten Reisen den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der beruflich veranlassten Reiseabschnitte erstmals zugelassen (Pfalz/Sutter in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (65. Lfg 2017) § 16 Abs 1 Z 9 EStG Rz 23).
Für den gegenständlichen Fall ist zu den vier kumulativen Voraussetzungen auszuführen:
Ad 1: Planung und Durchführung der verfahrensgegenständlichen Reise erfolgten rein durch die Wirtschaftsuniversität Wien. Eine lehrgangsmäßige Organisation durch die Universität lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen demnach einwandfrei erkennen.
Von Montag, 18.7.2022, bis Donnerstag, 21.1.2022, hat das Programm den gesamten Tag gedauert und war durchwegs von Vorträgen und Besuchen in Unternehmen durchgeplant. Angesichts der Fülle an rein berufsbezogenen Programmpunkten im Verlauf der gesamten Studienreise, kann von einer lehrgangsbezogenen Bedingtheit ausgegangen werden.
Der Bf. ist jedoch bereits am 15.7.2022 nach New York geflogen und bis 24.7.2022 dortgeblieben. Bei diesen Tagen handelt es sich nicht um auf die Studienreise bezogene Aufenthalte.
Ad 2: Dass die verfahrensgegenständliche Studienreise dem Bf. in seiner Eigenschaft als Führungskraft bei der X*, wo er für die Leitung und Strategieentwicklung zuständig ist, tatsächlich die Möglichkeit bot, Kenntnisse zu erwerben, die eine konkrete Verwertung in seinem Beruf gestatten, ist aufgrund der Programminhalte nachvollziehbar. Es handelt sich um ein internationales Masterstudium, in dem internationale Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden. Zudem sind Auslandsaufenthalte ein Teil des Curriculums und demnach immanent für den Abschluss des Studiums.
Ad 3: Programm und Durchführung der verfahrensgegenständlichen Studienreise waren offenbar tatsächlich auch derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Bf. abgestellt, dass sie einer Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten. Dies ergibt sich einerseits eindeutig aus den Programmpunkten und andererseits aus dem E-Mail-Verkehr vom 11.7.2022 mit der Universität.
Wie bereits erwähnt dient die Studienreise dazu, zukünftige Führungskräfte auszubilden, und da der Bf. bereits in einer leitenden Position ist und höhere Positionen anstrebt, dient sie immanent der beruflichen Entwicklung des Bf. Auf Grund der Fülle an berufsbezogenen Reiseprogrammpunkten ist eine derartige Studienreise für einen beruflich/betrieblich nicht einschlägig vorbelasteten Außenstehenden nicht attraktiv.
Ad 4: Die allgemein interessierenden Programmpunkte der verfahrensgegenständlichen Studienreise (zB Lunch) nahmen zeitlich gesehen eine sehr untergeordnete Rolle ein, sodass von keinem sogenannten Mischprogramm die Rede sein kann. Zudem kann eine genaue zeitliche Abgrenzung der privaten und lehrgangsbezogenen Zeiten vorgenommen und ein klares Überwiegen der universitär bedingten Programmpunkte gesehen werden.
Die Studienreise ist grundsätzlich berufsbezogen und abzugsfähig.
Die geltend gemachten Aufwendungen müssen jedoch im Einzelnen überprüft werden:
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören die Fahrtkosten, die Hotelkosten, der Verpflegungsmehraufwand (Tagessätze) sowie die Kursgebühren. Neben Kursgebühren sind grundsätzlich auch Fahrtkosten potentiell abzugsfähig (vgl. Ebner in Jakom EStG24, § 16 Rz 53). Diese teilen im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit deren Schicksal.
Der Bf. machte eine Auslandsreise-Krankenversicherung (8,50 Euro) geltend. Es wurden jedoch keine Belege dazu vorgelegt und sind die Kosten nicht abzugsfähig.
Zudem machte er berufliche "Trips" (67,98 Euro) geltend, wobei hier ebenfalls keine Belege vorgelegt wurden und die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Der Bf. gab zwei Lufthansa Tickets in Höhe von 233,61 Euro vom 8.2.2022 an, für die keine Belege vorgelegt wurden.
Die Aufwendungen sind mangels Nachweise nicht abzugsfähig.
Die nachstehend angeführten Aufwendungen sind aus den angeführten Gründen privat veranlasst und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig:
- Eine Hotelübernachtung vom 15.7.2022 bis 16.7.2022, da dies außerhalb der Zeiten der Studienreise fällt (107,06 Euro).
- Eine Überfahrt zum Flughafen Schwechat am 15.7.2022. Diese war außerhalb der Reisezeit (26,41 Euro).
- Der Airtrain in New York am 15.7.2022, da dies ebenfalls vor Beginn der Studienreise angefallen ist (9,95 Euro).
- Ein Besuch beim Barber Shop in New York am 16.7.2022. Ein Frisörbesuch ist jedenfalls der privaten Sphäre zuzuordnen (30,39 Euro).
- Zwei Smoothies in New York am 22.7.2022, da diese nach Beendigung der Studienreise konsumiert wurden (10,16 Euro).
- Drei Mal Essen in New York am 23.7.2022, da auch diese Restaurantbesuche nach Beendigung der Studienreise stattgefunden haben (11,01 Euro; 31,23 Euro; 18,30 Euro).
- Einkäufe in New York am 24.7.2022, da auch diese nach Beendigung der Studienreise stattgefunden haben (20,95 Euro).
- Überfahrt vom Flughafen Schwechat am 26.7.2022. Diese fiel nach Beendigung der Studienreise an (34,81 Euro).
Der Bf. machte Flüge in Höhe von 564,16 Euro geltend. Die Aufwendungen für den Flug einer Person (somit des Bf.) werden als Werbungskosten anerkannt (141,04 Euro).
Der Bf. machte Hotelübernachtungen vom 16.7.2022 bis 23.7.2022 für zwei Personen geltend. Anerkannt werden die Übernachtungen für die Dauer der Studienreise (18.7.2022 bis 21.7.2022) für eine Person in Höhe von 390,44 Euro.
Die Aufwendungen sind naturgemäß nur für den Bf. anzuerkennen. Zu den einzelnen Beträgen der jeweiligen Rechnungen wird auf die detaillierte Aufstellung im Sachverhalt verwiesen.
Die angeführten Beträge des jeweiligen Datums 16.7.2022, 22.7.2022 und 23.7.2022 wurden nicht anerkannt, da die beantragten Kosten außerhalb des Zeitraumes der Studienreise liegen.
Laut Referenzkurs der EZB im Jahr 2022 für die USA (0,935423) ergibt sich für den Bf. ein umgerechneter anzuerkennender Betrag in Höhe von 390,44 Euro.
Der Bf. machte diverse Restaurantbesuche während der Dauer der Studienreise, genau vom 19.7.2022 bis 21.7.2022, geltend. Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist (vgl. VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119). Die pauschalen Tagesgelder könnten nur für jene Tage in Ansatz gebracht werden, die ausschließlich oder beinahe ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Daher sei der Ansatz der Pauschalbeträge für die Tage der Hin- und Rückfahrt nicht zulässig.
Da für die einzelnen Aufenthaltstage eine (zumindest beinahe) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt, waren für die Auslandsreisetage entsprechend § 1 der Verordnung BGBl. 483/1993 idF BGBl. II Nr. 434/2001, die laut Vorlageantrag vom Bf. begehrten und auch von der Abgabenbehörde in der Stellungnahme des Vorlageberichtes zuerkannten, Tagesdiäten in Höhe von 65,40 Euro pro Tag für 4 Tage New York in Höhe von 261,60 Euro anzuerkennen.
Insgesamt waren - wie von der Abgabenbehörde in der Stellungnahme des Vorlageberichtes ausgeführt - an Reisekosten somit 793,08 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.
4. Sonstige Werbungskosten
Der Bf. machte als sonstige Werbungskosten zudem die Betriebsratsumlage und Telefonrechnungen geltend.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 sind Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Bf. hat die Aufwendungen für Betriebsratsumlagen, in den Unterlagen als "works council contribution" (OZ 10) abgebildet, für das Jahr 2022 geltend (zu den einzelnen Beträgen siehe die Aufstellung im Sachverhalt).
Diese sind abzugsfähig (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 86); Jakom/Ebner EStG24, § 16 Rz 14). Der Betrag der abzugsfähigen Betriebsratsumlage im Jahr 2022 beträgt gesamt 441,75 Euro.
Der Bf. machte zudem Telefonkosten bei A1 geltend. Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind abzugsfähig (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 220). Bei den übermittelten Rechnungen betreffend "A1 Xplore TV Kombi M Plus" und "A1 Xplore TVBox" konnte kein beruflicher Zusammenhang festgestellt werden. Bei den A1- Rechnungen vom 26.4.2022, 26.5.2022 und 24.6.2022 handelt es sich um diesbezügliche Gutschriften, welche nicht zu berücksichtigen waren.
Hinsichtlich der anderen oben angeführten Rechnungen wurde der berufliche Anteil vom Bf. nicht dargestellt. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand ausschließlich berufliche Telefonate führt (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Liegen keine Aufzeichnungen vor und sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Der Bf. hat laut der Stellungnahme im Vorlageantrag anteilige Internet- und Telefonkosten beantragt und erachtet - wie von der Abgabenbehörde beantragt - es das Bundesfinanzgericht als sachgerecht jedenfalls einen Privatanteil in Höhe von 40 % von den vorliegenden Rechnungsbeträgen (siehe OZ 10) auszuscheiden. Zu den im Sachverhalt dargestellten Beträgen wurde der Betrag von 25,39 Euro auf 26,29 Euro korrigiert.
Abzüglich des Privatanteiles errechnet sich ein abzugsfähiger Gesamtbetrag in Höhe von 219,02 Euro.
Die O2-Rechnung lautet nicht auf den Bf. und ist daher nicht abzugsfähig.
An sonstigen Werbungskosten werden somit gesamt 660,77 Euro anerkannt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Einkommensteuerbescheid 2022 war entsprechend dem Berechnungsblatt in der Beilage abzuändern.
Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2022
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgt bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Abzug von Sonderausgaben und Werbungskosten den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 2. Mai 2025
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Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104136/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104136.2024
- Stammnummer
- 147987
- Gültig
- 02.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF