Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101083/2020
Das Anspruchsüberprüfungsschreiben ist kein Antrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101083/2020vom 08.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Anspruchsüberprüfungsschreiben betreffend Familienbeihilfe ist kein Antrag (BFG 17.04.2026, RV/7102978/2025).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 29. August 2019, nunmehr Finanzamt Österreich, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe 03.2016-06.2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge einer amtswegigen Überprüfung des Beihilfenbezuges wurde die Beschwerdeführerin (Bf) mit Ergänzungsvorhalt vom 13.06.2019, betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe vom 13.06.2019, ersucht, für den Zeitraum Februar 2016 bis Juni 2018 einen Tätigkeitsnachweis für ihre volljährige Tochter vorzulegen. Die Bf nutzte den Vorhalt, um darauf händisch die telefonisch bis 15.07.2019 verlängerte Frist sowie weiters festzuhalten, dass sie den Versicherungsdatenauszug der Tochter an die bekannt gegebene E-Mailadresse des Fachbereichs übermittelt hat. Dies wertete die belangte Behörde als Vorhaltsbeantwortung, die am 20.08.2019 persönlich eingebracht wurde.
Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 10.07.2019 geht hervor, dass die Tochter
vom 09.08.2016 bis 31.01.2018 als Angestellte,
vom 01.03.2018 bis 30.09.2018 geringfügig Beschäftigte bei einer näher bezeichneten Kinderbetreuungseinrichtung
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde von der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre volljährige Tochter zurück, weil sich die Tochter im bezeichneten Zeitraum nicht in einer Ausbildung befunden habe. Ein Zustellnachweis wurde nicht vorgelegt.
Mit dem dagegen elektronisch via FinanzOnline am 30.09.2019 eingebrachten und von der belangten Behörde als Bescheidbeschwerde gewerteten Schriftsatz, nahm die Bf Bezug auf ein Telefonat mit einem näher bezeichneten Organ der belangten Behörde und ersuchte unter Vorlage der Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse der Tochter um Neuberechnung der Rückforderung. Welche Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse sie mit der Beschwerde vorlegte, wurde im Schriftsatz nicht dargestellt und geht auch aus dem Vorlagebericht nicht hervor.
Die belangte Behörde legte mit dem Vorlagebericht als ON 6, betitelt: 30092019, folgende Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse des BG&BRG&wirtBRG für Berufstätige in Wien, an dem die Tochter in der Abend-AHS als ordentliche Studierende angemeldet war, vor:
1) Schulbesuchsbestätigung für das Sommersemester (SS) 2017 vom 25.02.2017 über 7 Fächer mit 21 Wochenstunden (WSt); laut Zeugniskopie vom 27.06.2017: in allen Fächern nicht beurteilt
2) Schulbesuchsbestätigung für das Wintersemester (WS) 2017/18 vom 17. September 2017 über 5 Fächer mit 16 WSt; laut Zeugniskopie vom 02.02.2018:2 Fächer (7 WSt) positiv und 3 Fächer (9 WSt) nicht beurteilt sowie vollzogene Teilprüfung zur Reifeprüfung in Geografie und Wirtschaftskunde (mündlich) mit Sehr gut
3) Schulbesuchsbestätigung für das SS 2018 vom 18. Februar 2018 über 4 Fächer bei 17 WSt; laut Zeugniskopie vom 29.06.2018: 4 Fächer (8 WSt) positiv, 3 Fächer (9 WSt) negativ und 1 Fach (2 WSt) nicht beurteilt.
4) Schulbesuchsbestätigung für das WS 2018/19 und Zeugniskopie vom 01.02.2019
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde mangels ernsthaft und zielstrebig betriebener Ausbildung als unbegründet ab. Weiters traf sie in dem Bescheid die Feststellung, dass über den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 keinerlei Unterlagen vorgelegt worden waren, die auf eine Berufsausbildung schließen ließen. Ein Zustellnachweis wurde nicht vorgelegt.
Mit via FinanzOnline elektronisch am 01.03.2020 eingebrachtem Schriftsatz erhob die Bf Vorlageantrag und fragte darin, wie sie einem näher bezeichneten Organ das Zeugnis ihrer Tochter über den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 zukommen lassen könne.
Mit Vorlagebericht vom 13.03.2020 (ON 9) legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung in elektronischer Form vor und beantragte darin deren Abweisung als unbegründet. Mit ON 7 des Vorlageberichts wurden nochmals die Schulbesuchsbestätigungen wie zuvor dargestellt vorgelegt (als Beilage zum Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO). Mit ON 8 wurde ein Bescheid über eine Ratenbewilligung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht nahm Akteneinsicht in den elektronischen Beihilfenakt, in dem ein Eingang von Unterlagen, die den Zeitraum März 2016 bis September 2017 betreffen, nicht verzeichnet ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind mangels Zustellnachweise als rechtzeitig anzusehen. Die Bescheidbeschwerde ist unbegründet.
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder nur dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungsverpflichtung umfasst gemäß § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
§ 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985 lautet auszugsweise:
"Das Schuljahr beginnt […] im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres."
2. Sachverhalt
Die Tochter der Bf vollendete im Februar 2016 das 18. Lebensjahr. Die Haushaltsgemeinschaft der Bf mit ihrer Tochter ist unstrittig. Maßgender Zeitraum ist jener, der im Spruch des Rückforderungsbescheides angegeben ist, also der Zeitraum von März 2016 bis Juni 2018 (Streitzeitraum).
In Streitzeitraum war die Tochter vom 09.08.2016 bis 31.01.2018 als Angestellte und ab 01.03.2018 als geringfügig Beschäftigte bei einer näher bezeichneten Kinderbetreuungseinrichtung tätig. Daneben war sie an der Abend-AHS des BG&BRG&wirtBRG für Berufstätige in Wien als ordentliche Studierende für das SS 2017, das WS 2017/18 und das SS 2018 angemeldet.
Ausbildungsnachweise für den Zeitraum März 2016 bis August 2017 wurden trotz Aufforderung und Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung entgegen der Ankündigung im Vorlageantrag nicht vorgelegt oder nachgereicht.
Nach den Zeugniskopien steht folgender Ausbildungserfolg fest:
SS 2017: bei 7 Fächer mit 21 WSt wurde die Tochter in allen Fächern nicht beurteilt
WS 2017/18: bei 5 Fächern mit 16 WSt wurde die Tochter in 2 Fächern (7 WSt) positiv und in 3 Fächern (9 WSt) nicht beurteilt. Sie vollzog die Teilprüfung zur Reifeprüfung in Geografie und Wirtschaftskunde (mündlich) mit Sehr gut.
SS 2018: bei 4 Fächern bei 17 WSt wurde die Tochter in 3 Fächern (9 WSt) negativ und 1 Fach (2 WSt) nicht beurteilt
Beweismittel und Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch:
Beschwerdevorentscheidung, Versicherungsdatenauszug vom 10.07.2019, Vorhalt vom 13.06.2019 und dessen Beantwortung, Schulbesuchsbestätigungen für SS 2017, das WS 2017/18 und das SS 2018 sowie Zeugniskopien über diesen Zeitraum wie im Verfahrenshergang dargestellt, Einsicht in den elektronischen Beihilfenakt der Bf durch das BFG am 06.06.2026, Beschwerdevorbringen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der Bf im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Die im Vorlageantrag als vorhanden dargestellten Ausbildungsnachweise für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 wurden nicht vorgelegt oder nachgereicht. Die Frage der Bf, wie das diesen Zeitraum betreffende Zeugnis vorgelegt werden könne, erscheint angesichts der Tatsache, dass die Bf mit der Abgabenbehörde auf unterschiedlichste Wiese kommuniziert und Unterlagen vorgelegt hat, schwer verständlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung des Verfahrensherganges bei der belangten Behörde verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das Anspruchsüberprüfungsschreiben ist kein Antrag (BFG 17.04.2026, RV/7102978/2025).
Das Anspruchsüberprüfungsverfahren ist ein von Amts wegen geführtes Verwaltungsverfahren. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe, die persönlich, sachlich und zeitlich mit dem Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ident ist, ist während des Überprüfungsverfahrens unzulässig. Sowohl für das Anspruchsüberprüfungsschreiben als auch für den Antrag (Beih1 bzw nunmehr Beih100) sind amtliche Vordrucke aufgelegt, die einander ähneln. Das Antragsformular unterscheidet sich vom Anspruchsüberprüfungsschreiben dadurch, dass Platz für die Angabe des Antragsgrundes sowie die Wirksamkeit der Antragstellung vorgesehen sind. Diese Angaben machen den Antrag zu einer Willenserklärung des Beihilfenwerbers.
Diese rechtliche Unterscheidung ist erheblich, denn am Ende eines Antragsverfahrens steht bei für den Antragsteller negativer Beurteilung die bescheidmäßige Abweisung des Antrages und am Ende eines amtswegigen Überprüfungsverfahrens steht im für den Beihilfenbezieher negativen Fall ein Rückforderungsbescheid, im positiven Fall wird jedoch die Familienbeihilfe aufgrund eines bereits in der Vergangenheit mit Mitteilung positiv erledigten Antrages weitergewährt. Zwei Anträge in ein und derselben Rechtssache sind unzulässig. Zur Abgrenzung von Antragsverfahren und amtswegigem Verwaltungsverfahren siehe näher BFG 17.04.2026, RV/7102978/2025. Mit dem einen Rückforderungsfall betreffenden Vorlagebericht ist daher das Anspruchsüberprüfungsschreiben vorzulegen. Die auch im elektronischen Beihilfenakt als Antrag bezeichnete Eingabe konnte vom BFG offenbar aus EDV-technischen Gründen nicht eingesehen werden.
Zum Beschwerdepunkt ist Folgendes zu sagen:
Die für das WS 2018/19 vorgelegte Schulbesuchsbestätigung und Zeugniskopie vom 01.02.2019 betreffen einen außerhalb des Streitraumes gelegenen Zeitraum und sind folglich rechtlich unerheblich.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Externistenreifeprüfung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, wenn die Ausbildung tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Die Berufsausbildung muss folglich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127, VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Eine Ausbildung, bei der das Kind während längerer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl VwGH 17.09.1990, 89/14/0070; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). In der Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts und der zuvor eingerichteten Rechtsschutzinstitutionen sowie der Verwaltung hat sich als "volle Zeit des Kindes" ein Stundenausmaß von etwa 30 Wochenstunden durchgesetzt. Daran vermag die tagsüber ausgeübte Beschäftigung nichts zu ändern.
Laut Sachverhaltsfeststellung wurde die Tochter in zahlreichen Fächern nicht oder negativ beurteilt. Das inskribierte Wochenstundenausmaß lag deutlich unter 30 Wochenstunden und die Nichtbeurteilungen lassen nicht erkennen, dass die Ausbildung der Tochter tatsächlich deren volle Zeit in Anspruch genommen hat.
Da mit der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdefall hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 8. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101083/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101083.2020
- Stammnummer
- 151853
- Gültig
- 08.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF