…31.03.2022 Im Vorlagebericht des vormals ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich ***1***, v. 24.03.2020 wurde der Sachverhalt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfen für 2 Kinder des Bfs. geschildert. Auf diesen wird verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der BF., zuletzt wohnhaft in 4020 Linz…
…wurde eine von der Ehegattin des Bf. handschriftlich unterfertigte Bestätigung vorgelegt, dass sie auf die Familienbeihilfe für die Tochter ***3*** im Zeitraum Mai 2024 bis Juni 2025 verzichte, da der Gatte diese ihr regelmäßig überwiesen habe. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22. August 2025 Mit BVE vom…
…betreffend die Rückforderung der für das Kind X für den Monat März 2013 ausgezahlten Familienbeihilfe und des entsprechenden Kinderabsetzbetrages (Gesamtrückforderungsbetrag 183,90 €) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art…
…Dezember 2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. November 2021, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind S. für September 2020, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den…
…die Unterschrift gefälscht worden sei. Außerdem habe ihr Cousin den Wohnsitz ihres Sohnes in Wien nicht rechtzeitig abgemeldet. Die Bf. habe im Jahr 2017 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt, da sie damals in Österreich als Personenbetreuerin gearbeitet habe. Sie sei nun geschieden und…
…***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2022 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision…
…Straßenbez ONr., 1220 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 09.06.2015 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, welche für NN VN-Tochter für den Zeitraum von Juli 2012 bis September 2013 gewährt worden waren, zu Recht erkannt…
…Bf stellte einen Vorlageantrag. Die darin gemachten Ausführungen sind weitgehend ident mit den in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Das BFG übermittelte dem Bf Ausdrucke der dem BFG vom FA elektronisch übermittelten Aktenteile des Familienbeihilfenaktes zur Akteneinsicht und forderte den Bf auf, die in der Beschwerde…
…entspricht nicht der Konzeption des FLAG und sind derartige Dispositionen im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld erfordert der Bezug von Familienbeihilfe keine Disposition des leistungsbeziehenden Elternteils über seine Erwerbstätigkeit. Dass über die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag disponiert wurde, heißt im Rückforderungsfall "lediglich"…
…entspricht nicht der Konzeption des FLAG und sind derartige Dispositionen im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld erfordert der Bezug von Familienbeihilfe keine Disposition des leistungsbeziehenden Elternteils über seine Erwerbstätigkeit. Dass über die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag disponiert wurde, heißt im Rückforderungsfall "lediglich"…
… 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) die im Zeitraum März 2010 bis Jänner 2015 ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, weil das steuerpflichtige Jahreseinkommen im Jahr 2010 € 9.000,00 und in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils den Betrag von € 10.000…
…abstellt, als in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich angesehen hat und dass anders als beim Kinderbetreuungsgeld mit dem Bezug von Familienbeihilfe durch einen Elternteil keine irreversible Disposition über dessen Berufstätigkeit verbunden ist. Dass über die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag disponiert wurde, heißt im Rückforderungsfall lediglich…
…Gehör eingeräumt. Auf den Beschluss wurde nicht reagiert. Im Kern wird mit der Beschwerde vorgebracht, dass der Bf hinsichtlich der erhaltenen Familienbeihilfe jedenfalls anspruchsberechtigt sei, weil er "die seitens der Behörde erhaltenen Zahlungen jeweils 1:1 der Kindesmutter habe zukommen lassen" und den Nachweis, dass…
…FLAG 2. A. § 2 Rz 53): 1. Satz: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch…
…Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe 02.2020-03.2021 SVNR: ***SVNR-Nr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…Marxergasse 4, vom 26.3.2015, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 956,32) und Kinderabsetzbetrag (€ 292,00) für den im Juni 1990 geborenen C B für den Zeitraum Juni 2014 bis Oktober 2014 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988…
…jedoch die Familienbeihilfe aufgrund eines bereits in der Vergangenheit mit Mitteilung positiv erledigten Antrages weitergewährt. Zwei Anträge in ein und derselben Rechtssache sind unzulässig. Zur Abgrenzung von Antragsverfahren und amtswegigem Verwaltungsverfahren siehe näher BFG 17.04.2026, RV/7102978/2025. Mit dem einen Rückforderungsfall betreffenden…
…der Beschwerdesache der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes X Mödling vom 7. Oktober 2014, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 7. November 2014 wird als…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Vom Beschwerdeführer (BF) erfolgte mit 18.10.2017 die bescheidmäßige Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 04/2016 bis 09/2017 für seine Tochter T., da diese die Lehre am 2.3…
…der Leistungsbezieher das alleinige Risiko bei einem Behördenfehler, allerdings erfordert im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld der Bezug von Familienbeihilfe keine Disposition des leistungsbeziehenden Elternteils über seine Erwerbstätigkeit. Dass über die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag disponiert wurde, heißt im Rückforderungsfall "lediglich", dass die erhaltene Leistung zurückzuzahlen ist…