…4 BAO aF ein Wechsel der Referentin. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen…
…Die angefochtenen Bescheide enthalten unter der Überschrift "Begründung" einen Hinweis auf den beiliegenden Bericht vom 25. Februar 2009. Das links von diesem Hinweis befindliche Kästchen ist nicht angekreuzt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels Ankreuzens dieses Kästchens enthielten die Bescheide keine Begründung, war nicht zu folgen…
…an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr: an das Bundesfinanzgericht) zu erheben. A hat gegen beides Beschwerde erhoben; B hat sich bei ihrer Beschwerde auf die Durchführung der Hausdurchsuchung an der genannten Anschrift beschränkt. Soweit auch die beiden genannten Fahrzeuge durchsucht worden sind, wurde eine unmittelbare…
…Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt…
…wobei ergänzend darauf zu verweisen ist, dass diese Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruches vom 10. April 2013 außer Kraft getreten ist (vgl. § 145 Abs. 2 FinStrG) und aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Eine bescheidmäßige Entscheidung der Finanzstrafbehörde (erster Instanz) über die Tatvorwürfe betreffend Umsatzsteuer…
…Linz 9 des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am 20. September 2012 hat der Beschuldigte Folge geleistet. Bei dieser Verhandlung hat er zu seinen nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt angegeben: Er sei nunmehr arbeitslos und erhalte einen Bezug von € 640,00…
…der Zeugenaussagen nicht eingegangen (Wiederaufnahmebescheid Seite 1, Beilage zum Prüfungsbericht Seite 2). Die Sachbescheide würden keine gesonderte Begründung enthalten, sondern es werde lediglich auf die Beilage zum Prüfungsbericht verwiesen. Um die zielführende Abfassung einer allfälligen Berufung zu ermöglichen, werde ersucht, die Bescheidbegründungen entsprechend zu ergänzen…
…dass dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten. Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen…
…Kommentar zu § 161 Rz 4), steht der rechtsrichtigen Durchführung verfahrens- und zustellrechtlicher Prüfschritte vor Erlassung eines allfälligen Zurückweisungsbescheides durch die Finanzstrafbehörde auch nicht etwa das Hindernis rechtskräftig entschiedener (Haupt-)Sache entgegen. Ergänzungen zur Frage, ob die Heranziehung einer unrichtigen gesetzlichen Grundlage für die Zurückweisung durch…
…ergänzend vorgebracht, dass das Oberlandesgericht O mit dem Beschluss vom 20.3.2013, 002, ein gegen den Bf. eingeleitetes Finanzstrafverfahren wegen im Jahr 2007 begangener Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit b FinStrG mit der Begründung eingestellt habe, seitens der Finanzstrafbehörde sei über den eingeleiteten…
…dass eine Gläubigerungleichbehandlung stattgefunden habe. In Zusammenhang mit den haftungsgegenständlichen Abgaben seien keine Abgabenbescheide ergangen, da es sich um Selbstbemessungsabgaben handle. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Berufung/Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt…
…wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist daher wie schon vor der Reform durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nunmehr auch durch die Verwaltungsgerichte anzuwenden (VwGH 30…
…und eine Abgabenerhöhung von 404,43 €) gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3, dritter Anstrich und Art. 215 Abs. 1 und 2 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG fest. Begründend führte die Abgabenbehörde zu dieser Abgabenvorschreibung aus, dass der Bf…
…gehörig zu begründen, sei Ausdruck des rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 23.9.1991; Zl. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel könne daher einen wesentlichen Verfahrensfehler iSd § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG bilden (VwGH 29.11.1982 ‚ Zl. 82/12/0079). Die Behörde habe in der Begründung…
… 279 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund durch einen anderen - ihrer Meinung nach zutreffenden - zu ersetzen. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor (oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt), muss die Berufungsbehörde…
…zwanzig Prozent zu quotieren gewesen, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Gemeinschuldner…
…da der Beschuldigte sich durch die wiederkehrende Betätigung eine Einnahmequelle verschaffte. Für den Fall, dass das BFG entgegen der Ansicht der Finanzstrafbehörde zu der Ansicht gelangt, es würde in diesem Fall kein Vorsatz vorliegen, ist ergänzend auszuführen, dass der Beschuldigte dann zumindest wissen hätte müssen…
…den Kauf eines Carnets TIR bei der AISÖ den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, spricht - auch wenn dieser als Beschuldigter vernommen worden ist - für die Richtigkeit seiner Angaben. So hat auch Herr F G anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am…
…des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht wäre in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger, nicht mehr anzuwenden. Die angefochtene Entscheidung datiert vom 6. Juli 2018, sodass hier nur mehr ein grob fahrlässiges Verhalten strafbar wäre. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschuldigte…
…der Beschuldigten (aktenwidrig in Bezug auf den Erstbeschuldigten, siehe unten), ein Tatsachengeständnis in objektiver Hinsicht, ein längeres Zurückliegen der Taten und die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens, als erschwerend keinen Umstand. Tatsächlich war A bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde zu…