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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102038/2025

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen mangels Vorliegens einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102038/2025vom 15.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (FB) und der Kinderabsetzbeträge (KG) für das Kind ***1*** sowie Rückforderung der Familienbeihilfe [FB( Geschwisterstaffelbetrag gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967)] für das Kind ***2*** im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Rückforderungsbescheid vom 25. September 2024 In Ansehung der Tatsache, dass im Zuge des Anspruchsüberprüfungsschreibens vom 29.05.2024 und des Erinnerungsschreibens vom 16.07.2024 das für das Kind ***3*** abverlangte Reifeprüfungszeugnis, respektive die Semesterzeugnisse mit Angabe der Wochenstunden der Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 seitens der Bf. nicht nachgereicht wurden, wurde mit Bescheid vom 25.9.2024 unter Hinweis auf Verletzung der Mitwirkungspflicht Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KG) für das Kind ***3*** sowie Familienbeihilfe [FB( Geschwisterstaffelbetrag gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967)] für das Kind ***4*** als im Zeitraum vom 1.6.20222 bis zum 30.6.2024 unrechtmäßig bezogen rückgefordert. Beschwerde vom 11. Oktober 2024 Gegen obigen der Bf. nachweislich am 1.10.2024 zugestellten Rückforderungsbescheid wurde mit Eingabe vom 11.10.2024 mit der Begründung, dass sie stets die seitens der Abgabenbehörde abverlangten Unterlagen nachgereicht habe und infolgedessen die Beihilfen an ihre Söhne zur Auszahlung gelangt seien, Beschwerde erhoben. Aus den Rechtsmittelbeilagen ist einerseits ersichtlich, dass das Kind ***3*** im, den Zeitraum vom 2.9.2024 bis zum 31.1.2025 umfassenden Wintersemester (WS) 2024/2025 die Handelsakademie und Handelsschule für Berufstätige besucht, andererseits dass der Sohn der Bf. im Schuljahr 2022/2023 zwei positiv beurteilte, vier Wochenstunden umfassende Fächer sowie zwei negativ beurteilte Fächer im Ausmaß dreier Wochenstunden sowie im Schuljahr 2023/2024 ein Fach im Ausmaß von einer Wochenstunde besucht, dieses jedoch negativ absolviert hat. Vorhalt vom 5. Dezember 2024 samt Beantwortung desselben vom 27.Dezember 2024 Auf per Vorhalt vom 5.12.2024 erfolgte Aufforderung auf Bekanntgabe, ob das Kind ***3*** ab dem WS 22/23 neben dem Besuch der HAK für Berufstätige andere Kurse besucht habe, bzw. zwischenzeitig die Matura abgelegt habe replizierte die Bf. vermittels Eingabe vom 27.12.2024, dass ihr Sohn ob angespannter familiärer Situation an Depressionen und Panikattacken leide, weswegen ihm weder eine regelmäßige Teilnahme am Schulunterricht noch die Absolvierung des Abiturs möglich gewesen sei. Ungeachtet dessen sei das Kind ***3*** willens in seinem Tempo Prüfungen sowie die Matura zu absolvieren. Der vorgeschilderte Gesundheitszustand äußere sich auch daran, dass der Sohn der Bf. vom Präsenzdienst rückgestellt worden sei. Im Übrigen habe die Bf. seitens der Abgabenbehörde die Rechtmäßigkeit des Anspruches auf Familienleistungen signalisiert bekommen. Vorhalt vom 13. Jänner 2025 samt Beantwortung desselben vom 3. Februar 2025 Der per Vorhalt vom 13.1.2025 erteilten Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind ***3*** wurde vermittels Eingabe der Bf. vom 3.2.2025 eine strikte Absage erteilt. Unter nochmalige Bezugnahme auf die stets wahrheitsgemäße erfolgte Offenlegung des Sachverhaltes gegenüber dem Finanzamt ersuchte die Bf. von weiteren behördlichen Anfragen Abstand nehmen zu wollen. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 11. Februar 2025 In der Folge erging eine BVE, welche unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entwickelten Kriterien und der Tatsache, der Nichterfüllung derselben durch den Sohn der Bf. der Beschwerde eine Absage erteilte. Vorlageantrag vom 11. März 2025 In dem gegen obige BVE - als Einspruch titulierten - Vorlageantrag verwies die Bf. im Wesentlichen nochmals auf die - nunmehr sowohl durch den per mit 26.2.2025 datierten auf "Untauglich" lautenden Beschluss der Stellungskommission als auch mittels der mit 20.11.2024 datierten Bestätigung des Primärversorgungszentrums betreffend dreier den Zeitraum Juli 2024 bis September 2024 umfassender Besuche - nachgewiesene Erkrankung ihres Sohnes. Nach Ansicht der Bf. sei darüber hinaus die Rückforderung der Familienleistungen schon deshalb ausgeschlossen, da das Finanzamt die stets offengelegten Umstände via Auszahlungen derselben goutiert habe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der im gesamtem Rückforderungszeitraum volljährige Sohn der Bf. besuchte in den Schuljahren 2022/2023 sowie 2023/2024 eine HAK für Berufstätige, wobei er gemäß den im Verwaltungsverfahren nachgereichten Zeugnissen im Schuljahr 2022/2023 zwei positiv beurteilte, vier Wochenstunden umfassende Fächer sowie zwei negativ beurteilte Fächer im Ausmaß dreier Wochenstunden sowie im Schuljahr 2023/2024 ein Fach im Ausmaß einer Wochenstunde besucht, dieses jedoch negativ beurteilt absolviert hat. In der Folge tritt die Bf. im verwaltungsbehördlichen Verfahren der für den Zeitraum vom 1.6.2022 bis zum 30.6.2024 verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbeträge bzw. der aus der Kinderstaffel resultierenden Familienbeihilfe mit dem Argument der krankheitsbedingten verzögerten Berufsausbildung entgegen, wobei sie das Vorliegen von Depressionen sowie Panikattacken des Kindes ***3*** auf Basis des auf "Untauglich" lautenden Beschlusses der Stellungskommission vom 26.2.2025 sowie der Bestätigung des Primärversorgungszentrum vom 20.11.2024 als erwiesen erachtet. Während die Bf. den seitens der belangten Behörde avisierten Hinweis auf die Möglichkeit für das Kind ***3*** einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe stellen können, kategorisch ausgeschlagen hat, vertritt diese generell die Ansicht, dass der Rückforderung per se die Tatsache der- auf offengelegte Umstände fußenden - Zuzählung der Familienleistungen entgegenstünde. 2. Beweiswürdigung Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage sowie dem sonstigen Parteienvorbringen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Streitgegenstand Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht einzig und allein die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid vom 25.9.2024 verfügten Rückforderung der Familienleistungen auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3.1.2. Rechtsgrundlagen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert auszugsweise, dass Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder haben, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 normiert, dass sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind um je 7,10 Euro (2022), um je 7,50 Euro (2023) sowie um je 8,20 Euro (2024) erhöht, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Bestimmung ist gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sinngemäß auch auf zu Unrecht bezogene - auf Monatsbeträge von 58,40 Euro (2022) von 61,80 Euro (2023) sowie von 67,80 Euro (2024) lautende - Kinderabsetzbeträge anzuwenden. 3.1.3. Rechtliche Würdigung 3.1.3.1. Anspruch der Bf. für das Kind ***3*** im Zeitraum vom 1.6.2022 bis zum 30.6.2024 Einleitend ist festzuhalten, dass für volljährige Kinder die Familienbeihilfe nur mehr unter bestimmten, in § 2 FLAG 1967 genannten, Voraussetzungen zusteht. Die Berufsausbildung selbst wird vom Gesetz jedoch nicht näher definiert. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bestanden haben, hat daher anhand den von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen zu erfolgen. So kommt es für die Qualifikation der Berufsausbildung nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" etwa in Form von Antritten zu Prüfungen zu festgelegten Terminen (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089) an, sondern muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 FLAG Rz 35). Diese Judikatur kann abgekürzt werden in qualitative und in quantitative Elemente. Der Besuch einer öffentlichen Handelsakademie ist jedenfalls ausreichend in qualitativer Hinsicht, da dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausreichend Vorbereitung für eine spätere Berufsausübung bietet. Es ist also ausschließlich das quantitative Element hier zu prüfen. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist vorerst anzuführen, dass aufgrund der Ausführungen der Bf. sowie des generellen Ausbildungszieles einer Handelsakademie für Berufstätige die Ablegung der Matura im Vordergrund steht. Diesfalls ist nach der herrschenden Judikatur ein Vergleichsmaßstab von mindestens 30 Wochenstunden heranzuziehen, wobei auch die Vorbereitungszeit mit ins Kalkül zu ziehen ist (aaO Rz 40 mwN). Ausgehend von obig dargestellten zeitlichen, einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden Element hat der Sohn der Bf. diesem via bestätigt erfolgreiche Absolvierung von im Schuljahr 2022/2023 zwei positiv beurteilten, vier Wochenstunden umfassenden Fächer bei zwei negativ beurteilte Fächer im Ausmaß dreier Wochenstunden sowie im Schuljahr 2023/2024 dem Besuch eines Faches im Ausmaß von einer Wochenstunde bei zweimalig negativer Beurteilung desselben - selbst unter Berücksichtigung einer Lernvorbereitungszeit - nicht Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist dem Einwand der Bf. wonach das Ausmaß der positiv absolvierten Wochenstunden durch eine Erkrankung ihres Sohnes bedingt sei, seitens des BFG entgegenzuhalten, dass eine Erkrankung eines volljährigen Kindes allein, gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0001, VwGH 16-11-1993, 90/14/0108). In diesem Zusammenhang ist auch der Ansicht der Bf., dass aus der Bestätigung des Primärzentrums vom 20.11.2024 sowie dem mit 26.2.2025 datierten Beschluss der Stellungskommission das Vorliegen von Depressionen sowie Panikattacken des Kindes ***3*** erwiesen sei, zu entgegnen, dass - ungeachtet dessen, dass die nachgereichten Unterlagen - samt und sonders außerhalb des Rückforderungszeitraumes gelegene - Feststellungen treffen, das tatsächliche Vorliegen einer in eine zeitlich verzögerte Berufsausbildung mündenden Krankheit exklusiv anhand eines im - seitens der Bf. jedoch abgelehnten - Antragsverfahren auf erhöhte Familienbeihilfe zu erstellenden Gutachtens des Sozialministeriumservices zu verifizieren gewesen wäre. Aus vorgenannten Gründen vermag das Verwaltungsgericht in der Rückforderung der Familienleistungen im Zeitraum vom 1.6.2022 bis zum 30.6.2024 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. 3.1.3.2. Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe für das Kind ***4*** im Zeitraum vom 1.6.2022 bis zum 30.6.2024 Unter Bezugnahme auf die- bereits an oberer Stelle zitierte - Norm des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 ist festzuhalten, dass das Ausmaß des Anspruches auf Familienbeihilfe für obiges Kind, respektive umgekehrt gesprochen die Rechtmäßigkeit des Ausmaßes der Rückforderung nämlicher Leistung untrennbar mit der Verifizierung/Falsifizierung des Ausmaßes des Anspruches auf Familienbeihilfe für das Kind ***3*** verbunden ist. Unter nochmalige Bezugnahme auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.3 erfolgte die für obigen Zeitraum verfügte Rückforderung der Familienleistungen völlig rechtens. 3.1.4. Objektive Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 Schlussendlich ist dem Einwand der Bf., dass sie mangels entsprechender Aufklärung durch die belangte Behörde über die Sach- und Rechtslage, respektive durch Auszahlung der nunmehr rückgeforderten Beträge vom rechtmäßigen Bezug der Familienleistungen ausgegangen sei, nachstehendes entgegenzuhalten: Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe (in der Folge FB) zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe (FB) an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Gutgläubigkeit des Empfangs der FB oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rsp. des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder 24.6.2009, 2007/15/0162). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, 0217; 21.10.1999, 97/15/0111; 26.6.2002, 98/13/0042; 29.9.2010, 2007/13/0120). Die Rückforderung gem. § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl. BFG 24.4.2017, RV/7105636/2015 und 20.6.2016, RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076). Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.6.2009, 2007/15/0162; 19.3.2008, 2008/15/0002; 18.4.2007, 2006/13/0174; 3.8.2004, 2001/13/0048; 2.6.2004, 2001/13/0160; 28.11.2002, 2002/13/0079; 25.1.2001, 2000/15/0183; 25.6.1997, 97/15/0013). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von FB nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener FB kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienleistungen direkt auf den Rechtsvorschriften des FLAG 1967 fußt. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 15. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102038/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102038.2025
Stammnummer
151679
Gültig
15.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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