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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100222/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100222/2022vom 03.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner-Labres, Hans-Gasser-Platz 3/II, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 7. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Jänner 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid (Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Jänner 2022 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) aufgefordert, die für ihr Kind ***1*** bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2021 bis Dezember 2021 und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von € 3.414,60 (FB: € 2.889,00; KG: € 525,60) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei ihrem Sohn keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung vorliege. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr aufgrund des Gutachtens von ***2*** vom 5. März 2020 die erhöhte Familienbeihilfe bis Dezember 2021 zugesprochen worden sei. Bereits im ärztlichen Sachverständigengutachten von ***3*** sei festgestellt worden, dass ihr Sohn keinen durchgehenden und erfolgreichen Schulbesuch absolvieren könne, aufgrund von Panikattacken und Angststörungen sei ihm ein Schulbesuch derzeit nicht möglich. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2022 wurde der Beschwerde teilweise stattgegen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum April bis September 2021 keine Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgt. Begründend wurde ausgeführt, der Sohn der Bf habe vom 15. Februar 2021 bis 9. Juli 2021 das Abendgymnasium ***4*** besucht. Im Wintersemester 2021/2022 war er zwar eingeschrieben, habe die Schule jedoch nicht besucht. Im ärztlichen Gutachten vom 4. März 2020 sei dem Sohn der Bf keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden. Da im Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021 weder eine Berufsausbildung noch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, bestehe für diese Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Eingabe vom 8. April 2022 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen ***3*** ergebe, dass eine "Berufsausbildung" hinsichtlich ihres Sohnes nicht möglich sei. Auch aus dem klinisch-psychologischen Gutachten von ***5*** vom 7. November 2020 und der ärztlichen Bestätigung von ***6*** vom 24. September 2021 sei zu ersehen, dass eine schwere soziale Angststörung in Verbindung mit Panikattacken bestehe. Im Sachverständigengutachten von ***7*** vom 7. Juli 2022 wurde festgestellt, dass der Sohn der Bf einen Gesamtgrad an Behinderung in Höhe von 50 vH aufweise und bereits seit Dezember 2018 voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Sohn der Bf., ***1***, geb. am ***8*** 2001, besuchte im Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis 9. Juli 2021 das Abendgymnasium ***4***. Für das Wintersemester 2021/22 war er eingeschrieben, ein Schulbesuch erfolgte jedoch nicht. Die Bf. bezog für ihren Sohn im Zeitraum April 2021 bis Dezember 2021 Familienbeihilfe in Höhe von € 2.899,00 und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 525,60. Im Sachverständigengutachten von ***7*** vom 7. Juli 2022 wurde festgestellt, dass der Sohn der Bf einen Gesamtgrad an Behinderung in Höhe von 50 vH aufweist und seit Dezember 2018 voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es besteht kein Schulabschluss, der Sohn der Bf ist nur in einer Maßnahme ausbildungsfit für ca. 3 Stunden täglich und darüber hinaus nicht belastbar. Eine Erwerbsfähigkeit ist durchgängig nicht gegeben. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, ***9***, psychiatrische Sachverständige ***7***, vom 7. Juli 2022. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies ist zu bejahen; der Gutachterin ***7*** wurden neue Befunde übermittelt, sie hat bei ihrer Einschätzung sämtliche ihr vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Der Gesamtgrad an Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgestellt. Zur Erwerbsfähigkeit führte die Sachverständige aus, dass der Sohn der Bf seit Dezember 2018 voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Begründend wurde ausgeführt, es bestehe kein Schulabschluss, ***1*** sei nur in einer Maßnahme ausbildungsfit für ca. 3 Stunden täglich, er sei nicht mehr belastbar. Eine Erwerbsfähigkeit sei durchgängig nicht gegeben. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Gemäß § 2 Abs.1 lit.c FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauerhaft außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Gemäß § 33 Abs.3 EStG steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Aufgrund des Sachverständigengutachtens von ***7*** vom 7. Juli 2022 ergibt sich, dass der Sohn der Bf. seit Dezember 2018 voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die Bf hat daher Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs.1 lit.c FLAG. Der Rückforderungsbescheid vom 25. Jänner 2022 war somit ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung. Klagenfurt am Wörthersee, am 3. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100222/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100222.2022
Stammnummer
138409
Gültig
03.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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