Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103943/2025
Rückforderung von Familienbeihlfe bei nicht überwiegender Tragung der Kosten des Unterhalts der im Ausland eine Abendschule besuchenden, nicht haushaltszugehörigen Kinder
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103943/2025vom 13.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2024 betreffend Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 von Familienbeihilfe (EUR 10.918,80) und Kinderabsetzbetrag (EUR 3.581,60) für den Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2024 betreffend die Kinder ***Kind_1*** (SVNr. ***SVNr_1***) und ***Kind_2*** (SVNr. ***SVNr_2***) zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Überprüfungsschreiben vom 29.05.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") mit Frist bis zum 01.07.2024 zur Ausfüllung/Korrektur eines vorausgefüllten "Datenblattes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" ("FB070") sowie zur Übermittlung folgender Unterlagen auf:
"Für ***Kind_1***: Reifeprüfungszeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis vom Technologischen Gymnasium
Für ***Kind_2***: Reifeprüfungszeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis"
2. Am 02.07.2024 langte bei der belangten Behörden das von der Bf. inhaltlich unveränderte (nicht mit Anmerkungen/Änderungen versehene) Familienbeihilfen-Überprüfungsschreiben vom 29.05.2024, von der Bf. unterfertigt mit Datum 02.07.2024, ein. Darin machte die demzufolge in Österreich wohnhafte Bf. zu einem aktuellen Partner keine Angaben und kreuzte auch das Feld "Ich habe derzeit keinen Partner" nicht an. Im Formular wurden keine Angaben über die Tätigkeit (Schule, Studium etc.) und den Wohnsitz der Kinder und über die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die Kinder getätigt. Als Beilagen legte die Bf. folgende Unterlagen vor:
Übersetzung aus dem Rumänischen betreffend ein Matrikelblatt für die Tochter ***Kind_1*** vom 17.06.2024 des Ministeriums für Erziehung (Rumänien) "für die Klassen IX-XIII (XIV)" betreffend den Besuch einer Abendschule des ***Technologisches Gymnasium*** für die Schuljahre 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 samt Notenangaben ab dem Schuljahr 2022/2023. Angaben über ein Stundenausmaß oder Ähnliches sind diesem Dokument nicht zu entnehmen.
Übersetzung aus dem Rumänischen betreffend ein Matrikelblatt für die Tochter ***Kind_2*** vom 17.06.2024 des Ministeriums für Erziehung (Rumänien) "für die Klassen IX-XIII (XIV)" betreffend den Besuch einer Abendschule des ***Technologisches Gymnasium*** für die Schuljahre 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 samt Notenangaben ab dem Schuljahr 2022/2023. Angaben über ein Stundenausmaß oder Ähnliches sind diesem Dokument nicht zu entnehmen.
3. Mit Auskunftsersuchen vom 19.07.2024 wurde die Bf. dazu aufgefordert, bis zum 08.08.2024 folgende Informationen zu übermitteln bzw. Fragen zu beantworten:
"Aus welchem Grund besuchen Ihre Kinder die Schule in Rumänien?
Haben Sie einen Wohnsitz in Rumänien? Wohnsitzbestätigung von Ihnen und den Kindern aus Rumänien
Wo sind Ihre Kinder in Rumänien wohnhaft? Eigene Wohnung, Verwandte/Bekannte, Lebensgefährte/in, Studentenheim, etc.
Wie hoch sind die gesamten monatlichen Kosten Ihrer Kinder und wer finanziert dies in welcher monatlichen Höhe? - genaue Aufstellung der gesamten monatlichen Kosten Ihrer Kinder beilegen
Nachweise, in welcher Höhe Sie zu den monatlichen Unterhaltskosten Ihrer Kinder beitragen
Nachweise, in welcher Höhe, der Kindesvater zu den monatlichen Unterhaltskosten Ihrer Kinder beiträgt
Wie oft halten sich Ihre Kinder in Österreich in Ihrem Haushalt auf? Nachweise beilegen (Zugticket, Flugticket, Tankrechnungen, etc.)
Einkommensnachweis Ihrer Kinder
Es wird um Sachverhaltsdarstellung gebeten
Schulabschlusszeugnis bzw. Schulbesuchsbestätigung von ***Kind_1*** und ***Kind_2***
Schulnachricht/Jahreszeugnis von ***Kind_1*** und ***Kind_2*** ab 2022 bis laufend (Nachweise über alle abgelegten Prüfungen)
Bekanntgabe der Schuldauer Ihrer Kinder"
4. Mit am 06.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antwortschreiben (undatiert) gab die Bf. an, dass die Tochter ***Kind_2*** noch zwei Prüfungen im September habe und die Dokumente später nachgereicht würden. Dazu legte die Bf. ein rumänisch-sprachiges Bakkalaureats-Diplom der Tochter ***Kind_1*** ***Nr.*** vom 17.07.2024 der ***Bildungsanstalt in Rumänien*** vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 30.08.2024 wurden von der Bf. bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, wie im Spruch des Erkenntnisses näher ausgeführt, zurückgefordert.
Die Bescheidbegründung lautete:
"Rechtsgrundlagen:
Gemäß §2 Abs. 2 FLAG 1967 hat für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Rechtliche Würdigung:
Die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum muss zurückgefordert werden. Sie haben den Vorhalt beantwortet, jedoch wurden nicht alle anforderten Unterlagen eingebracht. Aufgrund des Schulbesuches Ihrer Töchter in Rumänien haben wir Sie aufgefordert uns Nachweise betreffend des Wohnortes und der Finanzierung Ihrer Töchter beizulegen. Dies haben Sie nicht getan, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Kinder Ihrem Haushalt nicht zugehören und Sie auch nicht die überwiegenden Kosten gem. § 2 FLAG für ***Kind_1*** und ***Kind_2*** getragen haben."
6. Dagegen brachte die Bf. am 30.09.2024 die Beschwerde vom 16.09.2024 ein und begründete diese folgendermaßen:
"Beziehe mich auf die Rückforderung und unserem Telefonat und reiche hiermit die Beschwerde ein und bitte um Nochmalige Bearbeitung.
Wohnbescheinigung liegt bei, siehe Beilage.
Die Kinder sind in Rumänien, da die Abschlüsse aus Österreich in Rumänien nicht anerkannt werden, wegen Studium und so.
Die Kinder kommen 1 mal im Monat nach Österreich an den Wochenenden, da sie auch Meldezettel hier haben, und sind sonst alleine im Haus leben., Meine Eltern helfen denen manchmal, da sie ja schon 24 Jahre alt sind, könne sie sich alleine um sich sorgen. Ich finanziere alle Kosten, Nachhilfe für die Prüfungen auch die Kosten wenn sie die manchmal dort im Hotel übernachten, wegen die Prüfungen oder sonst was.
Bitte um nochmalige Bearbeitung, da ich Anspruch auf die Familienbeihilfe habe und um Stornierung der Rückforderung, sowie um Stundung bis wann die Beschwerde nochmal bearbeitet wird."
Als Beilagen zur Beschwerde legte die Bf. vor:
Ausweis (unleserlich)
Bescheid vom 30.08.2024 (Anfechtungsgegenstand)
Buchungsmitteilung Nr. 1/2024 vom 30.08.2024 mit einem ausgewiesenen Rückstand von EUR 14.000,00, zahlbar bis 07.10.2024
Übersetzungen aus dem Rumänischen betreffend
Rechnung von ***1***, ***Adresse in Rumänien***, über 880,00 Lei (demnach umgerechnet EUR 176) über nicht näher konkretisierte "Unterkunftsdienstleistungen" für die Auftraggeberin ***Kind_1*** (***Adresse in Rumänien***) vom 02.03.2024
Bescheinigung Nr. 3312 vom 10.01.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_2*** im Schuljahr 2022/2023 in der 12. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um für von europäisches Kindergeld in Österreich zu dienen".
Bescheinigung Nr. 3398 vom 11.09.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_2*** "im Schuljahr ----" in der 13. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen". Sie bekomme kein Sozialgeld und wiederhole nicht das Schuljahr.
Bescheinigung Nr. 3608 vom 10.09.2024 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_2*** im Schuljahr 2023-2024 die genannte Bildungsanstalt, Abendunterricht, technologische Zweigstelle, Bereich Humanressourcen und Umweltschutz, Spezialisierung Umwelttechniker und Umweltschutzqualitätsschutz, abgeschlossen habe. Es liege keine Anmeldung der Schülerin für die Abiturprüfung Juni-Juli / August September 2024 vor und die Schulkurse seien am 07.06.2024 abgeschlossen worden.
Bescheinigung Nr. 3399 vom 11.09.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** "im Schuljahr ____" in der 13. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen".
Bescheinigung Nr. 3607 vom 10.09.2024 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** im Schuljahr 2023-2024 die genannte Bildungsanstalt, Abendunterricht, technologische Zweigstelle, Bereich Humanressourcen und Umweltschutz, Spezialisierung Umwelttechniker und Umweltschutzqualitätsschutz, abgeschlossen habe. Es liege keine Anmeldung der Schülerin für die Abiturprüfung Juni-Juli / August September 2024 vor und die Schulkurse seien am 07.06.2024 abgeschlossen worden.
Bescheinigung Nr. 3313 vom 10.01.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** im Schuljahr 2022/2023 in der 12. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um für von europäisches Kindergeld in Österreich zu dienen".
Quittung Überweisungsauftrag vom 11.07.2024 um 08:08 über EUR 200,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** (das ist jene IBAN, die im Anspruchsüberprüfungsschreiben als IBAN der Bf. angegeben ist; Anmerkung des Richters) zu Gunsten von ***12*** (***IBAN_2***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "mate"
Quittung Überweisungsauftrag vom 11.07.2024 um 08:11 über EUR 140,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "biologie"
Quittung Überweisungsauftrag vom 11.07.2024 um 08:14 über EUR 450,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***Kind_1*** (***IBAN_4***), ohne Zahlungsreferenz, ohne Zusatztext
Quittung Überweisungsauftrag vom (kein Zeichen, Anmerkung des Richters)04.2024 um 14:44 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "biologie"
Quittung Überweisungsauftrag vom 23.10.2023 um 16:31 über EUR 140,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "***15***"
Quittung Überweisungsauftrag vom 20.03.2023 um 09:07 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "medi"
Quittung Überweisungsauftrag vom 02.08.2023 um 16:51 über EUR 150,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "***15***"
Quittung Überweisungsauftrag vom 26.09.2023 um 14:54 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, ohne Zusatztext
Quittung Überweisungsauftrag vom 26.09.2023 um 14:47 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***12*** (***IBAN_2***), mit Zahlungsreferenz "matematica", ohne Zusatztext
Quittung Überweisungsauftrag vom 31.05.2024 um 16:43 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "biologie"
Quittung Überweisungsauftrag vom 31.05.2024 um 16:45 über EUR 120,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, ohne Zusatztext
Quittung Überweisungsauftrag vom 26.01.2024 um 11:03 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***12*** (***IBAN_2***), mit Zahlungsreferenz "MATE", ohne Zusatztext
Quittung Überweisungsauftrag vom 22.03.2024 um 14:45 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "anatomie"
Quittung Überweisungsauftrag vom 22.03.2024 um 14:43 über EUR 120,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "***15***"
Übersetzungen aus dem Rumänischen betreffend
Bestätigung Nr. 40846 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt des Öffentlichen Lokalen Gemeindedienstes für Personenevidenz (SPCLEP) in Rumänien, ***Adresse in Rumänien***, wonach infolge der Überprüfungen im Nationalen Register für Personenevidenz Frau ***Kind_2*** mit folgenden Daten eingetragen ist: ***Kind_2***, mit persönlichem Nummerncode ***Nummerncode ***, Tochter von ***2*** und ***3***, geboren am ***Dezember 2020*** in der Ortschaft ***4***, Serbien und seit dem ***Dezember 2019*** mit dem Wohnort im ***Adresse in Rumänien nahe des Gymnasiums***.
Bestätigung Nr. 40847 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt des Öffentlichen Lokalen Gemeindedienstes für Personenevidenz (SPCLEP) in Rumänien, ***Adresse in Rumänien***, wonach infolge der Überprüfungen im Nationalen Register für Personenevidenz Frau ***Kind_1*** mit folgenden Daten eingetragen ist: ***Kind_1***, mit persönlichem Nummerncode ***16***, Tochter von ***2*** und ***3***, geboren am ***Dezember 2020*** in der Ortschaft ***4***, Serbien und seit dem ***Dezember 2019*** mit dem Wohnort im ***Adresse in Rumänien nahe des Gymnasiums***.
Bestätigung Nr. 40845 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt des Öffentlichen Lokalen Gemeindedienstes für Personenevidenz (SPCLEP) in Rumänien, ***Adresse in Rumänien***, wonach infolge der Überprüfungen im Nationalen Register für Personenevidenz Frau ***Bf1*** mit folgenden Daten eingetragen ist: ***Bf1***, mit persönlichem Nummerncode ***10***, Tochter von ***5***, geboren am ***1977*** in der Ortschaft ***6***, Kreis ***7*** und seit dem 19.01.2022 mit dem Wohnort im Dorf ***8***, Gemeinde ***8***, Kreis ***9***.
Vollmacht der Bf. für ***11***, ***Fn-Nummer***, ***Adresse***
betreffend folgende Handlungen:
"(i) bei Behörden in geeigneter Weise (Telefon, E-Mail, etc.) Informationen Für mich/uns einzuholen und an mich/uns weiterzugeben sowie auf Grund meiner/unserer Angaben ausgefüllte Formulare bzw diese Angaben zu übermitteln; darunter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,
Gesundheitsdaten und anderen personenbezogene Daten gem. Art 9 3S-GVO;
personenbezogenen Daten beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) und bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
(ii) Zustellungen aller Art für mich/uns anzunehmen bzw. zu beheben und an mich/uns weiterzugeben;
(iii) Botendienste in unserem Auftrag zu erledigen;"
mit folgender Ergänzung: "Jede rechtliche Beratung und rechtliche Dienstleistung, insbesondere eine Vertretung vor Behörden iS der Setzung von Rechtshandlungen, Rechtsvertretungen ist ausgeschlossen."
7. Mit Auskunftsersuchen vom 23.01.2025, der Bf. zugestellt durch Übernahme am 28.01.2025, forderte die belangte Behörde die Bf. zur Beantwortung folgender Fragen und Vorlage folgender Urkunden bis zum 13.02.2025 auf:
Aktuelle Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, welche Personen an der Adresse Ihrer Kinder in Rumänien gemeldet sind.
Wo wohnt und arbeitet der Kindesvater der Kindern?
Geburtsurkunde beider Kinder mit Nachweis Kindesvater beider Mädchen
Name und Adresse der Großeltern bekanntgeben, die die Kinder unterschützen
Bestätigung der Schule mit wie vielen Wochenstunden Ihre Töchter das Abendgymnasium in Rumänien besucht haben von 2/22-7/24
Aufstellung über die MONATLICHEN Gesamtaufwendungen Ihrer Töchter (wie z.Bsp. Miete, Betriebskosten, Fahrtkosten, Schulkosten, Lebensmittel, Handy usw.) seit 2/22-laufend
Hatten Ihre Kinder Einkünfte von 2/22-7/24? Wenn ja seit wann, welcher Art u. Höhe? Nachweis
Mietvertrag der Kinder Wohnung Rumänien - In welcher Höhe kommt der Kindesvater für den Unterhalt Ihrer Kinder seit 2/22-laufend im MONAT auf? Nachweis
In welcher Höhe kommen Sie für Unterhalt Ihrer Kinder seit 2/22 - laufend im MONAT auf? Nachweis
Laut vorliegender Überweisungsbelege wurde Geld nach Rumänien an diverse Personen überwiesen? Um wen handelt es sich bei ***12***, ***13***, ***14***? genaue Sachverhaltsdarstellung"
8. Mit Eingabe vom 03.02.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.02.2025 (Einwurf in Briefkasten der belangten Behörde), gab die Bf. an:
"Aktuelle Meldebestätigung gibt es keine weil das Haus verkauft voriges Jahr, und die Töchter bereits seit September 2024 jetzt bei mir in Österreich sind, beide Arbeiten nicht, Schulbesuch war nur bis Juli 2024.
Kindesvater lebt in Serbien, ist 69 Jahre alt, ist Pensionist, getrennt bereits seit 16 Jahren. Unterhalt wurde nicht an die Mädchen bezahlt, Pension zu niedrig.
Geburtsurkunde liegt bei
Grosseltern ***17*** und ***18***, ***19***, das ist neue Adresse.
Wochenstunden Abendschule liegt bei.
Meine Töchter hatten kein Einkommen in Rumänien
Unterhat wie bereits erwähnt gibt es keinen, wurde auch nicht vereinbart, da zu niedrig Pension.
Mietvertrag gibt es derzeit keine, da die Kinder seit 9/2024 in Österreich sind und meine Eltern die Wohnung in Rumänien verkauft haben.
***12***, Nachhilfe für Deutsch, ***13***, Nachhilfe Mathematik und ***14*** ist Nachhilfe für Biologie an diese Personen wurde Geld nach Rumänien Überwiesen, Nachhilfestunden.
Monatliche Aufstellung
Lebensmittel Fahrtkosten, Schulkosten, Kleidung zwischen € 400 bis€ 500,-- mtl. manchmal auch mehr, wenn ich selber runtergefahren bin, habe ich zusätzlich eingekauft was gebraucht wurde.
Ich habe auch öfters Geld geschickt mit Verwandten, habe keine Nachweise.
Mehr als das beiliegende habe ich nicht
Bitte um Bearbeitung und Genehmigung da ich alle Vorraussetzungen erfülle."
Dazu übermittelte die Bf. postalisch folgende Beilagen:
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Rechnung Nr. 18734 vom 02.06.2024 des "Lieferanten" ***1*** über nicht näher ausgeführte "Unterkunftsdienstleistungen" in der Höhe von umgerechnet 176 Euro, wobei ***Kind_1*** als "Käuferin" und "Beauftragte" genannt wird, Leistungszeitraum fehlt (bereits aktenkundig, siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3312 vom 10.01.2023 des Ministeriums für Erziehung (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3398 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3608 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3399 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3607 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3313 vom 10.01.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 457 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_1*** (ohne Angabe von Wochenstundenausmaßen) für das Schuljahr 2022-2023
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 456 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_2*** (ohne Angabe von Wochenstundenausmaßen) für das Schuljahr 2022-2023
In Rumänischer, Französischer und Englischer Sprache ausgeführte Geburtsurkunde von ***Kind_2*** vom 21.03.2011 mit Angabe des Geburtsdatums ***Dezember 2020***
In Rumänischer, Französischer und Englischer Sprache ausgeführte Geburtsurkunde von ***Kind_1*** vom 21.03.2011 mit Angabe des Geburtsdatums ***Dezember 2020*** (schlecht leserlich)
ZMR-Auszug vom 14.06.2011 betreffend ***Kind_1*** mit Ausweis eines gemeldeten Hauptwohnsitzes in Wien ab 13.08.2010 und wiederum in Wien an anderer Adrese ab 14.06.2011
ZMR-Auszug vom 14.06.2011 betreffend ***Kind_2*** mit Ausweis eines gemeldeten Hauptwohnsitzes in Wien ab 13.08.2010 und wiederum in Wien an andere Adresse ab 14.06.2011
Aus der Rumänischen Sprache übersetzter Stundenplan "XIII C":
[Grafik]
Handschriftlicher Stundenplan "XIII C":
[Grafik]
9. Mit Auskunftsersuchen vom 26.02.2025, der Bf. zugestellt durch Hinterlegung und Übernahme am 05.03.2025, ersuchte die belangte Behörde wie folgt um Informationen bis 19.03.2025:
"nochmalige Aufforderung!
Sie werden nochmals ersucht folgende Unterlagen nachzureichen. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht vollständig nachgereicht werden, muss über Ihre Beschwerde auf Grund der Aktenlage entschieden werden!
1) An welcher Adresse haben Ihre Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** von 1.2.2022 bis 30.6.2024 in Rumänien gelebt? Nachweis der Meldebehörde in Rumänien ist erforderlich
2) Welche Personen haben im Zeitraum 2/2022-6/2024 im selben Haushalt mit Ihren Töchtern gelebt - Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien (Haushaltsbescheinigung)
3) Hatten Sie von 2/2022-6/2024 ebenfalls einen Wohnsitz in Rumänien? Wenn ja wo? Genaue Adresse bekanntgeben. - Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien ist erforderlich
4) Wo haben die Großeltern (Eltern von Ihnen) von 2/2022-6/2024 in Rumänien gelebt - Bestätigung der Meldebehörde ist erforderlich
5) Bestätigung der Schule, mit wie vielen Wochenstunden ***Kind_1*** und ***Kind_2*** von 2/22- 6/2024 die Schule in Rumänien besucht haben.
ALLE NACHWEISE MIT ÜBERSETZUNG IN DIE DEUTSCHE SPRACHE!!!"
10. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 19.03.2025 gab die Bf. bezugnehmend auf den Vorhalt vom 26.02.2025 als entsprechende Beantwortung an:
"Schicke Ihnen die Unterlagen Die Töchter sind schon älter und waren auch alleine , meine Eltern haben sich um sie gekümmert und haben manchmal dort geschlafen bzw. die kinder bei den Grosseltern , deswegen verschiedene Adressen. Meine Adresse haben Sie auch wo ich gemeldet war. Sie haben alle Meldeadressen von allen und auch die Erklärung wo jeder gelder war bzw. wer sich um Sie gekümmert hat. Bitte um Bearbeitung de und umnachzahlung der Familienbeihilfe unter sonstiges und per Post schicke ich"
11. Am 24.03.2025 langten folgende Dokumente bei der belangten Behörde ein:
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bestätigung Nr. 40847 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt betreffend ***Kind_1*** (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bestätigung Nr. 40845 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt betreffend die Bf. (siehe Beilage zur Beschwerde)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3399 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3607 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3313 vom 10.01.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 457 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_1*** (ohne Angabe von Wochenstunden) für das Schuljahr 2022-2023 (siehe Eingabe vom 03.02.2025)
Bescheinigung Nr. 3058 vom 04.02.2022 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** im Schuljahr 2021-2022 in der 11. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen"
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3398 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3608 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 456 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_2*** (ohne Angabe von Wochenstundenausmaßen) für das Schuljahr 2022-2023 (siehe Eingabe vom 03.02.2025)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3312 vom 10.01.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3059 vom 04.02.2022 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, ***9***, wonach ***Kind_2*** im Schuljahr 2021-2022 in der 11. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen"
Aus der Rumänischen Sprache übersetzter Notenspiegel Nr. 1173 vom 17.06.2024 für die Klassen IX-XIII (XIV) betreffend ***Kind_2***, ohne Angabe von Wochenstunden
Aus der Rumänischen Sprache übersetzter Notenspiegel Nr. 1172 vom 17.06.2024 für die Klassen IX-XIII (XIV) betreffend ***Kind_1***, ohne Angabe von Wochenstunden
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 5014 vom 10.03.2025 betreffend ***17***, geboren am tt.mm.1958, wonach diese seit dem 29.07.2016 mit Wohnsitz in ***21***, eingetragen ist.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 5015 vom 10.03.2025 betreffend ***24***, geboren am tt.mm.1955, wonach diese seit dem 01.04.1978 mit Wohnsitz im Dorf ***23***, Gemeinde ***8***, Kreis ***7***, eingetragen ist.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 wies dies belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu als Begründung an:
"Gem. § 119 (1) BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Mit Vorhalt vom 23.1.2025 und 26.2.2025 wurde Sie aufgefordert Unterlagen nachzureichen.
Dieser Aufforderung sind Sie nicht vollständig nachgekommen, (trotz Aufforderung wurde u.a. keine Haushaltsbescheinigung vom Meldeamt in Rumänien gebracht, welche Personen an der Adresse der Töchter gemeldet waren, es wurde kein Nachweis über Gesamtaufwendungen Ihrer Töchter in Rumänien gebracht und kein Nachweis, dass Sie diese Kosten überwiegend getragen haben, es wurde keine Bestätigung der SCHULE gebracht, von wann bis wann Ihre Töchter die Schule in Rumänien besucht haben und mit wie vielen Wochenstunden)
Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht gern. § 119 (1) BAO somit nicht nachgekommen sind, musste Ihre Beschwerde abgewiesen werden."
13. Dagegen gab die Bf. am 14.04.2025 einen an das Bundesfinanzgericht gerichteten Vorlageantrag vom 08.04.2025 bei der Post auf, welcher am 16.04.2025 beim Bundesfinanzgericht einlangte und mit Schreiben vom 17.04.2025 des Bundesfinanzgerichts an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Darin gibt die Bf. an:
"beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung und stelle den Vorlageantrag
Leider hat es gedauert bis alle Unterlagen ich zusammen hatte. Habe sie erst am 19.03.2025 beim Finanzamt 1030 Wien, ins Postkasten gelegt, somit sind sie zu spät beim Finanzamt eingelegt und online war die Datei zu gross
Ich bitte um Nochmalige Bearbeitung meines Anliegens da ich alle Unterlagen habe und die Voraussetzungen und bitte um Zuerkennung war mir steht.
Lege alles bei was ich habe, bzw. sind alle Unterlagen beim Finanzamt, Kosten Nachhilfe, etc., alles andere habe ich immer Geld mit Verwandten geschickt."
Dazu legte die Bf. diverse Unterlagen, die bereits zuvor der belangten Behörde vorgelegt worden waren, sowie ergänzend folgende Dokumente vor:
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Stundenpläne für Montag bis Freitag für das Schuljahr 2023-2024
[...]
14. Mit Vorhalt vom 03.09.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 10.09.2025, übernommen am 15.09.2025, forderte die belangte Behörde die Bf. zur Vorlage von Urkunden und Beantwortung von Fragen bis zum 24.09.2025 wie folgt auf:
"Wie telefonisch besprochen, bitte um Nachreichung folgender Unterlagen:
- Aktuelle Bestätigung der Wohnsitzgemeinde in Rumänien, welche Personen im Zeitraum 2/2022-6/2024 an der selben Adresse wie Ihre Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** in Rumänien, ***Adresse in Rumänien nahe des Gynmasiums*** gemeldet waren.
- Aktuelle Bestätigung der Schule **Technologisches Gymnasiium*** mit Angabe, in WELCHEM WOCHENSTUNDENAUSMASS ***Kind_1*** und ***Kind_2*** die Schule von 2/2022-6/2024 besucht haben.
- Falls Ihre Töchter allein gelegt haben, Aufstellung und Nachweis über die Höhe der monatlichen Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel usw.) für den Zeitraum 2/2022-6/2024 + Sachverhaltsdarstellung mit Nachweisen, wie diese Kosten (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel usw) bestritten wurde
- Hatten ***Kind_1*** und ***Kind_2*** im Zeitraum 2/2022-6/2024 eigene Einkünfte? Wenn ja wann und in welcher Höhe? Aufstellung und Nachweise
- In welcher Höhe haben Sie für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Nachweisen
- In welcher Höhe haben andere Personen für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Bekanntgabe Person, Verwandtschaftsverhältnis, mtl. Höhe und Zeitraum in dem Unterhalt geleistet wurde.
- Geburtsurkunde von Ihnen"
15. Dazu gab die Bf. im Antwortschreiben vom 18.09.2025 via FinanzOnline an, dass die Unterlagen heute via Post geschickt worden seien.
16. In der bei der belangten Behörde via Post am 18.09.2025 eingelangten Eingabe brachte die Bf. vor:
"Erklärung
Ich beziehe mich auf unser Telefonat und erkläre
Meine Töchter haben in ***22*** alleine gewohnt in der Wohnung meiner Bekannten, bzw. meine Eltern und die Bekannten die ebenfalls in ***22*** wohnen haben sich auch um sie gekümmert falls die was gebraucht haben, bzw. bei meinen Eltern öfters gegessen haben und die Wäsche gemacht
Einkünfte haben meine Töchter keine gehabt
Meine Töchter waren damals 21 Jahre alt, somit können sie auf sich alleine schauen
Meine Kinder haben von niemanden ein Geld bekommen, Unterhalt, ausser von mir mtl. € 400,--., das haben sie für Ihre Ausgaben gehabt, Lebensmittel, Kleidung)
ich habe öfters per Freunden und Verwandten Geld geschickt bzw. erst seit voriges Jahr überweise ich über Konto, teilweise
Den Strom habe ich immer persönlich bezahlt wenn ich Rumänien war, mtl. € 40,--, bei meiner Bekannten Bar auf die Hand, da es ihre private Wohnung war, für die Miete haben wir nichts zahlen müssen.
Alles andere haben Sie bereits was ich an den Lehrern für die Nachhilfe geleistet habe."
Dazu legte die Bf. Dokumente vor, wovon hier lediglich jene untenstehend angeführt werden, welche nach der Aktenlage bislang noch nicht der belangten Behörde vorgelegt worden waren:
Auskunftsersuchen vom 03.09.2025, versehen mit folgenden (hier fett gedruckten) Antworten zu folgenden Fragen:
Hatten ***Kind_1*** und ***Kind_2*** im Zeitraum 2/2022-6/2024 eigene Einkünfte? Wenn ja wann und in welcher Höhe? Aufstellung und Nachweise keine
In welcher Höhe haben Sie für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Nachweisen 400,-
In welcher Höhe haben andere Personen für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Bekanntgabe Person, Verwandtschaftsverhältnis, mtl. Höhe und Zeitraum in dem Unterhalt geleistet wurde. Keine
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Lehrer-Stundenpläne für Montag bis Freitag für das Schuljahr 2022-2023:
[...]
In Rumänischer Sprache gehaltene Kontoauszüge von ***Kind_1*** zu ***IBAN_Kind_1*** für den Zeitraum 18.09.2024 bis 01.01.2025, aus welchem folgende Zahlungen der Bf. an die Tochter ***Kind_1*** hervorgehen, welche allerdings jeweils außerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes (02/2022 - 06/2024) liegen:
EUR 50,00 am 06.12.2024
EUR 250,00 am 02.12.2024
EUR 150,00 am 15.11.2024
EUR 150,00 am 08.10.2024
Die einzigen nennenswerten (> 40 RON) in diesen Belegen dokumentieren Einzahlungen auf dieses Konto stammen von der Bf. Im genannten Zeitraum hat sich der Kontostand von RON 14.929,26 (ca. EUR 3.018,96 bei einem Umrechnungskurs von 4,94680 vom 06.12.2024) auf RON 7.303,60 (ca. EUR 1.476,23) verringert.
17. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 01.12.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist in Österreich berufstätig.
Die beiden Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** (Zwillinge, beide geboren am ***Dezember 2020***) besuchen seit 2/2022 das Abendgymnasium in Rumänien. Als Nachweis, in welchem Wochenstundenausmaß die Schule besucht wurde, wurde lediglich ein allgemeiner Stundenplan vorgelegt, aber keine Bestätigung der Schule. Laut Bf lebten die Kinder bei einer Bekannten in Rumänien, der die Antragstellerin regelmäßig Geld in bar ausgehändigt hat. Nachweis, welche Personen im selben Haushalt lebten, wurde trotz Vorhalt nicht vorgelegt; Außer Zahlungen von Nachhilfe konnte auch kein Nachweis gebracht werden, in welcher Höhe die Bf Unterhalt für die Kinder bezahlt hat;
Beweismittel:
- diverse Schulbestätigungen vom Gymnasium in Rumänien mit Angabe der Durchschnittsnoten aber ohne Nachweis der besuchten Wochenstunden;
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien als Nachweis, dass ***Kind_2*** und ***Kind_1*** seit ***Dezember 2019*** in Rumänien, ***Adresse in Rumänien nahe des Gymnasiums*** gemeldet sind.
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, dass die Bf seit 19.1.2022 in Rumänien, Dorf ***8***, Gemeinde ***8***, Kreis ***7*** gemeldet ist;
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, dass Frau ***17*** seit 2.7.2026 in Rumänien, Ortschaft ***8***, Gemeinde ***8***, Kreis ***9*** wohnhaft sind. (lt. Bf - Großmutter)
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, dass ***24***, geb. tt.mm.1955 seit 1.4.1978 im Dorf ***23***, Gemeinde ***8***, Kreis ***7*** gemeldet ist; (lt. Bf - Großvater) - Überweisungsbelege über bezahlte Nachhilfe der Mädchen durch die Bf;
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist ebenfalls von einer Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auszugehen.
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts-kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs 4 FLAG 1967:
Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
Das nationale Recht stellt in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe (unionsrechtlich: für die Eigenschaft als Familienangehöriger) grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit ab. Ist die Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben, steht Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 demjenigen zu, der die Unterhaltskosten überwiegend trägt.
Ob eine überwiegende Kostentragung in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Sinn vorliegt, hängt nach herrschender Auffassung (vgl. zB VwGH 21.3.1996, 93/1570208) davon ab, wie hoch die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum von der unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet wurden.
Es wurde weder zeitintensive Berufsausbildung nachgewiesen, noch Haushaltszugehörigkeit bzw. überwiegende Kostentragung.
Ohne Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für die Kinder lässt sich somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung im konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068 mit Hinweis auf VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044 und VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205; ständige Rechtsprechung seit VwGH 21.3.1996, 93/15/0208).
Um hierzu entsprechende Feststellungen treffen zu können wurde die Bf. vom Finanzamt mit Vorhalten aufgefordert, u.a. die Höhe der tatsächlichen Unterhaltskosten und die Höhe der tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge bekanntzugeben.
Die Bf. behauptet, sie habe ua zB monatlich ca € 400,00 bis 500,00 persönlich oder auch durch verschiedene Bekannte überbracht bzw. schicken lassen. Tatsache ist aber, dass die Bf. als unterhaltsverpflichtete Person keinerlei verifizierbare Nachweise von den behaupteten Zahlungsflüssen vorlegen konnte.
Auch eine zielstrebige Ausbildung der Kinder (Nachweis der Wochenstunden) wurde nicht nachgewiesen. Es wurde auch kein Nachweis von der Schule gebracht von wann bis wann in welchem Ausmaß die Schule besucht wurde (nur einzelne Schulbestätigungen und ein Stundenplan ohne Schulstempel). Trotz wiederholter Aufforderung wurde auch keine Haushaltsbescheinigung vom Meldeamt in Rumänien beigebracht, um festzustellen, welche Personen an der Adresse der Töchter gemeldet waren.
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (vgl zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, VwGH 5.11.1986, 85/13/0012), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl VwGH 3.11.1986, 84/15/0197; 27.9.1990, 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl zB VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144; 24.6.2021, Ra 2021/16/0014).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ( VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.12.2009, 2006/13/0136).( Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 115, I. Amtswegigkeit (§ 115 Abs 1) [Rz 8 - 9].
Da diese oben angeführten Punkte de facto nicht bzw. langatmig und dennoch teilweise äußerst ausweichend beantwortet wurden, konnte ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab 02/2022 nicht begründet werden. Auf die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 darf ebenfalls hingewiesen werden.
Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck beantragt die Abweisung der Beschwerde."
18. Im Zuge der Vorlage an das Bundesfinanzgericht legte die belangte Behörde auch eine "Sachverhaltsdarstellung Betrugsverdacht Familienbeihilfe" vom 14.04.2025 betreffend diese Beschwerdesache vor, welche betreffend die Abschnitte "Betrugsmuster" und "Sachverhaltsdarstellung" und "Aufdeckungsmethode" wie folgt lautete:
"Betrugsmuster
Keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Zielstrebige Ausbildung nicht nachgewiesen.
Sachverhaltsdarstellung
Die Beihilfe für die beiden bereits volljährigen Kinder war bereits mit 6/19 eingestellt. Eine neuerliche Beantragung der Beihilfe erfolgte ab 2/2022. Beide Kinder besuchten die Schule in Rumänien. Laut eines Aktenvermerkes wurde in einem Telefonat mit der Kindesmutter angegeben, dass die Kinder bei der Mutter in Österreich leben und nur zu den Prüfungen nach Rumänien fahren (Homeschooling). Sohin wurde die Beihilfe gewährt; bei den weiteren Verlängerungen unterblieb die Überprüfung des Homeschoolings, ebenso wurde auch die Haushaltszugehörigkeit nicht überprüft.
Dem letzten AÜS, welches im 7/2024 eingereicht wurde, wurden wiederum Schulbestätigungen der Kinder (Gymnasium Abendschule in Rumänien) beigelegt. Mittels Vorhalt vom 12.7.2024 wurde versucht, den Sachverhalt zu klären; es wurden Informationen und Nachweise bezüglich Haushaltszugehörigkeit, überwiegende Kostentragung sowie eine zielstrebige Berufsausbildung ab 2/2022 abverlangt.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, weshalb die Beihilfe inkl. KG für beide Kinder für den Zeitraum 2/2022 - 6/2024 zurückgefordert wurde (gesamt € 14.500,40).
Auch im weiteren Beschwerdeverfahren wurden die erforderlichen Nachweise nicht vollständig nachgereicht; vielmehr ist es wahrscheinlich, dass die Kinder im Haushalt der Großeltern leben. Auch eine zielstrebige Ausbildung (Nachweis der Wochenstunden) wurde nicht nachgewiesen. Am 26.3.2025 erging die abweisende BVE. Die Vorlagefrist ist noch offen.
Aufdeckungsmethode
Versendung AÜS"
19. Am 08.01.2026 befragte der Richter im Zuge eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin diese nach mehreren Urgenzen dieser, ob ihr abgesehen von den bereits dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen noch weitere Unterlagen vorliegen würden, die vorgelegt werden könnten. Dazu gab die Bf., unterstützt durch eine Dame, welche nach eigener Aussage Dolmetscherin für die Bf. sei, an, dass es keine solchen weiteren Unterlagen gäbe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ("Bf.") ist in Österreich berufstätig.
Die beiden Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** (Zwillinge, beide geboren am ***Dezember 2020***) besuchten seit 2/2022 das Abendgymnasium in Rumänien. Unter Berücksichtigung einer erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit ist jeweils eine 30 Wochenstunden überschreitende zeitliche Inanspruchnahme durch den Besuch der Abendschule dokumentiert.
Die beiden Kinder der Bf. lebten nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Bf., sondern bei einer Bekannten der Bf. in Rumänien nahe der Schule. Die Bf. konnte für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils keinen Nachweis der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten der Töchter erbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der belangten Behörde bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und bereits ausbezahlter Kinderabsetzbetrag betreffend die Kinder wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert. Die Rückforderung betrifft Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***Kind_1*** für den Zeitraum August 2021 bis September 2021 und für ***Kind_3*** für den Zeitraum November 2017 bis März 2021 sowie Familienbeihilfe aufgrund der damit verbundenen Änderungen in den Geschwisterstaffelungen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Unstrittig ist auch, dass die beiden Töchter der Bf. (***Kind_1*** und ***Kind_2***) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht im Haushalt der Bf., sondern in Rumänien nahe der besuchten Schule gelebt haben.
Strittig ist, ob betreffend die Kinder jeweils eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 vorliegt und ob die Beschwerdeführerin für die beiden Kinder die Unterhaltskosten jeweils überwiegend getragen hat.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Diese Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, was der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.09.1989, 88/13/0072; VwGH 25.01.1999, 93/17/0313). Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus.
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen, entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; Ritz/Koran, BAO8 § 115 Tz 12, mwN)
Daher tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Der Steuerpflichtige ist vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (VwGH 27.02.1990, 87/14/0004; 26.04.1989, 86/14/0085). Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung beispielsweise des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (VwGH 20.4.1993, 88/14/0199; 19.11.1998, 95/15/0071).
Die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die Abwendung einer allfälligen Rückforderung betrifft eine derartige abgabenrechtliche Begünstigung. Dazu kommt aufgrund des vorwiegend im Ausland gelegenen Sachverhalts (Schule und Wohnung der Kinder befinden sich in Rumänien) eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bf. im Sinne des § 115 BAO betreffend die Feststellung des relevanten Sachverhalts.
Der Bf. wurde von der belangten Behörde mit mehreren Vorhalten im Rahmen des Rückforderungsverfahrens, sowohl im Vorfeld, als auch noch mehrmals nach der Erlassung des Rückforderungsbescheides Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und entsprechende Dokumente vorzulegen (siehe der umfassend geschilderte Verfahrensablauf).
Betreffend das Vorliegen einer Berufsausbildung war festzustellen, ob die Töchter der Bf., welche als Zwillinge die gleiche Schule besuchten, ein entsprechendes Mindeststundenausmaß absolvierten. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass mangels der Vorlage einer konkreten Schulbestätigung betreffend die beiden Kinder nicht bewiesen worden sei, dass die Ausbildung von den Kindern im ausreichenden Maß besucht worden sei. Aufgrund der vorgelegten Stundenpläne (betreffend die von den Kindern besuchten Klassen) sowie der ebenfalls vorgelegten, individuellen Zeugnisse dieser Abendschule betreffend beide Kinder kann allerdings nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus von einem Stundenausmaß von 24 (Mo-Do: 5; Fr: 4) Unterrichtseinheiten ausgegangen werden, welches unter Berücksichtigung einer erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit eine 30 Wochenstunden überschreitende zeitliche Inanspruchnahme dokumentiert, insbesondere aufgrund der Tatsache der entsprechend erzielten positiven Benotungen (die Grade 5-10 stellen positive Noten dar, wie Ermittlungen des Gerichts ergeben haben).
Hingegen ist der Bf. kein Nachweis betreffend die überwiegende Kostentragung betreffend den Unterhalt der beiden Kinder gelungen: Die Kinder haben nicht im Haushalt der Bf. gelebt (das wurde von der Bf. auch nicht bestritten, somit kann keine Unterkunftsgewährung als Unterhaltsleistung betrachtet werden) und für die lt. Bf. 1x/Monat erfolgten Heimfahrten sind keinerlei Dokumente (Tickets, Reisedokumente, Rechnungen etc.) vorgelegt worden. Eine konkret abgeforderte "Aufstellung" der getragenen Unterhaltskosten wurde trotz mehrfacher Aufforderung (abgefordert mit Auskunftsersuchen vom 19.07.2024 und 23.01.2025 und 03.09.2025) nicht vorgelegt.
Allerdings wurden diverse Belege (teils mehrfach) vorgelegt, deren Überprüfung folgendes ergeben hat:
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103943/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103943.2025
- Stammnummer
- 151210
- Gültig
- 13.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF