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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101246/2022

Aussetzung der Einhebung für einen Nachsichtsantrag und Nachsicht von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101246/2022vom 12.01.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Tuchlauben 11/2/13-14, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 8. Dezember 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Zurückweisungsbescheid vom 22. November 2021 hinsichtlich Aussetzung § 212a BAO 2021 und betreffend Abweisungsbescheid vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich Nachsicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei am 16.12.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Dr. Eric Agstner für den Beschwerdeführer und von HR Mag. Melitta Schweinberger für das Finanzamt zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Antrag Mit Schreiben vom 19.8.2021 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge an das Finanzamt Österreich (belangte Behörde): "Antragssteller: 1. Herr ***Bf1***, geboren am ***Geb.Dat.***, (Versicherungsnummer: ***VNR***), wohnhaft in der ***Adr*** (als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter der betroffenen Person bzw. Zweitantragsstellerin des Bezirksgerichtes Gänserndorf zu ***BG_GZ***) 2. Frau ***Bf2***, geboren am ***Geb.Dat.2***, (Versicherungsnummer: ***VNR2***), ebenfalls wohnhaft in der ***Adr***[…] In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Antragssteller Bezug auf die beiden negativen Beschwerdeentscheidungen des BUNDESFINANZGERICHTES vom 15.08.2021 zur Geschäftszahl RV/7104918/2020 (Beschwerdeführer: Herr ***Bf1***) und 24.06.2021 zur Geschäftszahl RV/7100053/2021 (Beschwerdeführerin: Frau ***Bf2***), dem Antragsstellervertreter am 19.08.2021 und 29.06.2021 postalisch zugestellt, und stellen diesbezüglich nunmehr den Antrag, auf Nachsicht der folgenden fälligen Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeiten der beiden Antragssteller gemäß § 236 BAO: 1. erhöhte Familienbeihilferückforderung von Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von insgesamt EUR 20.320,80 2. Kinderabsetzbetragsrückforderung von Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von insgesamt EUR 3.796.00 Gesamtsumme EUR 24.116.80 I. Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO: Eingangs stellen die beiden Antragssteller gemäß § 212a BAO den Antrag, auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung des gegenständlichen Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO sowie Antrages gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967. Wobei dieser mit dem nachstehenden Antragsvorbringen begründet wird. II. Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Im gegenständlichen Fall wurde der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursacht, weshalb ein Grund für eine Nachsicht gemäß § 236 BAO vorliegt (vgl. Beschwerdeentscheidung des BUNDESFINANZGERICHTES vom 20.06.2016 zur Geschäftszahl RV/7100264/2016). Voraussetzung für die Antragsstellung ist lediglich, dass die Einhebung einer fälligen Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig wäre, wobei die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass der aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde, auf das der Abgabenpflichtige vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für den Abgabenpflichtigen zum Ausdruck kam, sodass der Abgabenpflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und der Abgabenpflichtige nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (vgl. VwGH-Entscheidung vom 24.02.1992 zur Geschäftszahl 91/15/0105). Im gegenständlichen Fall hat der Erstantragsteller der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde bereits erstmals mit dem Telefax vom 29.07.2011 (!) die gerichtliche Besachwalterung bzw. Erwachsenenvertretung der Zweitantragstellerin sowie deren persönliche Bankverbindung (= IBAN: ***IBAN***), BIC: ***BIC*** Kontoinhaberin: Frau ***Bf2***) für die zukünftigen erhöhten Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbetragauszahlungen mitgeteilt. Gemäß den vorhergehenden Anträgen auf erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - weil über den Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitantragsstellerin ein Eigenantrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausdrücklich nicht technisch funktioniert hat - wurde auch der gegenständliche (Weitergewährungs-) Antrag vom 04.03.2014 über den Finanzonline-Zugang des Erstantragstellers in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter eingebracht. Des weiteren hat der Erstantragssteller der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde bereits mit dem Telefax vom 19.08.2011 (!) unter anderem mitgeteilt, dass die Zweitantragstellerin lediglich die Nichte des Erstantragstellers ist und diesbezüglich keinerlei (gesetzliche) Erhaltungs- und / oder Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Die Eigenantragsstellung von behinderten Personen erforderte jedenfalls beim alten Finanzonline im Jahr 2014 - wie sich nunmehr herausstellte - ein ausgeprägtes finanztechnisches Fachwissen, was jedenfalls dem Erstantragsteller ausdrücklich nicht angelastet werden kann, wobei der Erstantragssteller jedenfalls