…bzw. die Rückforderung der Transferleistungen bei der Beihilfenbezieherin(=Bfin.) wegen der zu Unrecht erhaltenen Familienleistungen. Die Überprüfung des FB-Anspruches für den Sohn (Beim AMS R als arbeitsmarktsuchend vorgemerkt -vgl. Bestätigung v.12.06.2017) war nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (siehe umfangreiche Aktenvorlage). Vorgeschichte Der…
…seiner Beschwerdevorentscheidung berichtigen kann. Das Gericht kann sogar Ausfertigungsfehler im Spruch eines Abweisungsbescheides im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berichtigen (wie hier den Spruchzeitraum statt April/2019 nunmehr ab 06/2019, da die erhöhte FB von Bfin. nicht rückwirkend beantragt wurde). Ausmaß der Behinderung Gemäß § 2 Abs…
…für diese Zeit die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten FBH nicht bestanden haben. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag im Zeitraum 09/2017 - 07/2018 ist ohnedies bereits verjährt, da der Antrag auf erhöhte FBH am 03.08.2023 gestellt wurde und die FBH gem…
…Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 %, dies – übereinstimmend mit dem Befund des DrX - rückwirkend ab dem 1.9.2012 festgestellt. Wenn daher das Finanzamt den Antrag der Bf auf erhöhte FB "ab Juli 2012" 1. hinsichtlich der Monate Juli und August 2012 deshalb abgewiesen…
…Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die die FB gewährt wird. Zufolge Abs. 3 Z 3 dieser Bestimmung erhöht sich die FB monatlich für jedes weitere Kind um bestimmte Beträge (= Erhöhungsbetrag bzw. Geschwisterstaffel ab dem zweiten Kind). Nach …
… 2 Abs. 1 lit. c FLAG die (erhöhte) Familienbeihilfe (FB). Im Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 11.01.2013 war eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden. Der Sohn bezieht seit 01.03.2009 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Am 28.05.2015 gab die Bf dem Finanzamt…
…und des StudFG sowie der Einschätzungsverordnung vorgebracht. Fest steht aber, dass im vorliegenden Fall von der Bf kein Antrag auf erhöhte FBH gestellt wurde und somit bei der Tochter das Vorliegen einer Behinderung iSd § 8 Abs.5 FLAG ohne entsprechendes ärztliches Gutachten gar nicht beurteilt…
…über die Beschwerden vom 16. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Februar 2024 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe 01.2019-01.2024 sowie des Kinderabsetzbetrages zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen…
…wurde mit Eingabe vom 15.9.2023 eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben: "Sehr geehrte Damen und Herren! Ich lege Beschwerde gegen die Rückforderung von FB für ***6*** und ***5*** ein und begründe dies wie folgt: Mein Sohn ***8***, hat von September 2016 das ***10*** ***9***…
…23. April 2018, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2016 bis Oktober 2017 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133…
…betreffend Rückforderung der im Zeitraum März 2010 bis Jänner 2015 ausbezahlten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass die Rückforderung auf den Zeitraum Jänner 2011 bis Jänner 2015 eingeschränkt wird und die Rückforderungsbeträge wie folgt lauten: | Familienbeihilfe (FB…
…seitens der belangten Behörde avisierten Hinweis auf die Möglichkeit für das Kind ***3*** einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe stellen können, kategorisch ausgeschlagen hat, vertritt diese generell die Ansicht, dass der Rückforderung per se die Tatsache der- auf offengelegte Umstände fußenden - Zuzählung der Familienleistungen entgegenstünde. 2…
…des Finanzamtes vom 21.07.2023 wurde die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn ***Vorname*** zur den Zeitraum April 2021 bis Juni 2023 (27 Monate) idHv 6.292,50 Euro zurückgefordert (Beilage 1: Rückforderungsbescheid vom 21.07.2023). Begründet wird die Rückforderung im Bescheid damit…
…Februar 2002 aufgehoben. Betreffend die Rückforderung im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2022 bleibt der angefochtene Bescheid unverändert. Demzufolge lautet der Rückforderungsbetrag insgesamt auf 894,00 Euro {[165,10 x 4 = 660,40 Euro (FB) zuzüglich 58,40 x 4…
…Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) aufgefordert, die für ihr Kind ***1*** bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2021 bis Dezember 2021 und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von € 3.414,60 (FB: € 2.889,00; KG: € 525…
…der FB abstellt (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 (2020) § 26 Rz 14 mit Verweis auf VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, 0217; 21.10.1999, 97/15/0111; 26.02.2002, 98/13/0042; 29.09.2010, 2007/13/0120). Die Rückforderung gemäß…
…BAO insofern teilweise Folge gegeben, als eine Rückforderung der Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge (nur) für den Zeitraum Jänner 2019 bis März 2019 erfolgt. Der rückzuzahlende Betrag beträgt insgesamt EUR 517,20 (Familienbeihilfe EUR 342,00 und Kinderabsetzbetrag EUR 175,20). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine…
…Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. November 2019 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für ***1*** für den laut Vorlageantrag eingeschränkten Zeitraum Februar 2019 - Juni 2019, SVNr. ***2***, erkannt: I…
…hätte die FB nicht hinterzogen. Für die Annahme einer Hinterziehung von FB und KAB würde es an der subjektiven Tatseite fehlen. Dazu ist auszuführen: Wird Familienbeihilfe vorsätzlich, unter Verletzung der sich aus §§ 25 FLAG ergebenden Verpflichtung zu Unrecht bezogen, ist für die Rückforderung der Familienbeihilfe…
…folgende Anträge das Bundesfinanzgericht möge dieser Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt Baden Mödling vom 19.07.2017 Folge geben und den angefochtenen Abweisungsbescheid ersatzlos aufheben; 3) Beilagenverzeichnis: 3.1. Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) zu StNr.: ..., SVNr.: ..…