Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103943/2025
Rückforderung von Familienbeihlfe bei nicht überwiegender Tragung der Kosten des Unterhalts der im Ausland eine Abendschule besuchenden, nicht haushaltszugehörigen Kinder
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103943/2025vom 13.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zahlungsnachweise wurden für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich betreffend Nachhilfekosten vorgelegt, wobei allerdings in keinem Fall eine entsprechende Rechnung vorgelegt wurde und auch nicht ersichtlich war, für welche der beiden Töchter (oder für beide) diese Kosten angefallen sind. Hinsichtlich einer vorgelegten Unterkunftsrechnung betreffend die Tochter ***Kind_1*** vom 02.03.2024 wurde wiederum kein Zahlungsbeleg vorgelegt. Die laut Bf. getragenen Nachhilfekosten betragen in jedem beschwerdegegenständlichen Monat, soweit vorhanden, jeweils höchstens EUR 220. Wie erwähnt, lassen die vorgelegten Unterlagen eine Zurechnung zu einer der beiden Töchter nicht zu. Selbst unter der Annahme, dass diese Kosten jeweils nur für eine der Tochter angefallen sind und zu den Zahlungen entsprechende Rechnungen existieren würden, macht dies angesichts der von der Bf. selbst angegebenen Unterhaltskosten von ca. 400-500 EUR (nach Ansicht des Gerichts ist dies für den Unterhalt von volljährigen Kindern, selbst in Rumänien, noch eher zu niedrig angesetzt, weshalb von mindestens 500 EUR auszugehen war) keinen Unterschied, da damit in keiner Konstellation eine überwiegende Kostentragung dokumentiert ist. Die Nachhilfezahlungen lassen sich somit keiner der Töchter konkret zuordnen und erreichen jeweils nicht die erforderliche Höhe, um von einer überwiegenden Unterhaltskostentragung ausgehen zu können, zumal selbst mit Tragung der Nachhilfekosten noch keine der typischen Unterhaltskosten (Miete, Betriebskosten, Nahrung, Mobilität, Telefon, Schulbedarf etc.) abgedeckt sind.
Weitere Belege für Unterhaltskosten wurden bislang trotz des Hinweises auf die bei der Bf. hauptsächlich liegende Beweislast nicht vorgelegt. Angesichts der erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten wie dem gegenständlichen ist die Bf. der entsprechenden Beweisvorsorgeverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen, sodass sie die Folgen der mangelhaften Dokumentation zu tragen hat.
Wenn die Bf. behauptet, sie habe monatlich ca EUR 400,00 bis 500,00 persönlich oder auch durch verschiedene Bekannte an die Kinder überbracht bzw. schicken lassen, ist dazu festzuhalten, dass dieses Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinausgeht und angesichts der gegebenen Beweisvorsorgepflicht und der in Frage stehenden Gewährung einer abgabenrechtlichen Begünstigung verifizierbare Nachweise von den behaupteten Zahlungsflüssen erforderlich gewesen wären, um den Feststellungen zugrunde gelegt werden zu können. Diese wurden, wie bereits mehrfach, auch von der belangten Behörde, thematisiert wurde, nicht vorgelegt.
Die im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Zahlungsnachweise auf das Konto von ***Kind_1*** betreffen erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegende Zeitpunkte und waren angesichts der im Familienbeihilfenrecht gebotenen monatsweisen Betrachtung nicht zu berücksichtigen.
Für die Behauptungen der Vorhaltsbeantwortung vom 18.09.2025 wurden keinerlei Nachweise vorgelegt. Eine von der belangten Behörde abgeforderte Bestätigung der Meldebehörde, wer aller am Wohnsitz der Kinder gemeldet ist, wurde nicht vorgelegt. Betreffend den Kindesvater wurde lediglich angegeben, dass dieser nichts zu den Unterhaltskosten der Kinder beitrage, Nachweise dazu fehlen.
Auch wurde kein Einkommensnachweis der Kinder vorgelegt (bereits mit Auskunftsersuchen vom 19.07.2024 und 23.01.2025 und 03.09.2025 abgefordert), sodass bereits aus diesem Grund keine Gewährung der Familienbeihilfe zulässig gewesen wäre.
Die tatsächlich belegten Zahlungen der Bf. an bzw. für die Kinder (im Wesentlichen lediglich Zahlungen für Nachhilfen), für welche zudem keine Rechnungen vorliegen, betrugen lediglich einen Bruchteil der ausbezahlten und nunmehr zurückgeforderten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag.
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 27.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 09.08.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige inhaltliche Äußerung ist bislang nicht erfolgt. Der Bf. wurde, wie aus diversen Telefonaten (am 05.12.2025, 22.12.2025, 08.01.2026, 30.01.2026), welche im Rahmen von Urgenzen der Bf. geführt wurden, hervorgeht, der Vorlagebericht jedenfalls zugestellt und es war diese auch in Kenntnis dessen Inhalts.
Im Telefonat vom 08.01.2026 befragte der Richter die Beschwerdeführerin, ob ihr abgesehen von den bereits dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen noch weitere Unterlagen vorliegen würden, die vorgelegt werden könnten. Dazu gab die Bf. an, dass es keine solchen weiteren Unterlagen gäbe. Ein weiterer Vorhalt (nach zahlreichen bereits ergangenen Vorhalten) erübrigte sich aus verfahrensökonomischen Gründen und angesichts mehrerer Urgenzen der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht somit.
Es war daher im Ergebnis in freier Beweiswürdigung festzustellen, dass die Bf. bei keinem der beiden Kinder im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Gemäß § 25 BAO (Bundesabgabenordnung) sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
§ 115 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt."
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Auf einen gutgläubigen Verbrauch oder Ähnliches kommt es bei dieser objektiven und verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung nicht an: § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329).
Zu prüfen ist daher, ob die Bf. im strittigen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe hatte.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht zudem Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Führt das Kind beispielsweise einen eigenen Haushalt, ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Führt das Kind einen eigenen Haushalt und trägt auch niemand überwiegend seine Unterhaltskosten, besteht nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 idgF. betreffend Haushaltszugehörigkeit lautet:
"(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ..."
Demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 50/2015 lautet:
"Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) in den für die Rückforderung betreffenden Zeiträume geltenden Fassungen lautet:
"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
Betreffend das Jahr 2023 beläuft sich dieser Betrag gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023 auf EUR 61,80 und gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für das Jahr 2024 auf EUR 67,80.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 25 BAO war und ist die Bf. als Familienbeihilfebezieherin verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Da die Kinder der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht mit der Bf. im gemeinsamen Haushalt lebten, wäre ab diesen Zeitpunkten jeweils eine überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts der Kinder erforderlich gewesen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht zu erhalten und dies entsprechend nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (bzw. Ausgleichszahlung/Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke2 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 24.6.2009, 2007/15/0162).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 §26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert werden, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Zu prüfen war somit, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustand. Die Auszahlung selbst ist unstrittig.
Strittig ist die Frage, ob die Töchter der Bf. ***Kind_1*** und ***Kind_2***, im Streitzeitraum in Berufsausbildung standen und ob die Bf. für diese Kinder den Unterhalt überwiegend getragen hat.
Der Begriff der "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, zu verstehen.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (BFG 23.04.2024, RV/6100388/2023 mit Verweis auf VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 17.09.1990, 89/14/0070; 07.09.1993, 93/14/0100; 16.11.1993, 90/14/0108; 22.11.1995, 94/15/0034; 26.06.2002, 98/13/0042, vgl. auch Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, zu § 2, Seite 6).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es neben dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen auch darauf an, ob die schulische Ausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; 15.12.2009, 2007/13/0125). Der Besuch einer Schule für Berufstätige (Abendschule) kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Betreffend dieses quantitative Erfordernis kann in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 Rz 40; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018). Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige ebenfalls einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Die Bf. legte trotz mehrmaligen Aufforderungen keine Schulbestätigung betreffend das konkret von den Kinder absolvierte Wochenstundenpensum vor. Allerdings ergibt sich aus der Aktenlage, dass das erforderliche Mindestausmaß gegeben war (siehe Beweiswürdigung).
Es war daher weiters die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten betreffend die beiden Töchter durch die Bf. zu prüfen. Wie sich gezeigt hat, war dies jeweils nicht gegeben.
Da die Kinder der Bf. nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. wohnten und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffend diese beiden Töchter die überwiegenden Kosten des Unterhalts nicht trug, bestand im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für diese Kinder. Die dennoch erfolgte Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfolgte daher zur Gänze zu Unrecht, weshalb dieser Betrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 von der belangten Behörde unter Rücksichtnahme auf die zudem zu Unrecht aufgrund der Geschwisterstaffelung ausbezahlten Beträge zurückzufordern war, was mit dem angefochtenen Bescheid auch geschehen ist. Die Höhe der Rückforderung hat sich anhand einer Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht mit Hilfe einer Einsichtnahme in das Familienbeihilfensystem der Abgabenbehörde ("FABIAN") und der darin angeführten Aufstellung nachvollziehen lassen.
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 08.07.2009, 2009/15/0089; 24.06.2009, 2007/15/0162; 22.04.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.09.2005, 2005/15/0080; 15.05.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (BFG 08.02.2017, RV/7105064/2015; 20.06.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 (2020) § 26 Rz 14 mit Verweis auf VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, 0217; 21.10.1999, 97/15/0111; 26.02.2002, 98/13/0042; 29.09.2010, 2007/13/0120).
Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 vom Finanzamt oder vom BFG demgemäß nicht anzustellen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 (2020) § 26 Rz 15 mit Verweis auf BFG 24.04.2017, RV/7105636/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076).
Die beschwerdegegenständliche Rückforderung erfolgte daher zusammengefasst sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war in der Folge gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Eine allfällige Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 erfolgt nicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern dadurch, dass es die Behörde über Weisung der Oberbehörde unterlässt, einen Rückzahlungsbescheid zu erlassen (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 74; BFG 11.10.2022, RV/1100179/2022).
Es wird darauf hingewiesen, dass das behördeninterne Verfahren nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vom Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO zu unterscheiden ist (BFG 14.06.2022, RV/1100003/2022). Eine allfällige Nachsicht gemäß § 236 BAO (Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten) ist zudem ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamts und kann bei Versagung der beantragten Nachsicht in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Die Nachsicht setzt keine Weisung der Oberbehörde nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 voraus (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 78).
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von über den Einzelfall nicht hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 13. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103943/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103943.2025
- Stammnummer
- 151210
- Gültig
- 13.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF