Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104562/2020
Berufsausbildung bei krankheitsbedingter Beeinträchtigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104562/2020vom 01.10.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Berufsausbildung an einer Schule für Berufstätige.
Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 setzt den Anspruch auf den Grundbetrag nach § 8 Abs. 1 FLAG 1967 voraus. Der Erhöhungsbetrag kann nur von der Person beansprucht werden, die gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 (oder gemäß § 6 FLAG 1967 bei Vollwaisen oder Sozialwaisen) Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe hat. Ein Splitting, dass ein Elternteil den Grundbetrag bezieht und der andere Elternteil den Erhöhungsbetrag bezieht, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer Verzögerung der Berufsausbildung führt. Weiters ist eine Krankheit maßgebend, wenn diese eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Krankheit als ein Ereignis, dass bei entsprechender Schwere die Studienzeit verlängern kann. Auch bei einer Berufsausbildung, die nicht in einem Studium besteht, sind krankheitsbedingte Unterbrechungen einer Berufsausbildung auf begrenzte Zeit nicht anspruchsschädlich.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Mag. ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***6***, vom 24.9.2019, beim Finanzamt eingelangt am 4.10.2019, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 13.9.2019, mit welchem Familienbeihilfe (€ 2.868,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 934,40) für die im Jänner 1999 geborene ***5*** ***3*** für den Zeitraum März 2018 bis Juni 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 3.803,20), Sozialversicherungsnummer ***7***,
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 13.9.2019 wird, soweit er über die Zeiträume März 2018 bis Juni 2018 abspricht, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben;
II. beschlossen:
Der angefochtene Bescheid vom 13.9.2019 und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2020 werden, soweit diese die Zeiträume Juli 2018 bis Juni 2019 betreffen, gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bescheid
Mit Bescheid vom 13.9.2019 forderte das damalige Finanzamt Wien 2/20/21/22 von der Beschwerdeführerin (Bf) Mag. ***1*** ***2*** ***3*** Familienbeihilfe (€ 2.868,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 9.34,00) für die im Jänner 1999 geborene ***5*** ***3*** für den Zeitraum März 2018 bis Juni 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtrückforderungsbetrag € 3.803,20). Zur Begründung gab das Finanzamt an:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Die Bescheidbegründung führt nicht aus, von welchen Sachverhaltsfeststellungen das Finanzamt bei Erlassung des Bescheids ausgegangen ist.
Allerdings findet sich im Verwaltungsakt folgendes Schreiben der Bf vom 13.6.2019:
Betrifft: Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ***5*** ***3***
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen des Finanzamtes 1020,
wie im Februar telefonisch eingemeldet und am 11.2.19 auf Finanz Online eingebracht, konnte meine Tochter ***5*** ***3*** (***13***) im Sommersemester keine Fächer der Abendschule belegen.
Sie besucht seit 2 Jahren das Abendgymnasium Wien. Diese Schule ist modular aufgebaut und jedes Semester müssen die zu absolvierenden Fächer neu inskribiert werden. Meine Tochter hat aufgrund ihrer psychischen Probleme das letzte Semester nicht positiv abgeschlossen und müsste die Fächer wiederholen. Allerdings ist es nun erst wieder ab September möglich, sich für diese Fächer anzumelden. Derzeit ist sie zwar an der Schule angemeldet, besucht jedoch aktiv keine Fächer.
Es ist geplant, dass sie ab September wieder neue Fächer inskribiert. Das bedeutet, dass ich frühestens im September eine neue Inskriptionsbestätigung beibringen kann.
Aktenkundig sind folgende Zeugnisse für ***5*** ***3***:
Sommersemester 2018 (29.6.2018):
[Grafik]
Wintersemester 2017/2018 (2.2.2018):
[Grafik]
Jahreszeugnis 2016/2017, 6. Klasse Gymnasium (30.6.2017):
[Grafik]
Ursprüngliche Beschwerde
Mit Schreiben vom 24.9.2019, zur Post gegeben am 1.10.2019 erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 13.9.2019 wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich gegen den oben angeführten Bescheid berufen.
Meine Tochter ***5*** ***3*** kann durch die seit einigen Jahren sehr akut gewordene psychische Erkrankung keinen regulären Schulbesuch wahrnehmen, was sich in ihren schlechten Noten zeigt, bzw. in einer Nicht-Beurteilung resultiert.
Anbei habe ich auch eine psychiatrische Beurteilung als Beweismittel hinzugefügt, ich kann auch weitere ärztliche Atteste, Diagnostiken aus den Jahren 2002, 2014 und 2017, sowie Akutatteste von der Kinder- und Jugendpsychiatrie und nun da ***5*** schon über 18 ist auch der Psychiatrischen Station vom SMZ-Ost vorlegen, wenn das erforderlich sein sollte.
Ich bitte um die erneute Überprüfung des Anspruches auf Kindebeihilfe und eine neue Bescheidung.
Der Beschwerde war beigefügt:
Fachärztlicher Befundbericht vom 24.9.2019
Dr. ***8*** ***9***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24.9.2019 über ***5*** ***3*** folgenden fachärztlichen Befundbericht:
Fr. ***5*** ***3*** wurde am 17.9.2019 aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus, einer atypischen Anorexie, einer rezidivierend depressiven Störung und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch fachärztlich begutachtet.
Die Patientin berichtet ca. beginnend mit dem 10. Lebensjahr unter Angstzuständen und Zwängen gelitten zu haben, sie hätte sich damals in der Schule gemobbt gefühlt. Seit der frühen Pubertät entwickelte die Patientin eine zunehmende Identitätsproblematik mit starken Stimmungsschwankungen, Ängsten, schweren Konzentrationsstörungen und Spannungszuständen.
Die Spannungszustände resultierten in wiederholten Selbstverletzungen, es kam zu wiederholtem Drogenkonsum, die Patientin litt stark unter ihren Impulskontrollstörungen und depressiven Episoden. Dies führte auch zu schweren akuten Krisensituationen, die auch stationäre psychiatrische Aufenthalte nach dem Unterbringungsgesetz nötig machten.
Aufgrund dieser Symptomatik war es der Patientin schon während ihrer Gymnasialzeit nicht immer möglich den erforderlichen Schulerfolg zu erbringen, weshalb sie letztlich die Schule abbrechen musste. Danach versuchte sie die Matura mittels einer Abendschule nachzuholen, was ihr aber nicht gelang.
Aufgrund der schweren psychiatrischen Problematik konnte die Patientin deshalb seit Februar 2018 bis laufend keinen Lernerfolg erbringen.
Diagnose:
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus F 60.31
Atypische Anorexie F 50.1
Rezidivierend depressive Störung F 33
Störung durch multiplen Substanzgebrauch F 19.1
Medikation: Patientin lehnt eine medikamentöse Unterstützung derzeit ab.
Beschwerde
Innerhalb offener Beschwerdefrist zog die Bf die Beschwerde "vom 30.9.2019" (gemeint die am 1.10.2019 zur Post gegebene Beschwerde vom 24.9.2019) zurück und ersetzte diese durch die folgende Beschwerde, die ebenfalls vom 24.9.2019 (Eingangsvermerk des Finanzamts: 4.10.2019) stammt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde einlegen.
Meine Tochter ***5*** ***3*** kann durch die seit einigen Jahren sehr akut gewordene psychische Erkrankung keinen regulären Schulbesuch bewältigen. Daraus resultieren ihre schlechten Noten und auch ihr Status der Nicht-Beurteilung.
Anbei habe ich einen fachärztlichen psychiatrischen Befundbericht als Beweismittel hinzugefügt. Dr. ***8*** ***9*** stellt darin fest, dass "aufgrund der weiterbestehenden schweren psychiatrischen Problematik die Patientin derzeit und auch im kommenden Jahr aus fachärztlicher Sicht nicht arbeitsfähig" sei. Ich sehe im dauernden Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen als anspruchsbegründend für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages.
Ich kann zusätzlich, falls erforderlich, weitere ärztliche Atteste und Diagnostiken aus den Jahren 2002, 2014 und 2017, sowie Akutatteste von der Kinder- und Jugendpsychiatrie und nun, da ***5*** schon volljährig ist, auch jene von der Psychiatrischen Station vom SMZ-Ost vorlegen.
Ich bitte Sie, meiner Beschwerde stattzugeben und, daraus folgend, Ihre Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zurück zu nehmen.
Beigefügt war der bereits vorgelegte fachärztliche Befundbericht vom 24.9.2019.
Ergänzungsersuchen vom 25.3.2020
Das Finanzamt ersuchte am 25.3.2020 die Bf vorzulegen:
ordentlich ausgefülltes Formular Beih 3
Sie legten Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung mit der Begründung Ihre Tochter sei erheblich behindert. Und gleichzeitig verzichten Sie im Akt Ihres Gattens auf die Familienbeihilfe.
In Ihrer Fallkonstellation kann werde Ihre Beschwerde und der Antrag Ihres Gattens nicht erledigt werden.
Laut Aktenlage begehren und verzichten gleichzeitig auf die Familienbeihilfe für ***5***.
Um Aufklärung wird ersucht.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom selben Tag betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe", eingelangt am 28.11.2019, ersuchte das Finanzamt ***10*** ***3***:
Familienbeihilfe für ***5*** für die Monate März 2018 bis Juni 2019 wurde bei Ihrer Gattin rückgefordert und durch Beschwerde seitens Ihrer Gattin ist die Rückforderung nicht rechtskräftig
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe betrifft den selben Zeitraum.Ihre Gattin verzichtet sie zu Ihren Gunsten. Über den Zeitraum ist ein Antrag und eine Beschwerde offen. Der Akt kann daher nicht erledigt werden.
Es wird um Aufklärung des Sachverhaltes ersucht.
Mit E-Mail vom 30.3.2020 antworteten ***1*** ***2*** ***3*** und ***10*** ***3*** dem Finanzamt:
Sehr geehrte Frau ***12***,
Im September 2019 erfolgte die Aberkennung der Kinderbeihilfe meiner Tochter ***5*** ***3*** (***11***) aufgrund ihrer mangelhaften Schulleistungen. Dagegen erhob ich am 4.10 19 Beschwerde mit der Begründung (belegt durch ein psychiatrisches Gutachten), dass meine Tochter in dem Zeitraum von März 2018 bis Juni 2019 nicht imstande war, einem regelmäßigen Schulbesuch zu absolvieren.
Mit meiner Beschwerde möchte ich die Wieder-Zuerkennung des Anspruches für diesen Zeitraum (März 2018 bis Juni 2019) erwirken.
Zwischenzeitlich hat meine Tochter durch die Aberkennung der Familienbeihilfe auch die Möglichkeit der Mitversicherung verloren. Durch Vorsprache bei der Gebietskrankenkasse und einer psychologischen und neurologischen Untersuchung seitens der GK wurde eine Mitversicherung aufgrund der psychischen Erkrankung von ***5*** auf weitere 2 Jahre gewährt und uns der Antrag auf eine erhöhte Kinderbeihilfe nahegelegt.
Da mein Ehemann ***10*** ***3*** über freiere Zeiteinteilung bei seiner Beschäftigung verfügt und sich für Untersuchungstermine mit der Tochter besser freispielen kann, wollten wir die erhöhte Familienbeihilfe über ihn abwickeln. Das hat nun verständlicherweise zu dem Wiederspruch von Rückforderung und Verzicht geführt.
Es tut uns leid, dass wir somit eine widersprüchliche Fallkonstellation produziert haben:
Ich bitte hiermit um Ihre Unterstützung, wie wir das Problem wieder entwirren können.
Ist damit geholfen, wenn ich
1. den Zeitraum meines Verzichts konkretisiere und somit auf die Leistungen aus der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5***, die nach Juni 2019 fällig werden zugunsten meines Ehegatten ***10*** ***3*** verzichte. Ebenfalls würde ich zu seinen Gunsten auf allfällige Nachzahlungen aus der erhöhten Kinderbeihilfe verzichten, wenn diese gewährt würde. Außerdem würde ich bitten, die Rückforderung der Kinderbeihilfe für den Zeitraum (März 2018 bis Juni 2019) aufrecht zu erhalten.
Oder ist es sinnvoller, wenn ich
2. doch selber um die erhöhte Familienbeihilfe für meine Tochter ansuche. Muss dann mein Mann seinen Antrag zurückziehen? Er hat eigentlich schon einen Termin beim Sozialministeriumsservice, der Corona bedingt abgesagt wurde.
Wir bitten um Ihre Rückmeldung, gerne auch telefonisch, falls das derzeit möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen, ***1*** ***2*** ***3*** und ***10*** ***3***
Eine Reaktion des Finanzamts ist im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.
Urgenz vom 12.6.2020
Über FinanzOnline teilte die Bf dem Finanzamt am 12.6.2020 mit:
Sehr geehrte Mitarbeitende des Finanzamtes,
ich habe eine Beschwerde gegen die Aberkennung der Fmilienbeihilfe (vom 4.10.19) und einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für unsere Tochter ***5*** ***3*** (***13***) eingebracht. Sind diese beiden Anträge aufrecht? Bitte um Überprüfung.
Da die Bearbeitung und auch die Bestimmung des Behindertengrades meiner Tochter länger dauern werden, wie ich annehme, bitte ich um einen Zeitplan, da auch die Mitversicherung meiner Tochter durch die Gkk befristet ist und ich auch dort zeitgerecht Anträge einbringen muss.
Herzlichen Dank für die Bearbeitung und Ihre Antworten, beste Grüße,
***1*** ***2*** ***3***
Auf diese Urgenz ist keine Reaktion des Finanzamts im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt enthalten.
Gutachten vom 25.8.2020
Am 25.8.2020 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
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Name des/der Untersuchten:
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***5*** ***3***
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Geschlecht:
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Weiblich
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Geburtsdatum:
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***11***
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***14***
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Wohnhaft in
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***6***, ***4***, Österreich
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Identität nachgewiesen durch:
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Pass
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt am
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25.08.2020
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In der Zeit
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Von 07:45 bis 08:15 Uhr
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Untersuchung:
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In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: JA
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Name: Vater Pass
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Begleitperson erforderlich
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Nein
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Name der / des Sachverständigen
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Dr. ***15*** ***16***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Neurologie
Anamnese:
Pflichtschulabschluss, keine Berufsausbildung, bisher geringfügig gearbeitet, seit 10. Lj. psychische Probleme ( AKH KJNP), Selbstverletzung, Panikstörung, stat. Aufenthalt ( SMZ Ost 2017), Drogenkonsum, Vorstrafen , jetzt Therapie statt Strafe, Psychotherapie alle 2 Wochen, sonst derzeit keine Behandlung
Derzeitige Beschwerden:
oft gehe es ihr psychisch schlecht, SMG , Essstörung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikation , Therapie statt Strafe
Sozialanamnese:
lebt bei den Eltern, Mindestsicherung, keine Pflegegeld, keine Erwachsenenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
23.4.14: AKH KJP: Angst / Depression
11.5.17: Psychiatrie SMZ Ost ( Emotional instab. Persönlichkeit, Cannabisgebrauch)
24.9.2019 FÄ Dr. ***8*** ***9***: emotional instab. Persönlichkeit, Borderlinestörung, atyp. Anorexie, rez. depressive Störung, multipl. Substanzgebrauch
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
-
Ernährungszustand:
-
Größe: - cm Gewicht: - kg Blutdruck: -
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,
Fersen/Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
-
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Stimmung dysphorisch , wenig Krankheitseinsicht, keine Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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emotional instabile Persönlichkeitsstörung
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da weiter Symptome vorhanden
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03.04.01
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30
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
-
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein
GdB liegt vor seit: 04/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
siehe Befund AKH Wien
Frau ***5*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann nicht bestätigt werden, da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
X Dauerzustand
O
Gutachten erstellt am 25.08.2020 von Dr. ***15*** ***16***
Gutachten vidiert am 25.08.2020 von Dr. ***17*** ***18***
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet ab:
Sie bezogen für Ihre volljährige Tochter ***5*** Familienbeihilfe bis einschließlich Juni 2019.
***5*** besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 4.Klasse BORG, welche laut Zeugnis vom 30.6.2017 negativ abgeschlossen wurde.
Im Schuljahr 2017/2018 begann ***5*** mit der AHS für Berufstätige. Laut Zeugnis vom 2.2.2018 wurden 5 Fächer positiv und 2 Fächer negativ absolviert. Inskribiert war sie für 20 Wochenstunden.
Laut Zeugnis vom 29.6.2018 wurden im Sommersemester 2018 5 Fächer nicht beurteilt und 2 Fächer negativ absolviert.
Laut Ihren Angaben, wurde auf Grund der Erkrankung von ***5***, die Ausbildung mit 13.6.2019 abgebrochen.
Sie legten eine Bestätigung von Dr. ***8*** ***9*** / Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 24.09.2019 vor, in welcher bestätigt wurde, dass ***5*** aufgrund der schweren psychiatrischen Problematik seit Februar 2018 bis laufend keinen Lernerfolg erbringen konnte.
Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 1.9.2020 wurde der Behinderungsgrad Ihrer volljährigen Tochter ***5*** im Ausmaß von 30.V.H. ab 1.1.2014 festgestellt. Hierbei handelt es sich bei ***5*** um keine erhebliche Behinderung und um keine Erwerbsunfähigkeit.
In Ermangelung einer ernsthaft-und zielstrebig betriebene Ausbildung von ***5***, wurde am 13.9.2019 die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für die Monate März 2018 bis Juni 2019 rückgefordert.
Die Beschwerde vom 24.9.2019 wurde am 4.10.2019 form-und fristgerecht eingebracht.
Im vorliegenden Beschwerdebegehren führten Sie aus, dass Ihre Tochter ***5*** seit einigen Jahren wegen ihrer sehr akut gewordenen psychischen Erkrankung keinen regulären Schulbesuch mehr bewältigen konnte. Daraus resultierten ihre schlechten Noten und auch ihr Status der Nichtbeurteilung.
Weiters erklärten Sie, dass Sie der Beschwerde als Beweismittel einen fachärztlichen psychiatrischen Befundbericht beifügten, worin festgestellt wurde, dass auf Grund der weiterbestehenden schweren psychiatrischen Problematik von ***5***, sie derzeit und im kommenden Jahr aus fachärztlicher Sicht, nicht arbeitsfähig sei. Deshalb sehen Sie im dauernden Unvermögen, sich wegen einer Behinderung den Unterhalt selbst zu verschaffen, als anspruchsbegründend für den Bezug der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Rückforderungszeitraum.
Nach §2 Abs. 1, lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012,2010/16/0013). Zur Qualifizierung als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.l lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011,2009/13/0127).
Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausbildung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn sich das Kind tatsächlich und zielstrebig auf die Prüfungen vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung macht, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben.
Die Familienbeihilfe wird nach §10 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs.4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Gemäß § 8 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nach der geltenden Rechtslage § 8 Abs.6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl Nr. 105/2002 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Bei der Einschätzung des Grades der Behinderung wird die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) angewendet.
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 anzuwenden.
Im Gegenstandsfalle begann Ihre volljährige Tochter ***5*** Ihre Schulausbildung an einem Bundesrealgymnasium und wechselte ab September 2017 auf eine AHS für Berufstätige, wobei sie entweder hauptsächlich negative Prüfungen ablegte oder gar nicht beurteilt wurde. Laut Ihren Angaben hat sie auf Grund ihrer Erkrankung die Schulausbildung im Juni 2019 gänzlich abgebrochen.
Ihre Erklärung, dass Ihre Tochter ***5*** auf Grund Ihrer Erkrankung ihre Schulausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig ausüben konnte, wurde mangels Feststellung einer erheblichen Behinderung, beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit durch das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 25.8.2020 nicht verifiziert. Es wurde lediglich ein Behinderungsgrad von ***5*** im Ausmaß von 30v.H. ab dem Monat Jänner 2014 festgestellt.
Sachverhaltsmäßig ist daher unbestritten, dass die nötige Lernintensität für eine anzuerkennende Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 im Rückforderungszeitraum nicht vorgelegen ist und im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auch keine Erwerbsunfähigkeit ihrer Tochter ***5*** vorliegt.
In Anbetracht der obigen Ausführungen bestand die Rückforderung der zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für die Monate März 2018 bis Juni 2019 zu Recht.
Ihrem Beschwerdebegehren konnte sohin nicht entsprochen werden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 3.10.2020 stellte die Bf Vorlageantrag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Finanzamt Wien 2/20/21/22 (FA12) hat meine Beschwerde vom 24.09.2019, von mir eingebracht am 04.10.2019, gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe vom 13.09.2019 als unbegründet abgewiesen. Hiermit stelle ich einen Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Anfechtungspunkte:
• Fehlende Würdigung des fachärztlichen Befundberichts von Dr. ***8*** ***9*** vom 24.9.2019, dass ***5*** aufgrund der schweren psychiatrischen Problematik seit Februar 2018 bis laufend keinen Lernerfolg erbringen konnte.
• Feststellung des Behinderungsgrades meiner volljährigen Tochter ***5*** von 30 v.H. ab 1.1.2014 durch einen ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice und somit ein Absprechen einer erheblichen Behinderung bzw. einer Erwerbsunfähigkeit.
• Verweigerung der Rückforderung der bezogenen Familienbeihilfe für die Monate März 2018 bis Juni 2019.
Abänderungsantrag:
• Eine neuerliche Überprüfung des Behinderungsgrades in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens durch das Sozialministeriumsservice soll die bereits vorgelegten Dokumente zu ***6*** Krankheitsgeschichte, die Aussagen ihrer Eltern und die Bestätigung von Dr. ***8*** ***9*** berücksichtigen.
• Ein aktuelles (2.11.2020), von mir vorgelegtes ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. ***19*** ***20***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, soll in die Würdigung aufgenommen werden
Begründung:
• Wegen der psychischen Behinderung (hebephrene Schizophrenie) besteht bei ***5*** ein dauerhaftes Unvermögen, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Sie ist aufgrund dieser Erkrankung bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr in der Lage, einen angemessenen Lernerfolg zu erbringen (siehe Gutachten von Dr. ***9*** und von Dr. ***20***).
• ***5*** hat bereits parallel zum Besuch der AHS für Berufstätige mehrere Versuche gestartet, um eine Erwerbsfähigkeit bei sozialen Projekten (u.a. Produktionsschule) zu erreichen. Sie ist bei allen Einsätzen gescheitert, mit der Auswirkung, dass ihr Frustpegel sehr hoch geworden ist.
• Ihre psychische Behinderung halte ich für anspruchsbegründend für den Bezug von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und erhöhter Familienbeihilfe, da der angeführte Behinderungsgrad von 30 v.H. den Ergebnissen der beiden Gutachten von Dr. ***9*** und Dr. ***20*** widerspricht.
Beigefügt war die fachärztliche Bestätigung von Dr. ***8*** ***9*** vom 24.9.2019 (siehe oben) und ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. ***19*** ***20*** vom 2.11.2020:
Psychiatrisches Gutachten vom 2.11.2020
Apl. Prof. Priv. Doz. Dr. med. ***19*** ***20***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erstatte am 2.11.2020 folgendes psychiatrisches Gutachten über ***5*** ***3***:
...
Quellen
Beschwerdevorentscheidung betr. Beschwerde von 24.9.2019(Finanzamt Wien, ohne Datum)
Eigene Explorationen (zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten)
Gespräche mit den Eltern (zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten)
Ergebnisse des Eppendorfer Schizophrenie Inventars (ESI)
Diverse Unterlagen von (kinder-)psychiatrischen Einrichtungen bzw. psychologischen Untersuchungen
1. Psychiatrische Krankengeschichte (chronologisch absteigend)
Aus einem fachärztlichen Befundbericht von Dr. ***8*** ***9*** von 24.0.2010:
Darin wird der Patientin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine atypische Anorexie und eine rezidivierende depressive Störung, sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch bescheinigt.
Bereits mit dem zehnten Lebensjahr habe sie unter Angstzuständen und Zwängen gelitten, sie habe sich in der Schule gemobbt gefühlt. Seit der frühen Pubertät habe sich eine Identitätsproblematik mit starken Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen und Spannungszuständen entwickelt.
Die Spannungszustände hätten in wiederholten Selbstverletzungen und Drogenkonsum gemündet. Sie habe stark unter der Impulskontrollstörung und depressiven Episoden gelitten. Es sei zu schweren Krisensituationen gekommen, die auch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach dem UBG nötig gemacht hätten.
Sie war daher schon während der Gymnasialzeit nicht in der Lage den erforderlichen Schulerfolg zu erbringen, weshalb sie abbrechen musste.
Daher konnte sie seit Februar 2018 bis September 2019 keinen Lernerfolg erbringen.
Befundbericht. Sozialmedizinisches Zentrum Ost. Donauspital von 11.5.2017:
Diagnostiziert wird eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide.
[...]
Dekurs von 20.10.2016, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
[...]
Dekurs Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 14.8.2016:
[...]
Klinisch psychologischer Befund. Dr. ***21*** ***22***, von 8.7.2016:
Diagnostiziert wird ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und eine Aufmerksamkeitsstörung.
Sie brauche psychotherapeutische Unterstützung. Es gebe Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus.
Dekurs von 11.6.2016, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
[...]
Diagnostiziert wird eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens.
Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung. Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Wien, von 11.10.2015:
Hier wird die Diagnose einer Impulskontrollstörung vermerkt. Grund der Vorstellung war offenbar ein Impulsdurchbruch zu Hause. Verschrieben wird Seroquel.
Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 13.9.2015:
Hier wird die Diagnose eines Impulsdurchbruchs vermerkt.
Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. 13.0.2015:
Die Vorstellung erfolgt aufgrund einer akuten Belastungsreaktion.
Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung von 11.6.2015, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
Die Diagnose ist Anpassungsstörung.
Aus einem klinisch-psychologischen Befundbericht der Universitätsklinik für Kinder und Jugendpsychiatrie Wien, von 22.10. 2014:
Darin wird sie als altersadäquat entwickelte Jugendliche beschrieben, die freundlich, offen und höflich ist. Die Sprachflüssigkeit ist offenbar schon von Schwierigkeiten in der Wortfindung beeinträchtigt. Sie ist gut affizierbar, zeitweise jedoch übertrieben fröhlich und leicht läppisch.
Sie berichtet von Schwierigkeiten in der Schule.
In der Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik ist sie motiviert und anstrengungsbereit. Sie kann kaum ihre Stärken benennen. Sie gibt an, sie könne sich selbst nicht richtig spüren, dies sei seit etwa der Volksschule der Fall.
Die Mutter berichtet, die Tochter leide unter einer psychischen Erkrankung. Seit dem Schuljahr 2013,2014 erscheine sie unpünktlich in der Schule und unpünktlich zu wichtigen Terminen. Unter der Woche sei sie oft bis 2:00 Uhr nachts unterwegs.
Bereits im Kindergarten sei den Pädagoginnen eine verringerte Aufmerksamkeitsfähigkeit aufgefallen. Sie habe deswegen Entwicklungshilfe der Stadt Wien in Anspruch genommen. Der Verdacht eines Aufmerksamkeitsdefizits habe sich aber nicht erhärtet.
***5*** sei eine gute Schülerin gewesen, bis zum Schuljahr 2013 / 2014. Aktuell wiederhole sie aufgrund negativer Noten die fünfte Klasse des Gymnasiums.
[...]
Die computerbasierte Testung zeigt ein stark impulsives Verhalten. Das Gesamtbild einer tendenziell beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung mit einer Störung der Impulskontrolle ergibt sich.
Psychologischer Befundbericht. Entwicklungsdiagnostik. MA15; Gesundheitsamt, von 27.8.2002:
Vorstellungsgrund war der Verdacht auf Probleme im Bereich der Feinmotorik und der Gleichgewichtswahrnehmung, ebenso war der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsproblematik gegeben.
[...]
Zusammenfassend wird vermerkt, dass eine deutliche Aufmerksamkeitsproblematik vorliegt, die weiter abgeklärt werden muss.
2. Eigene Explorationen und Untersuchungen
[...]
3. Weitere diagnostische Verfahren
Das AMDP System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation In der Psychiatrie {AMDP) (Hrsg.): Das AMDP System: Manual zur Dokumentation psychiatrischer Befunde. Hogrefe: 9. Auflage, 2016)
Das AMDP System ist ein standardisiertes Dokumentationssystem klinisch-psychopathologischer Befunde, das auch auf den Schweregrad von Symptomen eingeht und das zuvor festlegt, ob eine Selbst- oder Fremdbeurteilung für die Einschätzung maßgeblich ist.
Das AMDP-System wurde ursprünglich von einer deutsch-schweizerischen Arbeitsgruppe als psychopathologisches Dokumentationssystem entwickelt. Es diente zur Beschreibung von psychopathologischen Veränderungen bei Behandlung.
Das AMDP-System verfolgt mittlerweile einen weiten deskriptiv-psychopathologischen Ansatz, insbesondere mit dem Ziel, bei der Befunderhebung nichts Wesentliches zu übersehen. Das AMDP-System hat daher einen zentralen Stellenwert für die psychopathologische Diagnostik.
[...]
Eppendorfer Schizophrenie Inventar (ESI)
Das Eppendorfer Schizophrenie Inventar wurde mit dem Ziel entwickelt, subjektive, für die Schizophrenie charakteristische Dysfunktionen und präpsychotische Zeichen mithilfe eines Selbsteinschätzungsverfahrens zu identifizieren.
Das Verfahren stützt sich auf vier faktorenanalytisch generierte klinische Bereiche, nämlich Aufmerksamkeits- und Sprachbeeinträchtigung (AS), Akustische Unsicherheit (AU), Beziehungsideen (IR), und Wahrnehmungsabweichungen (DP).
Die Skala "Aufmerksamkeits- und Sprachbeeinträchtigung" (AS) erklärt innerhalb des Verfahrens die meiste Varianz. Sie beschreibt Beeinträchtigungen bei der Wahrnehmung und Interpretation äußerer Stimuli, was sich insbesondere in Störungen der Erfassung von sprachlichen Äußerungen Dritter bemerkbar macht. Patientinnen geben u.a. an, den Sinn der Worte von anderen nicht richtig erfassen zu können.
Die Skala "Akustische Unsicherheit" (AU) beschreibt die Schwierigkeit der Patientinnen, zwischen eigenen Gedanken und wirklich Gehörtem zu unterscheiden. Den Eindruck zu haben, von außen beeinflusst zu werden, wird ebenso mit diesem Faktor erfasst.
Die Skala "Beziehungsideen" (IR) beschreibt die Neigung, alltägliche Erlebnisse als besonders bedeutsam zu interpretieren. Erfasst wird damit auch eine Wahnstimmung, wie z.B. den Umstand, dass jemand etwa Radiosendungen auf sich bezieht oder der Meinung ist, es werden ihm persönlich besondere Zeichen gegeben.
Die Skala "Wahrnehmungsabweichungen" (DP) bezieht sich vor allem auf Störungen der Körperwahrnehmungen.
Der ESI verfügt auch über eine Kontrollskala. Schizophrene Patientinnen (insbesondere solche mit paranoider Schizophrenie und mit einer Schizophrenie mit vorwiegender Negativsymptomatik) geben mit dem ESI erfasste Symptome häufiger an als Gesunde und psychisch Kranke mit anderen Diagnosen. Weitere Studienergebnisse legen nahe, dass insbesondere die AS-Skala einen Vulnerabilitätsfaktor für Schizophrenie repräsentiert.
[...]
Die Ergebnisse sprechen deutlich für das Vorliegen einer psychotischen (schizophrenen) Erkrankung.
A. Gutachten
Bei der Patientin ***5*** ***3*** ist eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu diagnostizieren. Aus aktueller Sicht muss vom Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie (F20.1) ausgegangen werden. Die Hebephrenie ist eine Unterform der Schizophrenie, die sich in der Regel zwischen 15. und 25 Lebensjahr manifestiert, vor allem mit affektiven Symptomen und Denkstörungen einhergeht, und in der Regel weniger mit einem paranoid-halluzinatorische Symptomenkomplex.
In retrospektiver Betrachtung sind viele Symptome der Adoleszenz, die unter anderem immer wieder Spitalsbesuche und Aufenthalte an psychiatrischen Abteilungen notwendig machten, bereits der schizophrenen Grunderkrankung geschuldet. So finden sich frühzeitig Störungen der Konzentration und des Denkens, der Affekte, der Impulskontrolle, ebenso wie Wahneinfälle und diffuse Ängste. Der Beginn des Cannabiskonsums ist als Versuch der Selbstmedikation zu betrachten.
Es ist davon auszugehen, dass die schizophrene Grunderkrankung der Patientin für den fehlenden schulischen Erfolg ursächlich ist. In geradezu typischer Weise war sie bis zu ihrem etwa 14. Lebensjahr eine gute Schülerin, auch wenn bereits davor offenkundige Prodromalsymptome - insbesondere in Form von Aufmerksamkeitsdefiziten und affektiven Auffälligkeiten - erkennbar waren. Ab der 5. Klasse Gymnasium war sie aufgrund ihrer Erkrankung, die vor allem mit Denkstörungen und diffusen paranoiden Ängsten einhergeht, nicht mehr in der Lage, den an sie gestellten altersadäquaten Anforderungen als Schülerin nachzukommen.
Denkstörungen, Konzentrationsverlust, diffuse und paranoide Ängste wurden vorherrschend. Aufgrund einer weitgehend fehlenden konsequenten und kontinuierlichen fachärztlichen Observanz wurden die typischen Symptome bislang offenbar nicht als Symptome einer schizophrenen Erkrankung eingeordnet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ***5*** ***3***, geb. ***11***, an einer schizophrenen Psychose (hebephrene Schizophrenie) leidet.
Das Krankheitsbild stellt eine Geisteskrankheit dar.
Die Patientin ist aufgrund dieser Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr in der Lage, einen angemessenen Lernerfolg zu erbringen.
Die Patientin aufgrund dieser Erkrankung auch erwerbsunfähig.
Vorlage
Mit Bericht vom 2.12.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 2 FLAG 1967; § 8 FLAG 1967; § 26 FLAG 1967; § 33 EStG
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Bf hat einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihr 21-jähriges Kind gestellt. Mit dem am 13. September 2019 erlassenen Bescheid hat das Finanzamt den Rückforderungsbetrag in Höhe von € 3.803,20 für den Zeitraum von März 2018-Juni 2019 festgesetzt. Die Bf gab in ihrer Beschwerde an, dass das Kind an einer psychischen Erkrankung leide und legte auch ein ärztliches Schreiben vor.
Um den Ausmaß der Erkrankung feststellen zu können, wurde ein Sachverständigengutachten angefordert. Mit diesem Gutachten vom 25.08.2020 wurde der Grad der Behinderung mit 30 % festgestellt.
Für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie der erhöhten Familienbeihilfe ist ein 50%iger Grad an Behinderung oder eine Ausbildung erforderlich, daher hat das Finanzamt spruchgemäß entschieden.
Beweismittel:
siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Für Minderjährige liegt allgemein ein Anspruch auf Familienbeihilfe vor. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe für Volljährige müssen hingegen gewisse Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG steht für volljährige Kinder Familienbeihilfe zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit c FLAG regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen volljähriger Kinder der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann. Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Erhöhungsbetrag selbst steht nur dann zu, wenn auch ein Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist (BFG v. 26.02.2020, RV/7100872/2018).
§ 8 Abs 6 FLAG bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservices. Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs 6 FLAG auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind der Bf zu mindestens 50% behindert ( § 8 Abs 5 FLAG ) oder dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ( § 2 Abs 1 lit. c FLAG ), ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig ist (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049).
Mit Gutachten vom 25.08.2020 wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit einer Grad der Behinderung mit 30 % festgestellt, jedoch muss der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen. Der festgelegte Grad der Behinderung wird zwar voraussichtlich 3 Jahre andauern, jedoch kann die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht bestätigt werden, da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich macht.
In Ermangelung einer ernsthaft- und zielstrebig betriebene Ausbildung sowie der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, war spruchgemäß zu entscheiden und die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag (§ 33 EStG) nach § 26 Abs 1 FLAG für den Zeitraum März 2018 bis Juni 2019 rückzufordern.
Aus den angeführten Gründen beantragt das Finanzamt, die Beschwerde abzuweisen.
Nachfrage vom 16.9.2021
Mit E-Mail vom 16.9.2021 erkundigte sich die Bf bei der Richterin nach dem Bearbeitungsstand:
... ich habe im November 2020 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde(Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht zu der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2020 gestellt.
Ich möchte hiermit nachfragen, in welcher Phase derzeit die Bearbeitung des Antrages ist und ob ich etwas zur Erledigung beitragen kann. Es geht um den Antrag um erhöhte Familienbeihilfe meiner Tochter ***5*** ***3***, die an einer psychischen Erkrankung leidet (bis 18 Verdacht auch Bordeline, inzwischen Diagnose durch gerichtlich beeidigten Psychiater auf hebephrene Schizophrenie)...
Die Richterin antwortete mit E-Mail vom selben Tag:
... Danke für Ihr Schreiben.
Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, ist das Bundesfinanzgericht überlastet und unterbesetzt. Es ist daher nicht möglich, die eingehenden Beschwerden so rasch, wie ich das möchte, zu erledigen.
Ich werde Ihre Beschwerde nun vorziehen und versuchen, sie bis Jahresende zu erledigen.
Sollte ich noch Informationen benötigen, wende ich mich an Sie....
Die Bf replizierte:
... danke ganz herzlich für die schnelle Antwort zu später Stunde. Ich verstehe das sehr gut, dass es derzeit eine große Überbelastung gibt.
Danke für Ihr Bemühen und Ihren Einsatz. ...
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Bisher steht fest:
Die im Jänner 1999 geborene ***5*** ***3*** ist die Tochter der Bf Mag. ***1*** ***2*** ***3*** und von ***10*** ***3***. Sie lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Für ***5*** ***3*** wurde von Mag. ***1*** ***2*** ***3*** von März 2018 bis Juni 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in dem im Spruch angeführten Umfang bezogen.
***5*** ***3*** besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 4.Klasse BORG, die laut Zeugnis vom 30.6.2017 negativ abgeschlossen wurde. Im Schuljahr 2017/2018 begann ***5*** ***3*** mit der AHS für Berufstätige. Laut Zeugnis vom 2.2.2018 wurden 5 Fächer positiv und 2 Fächer negativ absolviert. Inskribiert war sie für 20 Wochenstunden. Die Schule ist modular aufgebaut und jedes Semester müssen die zu absolvierenden Fächer neu inskribiert werden. Laut Zeugnis vom 29.6.2018 wurden im Sommersemester 2018 5 Fächer nicht beurteilt und 2 Fächer negativ absolviert.
***5*** ***3*** leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.3) bzw. an einer schizophrenen Psychose (hebephrene Schizophrenie, F20.1). Sie war wegen dieser Erkrankung, die sich ab etwa dem 10. Lebensjahr zu manifestieren begann, mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits ab etwa ihrem 15. Lebensjahr nicht mehr in der Lage, einen angemessenen Lernerfolg zu erbringen. ***5*** ***3*** war es wegen des Fortschreitens der Erkrankung nicht möglich, ab Februar 2018 einen Lernerfolg zu erbringen.
Eine Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, dass ***5*** ***3*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt bislang nicht vor.
Beweiswürdigung
Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Ausbildungsverlauf folgen der Beschwerdevorentscheidung und den im Verwaltungsakt befindlichen Zeugnissen. Die Feststellungen wurden von der Bf nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Erkrankung, zum Krankheitsverlauf und zu den diesbezüglichen Folgen auf die Berufsausbildung stützen sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Apl. Prof. Priv. Doz. Dr. med. ***19*** ***20*** vom 2.11.2020 und auf den fachärztlichen Befundbericht von Dr. ***8*** ***9***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.9.2019. Die Erkrankung seit April 2014 wird auch von Dr. ***15*** ***16*** vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestätigt. Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erfolgte durch Dr. ***8*** ***9*** und Dr. ***15*** ***16*** (Sozialministeriumservice), die einer schizophrenen Psychose durch Dr. ***19*** ***20***. Für die in diesem Verfahren zu treffende Sachentscheidung ist die Detaildiagnose nicht relevant.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat am 25.8.2020 bescheinigt, dass ***5*** ***3*** seit April 2014 einen Grad der Behinderung von 30% aufweist, allerdings nicht, dass ***5*** ***3*** voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104562/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104562.2020
- Stammnummer
- 134744
- Gültig
- 01.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF