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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104562/2020

Berufsausbildung bei krankheitsbedingter Beeinträchtigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104562/2020vom 01.10.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062). Schlüssigkeit des Gutachtens Das im Verwaltungsverfahren erstatte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 25.8.2020 gelangt bei der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zu dem Schluss, ***5*** ***3*** sei nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, "da keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen". Das von der Bf im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten von Apl. Prof. Priv. Doz. Dr. med. ***19*** ***20*** vom 2.11.2020 zeigt dagegen, nach drei Explorationen mit ***5*** ***3*** zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten, massive Denkstörungen und diffuse paranoiden Ängste auf, und diagnostiziert eine schizophrene Psychose (hebephrene Schizophrenie), die nach Ansicht des Gutachters eine Erwerbsunfähigkeit indiziere. Auf dieses Gutachten konnte das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 25.8.2020 nicht eingehen, da es erst nach dessen Gutachten erstattet wurde. Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme des Sozialministeriumservice zu den Ausführungen von Apl. Prof. Priv. Doz. Dr. med. ***19*** ***20*** vom 2.11.2020 einzuholen und anschließend zu prüfen haben, ob ***5*** ***3*** wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Sozialministeriumservice wird im fortgesetzten Verfahren detaillierter als bisher zu begründen haben, ob ***5*** ***3*** ab Juli 2018 (Beginn des verbleibenden Rückforderungszeitraum) voraussichtlich dauernd in der Lage war, sich (am ersten Arbeitsmarkt) selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sollte das Sozialministeriumservice weiter davon ausgehen, ***5*** ***3*** sei nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, wäre darzulegen, aus welchen Gründen angesichts des im Gutachten vom 2.11.2020 durch einen Gerichtssachverständigen erhobenen Befunds entgegen dessen gutachtlichen Ausführungen eine voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit von ***5*** ***3*** bestehen soll. "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018 oder BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019). Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Ist ein Kind auf Grund einer Krankheit nicht (mehr) in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe) oder als Selbständige (unter Umständen auch in Heimarbeit) ein nennenswertes übersteigendes Entgelt zu erzielen, liegt Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. VwGH 4.5.1999, 96/08/0382 zu § 123 Abs. 4 Z. 2 lit. a ASVG). Für das Bundesfinanzgericht ist vorerst nicht ersichtlich, welche Chancen ***5*** ***3*** auf dem ersten Arbeitsmarkt haben soll, wenn sie ihre psychische Erkrankung bereits daran hindert, einer zielgerichteten Berufsausbildung nachzugehen. Entgegen der Ansicht im Gutachten vom 25.8.2020, wonach "keine höher gradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen", zeigt das Gutachten vom 2.11.2020 Denkstörungen, Konzentrationsverlust und diffuse und paranoide Ängste auf und diagnostiziert eine schizophrene Psychose. Der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung etwa Fällen einer schizoiden Psychose (VwGH 24.10.1995, 91/14/0197), einer paranoiden haluzinogenen Schizophrenie (VwGH 18.3.1997, 96/14/0063), einer schizophrenen Psychose (VwGH 29.6. 1999, 99/14/0057; VwGH 23.2.2005, 2001/14/0172), einer schizoaffektiven Erkrankung (VwGH 20.10.2009, 2005/13/0083), einer schweren, chronisch verlaufenden, psychischen Erkrankung im Sinn einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (VwGH 24.6.2010, 2009/16/0130), einer paranoiden Schizophrenie (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0095), einer schizoaffektiven Psychose Suchbegriff (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310) und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010) die Eigenschaft einer geistigen Behinderung nicht abgesprochen (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009) und betont, dass für die im Verfahren nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eingeholten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und den zugrundeliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Schlüssigkeit erforderlich sei. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2.2.2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch - zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens - ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. etwa BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.3 2016, RV/7103019/2015; BFG 2.6.2016, RV/7105776/2015; BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015; BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016; BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; BFG 7.9.2017, RV/7103552/2017; BFG 8.11.2018, RV/7101267/2018; BFG 21.8.2019, RV/3100055/2019), da, sollte das Finanzamt im fortgesetzten Verfahren eine Fortsetzung der Berufsausbildung nicht feststellen können, das Sozialministeriumservice erneut mit der Frage der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zu befassen ist. Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden. Bereits im Hinblick auf das für die Einholung und Ergänzung von Gutachten des Sozialministeriumservice vorgesehene elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient hier der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. etwa BFG 8.1.2016, RV/7105055/2015, BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015, BFG 3.7.2016, RV/7105191/2015 oder BFG 19.9.2016, RV/7104021/2016). Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015). Hinzu kommt, dass die Bf durch den gefochtenen Bescheid mit einer Zahlungspflicht belastet wird. Die Zeit, die die belangte Behörde zur Ermittlung des erforderlichen Sachverhalts, die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids vorgenommen werden hätte müssen, noch benötigt, soll nicht zulasten der Bf gehen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung. Ob tatsächlich für den Zeitraum Juli 2018 bis Juli 2019 eine Rückzahlungspflicht besteht, wird vom Finanzamt im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, wie angegeben, zu klären sein (vgl. BFG 08.03.2021, RV/7100987/2019). Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich des Zeitraums März 2018 bis Juni 2018 als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), er ist insoweit gemäß § 279 BAO aufzuheben. Hinsichtlich des verbleibenden Rückforderungszeitraums Juli 2018 bis Juni 2019 war angesichts der noch erforderlichen und bisher unterbliebenen Ermittlungen mit Zurückverweisung gemäß § 278 BAO vorzugehen. Nichtzulassung der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Wien, am 1. Oktober 2021

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104562/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104562.2020
Stammnummer
134744
Gültig
01.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF