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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200037/2018

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200037/2018vom 02.03.2020Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es mag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zwar zutreffen, dass es sich bei diesen sechs Anforderungen um Kopien der Anforderung vom 4. März 2008 handelt und diese somit nicht die Originalunterschrift des Beschwerdeführers aufweisen. Für diesen Fall steht dann aber fest, dass die Anforderung vom 4. März 2008 nach ihrer Unterfertigung durch den Beschwerdeführer und bei Übermittlung mittels Telefax an die AISÖ den Namen des Abholers im dafür vorgesehenen Feld nicht ausgewiesen haben konnte; dieses Feld ist bei dem Exemplar, dass bei der AISÖ aufliegt und das von der "B Transport" gesendet worden ist, leer. Der Name des Abholers scheint an anderer Stelle auf. Bei den weiteren sechs Anforderungen hingegen weisen im Feld "Abholer" den Namen "E" aus, enthalten aber an der Stelle, wo bei der Anforderung vom 4. März 2008 der Abholer aufscheint, keine Angabe. Bei Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 erachtete es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit der TIR Anforderung vom 4. März 2008 nicht dezidiert Herrn D E eine Berechtigung zur Abholung von lediglich fünf Carnets TIR erteilt hat, sondern es mit dieser vielmehr offen gelassen hat, wer zur Abholung von Carnets TIR berechtigt ist. Bei einer solchen Vorgangsweise musste der Beschwerdeführer daher zumindest damit rechnen, dass auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR von anderen Personen abgeholt und verwendet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es auch nicht ganz nachvollziehbar, wie in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer eine TIR Anforderung unterschreibt und diese mit Telefax an die AISÖ übermittelt, Herr D E davon eine Kopie anfertigen sollte, ohne dass dem Beschwerdeführer dies zu Kenntnis gelangt ist. Fest stand auch, dass im Jahr 2008 von der AISÖ für die Kommanditgesellschaft drei Carnets TIR ausgegeben worden sind, die von Herrn S P abgeholt worden sind. Dass der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte, wurde nie behauptet. Mit fünf Schreiben vom 30. September 2008 teilte die belangte Behörde der Kommanditgesellschaft mit, die unter CRN 08AT100200CT4EFLV6 (Carnet TIR Nr. oo), 08AT100200CT4EFL67 (Carnet TIR Nr. qq), 08AT100200CT4FRX61 (Carnet TIR Nr. ss), 08AT100200CT4GEQ11 (Carnet TIR Nr. uu) und 08AT100200CT4GEQ19 (Carnet TIR Nr. xx) erfassten Versandscheine seien der Bestimmungsstelle nicht nachweislich gestellt worden. Der Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 angegeben, er habe auf diese Schreiben geantwortet, dass diese Carnets TIR nicht durch ihn abgeholt und gestempelt worden seien und es sich um ein Versehen gehandelt haben müsse. Aufgrund dieser Schreiben stand jedoch fest, dass mit diesen Schreiben die belangte Behörde die Kommanditgesellschaft davon in Kenntnis gesetzt hat, dass Carnets TIR, in denen die Kommanditgesellschaft als Inhaber aufscheint, für Beförderungen im Versandverfahren verwendet worden sind und diese nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden sind. Mit seiner Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte. Dass bei der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Antworten nicht auflagen, ändert nichts an der Tatsache, dass auch mit den Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 2008 dem Beschwerdeführer die Verwendung von Carnets TIR, von deren Abholung und Verwendung er angeblich nichts gewusst hat, zur Kenntnis gebracht worden ist. Darüber hinaus stand aufgrund der von der AISÖ vorgelegten TIR Anforderungen fest, dass die von den Schreiben betroffenen Carnets TIR von Herrn D E abgeholt worden sind (Abholungen vom 10. und 24. April 2008). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2008 der Beschwerdeführer oder sein Bruder keine Carnets TIR bei der AISÖ abgeholt haben, hätte der Beschwerdeführer nach Information durch die belangte Behörde, wonach auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR nicht gestellt worden seien, andere Schritte in die Wege leiten, als die belangte Behörde angeblich davon zu verständigen, diese nicht abgeholt und gestempelt zu haben. Dass der Beschwerdeführer diese von den Schreiben erfassten Carnets TIR nicht abgeholt und gestempelt hat, schließt nicht aus, dass er von der Abholung und Verwendung durch Dritte gewusst hat. Stütze findet diese Ansicht darin, dass diese an die Kommanditgesellschaft gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 2008 bei einer Hausdurchsuchung am 6. Mai 2010 bei Herrn D E sichergestellt worden sind. Dazu befragt hat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 2. August 2017 angegeben, da nur Herr D E für die Nichtgestellung in Frage hätte kommen können, seien diese Schreiben per Telefax an diesen weitergeleitet worden. Auch die Weiterleitung dieser Schreiben an Herrn D E ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer die Abholung von Carnets TIR durch Herrn D E bekannt gewesen sein musste. Denn wenn jemand von einer Abholung durch Dritte nichts weiß, dann ist es auszuschließen, dass diese Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme genau an diese Person weitergeleitet werden, die die Carnets TIR tatsächlich abgeholt hat. In einem Schreiben der Kommanditgesellschaft vom 2. Oktober 2008 an das ungarische Unternehmen, für das F G tätig war, wird Folgendes ausgeführt: "Betr.: Carnet TIR Verwendung Sehr geehrte Damen und Herren! Die oben angeführte Firma ist berechtigt, Carnet TIR der Firma B Transport GesmbH & CoKG zu verwenden. Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen" Dieses Schreiben wurde - wie er selbst anlässlich seiner Einvernahme am 27. April 2010 und in der mündlichen Verhandlung angegeben und bestätigt hat - vom Beschwerdeführer unterschrieben. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abgegebene (vorstehend wiedergegebene) Rechtfertigung vermochte nicht zu überzeugen. Die Angabe des Beschwerdeführers, es habe sich um den Fall mit dem Motorschaden gehandelt und es habe nur einen Motorschaden gegeben und - nach Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht, wonach ein anderer Fall mit einem Schaden aktenkundig sei - es sich doch um den Fall mit einem defekten Auflieger gehandelt habe und dadurch die Zugmaschine fahrunfähig gewesen sei, ist im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens ("… ist berechtigt", "Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben") nicht glaubwürdig. Unbeschadet dieser Argumentation musste dem Beschwerdeführer auch dadurch bekannt sein, dass auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR von anderen Personen abgeholt und verwendet werden (alle auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR wurden von Herrn D E oder Herrn P abgeholt). Auch ein späterer Widerruf dieser Bestätigung ändert nichts an der Kenntnis der Verwendung von Carnets TIR durch andere Personen als der Kommanditgesellschaft. Darüber hinaus stellt ein etwaiger Widerruf dem ungarischen Unternehmen gegenüber nicht sicher, dass die zu diesem Zeitpunkt gängige Praxis, wonach Herr D E bei der AISÖ Carnets TIR abgeholt hat und diese dem F G weitergeben hat, abgestellt wird. Mit Ausnahme von zwei Carnets TIR (CRN 08AT100200CT55BHH2 und 08AT100200CT57A7K2) wurden mit den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR erst nach den genannten Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 2019 Versandverfahren eröffnet. Daraus lässt sich ableiten, dass es die Kommanditgesellschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer, sogar nach Tätigwerden der belangten Behörde und nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten weiterhin geduldet hat, dass auf sie lautende Carnets TIR verwendet und damit Versandverfahren eröffnet werden. Auch das ist ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer von der Abholung von Carnets TIR durch Herrn D E gewusst hat. Mit dem an die Kommanditgesellschaft zu Handen des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 13. November 2008 (welches am 13. November 2008 mit Telefax an die Kommanditgesellschaft übermittelt worden ist) teilte die AISÖ unter Beilage einer Kopie des Carnets TIR Nummer yy mit, sie sei von der slowenischen Zollverwaltung informiert worden, dass die Kommanditgesellschaft Carnets TIR an ausländische Transportfirmen weitergebe. In diesem Schreiben ersuchte die AISÖ um detaillierte Erklärung des Transports. In Beantwortung dieses Schreibens führte die Kommanditgesellschaft mit Schreiben vom 13. November 2008, das ebenfalls mit Telefax an die AISÖ übermittelt worden ist, Folgendes aus: "Betr.: Carnet TIR Nr.: yy Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben am 06.11.2008 mit dem Sattelzug zz einen 20´Container in Wien für Koper/SLO geladen. Durch einen Schaden an der Sattelzugmaschine mussten wir einen Subfrächter, die Firma G Trans Kft (…), mit dem Weitertransport beauftragen, da am 07.11.2008 Anliefertermin in Koper war. Wir hatten auch schon eine fixe Rückladung für Moskau, weshalb wir ein Carnet TIR mitgegeben haben. Leider war am 07.11.2008 die für Moskau bestimmte Ladung noch nicht eingetroffen, wir wurden auf den 10.11.2008 vertröstet. Da auch am 10.11.2008 die Ladung für Moskau noch nicht eingetroffen war, haben wir unseren Auftraggeber gedrängt, uns eine Ersatzladung zu besorgen. Das war dann die gegenständliche Ladung, die von der Firma G Trans Kft in unserem Namen durchgeführt wurde. Da es sich um keine Weitergabe an ein ausländisches Unternehmen handelt, sondern um einen Subfrächter unserer Firma aus der EU, der den Sattelauflieger für Moskau beladen bei uns wieder an unseren LKW übergeben hätte. Der Weitertransport nach Moskau hätte durch unseren LKW erfolgen sollen. Durch die Ausnahmesituation in Koper waren wir leider gezwungen, die für uns sehr ungünstige Ersatzladung nach Serbien anzunehmen. Eine Weitergabe war nie geplant und wird auch in Zukunft nicht erfolgen. (…)" Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 bestätigt, diese Stellungnahme unterschrieben zu haben. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dem Fahrer das in der Stellungnahme angegebene Carnet TIR mitgegeben zu haben. Es ist auffallend, dass mit dem im Schreiben der AISÖ und in der vom Beschwerdeführer unterfertigten Stellungnahme genannten, nicht verfahrensgegenständlichen Carnet TIR in Slowenien ein Versandverfahren mit der Bestimmungszollstelle Tompa eröffnet worden ist. Berücksichtigt man den Umstand, dass die gegenständlichen Versandverfahren mit der Bestimmungszollstelle Tompa nicht erledigt worden sind und in vergleichbaren Fällen (BFG RV/7200063/2018) alle Erledigungsvermerke der angeblichen Bestimmungszollstelle Tompa gefälscht waren und als Frachtführer (wie bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR) das Unternehmen auftritt, an das D E die Carnets TIR weitergegeben hat, so erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung als sehr unwahrscheinlich, dass es sich in einem Fall, bei dem aufgrund eines Defekts einer Zugmaschine ein Subfrächter zu beauftragen ist und sich durch eine an die Abladung anschließende Verzögerung der aufzunehmenden Rückladung, bei der vom Auftraggeber besorgten Ersatzladung zufällig um eine solche handelt, bei der der Austritt aus dem Zollgebiet auch über die Zollstelle Tompa erfolgen soll, wo doch die Strecke vom Ladeort in Slowenien bis zum Bestimmungsort (Belgrad) über Tompa um ein Viertel länger ist als die von einem Routenplaner (google maps) vorgeschlagene Strecke und über Tompa mit einer um ein Drittel längeren Fahrzeit zu rechnen ist. Das Bundesfinanzgericht erachtet es in diesem Fall viel eher als erwiesen, dass die Ausführungen in der Stellungnahme ein untauglicher Versuch einer Rechtfertigung sind und auch dieser Fall, in dem in Slowenien mit einem Carnet TIR der Kommanditgesellschaft ein externes Versandverfahren eröffnet worden ist, zeigt, dass der Kommanditgesellschaft und dem Beschwerdeführer die Verwendung von Carnets TIR durch Dritte bekannt waren, eine solche geduldet haben und sogar noch versucht haben, diese zu rechtfertigen. Denn dabei war zu berücksichtigen, dass in der Stellungnahme immer in der "wir-Form" gesprochen wird, es also klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass es im Verantwortungsbereich der Kommanditgesellschaft (vertreten durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer) gelegen ist, dass dieses Carnet TIR an einen Fahrer des Unternehmens von F G mitgegeben worden ist. Daraus lässt sich zumindest der Schluss ableiten, dass die Kommanditgesellschaft und ihr Geschäftsführer (der Beschwerdeführer) von der Verwendung von Carnets TIR durch Dritte gewusst und geduldet haben und dies nicht abgestellt haben. Das vom Schreiben der AISÖ und von der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfasste Carnet TIR (yy) wurde ebenfalls von Herrn D E bei der AISÖ abgeholt (TIR Anforderung vom 3. November 2008). Wenn der Beschwerdeführer selbst ein von Herrn D E bei der AISÖ abgeholtes Carnet TIR einem Fahrer mitgibt, dann ist es ausgeschlossen, dass er von einer Abholung durch Dritte nichts gewusst hat. Gestützt wird der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt auch noch darin, dass der im Feld 4 des in der Stellungnahme genannten Carnets TIR angebrachte Stempelabdruck dem Schriftbild nach ident ist mit den Abdrucken auf den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR und deutlich von dem Abdruck abweicht, den der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 27. April 2010 als Originalstempelabdruck ("Einziger Carnet TIR-Stempel) bezeichnet hat. Aufgrund der vom Beschwerdeführer unterfertigten Stellungnahme vom 13. November 2008 stand somit sogar fest, dass die Kommanditgesellschaft bei einer in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Beförderung mit Carnet TIR nicht der von ihr als Originalstempel bezeichnete Stempel verwendet worden ist, sondern auch der, der bei den verfahrensgegenständlichen Beförderungen Verwendung gefunden hat und von deren Existenz die Kommanditgesellschaft und ihr Geschäftsführer angeblich nichts gewusst haben und der in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 2. August 2017 als gefälschter Stempel bezeichnet worden ist. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer, nachdem ihm das Bundesfinanzgericht den Stempelabdruck mit dem runden Dreier vorgehalten hatte, an, dieser Auftrag müsse über E gelaufen sein und dieser müsse offenbar das Carnet TIR mitgegeben haben. Dem Beschwerdeführer musste daher bekannt sein, dass Herr D E bei der AISÖ Carnets TIR abholt und für die Eröffnung von Versandverfahren verwendet. Denn aus der Stellungnahme und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung lässt sich klar und deutlich ableiten, dass dieser Transport und die Mitgabe des Carnets TIR im Verantwortungsbereich der Kommanditgesellschaft gelegen sind. Der selbe Stempelabdruck auf dem von der Stellungnahme betroffenen Carnet TIR lässt nur zwei Möglichkeiten zu. Entweder verfügte die Kommanditgesellschaft über den Stempel mit dem runden Dreier (was stets verneint wurde) oder dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft war bekannt, dass D E bei der AISÖ Carnets TIR abholt und diese für Versandverfahren verwendet werden. Denn ansonsten hätte dem Fahrer bei einem im Verantwortungsbereich der Kommanditgesellschaft liegenden Transport ein Carnet TIR mit diesem Stempelabdruck nicht mitgegeben werden können. Die Stellungnahme an die AISÖ vom 13. November 2008 bestätigt somit betreffend Stempel sogar die Angabe des Herrn D E vom 10. Mai 2010 anlässlich der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung (die dieser anlässlich einer Einvernahme am 27. September 2010 bestätigt hat), wonach ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sich einen Stempel (Fa. B) anfertigen lassen. Die Aussage des Beschwerdeführers, der von der Stellungnahme erfasste Transport müsse wohl über E gelaufen sein, steht im Widerspruch zu seiner Aussage zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019, wonach die TIR-Anforderung vom 4. März 2008 (mit den Jumbotransporten) der einzige Bezug zu Herrn D E gewesen sei. Im Gegenteil, es stand fest, dass das von der Stellungnahme vom 13. November 2008 betroffene Carnet TIR von Herrn E am 3. November 2008 bei der AISÖ abgeholt worden ist und dieser Abholung eine TIR Anforderung zugrunde lag, die den Abdruck des Stempels ausweist, von dessen Existenz der Beschwerdeführer nichts gewusst haben will. Ergänzend ist zu dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreiben der Kommanditgesellschaft vom 13. November 2008 festzuhalten, dass auch für den Fall der Aufnahme der geplanten Rückladung (nach Moskau) ein auf die Kommanditgesellschaft ausgestelltes Carnet TIR wissentlich an einen Dritten, nämlich an das Unternehmen des F G, weitergegeben worden ist. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 2. August 2017, wonach "die Carnet TIR immer für den auf die [Kommanditgesellschaft] zugelassenen Anhänger ausgestellt wurden", unglaubwürdig. Der in der Stellungnahme an die AISÖ vom 13. November 2008 vom Beschwerdeführer angegebene Sattelanhänger war nicht auf die Kommanditgesellschaft zugelassen, sondern auf ein Unternehmen, an dem weder die Kommanditgesellschaft noch der Beschwerdeführer unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, noch auf die M Im Beschwerdeverfahren der Kommanditgesellschaft (RV/0291-Z1W/11), auf dessen Erkenntnis der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen hat, haben die als Auskunftspersonen einvernommenen Mitarbeiter der AISÖ angegeben, die Abholbestätigungen über die Abholungen der Carnets TIR durch Herrn D E an die Kommanditgesellschaft gefaxt zu haben. Auch wenn sich die Mitarbeiter nicht erinnern konnten, ob dies immer streng eingehalten worden sei, so musste selbst bei nur teilweisen Übermittlungen von Abholbestätigungen durch die AISÖ an die Kommanditgesellschaft dieser und somit auch ihrem Geschäftsführer, dem Beschwerdeführer, bekannt sein, dass von der AISÖ Carnets TIR an Dritte ausgegeben werden. Bestätigt wird dies dadurch, dass bei einer Hausdurchsuchung bei der Kommanditgesellschaft Lieferscheine/Rechnungen der AISÖ über den Bezug von Carnets TIR vorgefunden worden sind. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu abgegebene Äußerung, er habe diese Unterlagen nicht gekannt, weil sein Bruder für den kaufmännischen Teil zuständig gewesen sei, war - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - nicht glaubwürdig. Aus den TIR Anfordrungen und aus den bei der Kommanditgesellschaft vorgefundenen Rechnungen/Lieferscheine lässt sich ableiten, dass im verfahrensgegenständlichen Jahr ein Carnet TIR (4 Blätter) 39 Euro gekostet hat. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Herr D E am 27. September 2010 ausgesagt, er habe die bei der AISÖ abgeholten Carnets TIR an Herrn F G übergeben. Bei der Übergabe habe ihm F G pro Carnet TIR 120 Euro bezahlt, ein Carnet TIR habe 39 Euro gekostet, 50 Euro habe er dem Beschwerdeführer übergeben und 31 Euro habe er für sich behalten. Der Beschwerdeführer hat diese Aussage des Herrn D E in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat im Beschwerdeverfahren der Kommanditgesellschaft (ZRV/0291-Z1W/11) zwar als Lüge abgetan, Herr D E hat jedoch anlässlich seiner Aussage die Aufteilung des von F G erhaltenen Betrages detailliert beziffert und darüber hinaus stimmt der dabei von ihm angegebene Betrag für den Kauf eines Carnet TIR mit dem tatsächlich im verfahrensgegenständlichen Jahr zu zahlenden Preis überein. Unter Berücksichtigung dieser detaillierten Angaben des Herrn E, erachtete es das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass der Beschwerdeführer für die von Herrn D E bei der AISÖ abgeholten und an F G weitergegebenen Carnets TIR ein Entgelt erhalten hat. Daran vermochte das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, Herr D E sei nie als Zeuge oder als Auskunftsperson vernommen worden, auch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen nichts zu ändern; dass der von D E genannte Betrag für den Kauf eines Carnets TIR bei der AISÖ den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, spricht - auch wenn dieser als Beschuldigter vernommen worden ist - für die Richtigkeit seiner Angaben. So hat auch Herr F G anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 13. Oktober 2014 angegeben, er glaube, dem D E pro Carnet TIR 150 Euro bezahlt zu haben, und dieser habe dann mit dem Beschwerdeführer abgerechnet. Auch wenn sich diese Aussage hinsichtlich des Gesamtbetrages nicht mit dem von D E angegebenen Gesamtbetrag deckt, so lässt sich daraus doch ableiten, dass der Beschwerdeführer für die Verwendung der Carnets TIR durch Dritte ein Entgelt erhalten hat. Im Rahmen einer am 10. Mai 2010 bei der Kommanditgesellschaft durchgeführten Hausdurchsuchung wurden (wie bereits ausgeführt) Rechnungen/Lieferscheine der AISÖ an die Kommanditgesellschaft über den Bezug von Carnets TIR sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat - wie bereits ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung angegeben, diese Belege nicht gekannt zu haben. Zwei dieser Rechnungen/Lieferscheine enthalten handschriftliche Vermerke; die Rechnung vom 18. Juni 2008 hat die Ausgabe von 4 Carnets TIR zum Gegenstand (Stückpreis 39 Euro) und enthält den handschriftlichen Vermerk "€ 1.250,-- bezahlt 4.7.2008". Gegenstand der Rechnung vom 26. August 2008 war die Ausgabe von 5 Carnets TIR (Stückpreis 39 Euro), diese weist den handschriftlichen Vermerk "€ 1050,- 28.8.2008" aus. Der im vorstehend genannten Beschwerdeverfahren der Kommanditgesellschaft als Auskunftsperson vernommene Bruder des Beschwerdeführers erkannte die handschriftlichen Vermerke als Handschrift seines Bruders. Auf Befragen durch das Bundesfinanzgericht, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 nach längerem Zögern an, "es komme irgendwo hin, dass die Schrift der händischen Vermerke seine Handschrift" sei. Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, wenn er die Vermerke angebracht habe, dann handle es sich bei den vermerkten Beträgen um die Eintreibung offener Forderungen. Das Bundesfinanzgericht erachtete es unter Berücksichtigung der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers, der Angaben und unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 als erwiesen, dass die auf den Belegen der AISÖ angebrachten Vermerke vom Beschwerdeführer stammen. Damit ist aber entgegen den Angaben des Beschwerdeführers auch erwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Rechnungen/Lieferscheine der AISÖ bekannt gewesen sein mussten. Der Beschwerdeführer musste also auch deswegen Kenntnis von der Ausgabe von Carnets TIR durch die AISÖ an andere Personen gehabt haben. Die auf den Belegen der AISÖ händisch vermerkten Beträge sind durch fünfzig teilbar; dies ist auch ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer 50 Euro pro abgeholtem Carnet TIR erhalten hat. Nach den Ausführungen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I Instanz in dem an die Staatsanwaltschaft übermittelten Anlassbericht vom 2. April 2012 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Beitragstäterschaft zum Finanzvergehen des Schmuggels wird sogar noch ausgeführt, dass im Zeitraum 29. April 2008 bis 4. Juli 2008 25 Carnets TIR benutzt worden seien; bei einem Entgelt pro Carnet TIR von 50 Euro ergäbe dies einen Betrag von 1.250 Euro. Zwischen 4. Juli 2008 und 28. August 2008 seien von der AISÖ insgesamt 21 Carnets TIR ausgegeben worden, das entspräche einem Betrag von 1.050 Euro. Schon ohne nähere Überprüfung der im Anlassbericht genannten Stückzahlen ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung eher auszuschließen, dass die im Anlassbericht errechneten Beträge zufällig mit den auf den Rechnungen vermerkten Beträgen übereinstimmen. Es ist davon auszugehen, dass die handschriftlich vermerkten Beträge vielmehr ein Hinweis für den Erhalt von 50 Euro pro Carnet TIR sind, als es sich bei diesen um die Eintreibung offener Beträge aus (anderen) Forderungen der Kommanditgesellschaft an D E handelt. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung wird die Bestätigung über den Erhalt von Geldbeträgen im Regelfall auf den Belegen angebracht, die es betrifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 4. Mai 2018 zum vergleichbaren Fall (BFG RV/7200063/2018), wonach von einer Änderung seines Lebenswandels auszugehen gewesen sei, wenn ihm pro Carnet TIR ein Betrag von 50 Euro zugeflossen wäre, vermochte nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ein in einem Jahr zusätzlich zugeflossener Betrag in der Größenordnung von 50 Euro pro Carnet TIR vermag nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu einer Änderung der Lebensverhältnisse beizutragen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Betrag nicht auf einmal zur Auszahlung gelangt ist, sondern sich vielmehr aus Teilbeträgen zusammengesetzt hat, ist von einer bemerkbaren Änderung der Lebensverhältnisse nicht auszugehen. Ebenso wenig vermochten die Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019, wonach der Beschwerdeführer einen monatlichen Umsatz von 30.000 bis 50.000 Euro aus seiner Sachverständigentätigkeit gehabt habe und er daher blöd gewesen sein müsste, sich wegen 50 Euro pro Carnet TIR auf ein Risiko einzulassen, zu überzeugen. Vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfragen haben ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers und die seines Vertreters nicht den Tatsachen entsprechen können. Denn nach den Angaben in den Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen des Beschwerdeführers belief sich der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2008 für Lieferungen und Leistungen sowie die Erträge/Betriebseinnahmen für Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb auf 132.367,38 Euro. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte betrug im Jahr 2008 18.144,96 Euro. Bei einer derartigen Höhe der Einkünfte handelt es sich bei 50 Euro pro Carnet TIR nicht um einen lächerlichen Betrag. Auch unter Berücksichtigung der Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2009 ergab sich kein anderes Bild. In den beiden erstgenannten Jahren waren die Gesamtbeträge für Lieferungen und Leistungen wesentlich niedriger als im Jahr 2008. Im Jahr 2009 belief sich dieser auf 155.338,05 Euro, das entspricht im Durchschnitt knapp 13.000 Euro monatlich und liegt weit unter dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umsatz. Dass die mit den gegenständlichen Versandverfahren beförderten Waren der jeweiligen Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden sind, stand aufgrund der fehlenden Erledigungsvermerke und aufgrund der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen unstrittig fest. Aufgrund der fehlenden Erledigungsvermerke war auch von der Richtigkeit der Ausführungen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in der Anklageschrift gegen F G auszugehen, wonach dieser den Fahrern die Carnets TIR wieder abgenommen habe und den Fahrern die Abladestellen genannt habe. Bestätigung findet dies durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2019. Im Übrigen wird betreffend Sachverhalt und Beweiswürdigung auf die, die Kommanditgesellschaft betreffende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. April 2013, GZ. ZRV/0291-Z1W/11, verwiesen, auf dessen Erkenntnis der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen mehrfach hingewiesen hat und das ihm, wie der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 bestätigt hat, bekannt gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, in das Verfahren betreffend die Kommanditgesellschaft nicht involviert gewesen zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft laut den Angaben in den darüber aufgenommenen Niederschriften bei den mündlichen Verhandlungen am 21. Februar 2013 und am 19. März 2013 als Auskunftsperson vernommen worden ist bzw. daran teilgenommen hat. Dass er nichts von dem Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft gewusst habe, kann daher nicht der Wahrheit entsprechen. Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Art. 203 Abs. 3 ZK lautet (auszugsweise): "Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen; - (…)" Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner so sind gemäß Art. 213 ZK diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das Zollrechts-Durchführungsgesetz selbst und unter anderem der Zollkodex auch für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz oder in den die Einfuhrumsatzsteuer betreffenden Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Die Beförderung nach Art. 91 Abs. 1 ZK erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchstabe b ZK mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern 1. eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder 2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder 3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird. Gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden. Der in Art. 203 Abs. 1 ZK enthaltene Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (EuGH 29.4.2004, C-222/01). Dies ist der Fall, wenn - wie bei den verfahrensgegenständlichen Fällen - bei in das externe Versandverfahren übergeführten Sendungen nach Eröffnung der Verfahren dem jeweiligen Fahrer das Carnet TIR abgenommen wird, die Sendungen nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden, die als Erledigungsvermerke angebrachten Bestätigungen gefälscht sind und die endgültige Bestimmung der Waren unbekannt ist. Die Versandverfahren sind somit nicht erledigt worden (EuGH 20.1.2005, C-300/03). Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) können zum TIR-Verfahren nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Gemäß Art 19 des TIR-Abkommens sind die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hiezu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen. Gemäß Anlage 9 Teil II Abs. 1 des TIR-Abkommens müssen Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, näher angeführte Mindestvoraussetzungen und Erfordernisse erfüllen. Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst gemäß Anlage 9 Teil II Abs. 2 des TIR-Abkommens zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben. Die Kommanditgesellschaft hat die am 3. Jänner 2008 vom Beschwerdeführer unterfertigte Verpflichtungserklärung zum TIR-Zollverfahren und Berechtigung zur Verwendung von normalen Carnets TIR abgegeben; darin nahm die Kommanditgesellschaft zur Kenntnis und anerkannte, dass diese Erklärung zusammen mit den Anweisungen gemäß Art. 6 und Anhang 9 des TIR-Abkommens die Mindestvorschriften für die Teilnahme am TIR-Verfahren darstellt. Gemäß Punkt I Ziffer 7 dieser Erklärung besteht die Verpflichtung niemals zu erlauben, dass ein Carnet TIR, das an die eigene Firma ausgesellt wurde, von Dritten verwendet wird. Der Beschwerdeführer hat für die Kommanditgesellschaft (zumindest) die mit 4. März 2008 datierte (bereits genannte) TIR-Anforderung unterschrieben, und damit veranlasst, dass fünf Carnets TIR nicht von der Kommanditgesellschaft, sondern durch einen anderen Transporteur verwendet werden können. Ebenso war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen in der Stellungnahme an die AISÖ vom 13. November 2008 aktiv daran beteiligt, dass (zumindest) ein (offenkundig von Herrn D E bei der AISÖ abgeholtes) Carnet TIR an das Unternehmen des F G weitergegeben worden ist, um damit in Slowenien ein Versandverfahren zu eröffnen. Schon alleine dadurch verstieß der Beschwerdeführer zweifellos gegen die der Kommanditgesellschaft nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 9 Teil II Abs. 2 des TIR-Abkommens und der genannten Verpflichtungserklärung gegenüber der AISÖ (dem bürgenden Verband) zukommende Pflicht, die an die Kommanditgesellschaft ausgegebenen Carnets TIR nicht an andere Personen zu deren Verwendung weiterzugeben (VwGH 26.2.2015, 2013/16/0132). Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Erwägungen bekannt, dass durch die Abholung von Herrn D E an die Kommanditgesellschaft ausgegebene Carnets TIR von anderen Personen (im Regelfall vom Unternehmen des F G) zur Eröffnung von Zollverfahren verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2015 (2013/16/0132) in einem Fall der Vorschreibung von Eingangsabgaben an die Kommanditgesellschaft für ein verfahrensgegenständliches Versandverfahren wie folgt entschieden: "Aus dem Wortlaut des Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung als Zollschuldner in Frage kommen, weit fassen wollte (…). Die Einstufung als Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK hängt von zwei Voraussetzungen ab, einer objektiven - Beteiligung an der fraglichen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - und einer subjektiven - wissentliche Beteiligung an dieser Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung (…). Ein Carnet TIR nicht selbst als im Carnet aufscheinender Inhaber des Verfahrens zu verwenden, sondern - entgegen der erwähnten Verpflichtungserklärung - einem im Carnet nicht aufscheinenden Beförderer zukommen zu lassen, der keine Sicherheit geleistet hat und ein geringes Risiko eingeht, wenn die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, stellt objektiv einen Beitrag im Sinne des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK zur Entziehung der auf einem Carnet TIR angeführten Waren dar. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit nicht bestimmt, dass die Vorschrift des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex nur diejenigen Personen erfasst, die direkt zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung beigetragen haben. Es kann sich also um Personen handeln, die an Handlungen beteiligt sind, die mit diesem Entziehen in Zusammenhang stehen (…). Wenn die [Kommanditgesellschaft] nach den Annahmen der belangten Behörde anfangs des Jahres 2008 Carnets TIR für andere Personen als für sich vom bürgenden Verband abholen ließ und bei diesem eine zugegeben nicht einwandfreie Handhabung - die objektiv ebenfalls einen Beitrag der auf diesen Carnets TIR dann angeführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung darstellt - begünstigte, auch in weiterer Folge Carnets TIR an andere Personen als an die von der [Kommanditgesellschaft] ausdrücklich dafür (im erwähnten Datenblatt) namhaft gemachte ohne Rückfrage bei der [Kommanditgesellschaft] ausgegeben hat, und diesen Umstand gekannt und beim bürgenden Verband nichts dagegen unternommen hat, sondern im Gegenteil für die solcherart ausgegebenen Carnets TIR von dritter Seite ein Entgelt bezogen hat, so stellt dies (objektiv) einen Beitrag zur Entziehung der auf diesen Carnets TIR dann angeführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung dar. Die in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex enthaltene subjektive Voraussetzung stellt darauf ab, ob die Personen, die an diesem Entziehen beteiligt waren, wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war, was impliziert, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatten oder billigerweise hätten haben müssen (…). Insofern ist davon auszugehen, dass die Formulierung "billigerweise hätten wissen müssen" in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers verweist (…). So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die ein Carnet TIR an eine andere Person weitergibt, damit diese das Carnet TIR verwendet, obwohl die weitergebende Person und nicht die verwendende als Inhaber des Verfahrens am Carnet TIR aufscheint, wissen muss, dass die das Carnet TIR verwendende Person ein weitaus geringeres Risiko trägt, Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die durch eine Entziehung der am Carnet TIR aufscheinenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstehen. Dass durch die Weitergabe eines Carnets TIR an eine Person oder die Verwendung eines Carnets TIR durch eine Person, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf dem Carnet TIR aufscheint, diese Person im Falle einer Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung ein wesentlich geringeres Risiko als der tatsächlich auf dem Carnet aufscheinende Inhaber des Verfahrens trägt, hätte die [Kommanditgesellschaft] als im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Unternehmung, insbesondere deren Geschäftsführer (…) wissen müssen. Die aus dem von der belangten Behörde oben geschilderten angenommenen Sachverhalt gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass die [Kommanditgesellschaft] an der Entziehung der in Rede stehenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt war und dies zumindest vernünftigerweise wissen müssen, sie ohnehin Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK war, ist daher nicht für rechtswidrig zu befinden." Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der Beschwerdeführer, der nach den zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes durch die Weitergabe von Carnets TIR oder deren Duldung an Personen oder die Verwendung von Carnets TIR durch andere Personen, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf den Carnets TIR aufscheinen, wissen hätte müssen, dass diese Personen im Falle einer Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung ein wesentlich geringeres Risiko tragen als der tatsächlich auf den Carnets TIR aufscheinende Inhaber, als Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK in Anspruch zu nehmen. Denn dieser war durch das Wissen um mit dem Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft zusammenhängende Umstände, das Verwenden von auf die Kommanditgesellschaft lautenden Carnets TIR durch Dritte, die Duldung der Weitergabe und die Duldung der Ausfolgung an dritte Personen durch die AISÖ hinsichtlich solcher auf die Kommanditgesellschaft lautender Carnets TIR objektiv und subjektiv an der Entziehung der verfahrensgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt. Eine direkte Beteiligung an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist nicht erforderlich, sondern es reicht eine Beteiligung an Handlungen aus, die mit der Entziehung in Zusammenhang stehen (EuGH 17.11.2011, C-454/10). Erst durch das Handeln des Beschwerdeführers sowie durch sein Unterlassen von Maßnahmen hat dieser den an diesen Verfahren beteiligten Personen die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ermöglicht. Dass das Handeln und das Dulden des Beschwerdeführers der Kommanditgesellschaft, dessen Geschäftsführer dieser war, zurechenbar sein mögen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer für sich als Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK heranzuziehen war (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0049). Daran vermochte auch die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts des fahrlässigen Beitrages zum Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG durch den Spruchsenat nichts zu ändern. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil nur bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0023); bei freisprechenden Urteilen besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0045). Die Bindung betrifft also nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Ungeachtet dessen wurde mit dem genannten Erkenntnis des Spruchsenates kein vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachteter abweichender Sachverhalt angenommen, sondern das Verfahren lediglich eingestellt, weil keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 36 Abs. 1, 8 Abs. 3 FinStrG vorgelegen sei. In der Begründung des Erkenntnisses wird darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass sich die grobe Fahrlässigkeit anders definiere und daher den Feststellungen der Abgabenbehörde in dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015 zugrunde lag (aus dem vorstehend zitiert worden ist), wonach die Kommanditgesellschaft (und somit der Beschwerdeführer) durch ihr Agieren einen Beitrag geleistet habe, um den sie wissen musste, nicht widerspricht. Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (EuGH 16.7.2009, C-124/08; Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 221 Rz. 12). Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein von einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Der Schmuggel wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. An die Stelle des Wertbetrages von 100.000 Euro tritt im Fall des Schmuggels der Wertbetrag von 50.000 Euro (§ 53 Abs. 2 FinStrG). Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71). Nach den Feststellungen der belangten Behörde (und auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers) waren in den verfahrensgegenständlichen Fällen neben dem Beschwerdeführer, Herrn D E und Herrn F G noch weitere Personen an der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt. Die Feststellungen der belangten Behörde erachtete das Bundesfinanzgericht als erwiesen, denn es stand fest, dass die mit den Carnets TIR beförderten Waren den Bestimmungszollstellen (oder anderen Zollstellen) nicht gestellt worden sind. Da weder der Beschwerdeführer, noch Herr D E oder Herr F G in ihren Aussagen vor der belangten Behörde angegeben haben, die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, musste zwingend (zumindest) eine weitere Person für die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung gesorgt haben. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar. Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200037/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200037.2018
Stammnummer
127579
Gültig
02.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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