…gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2022, OB ***1***, betreffend Rückforderung von erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen aus dem Zeitraum April 2021 bis Jänner 2022, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision…
…Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 19.11.2013, betreffend Rückforderung von (erhöhter) Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2013, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133…
…8.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 4.8.2014, betreffend die Rückforderung von erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Monats Dezember 2012…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 09.01.2015, betreffend Rückforderung von erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2014 bis Oktober 2014, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den…
…Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 27.02.2019, betreffend Rückforderung der für Jänner bis November 2018 ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Rückforderungsbetrag wird auf den Betrag…
…Die Bf. tritt - unter Bezugnahme auf ihren im November 2017 gestellten Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe - der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Argument, dass ihr Sohn bereits im Zeitpunkt des Lehrabbruches ob psychischer Probleme als voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig…
…folgende Anträge das Bundesfinanzgericht möge dieser Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom 19.07.2017 Folge geben und den angefochtenen Abweisungsbescheid ersatzlos aufheben; 3) Beilagenverzeichnis: 3.1. Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) zu StNr.: ..., SVNr.: ..…
Da die Zweitbeschwerdeführerin die erhöhten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge daher bereits längst gutgläubig verbraucht hat sowie aufgrund der geistigen Behinderung, des geringen Einkommens, mangels irgendeinen Vermögens und der hohen Lebenserhaltungskosten weder kreditwürdig ist, noch eine Ratenzahlungsverpflichtunq erfüllen kann, ist sie nunmehr von einer Privatinsolvenz bedroht, was…
…1. Nebentermin abgegeben wurde und auch keine Unterbrechung der Berufsausbildung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH festgestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass ab Juli 2022 keine ernsthafte und zielstrebig betriebene Berufsausbildung mehr vorlag. Eine Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit…
…Systematik der Auszahlung von FB Rz 39 f). Daher erfolgte die Rückforderung ab 01.01.2014 de lege lata im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist. Festzuhalten ist, dass Sie die erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab Juli 2011 bis Mai 2019 für ***5***-***6*** bezogen haben. ***5***-…
…der Bf an, dass es immer sein Wille gewesen sei, dass er die jeweiligen Anträge auf Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe seit dem Jahr 2011 als Eigenanträge von ***5***-***6*** ***2*** stelle. Er habe dies nach seinem Vorbringen technisch nicht umsetzen können und brachte vor, dass es…
…29.10.2012) und 2012 € 26.300,11 (Einkommensteuerbescheid vom 30.4.2013). Betreffend der Beschwerde über die Rückforderung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum von 1/2010 bis 8/2012 war daher wie im Spruch zu entscheiden. Vorlageantrag Mit Telefax vom…
…Systematik der Auszahlung von FB Rz 39 f). Daher erfolgte die Rückforderung ab 01.01.2014 de lege lata im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist. Festzuhalten ist, dass Sie die erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab Juli 2011 bis Mai 2019 für ***5***-***6*** bezogen haben. ***5***-…
…Wirkungsbereich erstreckte sich auf alle Angelegenheiten, davon ausgenommen waren lediglich die rechtsgeschäftliche Vertretung bei Geschäften des täglichen Lebens aus vorgegebenen Wirtschaftsgeld. Die erhöhte Familienbeihilfe für die volljährige Pflegebefohlene wurde vom Bf. für den Zeitraum Juli 2011 bis Mai 2019 bezogen. Im Zuge der Überprüfung des…
…Dipl.Ing. Wilhelm Haßlingerstraße 3, vom 16.2.2015, wonach der Antrag "vom 11.12.2014" auf erhöhte Familienbeihilfe für den im August 2005 geborenen C D ab September 2011 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene…
…eine besondere Verpflichtung zum Schutz vor einer überhöhten Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, zumal diese die ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht einmal inhaltlich verstehen. III. Antrag gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967: Da die Zweitantragsstellerin die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag bereits längst verbraucht hat sowie…
…Die Mutter des mj. Bf1, geb. am tt.mm.2006, bezog bis Februar 2020 die erhöhte Familienbeihilfe. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 07.02.2020, 1 Ps 127/19k-23, wurde die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit der Obsorge des mj. Bf1, im Bereich Pflege und…
…aus der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5***, die nach Juni 2019 fällig werden zugunsten meines Ehegatten ***10*** ***3*** verzichte. Ebenfalls würde ich zu seinen Gunsten auf allfällige Nachzahlungen aus der erhöhten Kinderbeihilfe verzichten, wenn diese gewährt würde. Außerdem würde ich bitten, die Rückforderung der Kinderbeihilfe…
…hatte, wurden mit Bescheid vom 14.10.2013 die für die Monate Juli und August 2013 bezogenen Beträge an erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 698,80 € zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 4.11.2013 Berufung erhoben und darin ausgeführt…
…Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Februar 2020 zu VNR ***1*** betreffend Rückforderung zu Unrecht für den Zeitraum August 2019 bis November 2019 bezogender Beträge an erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 1.517,60 € zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß…