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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101246/2022

Aussetzung der Einhebung für einen Nachsichtsantrag und Nachsicht von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101246/2022vom 12.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darüber hinaus verweisen die beiden Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 18.11.2021, wonach der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 12.11.2021 gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben wurde, sowie die dazugehörigen beiden Beschwerdevorentscheidungen des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), jeweils vom 02.12.2021, weshalb die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung durch die erstinstanzliche Abgaben- und Beihilfenbehörde offenbar bis dato nicht abgelaufen ist. Im übrigen dokumentiert der nunmehr angefochtene Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 11.04.2022, dass die erstinstanzliche Finanzbehörde offenbar ursprünglich eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden bewilligt hat, widrigenfalls der nunmehrige behördliche Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sinnlos wäre. Zusammenfassend übersieht die erstinstanzliche Finanzbehörde allerdings, dass die gegenständlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021 nach wie vor nicht rechtskräftig erledigt sind, weshalb auch die Aussetzung der Einhebung der Abgabe bzw. Beihilfenrückforderung gemäß § 212a BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zu bewilligen gewesen wäre. Beweise: - Parteieneinvernahme des Erstbeschwerdeführers; - Beischaffung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Beihilfenbehördenaktes; - bereits vorgelegte Erwachsenenvertreterbestellungsurkunde des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 15.06.2020 zur Geschäftszahl ***BG_GZ*** (Beilage ./A); - weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten. Abschließend stellen die beiden Beschwerdeführer daher die folgenden Schlussanträge: I. Das erstinstanzliche FINANZAMT ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), möge die gegenständlichen beiden Beschwerden dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen. II. Das zweitinstanzliche BUNDESFINANZGERICHT möge: 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und anschließend 2. der vorliegenden Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge geben und den gegenständlichen erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 11.04.2022 bzw. 12.04.2022 vollinhaltlich aufheben sowie dahingehend abändern, dass dem ursprünglichen Antrag der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021 vollinhaltlich stattgegeben wird; 3. der vorliegenden Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge geben und den gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 12.04.2022 vollinhaltlich aufheben." Vorlageantrag (Nachsicht) Mit Vorlageantrag vom 21.4.2022 wurde die Vorlage der Beschwerde hinsichtlich des Nachsichtsverfahrens wie folgt beantragt: "In umseits bezeichneter Rechtssache nehmen die beiden Beschwerdeführer Bezug auf 1. die Beschwerdevorentscheidung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 14.04.2022 bezüglich der Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021 gegen den Abweisungsbescheid vom 02.12.2021 hinsichtlich des Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO vom 19.08.2021, dem Beschwerdeführervertreter am 21.04.2022 postalisch zugestellt, sowie 2. die Beschwerdevorentscheidung des FINANZAMTES ÖSTERREICH, Dienststelle Weinviertel (FA22), vom 14.04.2022 bezüglich der Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 02.12.2021 hinsichtlich des Antrages gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vom 19,08.2021, dem Beschwerdeführervertreter am 21.04.2022 postalisch zugestellt, und stellen diesbezüglich nunmehr innerhalb der offenen gesetzlichen Frist den Antrag die erstinstanzliche Finanzbehörde möge die gegenständlichen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer vom 08.12.2021 dem zweitinstanzlichen BUNDESFINANZGERICHT zur Entscheidung vorlegen." Vorlagebericht Mit Vorlagebericht vom 29.4.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde wie folgt aus: "[…] Der dem Nachsichtsantrag bzw Antrag gem. § 26 Abs. 4 FLAG zugrundeliegende Rückforderungsbescheid ist an ***Bf1*** ergangen. Er fordert von diesem (und nicht von ***Bf2***) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück. Ungeachtet der irreführenden Angaben in der Beschwerde, wonach diese von ***Bf1*** "als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter bzw. Sachwalter der betroffenen Person bzw. Zweitantragstellerin des Bezirksgerichtes Gänserndorf zu ***BG_GZ***)" erhoben wird, ergibt sich aus dem Antrag und der Beschwerde, dass ***Bf1*** den Bescheid im eigenen Namen und nicht als Vertreter von ***Bf2*** bekämpft (vgl auch Seite 109 von 119 des Erkenntnis vom 15.08.2021, GZ. RV/7104918/2020). Über den Antrag von Frau ***Bf2*** vom 19.08.2021 ist von der Abgabenbehörde noch nicht entschieden worden, auch wenn sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag diese als Beschwerdeführerin angeführt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das BFG bereits auf Seite 83 von 86 im Beschluss vom 24.06.2021, RV/7400053/2021, auf die fehlende Legitimation der ***Bf2*** bei der Bekämpfung des Rückforderungsbescheides hingewiesen hat. Im Nachsichtsverfahren bzw. im Verfahren nach § 26 Abs. 4 FLAG kann daher nichts anderes gelten. […] Zum Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO: Ergänzend zum Abweisungsbescheid vom 02.12.2021 und zur Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2022 wird ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Unbilligkeit dann vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm, die auf alle Normadressaten gleichermaßen anzuwenden ist. Eine Besserstellung des Beschwerdeführers wäre rechtswidrig. […]" Mündliche Verhandlung Hinsichtlich des angefochtenen Zurückweisungsbescheides gab der Beschwerdeführer an, dass es auf Grund der zahlreichen Bescheide schwer war, die Übersicht zu behalten. Im Zusammenhang mit einer persönlichen Unbilligkeit gab der Beschwerdeführer an, dass es für ihn zum damaligen Zeitpunkt wichtig war, zeitgerecht einen Antrag zu stellen. Das ausbezahlte Geld wurde von der Nichte verbraucht. Zur beruflichen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeite und dort auch mit Sachwalterschaften beschäftigt wäre. Allerdings werden die Personen dort auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters betreut. Familienbeihilfe im Zusammenhang mit Sachwalterschaften gab es in der Kanzlei nur diesen einen Fall der Nichte des Beschwerdeführers. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Familienbeihilfe / Rückforderung: Der Beschwerdeführer ist Onkel der im Februar 1991 geborenen ***Bf2***, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 25.7.2011 wurde die bisherige Sachwalterin, die Mutter von ***Bf2*** ihres Amtes enthoben und der Beschwerdeführer zum neuen Sachwalter bestellt. Der Beschwerdeführer teilte dem Finanzamt am 29.7.2011 mit, dass er zum Sachwalter in allen Angelegenheiten bestellt worden sei und dass ***Bf2*** bei ihm wohne. Gleichzeitig wurde auch bekannt gegeben, dass die monatliche Familienbeihilfe auf das Konto Nr. ***Kto.Nr.*** bei der Erste Bank ab sofort überwiesen werden solle, das vom Beschwerdeführer eröffnet wurde auf ***Bf2*** - mit einem Hinweis auf die Sachwalterschaft - lautet. Am 22.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als "Antragsteller" über FinanzOnline Familienbeihilfe für ***Bf2***. Es wurde ab Jänner 2013 "unbefristete Verlängerung erhöhte Familienbeihilfe" für das Pflegekind beantragt, wobei der Unterhalt werde überwiegend vom Beschwerdeführer getragen werde. Im März 2014 begann ***Bf2*** eine unselbständige Beschäftigung als Maschinen- und Montagearbeiterin mit einem Bruttolohn von € 1.700,00. Einen Tag vor Arbeitsantritt stellte der Beschwerdeführer erneut über FinanzOnline Antrag auf Familienbeihilfe. Der Arbeitsantritt am folgenden Tag wurde nicht erwähnt. Erst im Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt "als Sachwalter" mit, dass ***Bf2*** mit dem Beschwerdeführer ständig im gemeinsamen Haushalt lebe, diese im April 2014 näher aufgeschlüsselte Einkünfte in Höhe von € 1.388,72 bezogen habe und er die unbefristete Verlängerung der erhöhten Familienbeihilfe beantrage. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 31.1.2015 wurde der Wirkungsbereich des Sachwalters um die Angelegenheiten "einfache Geschäfte des täglichen Lebens aus vorgegebenem Wirtschaftsgeld" eingeschränkt. Im Jahr 2020 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für ***Bf2*** erneuert und der Beschwerdeführer wurde zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereichen "Verwaltung des Arbeitseinkommens und des Pflegegeldes einschließlich der Verfügung über das Girokonto bei der Erste Bank; Verwaltung des Sparvermögens einschließlich der Verfügung über das Vermögensverwaltungskonto bei der Erste Bank; Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt. Am 14.1.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich über FinanzOnline Antrag auf Familienbeihilfe. Unter "Tätigkeit" wurde angegeben: "erwerbsunfähiges Kind". Als Dienstgeber wurde ***CD*** mit Anschrift angegeben, das Feld "Höhe jährliche Einkünfte" wurde nicht ausgefüllt. Das Finanzamt erließ mit Datum 31.5.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid, mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***Bf2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert wurde (Gesamtrückforderungsbetrag € 24.116,80), da das Einkommen von ***Bf2*** in diesem Zeitraum jeweils die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2019 zugestellt. Gegen den Rückforderungsbescheid wurde am 24.6.2019 Beschwerde erhoben. Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2020 abgewiesen. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 1.4.2020. Mit Erkenntnis vom 15.8.2021 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Es wäre möglich gewesen, dass ein Sachwalter für die betroffene Person in deren Namen einen FinanzOnline-Zugang beantragt und dann mit dem auf die betroffene Person lautenden FinanzOnline-Zugang in deren Namen einen Eigenantrag stellt. Dem Beschwerdeführer war diese Möglichkeit nicht bekannt. Am 17.8.2020 erfolgte die Aussetzung der Einhebung von Kinderabsetzbetrag (2014-2019), Familienbeihilfe (2014-2019) und Aussetzungszinsen (2020). Mit Bescheid vom 25.6.2021 wurde der Ablauf dieser Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig verfügt. Mit 6.7.2021 erfolgte erneut die Aussetzung der Einhebung - erweitert um Aussetzungszinsen 2021. Mit Bescheid vom 12.11.2021 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und am 18.11.2021 wurde der Ablaufbescheid vom 12.11.2021 mit Bescheid gem. § 299 BAO aufgehoben. Mit Bescheid vom 11.4.2022 erfolgte schließlich erneut die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung. Nachsicht (beschwerdegegenständlich): Mit Eingabe vom 19.8.2021 wurde eine Nachsicht in Höhe von € 24.116,80 an Familienbehilfe- und Kinderabsetzbetragsrückforderung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2.12.2021 abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom 8.12.2021 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.4.2022 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 21.4.2021. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis und erzielt zusätzlich noch selbständige Einkünfte. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses ist er mit Sachwalterschaften und Erwachsenenvertretungen befasst. Aussetzung der Einhebung (beschwerdegegenständlich): Mit Eingabe vom 19.8.2021 wurde die Aussetzung der Einhebung von € 24.116,80 an Familienbehilfe- und Kinderabsetzbetragsrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachsichtsantrages beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.11.2021 zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom 8.12.2021 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2022 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 19.4.2022. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Beantragung, Auszahlung und Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.8.2021, RV/7104918/2020, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rückforderungsbescheid vom 31.5.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde auch Einsicht genommen in den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24.6.2021, RV/7100053/2021, mit dem eine Beschwerde der ***Bf2*** vom 24.6.2019 gegen den Rückforderungsbescheid als nicht zulässig zurückgewiesen wurde. Schließlich hat auch die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 29.4.2022 ausführlich auf die Umstände, die zu den zahlreichen Bescheiden über die Bewilligung der Aussetzung bzw. zum Ablauf der bewilligten Aussetzung geführt haben, dargelegt. Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Die Feststellungen zum Nachsichtsantrag vom 19.8.2021, der noch am Tag der Zustellung des abweisenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.8.2021 eingebracht wurde, gründen sich einerseits aus den Angaben im Nachsichtsantrag und sind andererseits nicht strittig. Die Feststellungen zu den Bescheiden über die Aussetzungen der Einhebung und über die Abläufe der Aussetzung der Einhebung gründen sich zunächst auf die Einsichtnahme in diese behördlichen Erledigungen. Im letzten Ablaufbescheid (vom 11.4.2022) findet sich auch folgende Begründung: "[…] Im gegenständlichen Fall wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.08.2021. GZ. RV/7104918/2020 rechtskräftig über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2019, mit welchem Familienbeihilfe (€ 20.320,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 3.796,00) für die im Februar 1991 geborene ***Bf2*** für den Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2019 gem § 26 Abs 1 FLAG 1967 un § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückgefordert wurden, abgesprochen. Infolge Beschwerdeerledigung war nunmehr zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen." Die Feststellung, dass eine Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 24.116,80 an Familienbehilfe- und Kinderabsetzbetragsrückforderung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachsichtsantrages beantragt wurde, ergibt sich aus dem Antrag vom 19.8.2021. Das Anbringen vom 19.8.2021 beginnt einleitend bereits damit, dass zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, nämlich das Erkenntnis vom 15.8.2021 zur GZ RV/7104918/2020 und der Beschluss vom 24.6.2021 zur GZ RV/7100053/2021 für den Beschwerdeführer bzw für ***Bf2*** negativ ausgegangen wären. Aus genau diesem Grund wurde ja der Nachsichtsantrag gestellt. Schließlich wird unter einer eigenen Überschrift im Anbringen vom 19.8.2021 die "Aussetzung der Einhebung […] bis zur rechtskräftigen Erledigung bzw. Entscheidung des gegenständlichen Antrages auf Nachsicht gemäß § 236 BAO" gestellt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines nichtselbständigen Dienstverhältnisses als Kanzleileiter einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sachwalterschaften und Erwachsenenvertretungen zu tun hat, gründet sich unter anderem auf die Angaben, die im Verfahren zur Geschäftszahl RV/7104918/2020 (Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Rückforderungsbescheide) gemacht wurden. Rechtslage § 212a BAO lautet: § 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen. (2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn 1. keine Beschwerde eingebracht wurde, 2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist, 3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder 4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. (5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen. (6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte. (7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. (8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde. (9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder 2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. § 236 BAO lautet: § 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO (BGBl II 435/2005) lautet: § 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. § 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. § 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht. Rechtliche Beurteilung Aussetzung der Einhebung Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung dann möglich, wenn die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines auf Aussetzung der Einhebung gerichteten Antrages. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Aussetzung von berufungsverfangenen Abgaben (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0003). Ein Erkenntnis iSd § 279 Abs 1 BAO tritt, sofern es den angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos aufhebt, ab seiner Erlassung an dessen Stelle (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 Anm 6). Eine Beschwerde iSd BAO ist jedoch gegen ein Erkenntnis nicht zulässig. Zufolge § 212a Abs 1 BAO kommt eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht, worunter vor allem eine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist. Keine Nachforderung liegt jedoch vor, wenn ein Antrag auf Nachsicht abgewiesen wird (vgl. Ritz/Koran7, BAO, § 212a Tz 13). Umsoweniger kann eine Nachforderung iSd § 212a BAO vorliegen, wenn der Antrag auf Nachsicht gerade erst gestellt wurde (vgl auch VwGH 22.10.2002, 97/14/0090 zur beantragten Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens). Gemäß § 212a Abs 2b BAO ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs 1 BAO ausweist. Die Erläuterungen (ErläutRV 1534 BlgNR 27. GP, 42) zu § 212a Abs 2b BAO lauten: "In Abs. 2b sollen Gründe für die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung statuiert werden, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass derartige Anträge häufig auch dann eingebracht werden, wenn eine Beschwerde entweder gar nicht eingebracht wurde oder der zugrunde liegende Bescheid keine Nachforderung ausweist; auch kommt es zu Anträgen nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass eine Aussetzung der Einhebung in den genannten Fällen von vornherein nicht möglich ist. Ebenso wie bei Zurückweisungen aufgrund Abs. 3 lösen auch solche nach Abs. 2b keine Nachfrist im Sinne des Abs. 7 zweiter Satz aus (vgl. dazu auch RAE 2014, Rz 535)" Die Bestimmung ist mit 1.1.2023 in Kraft getreten. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen und hat darauf verwiesen, dass es gar keine Beschwerde im Zusammenhang mit den Abgaben gibt, die ausgesetzt werden sollen. Dies trifft sachverhaltsmäßig zu. Insofern erfolgte die Zurückweisung zu Recht. Daher war die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.11.2021 abzuweisen. Nachsicht Eine Nachsicht gemäß § 236 BAO (Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten) ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamts (vgl BFG 12.9.2022, RV/7102584/2022). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre (zB VwGH 29.4.2010, 2006/15/0278). Dazu hat die belangte Behörde bereits in der Bescheidbegründung vom 2.12.2021 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 74.470,73 erwirtschaften konnte. Dem wurde weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren konkret entgegengetreten. Lediglich in der Beschwerde vom 8.12.2021 wurde angeführt, dass das Immobilienvermögen des Beschwerdeführers wertlos wäre, weil es mit Belastungs- und Veräußerungsverboten sowie Wohnungegebrauchsrechten belastet wäre und führt zum Einkommen aus, dass dieses seit Jahren privatrechtlich verpfändet wäre. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht erbracht. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde das Arbeitseinkommen angesprochen, jedoch vom Beschwerdeführer nicht weiters darauf eingegangen. Es ist Sache des Abgabenpflichtigen, im Nachsichtsverfahren von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 3.3.2000, 99/16/0099). Eine persönliche Unbilligkeit kann nicht erkannt werden. Eine sachliche Unbilligkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 26.5.2014, 2013/17/0498; VwGH 25.6.2013, 2009/17/0164). Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (zB BFG 12.09.2022, RV/7102584/2022; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035 und 96/15/0001; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079). Damit hat der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag (BFG 26.07.2022, RV/7101808/2022). Es liegt vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar und begründet daher keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO. Zum Vereis des Beschwerdeführers in seinem Nachsichtsantrag vom 19.8.2021 auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 20.6.2016 (GZ RV/7100264/2016) zum Vorliegen eines Nachsichtsgrundes bei ausschließlich durch die Abgabenbehörde verursachtem unrechtmäßigen Bezug der Familienbehilfe ist anzuführen, dass der dortige Beschwerdeführer "aus seiner Sicht alles getan [hat] um die weitere Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hintanzuhalten". Genau in diesem Punkt unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt von der Entscheidung vom 20.6.2016. Obwohl es sogar möglich gewesen wäre, dass ein Sachwalter einen FinanzOnline- Zugang für die betroffene Person in deren Namen beantragt, hat der Beschwerdeführer unter Benützung seines (eigenen) FinanzOnline-Zugangs die Familienbehilfe und den Kinderabsetzbetrag im eigenen Namen beantragt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sogar zu jenen Zeitpunkten die Auszahlung bzw. Weitergewährung der Beihilfenzahlung beantragt, als ***Bf2*** schon jahrelang einer nichtselbständigen Beschäftigung nachging und daraus ein (eigenes) Einkommen erzielte. Zutreffend verweist die belangte Behörde auch auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2021 zur GZ RV/7104918/2020 (nachzulesen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.8.2021, RV/7104918/2020 Seite 114 und 115), dass der Beschwerdeführer auch beruflich mit Sachwalterschaften und Erwachsenenvertretungen vertraut ist und ihm demnach bewusst sein müsste, wie rechtskonform für eine betroffene Person einzuschreiten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Erwachsenenvertretung für gewöhnlich nicht in Familienbeihilfenangelegenheiten für die betroffenen Personen einschreitet. Da weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ermessenüberlegungen stellen sich insofern gar nicht mehr. Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Wien, am 12. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101246/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101246.2022
Stammnummer
139736
Gültig
12.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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