ausdrücklich keinen Grund hatte, den gegenständlichen (Weitergewährungs-) Antrag vom 04.03.2014 im eigenen Namen zu stellen, sofern es beim Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitantragsstellerin anstandslos funktioniert hätte. Darüber hinaus wurde das Ergänzungsschreiben vom 30.04.2014 bzw. 09.05.2014 vom Erstantragssteller auch ausdrücklich "als Sachwalter" unterfertigt, weshalb der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde klar sein musste, dass der (Weitergewährungs-) Antrag vom 04.03.2014 ausdrücklich nicht im eigenen Namen des Erstantragstellers gestellt wurde, sondern vielmehr für und im Namen der Zweitantragsstellerin. Im übrigen hat der Erstantragssteller im selben Ergänzungsschreiben vom 30.04.2014 bzw. 09.05.2014 auch das Einkommen der Zweitantragsstellerin bei der Firma ***CD*** offengelegt, sodass es die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde ausdrücklich verabsäumt hat, ihrer gesetzlichen Überprüfungsverpflichtung bezüglich der gesetzlichen Einkommensgrenze hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag über Jahre hinweg nachzukommen, da die geistig behinderte Zweitantragsstellerin nunmehr vom finanziellen Ruin bedroht ist, weil sich der Erstantragssteller im Falle der tatsächlichen Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung an der Zweitantragsstellerin regressieren wird, zumal die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag von der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde nachweislich ausschließlich an die Zweitantragsstellerin ausbezahlt und von dieser verbraucht wurde. Gerade im Bezug auf geistig behinderte Personen, wie im gegenständlichen Fall, trifft die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde eine besondere Verpflichtung zum Schutz vor einer überhöhten Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, zumal diese die ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht einmal inhaltlich verstehen. III. Antrag gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967: Da die Zweitantragsstellerin die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag bereits längst verbraucht hat sowie aufgrund der geistigen Behinderung, des geringen Einkommens, mangels irgendeinen Vermögens und der hohen Lebenserhaltungskosten weder kreditwürdig ist, noch eine Ratenzahlungsverpflichtung erfüllen kann, ist sie nunmehr von einer Privatinsolvenz bedroht, was gerade im Bezug auf die besondere Schutzbedürftigkeit geistig behinderter Personen nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der öffentlichen Hand sein kann, weshalb nunmehr abermals ausdrücklich gestellt wird der Antrag die Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde möge abermals ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 beim Bundesministerium für Frauen, Familie, Jugend und Integration im Bundeskanzleramt einleiten bezüglich deren gesetzlicher Ermächtigung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordnete Abgabenbehörde anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, zumal die Rückforderung unbillig wäre. Abschließend wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass der Inhalt des bisherigen Antwort-Schreibens des Bundesministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Integration im Bundeskanzleramt vom 08.04.2021 (Sachbearbeiter: Herr Mag. ***AB***) zur Geschäftszahl 2021-0.065.369 gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 ausdrücklich rechtswidrig bzw. unrichtig ist." Bescheid (Zurückweisung) Mit Bescheid vom 22.11.2021 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO wie folgt zurückgewiesen: "Sachverhalt: Mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde von der anwaltlichen Vertretung des Abgabepflichtigen ein Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO und ein Antrag gem § 26 Abs. 4 FLAG gestellt. Ebenso wurde in diesem Schreiben eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der oa Anträge beantragt. In rechtlicher Hinsicht ist zu dem gegenständlichen Sachverhalt Folgendes auszuführen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung der Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchsten jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Fest steht, dass die gegenständlich beantragte Aussetzung der Einhebung weder unmittelbar noch mittelbar mit einer Beschwerde im Zusammenhang steht. Damit ist die Sache schon entschieden. Mangels Vorliegens einer Beschwerde im Zusammenhang mit den aussetzungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Antragstellung war die Grundvoraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung nicht erfüllt und dem Antrag kein Erfolg beschieden. Darüber hinaus kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist. Eine Nachforderung iSd § 212a Abs. 1 BAO liegt jedoch nicht vor, wenn ein Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO gestellt wurde (siehe Ritz, BAO-Kommentar6 § 212a Tz 13). Selbst aus der Abweisung einer Nachsicht ergebe sich eine solche Nachforderung im hier maßgeblichen Sinn nicht. Diese resultiere vielmehr aus jener Zahlungsverpflichtung, die sich aus der Festsetzung des dem Nachsichtsansuchen zugrundeliegenden Kinderabsetzbetrages 2014 bis 2019 sowie der Familienbeihilfe 2014 bis 2019 ergibt. Da es solcherart an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BAO mangelte, kam die Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestimmung des § 26 Abs. 4 FLAG. Es war spruchgemäß zu entscheiden." Bescheid (Nachsicht) Mit Bescheid vom 2.12.2021 wurde der Antrag auf Nachsicht von € 24.116,80 abgewiesen und dies in einer ergänzenden Begründung wie folgt dargelegt: "Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO vom 19.08.2021 unter anderem, der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sei ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursacht worden. Dazu nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung kann nach Lage des Falles entweder eine sachliche oder eine persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Der Umstand, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhalts FB ausbezahlt hat, steht einer Rückforderung nach § 26 leg. cit. FLAG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Antragsteller als Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Den Mitteilungen des Finanzamts betreffend einen Anspruch des Antragstellers auf Familienbeihilfe für seine Nichte, die regelmäßig an den Antragsteller ergangen sind, hat er nie widersprochen. Den Überprüfungsschreiben des Finanzamts, die dem Antragsteller als "anspruchsberechtigte Person" ausweisen, hat der Antragsteller auch nicht widersprochen. Zur sachlichen Unbilligkeit ist daher zusammenfassend und unabhängig von der Tatsache, dass der Rückforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, festzuhalten, dass eine solche nicht vorliegt, weil die in Diskussion gezogene Rückforderung der Charakter einer ganz allgemeinen Auswirkung genereller Normen beizumessen ist. II. Auch wird vorgebracht, dass der Antragsteller das Ergänzungsschreiben als Sachwalter unterfertigt habe, weshalb der Abgaben- bzw Beihilfenbehörde klar sein müsste, dass der (Weitergewährungs-) Antrag vom 04.03.2014 ausdrücklich nicht im eigenen Namen des Antragstellers gestellt worden sei. Das Finanzamt verweist diesbezüglich auf die Entscheidung vom Bundesfinanzgericht vom 15.08.2021, welches wie folgt ausführt:[…] Auch dieses Vorbringen geht somit ins Leere: Voraussetzung für den Eigenanspruch ist nämlich, dass keiner anderen Person für das Kind FB zu gewähren ist (§ 6 Abs lit c und Abs 2 FLAG). Im gegenständlichen Fall war gemäß § 2 Abs 2 FLAG jedenfalls der Antragsteller selbst allein aufgrund der Haushaltszugehörigkeit, für ***Bf2*** anspruchsberechtigt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 für ein Kind FB nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (VwGH 2S.10.2009. 2008/15/0214: 18.4.2007. 2006/13/01201. Insbesondere wird entscheidend sein, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher primär auf die Haushaltszugehörigkeit abzustellen. Ein Eigenantrag durch ***Bf2*** wäre zum damaligen Zeitpunkt somit gar nicht möglich gewesen. III. Der Antragsteller behauptet weiters, seine Nichte sei durch die Rückforderung von einer Privatinsolvenz bedroht. Dabei verkennt der Antragsteller die Tatsache, dass die Rückforderung nicht seine Nichte ***Bf2***, sondern ihn selbst trifft. Hier kann jedoch keinesfalls von einer Existenzbedrohung gesprochen werden, wenn man das Einkommen des Antragsstellers betrachtet: Im Jahr 2020 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 74.470,73 - abzüglich EUR 14.151,00 Einkommensteuer - verbleiben ihm im Jahr 2020 EUR 60.319,73. Für das Jahr 2021 sind noch keine Daten vorliegend. Nach Grundbesitzinformationssystem ist Herr ***Bf1*** Alleineigentümer von vier unbebauten Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 858 m2 (***Grundstücke***, jeweils mit einer Fläche zwischen 207-224 m2 in KG ***KG*** ***KG_Ort***) sowie eines weiteren bebauten Grundstückes, respektive eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksfläche von 296 m2, zuzüglich eines Gartens (156 m2) in der Katastralgemeinde ***KG*** ***KG_Ort***. Darüber hinaus ist Herr ***Bf*** grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft mit der Einlagenzahl ***EZ2*** der KG ***KG2*** Breitenlee des Bezirksgerichtes Donaustadt mit der Grundstücksnummer ***Gst.Nr.*** samt Wohnungseigentum an einer 3-Zimmerwohnung von insgesamt ca. 91 m2. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich prinzipiell aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und wird stets dann gegeben sein, wenn durch die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet ist. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Auch von einer persönlichen Unbilligkeit kann in diesem Fall nicht gesprochen werden. Da eine sachlich und persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht vorliegt und es damit schon an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, blieb für eine Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) kein Raum. Der Antrag auf Nachsicht gem § 236 Abs 1 BAO vom 19.08.2021 war daher schon aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen und die beantragte Nachsicht in Höhe von € 24.116,80 nicht zu bewilligen. Es war spruchgemäß zu entscheiden." Beschwerde Mit Schreiben vom 8.12.2021 wurde folgende Beschwerde erhoben: "In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf I. den Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 22.11.2021 bezüglich des Antrages auf Aussetzung gemäß § 212a BAO der beiden Beschwerdeführer vom 19.08.2021, dem Beschwerdeführervertreter am 23.11.2021 postalisch zugestellt, II. den Zurückweisungsbescheid samt der Bescheidbegründung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), jeweils vom 02.12.2021 bezüglich des Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO der beiden Beschwerdeführer ebenfalls vom 19.08.2021, dem Beschwerdeführervertreter am 07.12.2021 postalisch zugestellt, sowie III. […] und erheben dagegen innerhalb der offenen gesetzlichen Rechtsmittelfrist die folgenden Beschwerden an das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT und begründen diese wie folgt: 1. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sowie Beschwerdebegründung zu Punkt I.: Eingangs wiederholen die beiden Beschwerdeführer gemäß § 212a BAO abermals aus advokatorischer Vorsicht der guten Ordnung halber den Antrag, auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden, wobei dieser mit dem nachstehenden Beschwerdevorbringen begründet wird. Darüber hinaus verweisen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 18.11.2021, wonach der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 12.11.2021 gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben wurde, sowie die dazugehörigen beiden Beschwerdevorentscheidungen des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), jeweils vom 02.12.2021, weshalb die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde offenbar bis dato nicht abgelaufen ist. 2. Beschwerdebegründung zu Punkt II.: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Im gegenständlichen Fall wurde der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausschließlich durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde verursacht, weshalb ein Grund für eine Nachsicht gemäß § 236 BAO vorliegt (vgl. Beschwerdeentscheidung des BUNDESFINANZGERICHTES vom 20.06.2016 zur Geschäftszahl RV/7100264/2016). Voraussetzung für die Antragsstellung ist lediglich, dass die Einhebung einer fälligen Abgaben- bzw. Beihilfenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig wäre, wobei die Abgaben- und Beihilfenbehörde in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass der aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Abgaben- bzw. Beihilfenbehörde, auf das der Abgabenpflichtige vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für den Abgabenpflichtigen zum Ausdruck kam, sodass der Abgabenpflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und der Abgabenpflichtige nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (vgl. VwGH-Entscheidung vom 24.02.1992 zur Geschäftszahl 91/15/0105). Im gegenständlichen Fall hat der Erstbeschwerdeführer der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde bereits erstmals mit dem Telefax vom 29.07.2011 (!) die gerichtliche Besachwalterung bzw. Erwachsenenvertretung der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren persönliche Bankverbindung (IBAN: ***IBAN*** / BIC: ***BIC***. Kontoinhaberin: Frau ***Bf2***) für die zukünftigen erhöhten Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbetragsauszahlungen mitgeteilt. Des weiteren hat der Erstbeschwerdeführer der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde bereits mit dem Telefax vom 19.08.2011 (!) unter anderem mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich die Nichte des Erstbeschwerdeführers ist und diesbezüglich keinerlei (gesetzliche) Erhaltungs- und / oder Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Gemäß den vorhergehenden Anträgen auf erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - weil über den Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitbeschwerdeführerin ein Eigenantrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausdrücklich nicht technisch funktioniert hat - wurde auch der gegenständliche (Weitergewährungs-) Antrag vom 04.03.2014 über den Finanzonline-Zugang des Erstbeschwerdeführers in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter eingebracht. Die Eigenantragsstellung von behinderten Personen erforderte jedenfalls beim alten Finanzonline im Jahr 2014 - wie sich nunmehr herausstellte -- ein ausgeprägtes finanztechnisches Fachwissen, was jedenfalls dem Erstbeschwerdeführer ausdrücklich nicht angelastet werden kann, wobei der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ausdrücklich keinen Grund hatte, den gegenständlichen (Weitergewährungs-) Antrag vom 04.03.2014 im eigenen Namen zu stellen, sofern es beim Finanzonline-Zugang der betroffenen Zweitbeschwerdeführerin anstandslos funktioniert hätte. Darüber hinaus wurde das Ergänzungsschreiben vom 30.04.2014 bzw. 09.05.2014 vom Erstbeschwerdeführer auch ausdrücklich "als Sachwalter" unterfertigt, weshalb der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde klar sein musste, dass der (Weitergewährungs-) Antrag vom 04.03.2014 ausdrücklich nicht im eigenen Namen des Erstbeschwerdeführers gestellt wurde, sondern vielmehr für und im Namen der Zweitbeschwerdeführerin. Im übrigen hat der Erstbeschwerdeführer im selben Ergänzungsschreiben vom 30.04.2014 bzw. 09.05.2014 auch das Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin bei der Firma ***CD*** offengelegt, sodass es die erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde ausdrücklich verabsäumt hat, ihrer gesetzlichen Überprüfungsverpflichtung bezüglich der gesetzlichen Einkommensgrenze hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag über Jahre hinweg nachzukommen, da die geistig behinderte Zweitbeschwerdeführerin nunmehr vom finanziellen Ruin bedroht ist, weil sich der Erstbeschwerdeführer im Falle der tatsächlichen Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung an der Zweitbeschwerdeführerin regressieren wird, zumal die erhöhte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde nachweislich ausschließlich an die Zweitbeschwerdeführerin ausbezahlt und von dieser bereits längst verbraucht wurde. Gerade im Bezug auf geistig behinderte Personen, wie im gegenständlichen Fall, trifft die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde eine besondere Verpflichtung zum Schutz vor einer überhöhten Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, zumal diese die ihnen auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht einmal inhaltlich verstehen. Demzufolge hätte die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde bereits spätestens Ende 2014 und nicht erst 5 Jahre (!) später die gesetzliche Einkommensgrenze überprüfen sowie zu Unrecht bezogenen Beträge zurückfordern müssen. Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrages ist gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH-Entscheidung vom 19.12.2013 zur Geschäftszahl 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, auch tatsächlich ausbezahlt worden sein. Fakt ist jedoch, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde ausdrücklich nicht dem Erstbeschwerdeführer, sondern vielmehr der Zweitbeschwerdeführerin auf deren Bankverbindung ausbezahlt wurde! Weiters wird die von der erstinstanzlichen Abgaben- und Finanzbehörde angenommene Haushaltszugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, da die beiden Beschwerdeführer einen jeweils abgetrennten eigenen Wohnbereich im gegenständlichen Mehrfamilienhaus bewohnen, sodass sohin ausdrücklich keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der beiden Beschwerdeführer vorliegt, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin als erwachsene Person zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl selbst antragsberechtigt gewesen wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche laufenden Ausgaben der Zweitbeschwerdeführerin getragen hat oder auch nur dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Was das von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde angenommene Einkommen und (Grundbuchs-) Vermögen des Erstbeschwerdeführers betrifft, so wird dabei ausdrücklich übersehen, dass diesen auch entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstehen, zumal das (Grundbuchs-) Vermögen des Erstbeschwerdeführers auch jeweils mit grundbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverboten sowie Wohnungsgebrauchsrechten von dritten Personen belastet und somit tatsächlich wertlos ist. Darüber hinaus ist das Einkommen des Erstbeschwerdeführers bereits seit Jahren privatrechtlich verpfändet, weshalb daher gerade der Erstbeschwerdeführer noch mehr in seiner Existenz gefährdet ist als die Zweitbeschwerdeführerin. Da allerdings die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde ausdrücklich nicht dem Erstbeschwerdeführer, sondern vielmehr der Zweitbeschwerdeführerin auf deren Bankverbindung ausbezahlt wurde, ist für den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO auch nicht das Einkommen und Vermögen (abzüglich der Verbindlichkeiten) des Erstbeschwerdeführers maßgebend, sondern vielmehr ausschließlich das Einkommen und Vermögen (abzüglich der Verbindlichkeiten) der Zweitbeschwerdeführerin, wobei diese ausdrücklich vermögenslos ist und nur über ein geringes Einkommen (abzüglich der eigenen Lebenserhaltungs- und behinderungsbedingten Pflegekosten) verfügt. 3. Beschwerdebegründung zu Punkt III.: […] Beweise: - Parteieneinvernahme des Erstbeschwerdeführers; - Beischaffung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Beihilfenbehördenaktes; - bereits vorgelegte Erwachsenenvertreterbestellungsurkunde des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 15.06.2020 zur Geschäftszahl ***BG_GZ*** (Beilage ./A); - bereits vorgelegter Bescheid der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle Niederösterreich vom 13.11.2014 bezüglich Pflegegeld der Stufe 2 (Beilage ./B); - bereits vorgelegter Bescheid des SOZIALMINISTERIUMSERVICE, BASB Landesstelle Niederösterreich, vom 27.12.2016 zum Ordnungsbegriff; ***Zahl*** bezüglich der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten samt diverser Beilagen (Beilagenkonvolut ./C); - weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten. Abschließend stellen die beiden Beschwerdeführer daher die folgenden Schlussanträge: Das erstinstanzliche FINANZAMT ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), möge: 1. die gegenständlichen Beschwerden dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen. II. Das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge: 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und anschließend 2. den vorliegenden Beschwerden der beiden Beschwerdeführer Folge geben und die gegenständlichen 3 erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheide des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 22.11.2021 und 02.12.2021 vollinhaltlich aufheben sowie dahingehend abändern, dass den ursprünglichen Anträgen der beiden Beschwerdeführer vom 19.08.2021 vollinhaltlich stattgegeben wird." Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung - § 212a BAO) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2022 wurde die Beschwerde vom 8.12.2021 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.11.2021 hinsichtlich § 212a BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheidbegründung lautet: "Mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde von der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz Bf.) ein Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO und ein Antrag gem § 26 Abs. 4 FLAG gestellt. Ebenso wurde in diesem Schreiben eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der oa Anträge beantragt. Mit Bescheid vom 12.11.2021 wurde vom Finanzamt Österreich der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs. 5 BAO, infolge Beschwerdeerledigung' verfügt. Ebenfalls mit Bescheid vom 12.11.2021 wurde vom Finanzamt Österreich ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum von 03.08.2021 bis 12.11.2021 iHv € 95,44 festgesetzt. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.11.2021 wurde der Bescheid über den Ablauf der Einhebung vom 12.11.2021 gem § 299 BAO von Amts wegen ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass im gegenständlichen Fall keine Beschwerdeerledigung von Seiten der Abgabenbehörde erfolgt sei und der Bescheid vom 12.11.2021 deshalb rechtswidrig erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 22.11.2021 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen des Finanzamtes Österreich eingebracht. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erstinstanzliche Beihilfenbehörde bezüglich der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge 2014 bis 2019 über den Antrag der beiden Beschwerdeführer um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO vom 19.08.2021 bis dato noch nicht entschieden habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2021 habe die erstinstanzliche Beihilfenbehörde die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO infolge einer angeblichen Beschwerdeerledigung ablaufen lassen. Diesbezüglich verweisen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich auf die noch offenen bzw. unerledigten Anträge der beiden Beschwerdeführer vom 19.08.2021, sodass die Beschwerdeerledigung nach wie vor nicht rechtskräftig erledigt sei. Zu den Aussetzungszinsen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund des noch unerledigten Antrages der beiden Beschwerdeführer um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO vom 19.08.2021 sowie der nach wie vor nicht rechtskräftig erfolgten Beschwerdeerledigung der erstinstanzlichen Beihilfenbehörde ausdrücklich keine Aussetzungszinsen zustehen würden. Die Beschwerde vom 22.11.2021 gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 12.11.2021 wurde gem § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid bereits mit Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO vom 18.11.2021 aufgehoben wurde und somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war. Die Beschwerde vom 22.11.2021 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 12.11.2021 wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben, weil der Ablaufbescheid vom Finanzamt gem § 299 BAO am 18.11.2021 aufgehoben wurde und somit der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 12.11.2021 hätte nicht ergehen dürfen. Mit Bescheid vom 22.11.2021 wurde auch der Antrag gem § 212a BAO vom 19.08.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies folgendermaßen: […] Mit Beschwerde vom 08.12.2021 wurde gegen diesen Zurückweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen: […] Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung der Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchsten jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Es steht unzweifelhaft fest, dass der Bf. im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO und einem Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO gestellt hat. Der Bf. nimmt in seiner Beschwerdebegründung darauf Bezug, dass der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 12.11.2021 mit Bescheid gem § 299 BAO aufgehoben sowie die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 22.11.2021 mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2021 aufgehoben wurde, weshalb die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung bzw. Beihilfenrückforderung durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde offenbar bis dato nicht abgelaufen sei. Damit bringt der Bf. aber nicht zum Ausdruck, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung iZm einem Nachsichtsansuchen bzw einem "Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967" zulässig ist. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde nämlich der mit Antrag vom 19.08.2021 gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung iZm mit einem Nachsichtsansuchen bzw Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967 zurückgewiesen. Da Antrag vom 19.08.2021 auf Aussetzung der Einhebung iZm mit einem Nachsichtsansuchen bzw iZm einem "Antrag gem § 26 Abs 4 FLAG 1967" nicht von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig war, ist das Schicksal der vorliegenden Beschwerde damit bereits entschieden. Aus dem Wortlaut des § 212 a Abs. 1 BAO geht weiters hervor, dass eine Aussetzung der Einhebung nur dann möglich ist, wenn ein Bescheid angefochten wird, aus dem sich eine Nachforderung für den Abgabepflichtigen ergibt. Nachforderungen sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen. Solche Nachforderungen entstehen etwa, wenn ein Einkommensteuerbescheid eine gegenüber den Vorauszahlungen höhere Abgabenzahlungsschuld vorschreibt oder wenn Bescheide, aus denen sich Gutschriften ergeben, aufgehoben werden. Eine Nachforderung im Sinne des § 212a BAO liegt auch dann vor, wenn eine Löschung (§ 235 BAO) oder eine Nachsicht (§ 236 BAO) widerrufen werden (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164). Eine Nachforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO abgewiesen wird (Ritz, BAO-Kommentar7, § 212a Tz 13). Da es an den tatsbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212a BAO fehlte, konnte die beantragte Aussetzung der Einhebung aus Rechtsgründen nicht bewilligt werden." Beschwerdevorentscheidung (Abweisung - Nachsicht) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.4.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 2.12.2021 (Antrag auf Nachsicht) als unbegründet ab. Die Begründung lautet: "Mit Erkenntnis des BFG (GZ.RV/7104918/2020) vom 15.08.2021 wurde Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 31.05.2019 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Sie (als Beihilfebezieher und Meldepflichtiger iSd § 25 FLAG 1967) sind verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeiträge für Ihre haushaltszugehörige und anspruchsvermittelnde Nichte ***Bf2***, für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 in Höhe von EUR 24.116,80 zurückzuzahlen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass Ihre volljährige Nichte ***Bf2*** (haushaltszugehörige Pflegebefohlene) seit dem Kalenderjahr 2014 (bis laufend) die familienbeihilfeschädliche Einkommensgrenze deutlich überschritten hat. Daraufhin stellten Sie am 19.08.2021 den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO. Sie brachten vor, dass eine "sachliche Unbilligkeit" vorläge, weil der unrechtmäßige Bezug der erhöhten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursacht worden sei, die es verabsäumt habe, ihrer gesetzlichen Überprüfungsverpflichtung bezüglich der gesetzlichen Einkommensgrenze über Jahre hinweg nachzukommen. Der Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO wurde als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht am 08.12.2021 Beschwerde, welche im Wesentlichen das Anbringen des Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO vom 19.08.2021 beinhaltet. Diesbezüglich wird auf die Bescheidbegründung der Abgabenbehörde vom 02.12.2021 verwiesen. Ergänzend führen Sie in der Beschwerde vom 08.12.2021 aus: I. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der erstinstanzlichen Abgaben- und Beihilfenbehörde sei ausdrücklich nicht Ihnen, sondern vielmehr auf die Bankverbindung Ihrer Nichte ***Bf2*** ausbezahlt worden. Daher sei das Einkommen und Vermögen ihrer Nichte, betreffend den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO, zu berücksichtigen. Dazu nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit c und h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder (Pflegebefohlene), die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist klar festzuhalten, dass Sie als Beihilfenbezieher nicht für eine fremde Schuld haften, sondern die Rückforderung aus dem Grund erfolgte, weil Sie die Familienbeihilfe für Ihre volljährige Nichte (Pflegebefohlene) zu Unrecht bezogen (beihilfeschädliches Einkommen) und gegen die Meldepflicht des § 25 FLAG 1967 verstoßen haben. Auch eine Direktauszahlung an Ihre Nichte ändert an diesem Umstand nichts. Eine (eventuelle) Rückforderung richtet sich immer an (ehemals) anspruchsberechtigte Bezieher, auch wenn diese Beihilfenbezieher beantragt haben, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ein anspruchvermittelndes minderjähriges oder volljähriges Kind (Pflegebefohlenes) direkt auf das Konto des Kindes ausgezahlt wird (vgl. § 14 FLAG 1967). Das bedeutet eine eventuelle Rückforderung richtet sich immer an die (ehemals) anspruchsberechtigte Person/Beihilfenbezieher. Dies geht auch aus dem Erkenntnis des BFG vom 15.08.2021 hervor: […] II. Weiters führen Sie in Ihrer Beschwerde vom 08.12.2021 aus, dass eine Haushaltszugehörigkeit Ihrer Nichte ***Bf2*** ausdrücklich bestritten werde. Da jeweils abgetrennte Wohnbereiche vorlägen und Ihre Nichte zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl selbst antragsberechtigt gewesen sei, zumal der Sie auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche laufenden Ausgaben Ihrer Nichte getragen hätten. Dieser Umstand geht aus der bisherigen Aktenlage nicht hervor. Im Gegenteil: Sie sind seit Juli 2011 Familienbeihilfebezieher und gleichzeitig Erwachsenenvertreter (ehemals Sachwalter) für Ihre Nichte ***Bf2*** (anspruchsvermittelnde Pflegebefohlene). Laut Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister ist Ihre Nichte spätestens seit 21.07.2011 Ihrem Haushalt zugehörig. Sie haben am 01.08.2011 die Familienbeihilfe beantragt, respektive wurde von Ihnen der Antrag (Formular-Beih1) samt Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Beschluss etc. am 01.08.2011 beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Am 30.08.2011 wurde von Ihnen (als Antragsteller ***Bf1***, SVNr.: ***VNR***) per FinanzOnline der Familienbeihilfeantrag neuerlich eingebracht. Sie haben im FinanzOnline folgende relevante Angaben gemacht: "Antrag auf Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juli 2011 für Kind ***Bf2*** (SVNr.:***VNR2***)." Als Verwandtschaftsverhältnis wurde "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angegeben. Sie gaben an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei Antragsteller [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom 30.08.2011 evident). Danach erfolgte eine Eingabe (vom 06.08.2012) von Ihnen über Namensänderung von ***Bf2*** in ***Bf2***. Am 22.11.2012 erfolgte von Ihnen (als Antragsteller ***Bf1***, SVNr.: ***VNR***) ein Anbringen über FinanzOnline (zit.): "Antrag wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab 01.03.2013 für ***Bf2***, SVNr.: ***VNR2***." Als Verwandtschaftsverhältnis wurde "Pflegekind mit erheblicher Behinderung" angegeben. Sie gaben neuerlich an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei Antragsteller [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom 22.11.2012 evident). Mit Ihrem FinanzOnline-Anbringen vom 04.03.2014 wurden folgende Angaben gemacht (zit.): "Antragsteller ***Bf1*** (SVNr.: ***VNR***) wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juni 2014 für ***Bf2***, SVNr.: ***VNR2***." Sie gaben neuerlich an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom 04.03.2014 evident). Mit Ihrem FinanzOnline-Anbringen vom 14.01.2019 wurden folgende Angaben gemacht (zit.): "Antragsteller ***Bf1*** (SVNr.: ***VNR***) wegen unbefristeter Verlängerung erhöhter Familienbeihilfe ab Juli 2019 für ***Bf2***, SVNr.: ***VNR2***." Sie gaben neuerlich an, dass Ihre Nichte bei Ihnen haushaltszugehörig ist (zit.): "Das Kind wohnt bei ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** [...] Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller (***Bf1***) getragen" (vgl. alle Angaben unter FinanzOnline-Antrag vom 14.01.2019 evident). Die Familienbeihilfe wurde von Ihnen (für ***Bf2***) ab Juli 2011 bis Mai 2019 bezogen. Folglich forderte das zuständige Finanzamt die Familienbeihilfe ab Jänner 2014 zurück, da Sie die Familienbeihilfe ab Jänner 2014 zu Unrecht bezogen haben (§§ 25 iVm 26 FLAG 1967). Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen weder substantiell vorgetragen noch finden sich solche in den Akten. Letztlich führt das BFG in seinem Erkenntnis vom 15.08.2021 dazu aus: […] III. Außerdem geben Sie an, dass die Rückforderung Sie in Ihrer Existenz bedrohe, da Ihr Vermögen mit grundbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverboten sowie Wohnungsgebrauchsrechten durch Dritte belastet und Ihr Vermögen dadurch wertlos sei. Darüber hinaus sei Ihr Einkommen bereits seit Jahren privatrechtlich verpfändet. Hinsichtlich dieser Behauptungen wurden der Abgabenbehörde keinerlei Beweise vorgelegt." Vorlageantrag (betreffend § 212a BAO) Mit Vorlageantrag vom 19.4.2022 wurde die Beschwerdevorlage wie folgt beantragt: "I. Beschwerdevorlageantrag: In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 11.04.2022 bzw. 12.04.2022 bezüglich der Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021, dem Beschwerdeführervertreter am 15.04.2022 postalisch zugestellt, und stellen diesbezüglich nunmehr innerhalb der offenen gesetzlichen Frist den Antrag, die erstinstanzliche Finanzbehörde möge die gegenständlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021 dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen. II. Beschwerden: Des weiteren nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf: 1. den Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 11.04.2022 bzw. 12.04.2022 bezüglich des Antrages auf Aussetzung gemäß § 212a BAO der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021, dem Beschwerdeführervertreter ebenfalls am 15.04.2022 postalisch zugestellt, sowie 2. den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), ebenfalls vom 11.04.2022, dem Beschwerdeführervertreter ebenfalls am 15.04.2022 postalisch zugestellt, und erheben dagegen innerhalb der offenen gesetzlichen Rechtsmittelfrist die folgenden Beschwerden an das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT und begründen diese wie folgt: Eingangs wenden die beiden Beschwerdeführer der guten Ordnung halber ein, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO der beiden Beschwerdeführer bereits mit dem Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 18.11.2021, zurückgewiesen wurde, weshalb der nunmehrige abermalige behördliche Zurückweisungsbescheid rechtswidrig ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101246/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101246.2022
Stammnummer
139736
Gültig
12.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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