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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200037/2018

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200037/2018vom 02.03.2020Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Ing. A B, Adresse, vertreten durch V, Rechtsanwalt, AdresseV, über die Beschwerde vom 20. Oktober 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom 29. August 2017, Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben nach der am 11. September 2019 und am 15. Jänner 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit (dem am 10. Oktober 2017 zugestellten) Bescheid vom 29. August 2017, Zahl aa, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 2.161.336,82 Euro (Zoll: 754.263,56 Euro; Einfuhrumsatzsteuer: 1.407.073,26 Euro) mit. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über Vermittlung des D E entgegen den Bestimmungen des Carnet-TIR Verfahrens dem F G entgeltlich Carnets TIR der C zur Verfügung gestellt. Hierfür habe der Beschwerdeführer je Carnet TIR 50 Euro von D E erhalten. Dieser habe im Auftrag des F G die Carnets TIR Dokumente bei Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) abgeholt, an F G weitergegeben und mit dem Beschwerdeführer verrechnet. Mit diesen Carnets-TIR seien bei den Zollämtern Wien und Eisenstadt Flughafen Wien für den Carnet-TIR Inhaber, die C, die 31 Carnet-TIR Verfahren eröffnet worden. Als Bestimmungszollstellen seien dabei die Zollämter Halmeu (Rumänien) oder Tompa (Ungarn) angegeben worden. F G habe dazu die Transportaufträge im Wissen, dass die Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, von anderen (namentlich genannten) Personen angenommen und durchgeführt. Die Anweisungen für die Nichtgestellung seien von diesen Personen erfolgt. Die Erledigungen dieser Carnet-TIR Verfahren seien bislang unterblieben. Mangels ordnungsgemäßer Erledigungen der Carnet TIR Verfahren sei für die Waren die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Insgesamt seien 282 Carnets-TIR-Verfahren durchgeführt worden. In einem Suchverfahren betreffend 32 Carnets-TIR (einschließlich der gegenständlichen 31 Carnets TIR) sei festgestellt worden, dass diese keiner Erledigung zugeführt worden seien. Bei den weiteren 250 Carnets-TIR hätten Überprüfungen durch die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ergeben, dass die zollamtlichen Erledigungsvermerke gefälscht worden seien. Eine ordnungsgemäße Erledigung der Carnets-TIR sei somit unterblieben und die Zollschuld sei entstanden. Die Abgabenvorschreibungen zu diesen 250 Carnets TIR und die damit verbundenen Gesamtschuldverhältnisse unterlägen noch gesonderter abgabenrechtlicher Würdigungen. Der Beschwerdeführer sei durch die Zurverfügungstellung der Carnets TIR entgegen den Carnet TIR Bestimmungen für Transporte des F G an den jeweiligen Entziehungen beteiligt gewesen, da er gewusst habe oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen würden. Die Bemessungsgrundlagen seien unter Berücksichtigung der beigebrachten Unterlagen gemäß § 184 BAO in Verbindung mit Art. 31 ZK geschätzt worden. Von den angegebenen Gewichten seien 10% für Verpackung und dergleichen abgezogen worden. Die Zollwerte seien durch Multiplikation dieser verminderten Gewichte mit den von der Statistik Austria übermittelten Durchschnittspreisen pro Kilogramm von gleichen Importwaren aus dem Jahr 2006 errechnet worden. Selbige Methode sei in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. April 2013 abgehandelt und entschieden worden. Folgegleich habe das Bundesfinanzgericht in zwei weiteren Verfahren entschieden. Als Grundlage für die verfahrensgegenständliche Abgabenvorschreibung seien die bei der belangten Behörde und bei der Zentralen Staatsanwaltschaft für Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption vorliegenden Ermittlungsergebnisse und Aussagen von Beteiligten herangezogen worden. Zu den Ausführungen betreffend § 83 ZollR-DG werde angemerkt, das mit dem konkreten Bescheid die Zollschuld vorgeschrieben werde. Wenn der Abgabepflichtige vermeine, hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer lägen die Voraussetzungen des § 83 ZollR-DG vor, so könne er dies in einem gesonderten Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld geltend machen. Nachweise ordnungsgemäßer Carnet TIR Erledigungen seien nicht beigebracht worden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben werde die Abgabenschuld im Rahmen des freien Ermessens allen Gesamtschuldnern zur Entrichtung vorgeschrieben. Dagegen richtete die Beschwerde vom 20. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer, vertreten durch V1, brachte Folgendes vor: "A) Ausführung der Beschwerde 1. Nach Artikel 203 (3), 1. Gedankenstrich, (alter) ZK ist jene Person Zollschuldner, welche die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzogen hat: Ing. A B selbst hat im Zusammenhang mit den im Bescheid angeführten 31 Carnet-TIRs selbst keinerlei Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, sodass auf Artikel 203 (3), 1. Gedankenstrich, ZK keine Haftung des Ing. A B gestützt werden kann. 2. Nach Artikel 203 (3), 2. Gedankenstrich, ZK ist Zollschuldner auch jene Person, die an einer Entziehung beteiligt war, obwohl sie wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass sie die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzieht: 2.1. Eine Beteiligung nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrich ZK, liegt aber nur vor, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen einer bestimmten Handlung und einer (jeweils) bestimmten Entziehung besteht (Witte in Witte, ZK5 Art 203 Rz 18 mwN). 2.2 Ing. A B war aber an keinerlei Entziehungshandlung im Zusammenhang mit den bescheidgegenständlichen 31 Carnet-TIRs beteiligt war, sodass auch keine Zollschuldnerschaft nach Artikel 203 (3), 2. Gedankenstrich, ZK bestehen kann. 3. In diesem Zusammenhang wird den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich enthaltenen Anschuldigungen ausdrücklich widersprochen: 3.1 Ing. A B hat weder Herrn D E noch F G irgendwelche Carnet-TIRs der Firma C für Transporte zur Verfügung gestellt; Ing. A B hat auch nicht D E beauftragt oder gestattet, Carnet-TIR´s auf Namen der Firma C von der AISÖ zu beziehen und diese an Herrn G weiterzugeben; Ing. A B hat auch keine dieser Carnet-TIR´s unterschrieben, er hat auch weder von F G noch von Herrn D E je Carnet-TIR € 50,00 erhalten: Die gegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Bescheid sind schlicht und einfach unrichtig, bemerkenswerterweise kann das Zollamt Wien auch keinerlei konkrete Beweisergebnisse anführen, die die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Zollamtes Wien rechtfertigen würden: Insoferne liegt auch ein substantieller Begründungsmangel vor, der schon allein deswegen den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht. Nur einmal, am 5.3.2008, hat Ing. A B eine schriftliche Carnet-TIR-Anforderung an die AISÖ für den Abholer Herrn D E ausgestellt. Da zu diesem Zeitpunkt kein "B Transport GmbH & Co KG"-Stempel bei der AISÖ auflag, hätte Herr D E mit den Blanko-Carnet-TIRs zu Herrn Ing. B nach (…) kommen sollen, um durch Herrn B abgestempelt und unterschrieben zu werden, was aber nie erfolgte. Der Transport, für den diese Carnet-TIRs vorgesehen waren, wurde aber storniert, weil die Jumbosattelanhänger für die 5 Jumbotransporte ein zu geringes Ladevolumen hatten: Der Kunde wollte größere 5 Jumbo-Hängerzüge mit ca. 20m3 mehr Volumen haben. Herr D E hat Ing. B hierauf zugesichert, dass er diese unverbrauchten und ungestempelten Carnet-TIRs bei der AISÖ returnieren werde. Eine weitere Anforderung oder Ermächtigung zur Abholung von Carnet-TIRs durch Herrn D E wurde von Herrn Ing. B niemals ausgestellt: Dies haben auch die Mitarbeiter der AISÖ als Zeugen unter Wahrheitspflicht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS bestätigt (Protokoll ZRV/0291-Z1W/11 vom 21.2.2013; Kopie beiliegend). 3.2 Das Zollamt übergeht auch völlig, dass Ing. A B der AISÖ am 27.6.2006 ein Schreiben übermittelt hat, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ausschließlich an seinen Bruder N B, an ihn oder nur nach telefonischer oder faxmäßiger Freigabe durch diese beiden Personen Carnet-TIRs an Dritte ausgegeben werden dürfen. Mit Schreiben vom 20.10.2006 hat Herr Ing. A B nochmals auf das Schreiben vom 27.6.2006 verwiesen und die AISÖ darauf aufmerksam gemacht, dass nur unter den darin festgelegten Voraussetzungen Carnet-TIRs für die Firma B ausgegeben werden dürfen (ON 26, AS 515 des Strafaktes, StA GZ ii). Zum damaligen Zeitpunkt war Herr Ing. A B zu diesem Schreiben veranlasst, weil herauskam, dass in der Vergangenheit Carnet-TIRs von Mitarbeitern der AISÖ unbefugt an Dritte herausgegeben worden waren, ohne dass eine entsprechende Anforderung oder Berechtigung zur Abholung durch die Firma B vorlag. Aufgrund der Meldung, dass es hier unter Umständen zu einer missbräuchlichen Verwendung von Carnet-TIRs gekommen ist, hätte die AISÖ Vorkehrungen treffen müssen, damit sich eine unberechtigte Ausgabe von Carnet-TIRs nicht wiederholen kann. Herr Ing. A B hat im Übrigen auch schon damals die AISÖ gebeten, dringend in ihren Unterlagen nachzuforschen, an wen diese Carnet-TIRs ausgegeben wurden und allenfalls Strafanzeige gegen diese Personen zu erstatten (Schreiben vom 8.1.2009, ON 25 AS 709): Er hat daher alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan, um die unbefugte Ausstellung und Verwendung von Carnet-TIRs zu verhindern. 3.3 Zu hinterfragen wäre auch, wie und warum die Zollbeamten der Zollämter Wien und Eisenstadt österreichische Carnet-TIRs auf ungarische Fahrzeuge eröffnen konnten. Dies ist gemäß den Kriterien der IRU (=ausgebender Verband der Carnet-TIRs) nämlich unzulässig. Bei sorgfältigem Handeln der Zollbehörden hätte die behauptete missbräuchliche Verwendung von Carnet-TIRs schon viel früher auffallen müssen und hätte ein weiterer Schaden schon vorzeitig vermieden werden können. Insoferne liegt die Verantwortung bei den österreichischen Zollbehörden, nicht bei Ing. B. 3.4 Richtig ist, dass - wie Herrn Ing. A B nachträglich bekannt geworden ist - D E eigenmächtig, ohne Wissen und Willen von Ing. A B, unter tatkräftiger Mitwirkung von Mitarbeitern der AISÖ, Carnet-TIRs für die Firma A B bezogen hat. An diesem Bezug war jedoch Ing. A B nicht beteiligt, er wusste auch nicht davon: allfällige Abgabenvorschreibungen könnten daher nur an D E, die AISÖ und/oder die Mitarbeiter der AISÖ ergehen, nicht aber an Ing. A B. 3.5 In dem Zusammenhang ist es weiters bemerkenswert, dass etwa das Zollamt Wien die Feststellung des BFG im Abgabenverfahren RV/7200292/2011, dass die von Herrn E bei Abholung der Carnet-TIR´s bei der AISÖ verwendeten Firmenstempel gefälscht waren, völlig übergeht: warum sollte aber Herr Ing. A B nicht die richtigen Firmenstempel verwenden, wenn die Carnet-TIR´s mit seinem Wissen und Willen bei der AISÖ bezogen worden wären? Die Fälschung des Stempels durch Herrn E bzw. Herrn G macht ja nur deswegen Sinn, weil diese die Carnet-TIR´s eigenmächtig, ohne Wissen und Willen des Ing. A B bezogen haben! 4. Aber selbst wenn das Zollamt Wien weiterhin - ohne entsprechende aussagekräftige Nachweise - der Meinung sein sollte, dass Herr Ing. A B die 31 Carnet-TIR´s Herrn D E und/oder Herrn G zur Verfügung gestellt hat, würde dies die Abgabenvorschreibung an Ing. A B nicht rechtfertigen: 4.1 Unstrittig ist (und wird solches selbst vom Zollamt Wien nicht behauptet), dass Herr Ing. A B an der Eröffnung keines einzigen der im angefochtenen Bescheid angeführten Carnet-TIRs beteiligt war: Ing. A B wusste daher auch nicht, welche Waren, in welches Land, über welches Bestimmungszollamt, zu welchem Empfänger mit den Carnet-TIRs befördert werden sollte: In dem Zusammenhang wird auf das frühere Abgabenverfahren, die Ing. A B KG betreffend (etwa durch den UFS im Verfahren ZRV/0291-Z1W11 [vgl. dort etwa S. 36]) verwiesen, in dem ausdrücklich bestätigt wurde, dass Herr Ing. A B an der Eröffnung keines dieser Carnet-TIR´s beteiligt war, ja davon auch nicht einmal etwas wusste. Insbesondere war Herrn Ing. A B daher nicht bekannt, dass alle oder einzelne der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s bei Transporten in gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet wurden oder werden sollten, die Herr G über Auftrag von einer Frau K bzw einem ihrer Mitarbeiter, H I, durchführt: Gegenteiliges behauptet auch - völlig zu Recht - das Zollamt Wien im angefochtenen Bescheid nicht. 4.2 Weder Herr G, noch Herr J oder gar Frau K waren jemals Mitarbeiter des Ing. A B oder der Ing. A B KG, sodass deren Wissen oder Handeln Herrn Ing. A B auch nicht zugerechnet werden kann. 4.3 Im Übrigen wird auf die Aussage von Ing. A B vom 27.4.2010 sowie seine bereits vorgelegte Stellungnahme vom 2.8.2017 sowie vom 6.9.2017 verwiesen, die jeweils vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. 4.4 Es ist bemerkenswert, dass im angefochtenen Bescheid auf die - zusammenfassend dargestellten - eindeutigen und unmissverständlichen Beweisergebnisse nicht eingegangen wird: Da aber eine Abgabenvorschreibung nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrich ZK, eine subjektive Vorwerfbarkeit voraussetzt, eine solche nur in der Person des jeweiligen "Verpflichteten" begründet sein kann, kommt überdies insbesondere daher der Aussage des jeweiligen Verpflichteten entscheidende Bedeutung zu. Daraus ergibt sich aber eindeutig und glaubwürdig, dass - er Herrn E lediglich einmal, für ein Heft (5-Carnet-TIR´s) eine Ermächtigung ausgestellt hat, Carnet-TIRs bei der AISÖ für die Firma B KG zu beziehen (siehe oben 3.1), - diese Ermächtigung eingeschränkt war auf 5 (in der Folge stornierte) Transporte über Auftrag der Firma B, ursprünglich geplant mit LKWs dieses Unternehmens, - Herr Ing. A B diese (ohnedies auf die Abholung nur eines einzigen Heftes mit 5 Carnet-TIRs beschränkte) Ermächtigung widerrufen hat, und - ihm wiederholt Herr E über Vorhalt, was mit den 5 Carnet-TIRs erfolgt ist, bestätigt hat, dass die Transporte ordnungsgemäß durchgeführt wurden und ihm zugesagt hat, die Gestellungsbestätigungen zukommen zu lassen. 4.5 Wenn aber Herr Ing. A B - an keiner Eröffnung auch nur eines der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s beteiligt war, - auch gar nicht wusste, wann, von wem für welche Güter, zu welchem Empfänger und über welchen Beförderungsweg die Carnet-TIR´s verwendet werden sollte, - die Carnet-TIR´s auch ohne sein Wissen und Willen, mit gefälschtem Firmenstempel, und daher von der AISÖ unzulässigerweise ausgegeben wurden, dann scheidet aber "ein Wissen oder Wissen müssen" des Ing. A B davon, dass die Carnet-TIR´s für Entziehungen von Ware aus der zollamtlichen Überwachung verwendet werden sollten, aus: denn ohne ein solches Wissen oder Wissenmüssen hinsichtlich der konkreten Verwendung jedes einzelnen Carnet-TIR´s scheidet eine Zollschuldnerschaft des Herrn Ing. A B nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrich ZK, aus (siehe oben 2.1). 5. Ergänzend wird hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Eingangsabgaben Folgendes ausgeführt: 5.1 Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen ist nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig. 5.2 Weiters sind allfällige Zahlungen von dritter Seite, insbesondere von der Ing. A B KG, anzurechnen: diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen. 5.3 Hinsichtlich der vorgeschriebenen EUSt wird auf § 83 ZollR-DG (nunmehr § 73 ZollR-DG) verwiesen, wonach ein besonderer, die Erstattung rechtfertigender Umstand dann vorliegt, wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist: In diesem Fall würde selbst die betrügerische Absicht die grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten (die aber - wie vorstehend (Punkte 3. - 4.) dargestellt - selbstverständlich nicht vorliegt!) keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses darstellen. Es ist evident, dass Ing. A B über kein Vermögen und/oder Einkommen verfügt, das i[h]m auch nur eine teilweise Bezahlung der Abgabenvorschreibung in Höhe von über € 2 Mio. ermöglichen würde: Ist somit evident, dass eine Erstattung nach § 83 ZollR-DG (bzw. § 73 ZollR-DG) zu gewähren ist, hat von Vornherein die Vorschreibung zu unterbleiben, dies schon allein aus verfahrensökonomischen Gründen. Sollte dennoch eine Abgabenvorschreibung an Ing. A B erfolgen, würde diese mutwillig erfolgen und daher auch eine entsprechende Amtshaftung (insbesondere für die Vertretungskosten von Ing. A B) nach sich ziehen. 6. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Abgabenschuldnern, die Inanspruchnahme jedes einzelnen potentiell Haftpflichtigen nur nach dem pflichtgebundenen Ermessen der Abgabenbehörden erfolgen darf: Dabei sind naturgemäß auch die Tatbeiträge und/oder die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere aus den vorstehenden (Punkt 3.) angeführten Gründen kann Ing. A B keinerlei Beteiligung an den behaupteten Entziehungshandlungen vorgeworden werden; dieser wusste (wie schon der UFS bestätigt hat) von den einzelnen Versendungen und Carnet-TIR-Eröffnungen nichts. Daraus folgt, dass auch aus diesem Grunde eine Vorschreibung an Ing. A B unrechtmäßig wäre. 7. Die bescheidgegenständlichen Carnet-TIR´s wurden vor weitaus mehr als 3 Jahren verwendet; die Abgabenvorschreibung erfolgt daher weit nach Ablauf der 3-jährigen Festsetzungsfrist, sodass auch diesem Grunde die Abgabenvorschreibung rechtswidrig ist. 8. Im Übrigen wird auf die in Kopie beigelegte Stellungnahme durch den Verteidiger des Ing. A B im Finanzstrafverfahren verwiesen, die zum Bestandteil dieses Beschwerdevorbringens erhoben wird. Im Zusammenhang mit diesen laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, die noch zu keiner Anklageerhebung geführt haben, wird im Übrigen beantragt, das laufende Abgabenverfahren (mit Ausnahme des unter einem gestellten Aussetzungsantrages) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde bb; StA Wien cc) zu unterbrechen. Dem Strafverfahren kommt zum Einen hinsichtlich der Verjährungsfrist (siehe oben 7.) präjudizielle Relevanz zu: Liegt nämlich kein strafbares Verhalten vor, ist die Abgabenvorschreibung schon wegen eingetretener Verjährung rechtswidrig und daher aufzuheben. Dem Strafverfahren kommt aber auch hinsichtlich der vom Zollamt Wien behaupteten Zollschuldnerschaft wegen (angeblichen, bestrittenen) "Wissens oder Wissen Müssens" des Ing. A B präjudizielle Bedeutung zu: denn ohne Beteiligung des Ing. A B im finanzstrafrechtlichen Sinne kann jedenfalls auch keine Zollschuldnerschaft nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrich ZK vorliegen. B) Antrag Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien, aa, vom 29.8.2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abgabenvorschreibung auf Null reduziert wird." Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2018 wurde der Spruch der angefochtenen Entscheidung dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer an der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung insofern beigetragen habe, als er Carnets TIR dem F G für Transporte zukommen habe lassen, bei denen die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR nicht gestellt worden seien. Dadurch sei jeweils gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für den Beschwerdeführer entstanden. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften Folgendes (auszugsweise) ausgeführt: "Ing. A B, damaliger Geschäftsführer des Carnet TIR Inhabers, der ehemaligen Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG, ließ die Carnet TIR Hefte über Vermittlung des D E dem F G für Transporte zukommen, obwohl er sich mit 03.01.2008 in der "Verpflichtungserklärung des Transportunternehmers für die Zulassung zum TIR-Zollverfahren und Berechtigung zur Verwendung von normalen Carnet TIR" u.a. auf Seite 3 unter Pkt. 7 dazu verpflichtete, es niemals zu erlauben, dass diese von Dritten verwendet werden. Mit diesen Carnet TIR wurden zu den jeweiligen Daten bei den Zollämtern Wien und Eisenstadt Flughafen Wien unter der jeweiligen CRN für den Carnet TIR Inhaber, Fa. B TRANSPORT GesmbH. & Co. KG, mit Sitz (…), 31 Carnet TIR Verfahren eröffnet. Als Bestimmungszollstelle wurde das Zollamt Halmeu oder Tompa angeführt. Die Fristen zur Wiedergestellung wurden zwischen drei und acht Tagen nach Carnet-TIR Eröffnung festgesetzt. Die Nämlichkeit der Waren wurde seitens der Abgangsstelle jeweils durch Anlegen eines Raumverschlusses oder durch Belassen des vorhandenen Raumverschlusses gesichert. Diese Carnet TIR Verfahren wurden nicht ordnungsgemäß erledigt. Weitere finanzstrafrechtliche Erhebungen und Überprüfungen des Zollamtes Wien haben ergeben, dass im Zeitraum 2008 insgesamt 282 Carnet TIR Verfahren mit Carnet TIR Inhaber Fa. B TRANSPORT GesmbH &CoKG durchgeführt wurden, bei denen Malversationen festgestellt werden konnten. Zu 32 dieser Carnet TIR Verfahren wurden vom Zollamt Wien Suchverfahren durchgeführt. Diese ergaben, dass sie keiner Erledigung zugeführt wurden. Die Eingangsabgaben zu 31 dieser 32 Carnet-TIR Verfahren sind Gegenstand dieses Verfahrens und wurden mit dem im Spruch angeführten Bescheid, geltend gemacht. Mit dem Abgabenverfahren wurde nicht bis zur finanzstrafrechtlichen Entscheidung zugewartet, da dem Rechtsbehelfsverfahren wenig Erfolgsaussichten eingeräumt werden. Bei weiteren 250 Carnet-TIR Verfahren ergaben vom Zollamt Wien durchgeführte erste Überprüfungen, dass diese bereits als erledigt abgelegt waren. Eine Kontrolle der angeforderten Original Carnet-TIR durch die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Schachendorf ergab, dass die zollamtlichen Erledigungsvermerke der 250 Carnet-TIR-Hefte gefälscht waren. Die ordnungsgemäße Erledigung dieser Carnet-TIR Verfahren ist somit unterblieben und für diese Waren die Zollschuld gemäß Art. 203 Absatz 1 ZK idF bis 30.4.2016 entstanden. Die Eingangsabgaben zu diesen 251 Carnet TIR Verfahren wurden mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 09.02.2018, Zl. dd, vorgeschrieben und sind Gegenstand eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens. In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bringt (…) Wie schon in der Aufforderung zur Stellungnahme des Zollamtes Wien vom 13.02.2018, Zl. ee, ausgeführt, steht fest, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass er durch sein Handeln nicht an der Zollschuldentstehung beteiligt war, unrichtig ist. Herr Ing. B hat der Vereinbarung zwischen ihm, D E und F G folgend Anfang 2008 in (…) zugestimmt, dass gegen Entgelt die auf seine Firma ausgestellten und hier verfahrensgegenständlichen Carnet TIR von E bei der AISÖ abgeholt und in weiterer Folge dem F G ausgehändigt werden dürfen. Somit war er an der Entziehung der gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 3 2. Anstrich ZK idF bis 30.4.2016 eindeutig beteiligt, da er wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass durch seine Zustimmung der Weitergabe der Carnet TIR an Personen, die nicht Verfahrensinhaber im Carnet TIR Verfahren sind und keine Sicherheit geleistet haben, diese ein geringeres Risiko eingehen und die Waren dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Des Weiteren wird angeführt, dass Ing. A B mit 02.10.2008 die Fa. G L KFT bevollmächtigte Carnet TIR der Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG für Transporte zu verwenden. Dies belegt, dass Ing. B sehr wohl Kenntnis von Transporten der Fa. G mit Carnet TIR der Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG hatte. Wobei es sich dabei nicht um jene Carnet TIR vom 05.03.2008, die der Beschwerdeführer nunmehr anführt, handeln konnte, da Carnet TIR nur eine zweimonatige Gültigkeit haben. Auch wird angeführt, dass am 30.09.2008 ein Schreiben des Zollamtes Wien zu fünf nicht gestellten Carnet TIR an die Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG in (…) erging, welche dann im Original im Rahmen der Hausdurchsuchung bei D E in (…) am 06.05.2010 vorgefunden wurden und diese nur im Wissen des Ing. B dorthin gelangen konnten. Auch belegen der bei der Hausdurchsuchung am 06.05.2010 beim Beschwerdeführer u.a. sichergestellte Schriftverkehr vom 13.11.2008 zwischen AISÖ und Ing. A B zu 23 nicht gestellter Carnet TIR in Slowenien mit Carnet TIR der Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG, dass Ing. A B Kenntnis von Malversationen mit Carnet TIR der Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG gehabt haben muss. Ing. A B gab an, dass er ein Schreiben am 27.06.2006 an die AISÖ übermittelt habe, in dem festgehalten worden wäre, dass ausschließlich an seinen Bruder (…), an ihn (Ing. A B) oder nur nach telefonischer oder faxmäßiger Freigabe durch diese beiden Personen Carnet TIR an Dritte ausgegeben werden dürfen. Dazu wird bemerkt, dass in der Beschwerde angeführte Schreiben an die AISÖ, wonach Carnet TIR von der AISÖ nur an seinen Bruder (…) ausgehändigt werden dürfen, wurde fast 2 Jahre vor der Vereinbarung des Beschwerdeführers mit E und G verfasst und ist für die getätigten Handlungen nach dieser Vereinbarung ohne Relevanz, da auch ein allfälliges Mitverschulden der AISÖ auf die von Ing. A B ausgelöste Zollschuldentstehung keine Auswirkung hat. Ing. B brachte auch durch seine Vollmachtserteilung vom 05.03.2008 rechtlich klar zum Ausdruck, dass Carnet TIR auch an andere Personen übergeben werden dürfen, was eine Beteiligung an der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung begründet und nur das ist in diesem Zusammenhang von Relevanz. Die von der AISÖ mit Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG ausgemachten Ausgabemodalitäten für die Carnet TIR spielen für die Zollschuldentstehung keine Rolle. Ing. A B behauptet, dass es ihm an einer subjektiven Vorwerfbarkeit für die Begründung des Art. 203 Abs. 3 2. Gedankenstrich ZK idF bis 30.05.2016 mangelt, da ein "Wissen oder Wissen müssen" auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhaltes nicht gegeben sei. Die Formulierung "billigerweise hätten wissen müssen " in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK idF bis 30.4.2016 verweist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers (vgl. Urteil des EuGH vom 17. November 2011 in der Rs C-454/10, Rn 22). So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die ein Carnet TIR einer anderen Person zukommen lässt, damit diese das Carnet TIR verwendet, obwohl die weitergebende Person und nicht die verwendende Person als Inhaber des Verfahrens am Carnet TIR aufscheint, wissen muss, dass die das Carnet TIR verwendende Person ein weitaus geringeres Risiko trägt, Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die durch eine Entziehung der am Carnet TIR aufscheinenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstehen. Durch das rechtswidrige Zukommen lassen der Carnet TIR an einen Dritten, der nicht Verfahrensinhaber war, obwohl er sich mit 03.01.2008 in der Verpflichtungserklärung verpflichtete, es niemals zu erlauben, dass diese von Dritten verwendet werden, hat er ein Verhalten gesetzt, welches in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Beitrag zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung darstellt. Ergänzend wird - wie auch schon im Abgabenbescheid Zl. dd dem Beschwerdeführer mitgeteilt - Folgendes festgehalten: Dem Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2015, GZ. 2013/16/0132, ist zu entnehmen, dass die damalige Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. B Transport GesmbH & CoKG, vertreten durch die (…) u.a. in der VwGH-Beschwerde ins Treffen geführt hat, dieses "wissen oder wissen müssen durch A B sei keinesfalls der Fa. B Transport GesmbH & CoKG zuzurechnen". Weiters brachte diese vor, "die von der belangten Behörde angeführten finanziellen Vorteile aus der Weitergabe oder der Erlaubnis zur Weitergabe von Carnets TIR der B KG seien nicht der B KG, sondern dem A B als dessen privater Vorteil zugute gekommen." Wenn Ing. B unter Pkt. 3.1. seiner Beschwerdeeingabe angibt, dass er weder von G noch von E je Carnet-TIR € 50,- erhalten habe, wird dazu bemerkt, dass auch der Begründung der vom Beschwerdeführer unter Pkt. 4.1. zitierten Entscheidung des UFS, GZ. ZRV/0291-Z1W/11, zu entnehmen ist, dass It. Aussage von D E "diese Auftragserteilung Herrn B auch 50 € pro Carnet TIR gebracht habe (E legte dazu von ihm geführte Aufzeichnungen vor)" Der UFS führte dazu u.a. weiters aus: "Ebenso hält der UFS die Schilderung des D E in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 27.9.2010 für wahr, dass ein Treffen der Personen G, E und A B stattgefunden und dabei eine Überlassung von Carnet TIRs der KG an G bzw. dessen Kft. vereinbart worden war. Dass hierbei eine Entlohnung für A B von 50 € pro Carnet TIR vereinbart wurde, ist schlüssig, wie noch zu zeigen sein wird. Entsprechend unglaubwürdig ist die Behauptung von A B, G und sein Unternehmen gar nicht gekannt zu haben, was sich aus den Schreiben der KG vom 2.10.2008 und 10.10.2008 an die G Kft. bzw. vom 13.11.2008 an die AISÖ bezüglich des Carnet TIR Nr. ff ersehen lässt. In der mündlichen Verhandlung verlesenen Passage zu diesem Zusammenkommen der drei Personen, aber auch in den sonstigen Ausführungen - insbesondere die Verwendung eines B -Stempels durch ihn und die Abholung der Carnet TIRs bei der AISÖ - machte E detailreiche und mit den sonstigen Verfahrensinhalten übereinstimmende Aussagen. Er schilderte auch die Weitergabe der von ihm auf dem Deckblatt (Holder) und in Feld 4 und 13 schon gestempelten TIR-Hefte, die dann bei der Rubrik 14 immer von dem Fahrer, der das Carnet TIR bei der Zollbehörde präsentierte, unterschrieben wurden. Ebenso schilderte er die Rückbringung der verbrauchten TIR-Hefte zusammen mit den von der AISÖ ebenfalls verlangten CMR-Frachtbriefen. An jemanden anderen außer G habe er keine TIR-Hefte weitergegeben und dazu fühlte er sich von B beauftragt und bevollmächtigt. Auch hatte er für weitere Abholungen dessen Unterschrift nicht mehr eingeholt, es habe bei der Abholung die eigene Unterschrift genügt, weil man ihn bei der AISÖ schon seit 20 Jahren kannte. Dass A B nunmehr das Bestehen eines solchen - allerdings nicht schriftlich festgehaltenen - Auftragsverhältnisses in Abrede stelle, sei gelogen, er wolle damit diese Sache ihm, dem E, "anhängen". Die Anbahnung des gesamten Vorganges (im Jahr 2008) sei jedenfalls durch das ca. anfangs 2008 stattgefundene Treffen der 3 Personen erfolgt, bei dem G die Bezahlung von 120,- € pro Carnet TIR in Aussicht stellte mit der Aufteilung 39, 31 und 50 €. Auch Edgar E hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sein Vater pro abgeholtem Heft 80 € als Entgelt erhalten hatte (gemeint offenbar exklusive den Kaufpreis 39,- € pro Carnet TIR). Die Bezahlung der Hefte durch E bei der AISÖ erfolgte jeweils gegen Ausstellung der auf die B KG lautenden Rechnungsbelege ("Rechnung/Lieferschein Nr...."), die er dem A B überbrachte und dabei auch die 50 € pro Heft in bar übergab. Zieht man zu diesen Aussagen ein Resümee, so kommt der UFS im Rahmen der nach § 167 Abs. 2 BAO zustehenden freien Beweiswürdigung zur Schlussfolgerung, dass in den Jahren 2006 bis 2008 ein legerer und mit den Regelungen des Carnet TIR-Abkommens und somit des Art. 91 ZK nicht mehr in Einklang stehender Umgang mit den Carnet TIRs zur Bewilligung Nr. AUT/gg/hh der B Transport GesmbH & CoKG stattfand und dabei wohl mehrere Stempel dieser Firma, seien sie nun befugt oder unbefugt angefertigt gewesen, verwendet wurden." Das Zollamt Wien kann dieser sehr ausführlichen Entscheidung des UFS - anders als der Beschwerdeführer - nicht entnehmen, dass A B an der Entziehung nicht beteiligt war. Aus all diesen festgestellten Fakten ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung der von den gegenständlichen Carnet TIR umfassten Waren iSd Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK idF bis 30.4.2016 unzweifelhaft beteiligt war und somit auch für ihn die Eingangsabgabenschuld entstanden ist. Der Beschwerdeführer moniert auch die Schätzung der Bemessungsgrundlage, da sie nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig sei. Diese Behauptungen sind nicht konkret genug und daher für das Zollamt nicht beurteilbar. Eine rechtliche Würdigung dieses Einwandes ist deswegen schon nicht möglich. Es wird aber trotzdem, um eine Hilfestellung dem Beschwerdeführer anzubieten, in diesem Zusammenhang auf die Berechnungen in den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes verwiesen: - Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 30.04.2013, GZ. ZRV/0291-Z1W11; miterledigt ZRV/0294-Z1W/11 u. ZRV/0305-Z1W/11 - Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 22.05.2015, GZ. RV/200292/2011, vom 14.12.2015, GZ. RV/7200388/2010, sowie vom 10.08.2017, GZ. RV/7200350/2011) Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, dass die Abgabenvorschreibung rechtswidrig sei, zumal diese nach Ablauf der dreijährigen Festsetzungsfrist erfolgt ist. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Der Art. 221 Abs. 4 ZK idF bis 30.4.2016 ermächtigt die Mitgliedstaaten, autonom eine längere Verjährungsfrist vorzusehen, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Dementsprechend ist in § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF bis 30.4.2016 festgelegt, dass bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Dies ist hier der Fall, da im Zusammenhang mit der Zollschuldentstehung das Finanzvergehen des Schmuggels mit einem hohen Hinterziehungsbetrag begangen worden ist, das vor einem Gericht zu ahnden sein wird. Daher ist gem. § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF bis 30.4.2016 eine Verjährungsfrist von 10 Jahren im gegenständlichen Verfahren für die Mitteilung des Abgabenbetrages vorgesehen. Das Zollamt hat innerhalb dieser Frist gehandelt und somit die Abgabenschuld rechtzeitig mitgeteilt. Weiters wird dazu angemerkt, dass es schon ausreichend ist, wenn einer von mehreren Gesamtschuldnern wegen eines Finanzvergehens bei Gericht oder Spruchsenat verfolgt wird, um in die Anwendung der 10-jahrigen Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF bis 30.4.2016 zu kommen. Auch wenn das gerichtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden ist, bleibt ein Strafverfahren vor dem Spruchsenat noch offen. Des Weiteren sind gerichtliche Strafverfahren gegen andere am selbigen Schmuggel beteiligten Personen ebenfalls noch offen, was alleine schon die 10-jährige Verjährungsfrist begründet. In seiner Stellungnahme vom 19.03.2018 führt Ing. A B u.a. aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wurde und er deshalb abgabenrechtlich nicht belangt werden könne. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Ing. A B mittlerweile wegen mangelnder Verdachtsmomente, um einen Vorsatz zu begründen, eingestellt hat, genügt für die Zollschuldentstehung bereits, dass der Tatbeitrag auf auffallender und ungewöhnlicher Außerachtlassung der ihn treffenden und ihm auch zumutbaren Sorgfalt beruht, da die subjektive Vorwerfbarkeit im Abgabeverfahren nicht ident zum finanzstrafverfahren beurteilt wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war." Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 3. Mai 2018. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt, brachte vor: "1. Vorbemerkungen Ausdrücklich weißt der Beschwerdeführer darauf hin, dass sämtliche mit dem vorliegenden Bescheid im Zusammenhang stehenden Ausführungen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) jene in der Beschwerde vom 20.10.2018 sowie in jener vom 28.02.2018, ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere gilt es diesem Antrag voranzustellen, dass das Finanzamt auch in seiner Beschwerdevorentscheidung keinerlei Beweise dafür hat, dass auch nur eines der hier verfahrensgegenständlichen Carnet-TIRs mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers beschafft und rechtswidrig verwendet wurde, und weiterhin auf bloße Spekulationen und ohne irgendeinen Beweis eine derart hohe Abgabenforderung vorgeschrieben. Das Finanzamt hat - obwohl es um die Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes weiß - es nicht der Mühe wert gefunden sich selbst ein Bild über die Glaubwürdigkeit einzelner Angaben von den Beteiligten zu machen, sondern geht grundsätzlich, und ohne diesbezüglich genauere Angaben zur Beweiswürdigung zu machen, von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen Angaben zum tatsachlichen Gesehen, aus. 2. Zur Zustellung/Rechtzeitigkeit des Antrages Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien am 04.04.2018 zu Handen der V1 zugestellt wurde, obwohl die erkennende Behörd nachweislich wusste, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der V1 aufgelöst wurde, und V1 daher nicht mehr zur Empfangnahme der Beschwerdevorentscheidung oder eines sonstigen Schriftstückes befugt war. Jedoch ist der Antrag schon ausgehend von diesem Datum rechtzeitig und daher zulässig. 3. Zollschuldner gem. Art. 203 Abs. 3 1 Spiegelstrich ZK Nach Artikel 203 (3), 1. Spiegelstrich, (alter) ZK ist jene Person Zollschuldner, welche die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzogen hat: Der Beschwerdeführer selbst hat im Zusammenhang mit den im Bescheid angeführten 251 Carnet-TIRs selbst keinerlei Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, sodass auf Artikel 203 (3), 1. Spiegelstrich, ZK keine Haftung des Beschwerdeführers gestützt werden kann. Nach Artikel 203 (3), 2. Spiegelstrich, ZK ist Zollschuldner auch jene Person, die an einer Entziehung beteiligt war, obwohl sie wusste oder billigerweise hatte wissen müssen, dass sie die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzieht. Eine Beteiligung nach Art 203 (3), 2. Spiegelstrich ZK, liegt aber nur vor, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen einer bestimmten Handlung und einer (jeweils) bestimmten Entziehung besteht (Witte in Witte, ZK5 Art 203 Rz 18 mwN). Die belangte Behörde unterlässt es, sowohl im zugrundeliegenden Bescheid als auch in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, konkrete Feststellungen zu treffen aufgrund derer es möglich wäre eben jenen geforderten konkreten Zusammenhang zwischen einer bestimmten Handlung einerseits als auch einer bestimmten Entziehung selbst auch nur ansatzweise abzuleiten. 3.1. Vermeintliche Vereinbarung Die einzige (unwahre, durch keinerlei objektive Beweisergebnisse unterlegte und daher jedenfalls ausdrücklich bestrittene!) Feststellung hierzu ist jene, wonach der Beschwerdeführer vermeintlich - gestützt auf unglaubwürdige Aussagen von Beteiligten mit nicht unerheblicher krimineller Energie - eine Vereinbarung zwischen ihm, D E und F G abgeschlossen haben soll. Basierend auf dieser Vereinbarung (die niemals existiert hat!) habe der Beschwerdeführer zugestimmt, "dass gegen Entgelt die auf seine Firma (richtig wohl: auf sein Unternehmen) ausgestellten und hier verfahrensgegenständlichen Carnet TIR von E bei der AISÖ abgeholt und in weiterer Folge dem F G ausgehändigt werden dürfen". Offensichtlich ist diese (ausdrücklich bestrittene!) Vereinbarung jene, vom Gesetz geforderte, konkrete Handlung die die belangte Behörde jeder einzelnen verbotenen Handlung zuordnen möchte. Die belangte Behörde hat sich nicht einmal die Mühe gemacht festzustellen wieviel, Geld dem Beschwerdeführer nunmehr für diese vermeintliche konspirative Verabredung insgesamt vermeintlich zugegangen sein sollte geschweige denn, wann oder ob eine Übergabe des vermeintlich vereinbarten Entgeltes (und zu welchem jeweils bestimmten Zeitpunkt) stattgefunden haben soll. Aber lediglich daraus ließe sich ein konkreter Zusammenhang einer Handlung (Annahme des Geldes) für eine bestimmte Entziehung (die einzelnen Entziehungen mit den Carnet TIRs des Beschwerdeführers) ableiten. Da die Behörde eine derartige Feststellung nicht getroffen hat (nicht treffen konnte - eine solche Vereinbarung liegt ja nicht vor!), ist davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde davon ausgeht, dass tatsächlich kein Geld an den Beschwerdeführer geflossen ist (was jedoch ein starkes Indiz für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wäre!), Diese, von der Behörde vertretene, Theorie einer Verabredung ist schon aus diesem Grund wenig nachvollziehbar, impliziert sie doch, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von (zumindest) 11.08.2008 bis 16.12.2008, in dem sich andere Abgaben in der Höhe von mehr als EUR 2 Mio. Erspart hätten, keinen einzigen Euro als eingenommen hätte, obwohl er - wie die belangte Behörde selbst feststellte - das meiste Risiko einer solchen Vorgehensweise getragen hätte. Die Tatsache, dass diese Vereinbarung selbst nicht schriftlich vorliegt und auch keinerlei schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, lässt die Behörde einfach ungewürdigt liegen. Es widerspricht jedoch jedweder Logik dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er würde eine derartige Vereinbarung unterfertigen um "lächerliche" EUR 50,00 an einem Carnet TIR zu verdienen während sich die anderen Beteiligten Millionen an Abgaben ersparen und hierbei keinerlei Risiko tragen. Der Beschwerdeführer ist nicht nur selbst Frachtführer gewesen, sondern war / ist auch ein renommierter Sachverständiger, der jahrelange Erfahrung im Logistik- bzw. Transportbereich aufweisen kann; es muss dem Beschwerdeführer daher zugestanden werden, dass er (wenn auch nur schätzungsweise) weiß, welche Beträge sich andere durch das von ihm getragene Risiko erspart hätten. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung, ebenso wie die Annahme der Behörde, dass eine solche tatsächlich vorgelegen haben soll, ist weltfremd und entbehrt jedweder Logik! Der Hinweis der belangten Behörde auf das VwGH Erkenntnis zur GZ 2013/16/0132 in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung (s. S 9) ist in diesem Zusammenhang jedenfalls aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig, wird doch in dem gesamten, diesem Verfahren zugrundeliegenden, Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich ein Wissen oder wissen müssen des (nunmehrigen) Beschwerdeführers stets bestritten: Darüber hinausgehende Aussagen beziehen sich auf die gegenteiligen Feststellungen des Zollamtes Wien in diesem konkreten Verfahren, und wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass selbst dann, wenn man solches Wissen unterstellen sollte (das weiterhin bestritten wurde), dieses der B KG nicht zuzurechnen sei: Das Zollamt Wien weiß daher, dass in sämtlichen diesen Sachverhalt betreffenden Verfahren stets ein Wissen oder wissen müssen des Beschwerdeführers, ebenso wie die vom Zollamt Wien unterstellte Geldannahme des Beschwerdeführers bestritten wurde! Abgesehen davon, dass dann, wenn Bezugnahmen auf frühere, andere Personen betreffende Verfahren durchgeführt werden (was im Übrigen per se im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit schon fragwürdig ist!) hätte zu mindest die Verpflichtung bestanden, sich zuvor zu vergewissern, ob die verwendeten Zitate tatsächlich vollständig und nicht sinnverzerrend dargestellt werden; dies ganz abgesehen davon, dass naturgemäß das Wissen des jeweiligen Sachbearbeiters des Zollamtes Wien als Behörde zuzurechnen ist. 4. Keinerlei Beteiligung des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat weder Herrn D E noch F G irgendwelche Carnet-TIRs der Firma C für Transporte zur Verfügung gestellt; der Beschwerdeführer hat auch nicht D E beauftragt oder gestattet, Carnet-TIR´s auf Namen der Firma C von der AISÖ zu beziehen und diese an Herrn G weiterzugeben; der Beschwerdeführer hat auch keine dieser Carnet-TIR´s unterschrieben oder gar Frau K, er hat auch weder von F G noch von Herrn D E je Carnet-TIR irgendeine Gegenleistung erhalten: Die gegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Bescheid sind schlicht und einfach unrichtig, bemerkenswerterweise kann das Zollamt Wien auch keinerlei konkrete Beweisergebnisse anführen, die die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Zollamtes Wien rechtfertigen würden: Insofern liegt auch ein substantieller Begründungsmangel vor, der schon allein deswegen den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht. Nur einmal, am 5.3.2008, hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Carnet-TIR-Anforderung an die AISÖ für den Abholer Herrn D E für 6, hier nicht verfahrensgegenständliche Carnet-TIRs, ausgestellt. Da zu diesem Zeitpunkt kein "B Transport GmbH & Co KG"-Stempel bei der AISÖ auflag, hatte Herr D E mit den Blanko-Carnet-TlRs zu Herrn Ing, B nach (…) kommen sollen, um durch Herrn B abgestempelt und unterschrieben zu werden, was aber nie erfolgte. Der Transport, für den diese Carnet-TIRs vorgesehen waren, wurde aber storniert, weil die Jumbosattelanhänger für die 5 Jumbotransporte ein zu geringes Ladevolumen hatten: Der Kunde wollte größere 5 Jumbo-Hängerzüge mit ca. 20m3 mehr Volumen haben. Herr D E hat Ing. B hierauf zugesichert, dass er diese unverbrauchten und ungestempelten Carnet-TIRs bei der AISÖ returnieren werde. Eine weitere Anforderung oder Ermächtigung zur Abholung von Carnet-TIRs durch Herrn D E wurde von Herrn Ing. B niemals ausgestellt: Dies haben auch die Mitarbeiter der AISÖ als Zeugen unter Wahrheitspflicht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS bestätigt (ProtokoII ZRV/0291-Z1W/11 vom 21.2.2013) Das Zollamt übergeht auch in der nunmehr vorliegenden Beschwerdevorentscheidung völlig, dass der Beschwerdeführer der AISÖ am 27.6.2006 ein Schreiben übermittelt hat, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ausschließlich an seinen Bruder (…), an ihn oder nur nach telefonischer oder faxmäßiger Freigabe durch diese beiden Personen Carnet-TIRs an Dritte ausgegeben werden dürfen. Mit Schreiben vom 20.10.2006 hat der Beschwerdeführer nochmals auf das Schreiben vom 27.6.2006 verwiesen und die AISÖ darauf aufmerksam gemacht, dass nur unter den darin festgelegten Voraussetzungen Carnet-TIRs für die Firma B ausgegeben werden dürfen (ON 26, AS 515 des Strafaktes, StA GZ ii). Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben veranlasst, weil herauskam, dass in der Vergangenheit Carnet-TIRs von Mitarbeitern der AISÖ unbefugt an Dritte herausgegeben worden waren, ohne dass eine entsprechende Anforderung oder Berechtigung zur Abholung durch die Firma B vorlag. Aufgrund der Meldung, dass es hier unter Umständen zu einer missbräuchlichen Verwendung von Carnet-TIRs gekommen ist, hätte die AISÖ Vorkehrungen treffen müssen, damit sich eine unberechtigte Ausgabe von Carnet-TIRs nicht wiederholen kann. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, dass diese Ausführungen nicht relevant wären, da die vermeintliche Vereinbarung ja erst im Jahr 2008 erfolgte und der Beschwerdeführer seine Einstellung zu dieser Thematik vermeintlich geändert habe, ist lediglich auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch schon damals die AISÖ gebeten, dringend in ihren Unterlagen nachzuforschen, an wen diese Carnet-TIRs ausgegeben wurden und allenfalls Strafanzeige gegen diese Personen zu erstatten (Schreiben vom 8.1.2009, ON 25 AS 709): Er hat daher alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan, um die unbefugte Ausstellung und Verwendung von Carnet-TIRs zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls jedwede erdenkliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten! Es ist ganz grundsätzlich unerklärlich, warum die verantwortlichen Mitarbeiter der AISÖ - entgegen anderslautender Vereinbarung und geübter Praxis - gerade im Fall der Abholung durch Herrn D E ohne schriftliche Anforderung durch unsere Firma Carnet TIR an diesen ausgegeben haben, und auch niemals eine Bestätigung per Fax bzw eine telefonische Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abholung eingeholt haben, obwohl dies bei den Anforderungen sonst immer der Fall gewesen ist. 5. Eigenmächtiges Handeln durch Dritte Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist daher richtig, dass - wie dem Beschwerdeführer erst nachträglich bekannt geworden ist - D E eigenmächtig, ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers, unter tatkräftiger Mitwirkung von Mitarbeitern der AISÖ, Carnet-TiRs für die Firma A B bezogen hat (da dieser schon "seit 20 Jahren bekannt" gewesen soll). An diesem Bezug war jedoch der Beschwerdeführer in keinster Weise beteiligt, er wusste auch nichts davon. Allfällige Abgabenvorschreibungen konnten daher nur an D E, die AISÖ und/oder die Mitarbeiter der AISÖ ergehen, nicht aber an den Beschwerdeführer. In dem Zusammenhang ist es weiters bemerkenswert, dass etwa das Zollamt Wien die Feststellung des BFG im Abgabenverfahren RV/7200292/2011, dass die von Herrn E bei Abholung der Carnet-TIR's bei der AISÖ verwendeten Firmenstempel gefälscht waren, völlig übergeht. Warum sollte der Beschwerdeführer nicht die echten Firmenstempel verwenden bzw. verwenden lassen, wenn die Carnet-TlR´s mit seinem Wissen und Willen bei der AISÖ bezogen worden waren? Die (nachgewiesene!) Fälschung des Stempels durch Herrn E bzw. Herrn G macht ja nur deswegen Sinn, weil diese die Carnet-TIR´s eigenmächtig ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers bezogen haben! 6. Jedenfalls unberechtigte Abgabenvorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200037/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200037.2018
Stammnummer
127579
Gültig
02.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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