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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200037/2018

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200037/2018vom 02.03.2020Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aber selbst, wenn das Zollamt Wien weiterhin - ohne entsprechende aussagekräftige Nachwelse - der Meinung sein sollte, dass der Beschwerdeführer die 251 Carnet-TIR's Herrn D E und/oder Herrn G zur Verfügung gestellt hat, würde dies die Abgabenvorschreibung an diesen nicht rechtfertigen; dies aus nachstehenden Gründen: Unstrittig ist (und wird solches selbst vom Zollamt Wien nicht behauptet), dass der Beschwerdeführer an der Eröffnung keines einzigen der im angefochtenen Bescheid angeführten Carnet-TIRs beteiligt war: der Beschwerdeführer wusste daher auch nicht, welche Waren, in welches Land, über welches Bestimmungszollamt, zu welchem Empfänger mit den Carnet-TIRs befördert werden sollte. In dem Zusammenhang wird auf das frühere Abgabenverfahren, die Ing. A B KG betreffend (etwa durch den UFS im Verfahren ZRV/0291-Z1W11 [vgl. dort etwa S. 36]) verwiesen, in dem ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer an der Eröffnung keines dieser Carnet-TIR´s beteiligt war, ja davon auch nicht einmal etwas wusste. Insbesondere war dem Beschwerdeführer daher nicht bekannt, dass alle oder einzelne der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s bei Transporten in gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet wurden oder werden sollten, die Herrn G über Auftrag von einer Frau K bzw einem ihrer Mitarbeiter, H I, durchführt. Gegenteiliges behauptet auch - völlig zu Recht - das Zollamt Wien im angefochtenen Bescheid nicht. Weder Herr G, noch Herr J oder gar Frau K waren jemals Mitarbeiter des Beschwerdeführers oder der Ing. A B KG, sodass deren Wissen oder Handeln dem Beschwerdeführer auch nicht zugerechnet werden kann. Es ist bemerkenswert, dass im angefochtenen Bescheid auf die - zusammenfassend dargestellten - eindeutigen und unmissverständlichen Beweisergebnisse nicht eingegangen wird: Da aber eine Abgabenvorschreibung nach Art 203 (3), 2. Spiegelstrich ZK, eine subjektive Vorwerfbarkeit voraussetzt, eine solche nur in der Person des jeweiligen "Verpflichteten" begründet sein kann, kommt überdies insbesondere daher der Aussage des jeweiligen Verpflichteten entscheidende Bedeutung zu. Daraus ergibt sich aber eindeutig und glaubwürdig, dass - er Herrn E lediglich einmal, für ein Heft (5-Carnet-TIR's) eine Ermächtigung ausgestellt hat, Carnet-TIR's bei der AISÖ für die Firma B KG zu beziehen - diese Ermächtigung eingeschränkt war auf 5 (in der Folge stornierte) Transporte über Auftrag der Firma B, ursprünglich geplant mit LKW´s dieses Unternehmens, - der Beschwerdeführer diese (ohnedies auf die Abholung nur eines einzigen Heftes mit 5 Carnet-TIRs beschränkte) Ermächtigung widerrufen hat, und - ihm wiederholt Herr E über Vorhalt, was mit den 5 Carnet-TIRs erfolgt ist, bestätigt hat, dass die Transporte ordnungsgemäß durchgeführt wurden und ihm zugesagt hat, die Gestellungsbestätigungen zukommen zu lassen. Wenn aber der Beschwerdeführer an keiner Eröffnung auch nur eines der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s beteiligt war, er auch gar nicht wusste, wann, von wem für welche Güter, zu welchem Empfänger und über welchen Beförderungsweg die Carnet-TIR´s verwendet werden sollten, die Carnet-TIR's auch ohne sein Wissen und Willen, mit gefälschtem Firmenstempel, und daher von der AISÖ unzulässigerweise ausgegeben wurden, dann scheidet aber "ein Wissen oder Wissen müssen" des Beschwerdeführers davon, dass die Carnet-TIR's für Entziehungen von Ware aus der zollamtlichen Überwachung verwendet werden sollten, aus: denn ohne ein solches Wissen oder Wissen hinsichtlich der konkreten Verwendung jedes einzelnen Carnet-TIR´s scheidet eine Zollschuldnerschaft des Beschwerdeführers nach Art 203 (3), 2. Spiegelstrich ZK, aus. 7. Sonstige Einwendungen Ergänzend wird hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Eingangsabgaben Folgendes ausgeführt: Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen ist nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig. Weiters sind allfällige Zahlungen von dritter Seite, insbesondere von der Ing. A B KG, anzurechnen: diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen. Hinsichtlich der vorgeschriebenen EUSt wird auf § 83 ZollR-DG (nunmehr § 73 ZollR-DG) verwiesen, wonach ein besonderer, die Erstattung rechtfertigender Umstand dann vorliegt, wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist: In diesem Fall würde selbst die betrügerische Absicht die grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten (die aber - wie vorstehend dargestellt - selbstverständlich nicht vorliegt!) keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses darstellen. Es ist evident, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen und/oder Einkommen verfügt, das im auch nur eine teilweise Bezahlung der in der Aufforderung angekündigten Eingangsvorschreibung in Höhe von über € 2 Mio. ermöglichen würde: Ist somit evident, dass eine Erstattung nach § 83 ZollR-DG (bzw. § 73 ZollR-DG) zu gewähren ist, hat von Vornherein die Vorschreibung zu unterbleiben, dies schon allein aus verfahrensökonomischen Gründen. Sollte dennoch eine Abgabenvorschreibung an den Beschwerdeführer erfolgen, würde diese mutwillig erfolgen und daher auch eine entsprechende Amtshaftung (insbesondere für die Vertretungskosten des Beschwerdeführers) nach sich ziehen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Abgabenschuldnern, die Inanspruchnahme jedes einzelnen potentiell Haftpflichtigen nur nach dem pflichtgebundenen Ermessen der Abgabenbehörden erfolgen darf: Dabei sind naturgemäß auch die Tatbeiträge und/oder die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere aus den vorstehenden angeführten Gründen kann dem Beschwerdeführer keinerlei Beteiligung an den behaupteten Entziehungshandlungen vorgeworden werden; dieser wusste (wie schon der UFS bestätigt hat) von den einzelnen Versendungen und Carnet-TIR-Eröffnungen nichts. Daraus folgt, dass auch aus diesem Grunde eine Vorschreibung an den Beschwerdeführer unrechtmäßig wäre. Die bescheidgegenständlichen Carnet-TIR's wurden vor weitaus mehr als 3 Jahren verwendet; die Abgabenvorschreibung erfolgt daher weit nach Ablauf der 3-jährigen Festsetzungsfrist, sodass auch diesem Grunde die Abgabenvorschreibung rechtswidrig ist. Im Übrigen wird auf Stellungnahme durch den Verteidiger des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren verwiesen, die zum Bestandteil dieses Beschwerdevorbringens erhoben wird. Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren von allen erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde. Dem Beschwerdeführer kann somit weder ein kriminelles Vorgehen noch aber ein Verschulden zu einem solchen Vorgehen angelastet werden. Darüber hinaus kann auch - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer ein wie auch immer geartetes Verschulden an der rechtswidrigen Vorgehensweise von Dritten in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Carnet TIRs (Fälschung des Stempels!) vorgeworfen werden. Schließlich ist die Abgabenforderung verjährt: auf die Verlängerung der Verjährungsfrist kann sich das Zollamt nach der Einstellung des Strafverfahrens nicht berufen. Dem Strafverfahren kommt zum einen hinsichtlich der Verjährungsfrist präjudizielle Relevanz zu. Liegt nämlich kein strafbares Verhalten vor, ist die Abgabenvorschreibung schon wegen eingetretener Verjährung rechtswidrig und daher aufzuheben. Dem Strafverfahren kommt aber auch hinsichtlich der vom Zollamt Wien behaupteten Zollschuldnerschaft wegen (angeblichen, jedoch ausdrücklich bestrittenen!) "Wissens oder Wissen Müssens" des Beschwerdeführers präjudizielle Bedeutung zu, da ohne Beteiligung des Beschwerdeführers im finanzstrafrechtlichen Sinne jedenfalls auch keine Zollschuldnerschaft nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrick ZK vorliegen kann. 8. Antrag Aus den oben dargelegten Gründen stellt der Beschwerdeführer die ANTRÄGE: 1) auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom 20.10.2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 29.08.2017, mit der folgende Anträge gestellt wurden: Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien, 100000/90-143/150/2010-AFB, vom 29.08.2017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abgabenvorschreibung auf Null reduziert wird. 2) gem. § 274 BAO eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen" In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 gaben der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung an, Herr F G sei der Hauptdrahtzieher gewesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei eingestellt worden. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen von zwei Straftätern, nämlich auf die von Herrn D E und auf die von Herrn F G; diese hätten versucht, sich im Strafverfahren zu verteidigen und die Verantwortung auf den Beschwerdeführer zu schieben. Diese beiden Personen seien niemals als Zeugen oder Auskunftspersonen unter Wahrheitspflicht einvernommen worden. Der einzige Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn E seien die fünf Aufträge betreffend die Jumbotransporte gewesen. Es sei nie zum Abstempeln der Carnets TIR gekommen, weil die Transporte nicht stattgefunden hätten. Erst Ende des Jahres 2008 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Carnets TIR niemals bei der AISÖ zurückgegeben worden seien. Die gegenständlichen Transporte seien mit Transportmitteln mit ungarischen Kennzeichen durchgeführt worden, das sei nach den Carnet TIR-Bestimmungen nicht möglich gewesen. Das Handeln der Zöllner sei nie geklärt worden. Es habe im Jahr 2006 eine klare Vereinbarung zwischen der AISÖ und dem Beschwerdeführer gegeben, weil die AISÖ im Jahr 2006 ohne Einhaltung der Kriterien Carnets TIR herausgegeben habe. Eine Ausgabe hätte demnach nur aufgrund einer schriftlichen Anforderung durch den Beschwerdeführer, nur an eine von der B Transport GesmbH & CoKG bevollmächtigte Person (unter Vorlage einer Vollmacht), oder nur nach Rückfrage durch die AISÖ beim Beschwerdeführer, ob der Abholer zur Abholung berechtigt sei, erfolgen dürfen. Es stelle sich die Frage, wie über 200 Carnets TIR herausgegeben werden konnten, ohne dass die genannten Kriterien eingehalten worden seien. Der Stempel sei gefälscht worden, beim Zoll müsse es Unregelmäßigkeiten gegeben haben und Herr E sei bei der AISÖ gut bekannt gewesen. Es habe keine Vereinbarung zwischen Herrn E, Herrn G und dem Beschwerdeführer gegeben, das Treffen in Ort habe es nie gegeben. Herr G habe ausgesagt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Es habe auch keine Vereinbarung gegeben, dass der Beschwerdeführer für ein Carnet TIR lächerliche 50 Euro bekommen habe. Der Beschwerdeführer sei zu damaliger Zeit Geschäftsführer und ein eingesessener gerichtlich beeideter Sachverständiger gewesen, der einen Monatsumsatz zwischen 40.000 und 50.000 Euro gemacht habe. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter bestätigten, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2008 eine TIR-Anforderung unterschrieben habe, wonach Herr E fünf Carnet TIR-Hefte abholen habe dürfen. Bedingung sei gewesen, dass Herr E mit den fünf Carnets TIR beim Beschwerdeführer vorbeikomme und dieser die Carnets TIR persönlich auf der Vorderseite unterschreibe. Der Beschwerdeführer habe keines der fünf Carnets TIR unterschrieben. Der Beschwerdeführer habe Herrn E mit der Abholung beauftragt, weil die Abholtermine noch nicht bekannt gewesen seien. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer die Carnets TIR bei Stattfinden der Transporte den Fahrern mitgebe. Der Beschwerdeführer habe Herrn E mit der Abholung beauftragt, weil der Beschwerdeführer in Ort gewesen und viel beschäftigt gewesen sei als Sachverständiger. Es hätte nichts passieren können, wenn Herr E zwecks Unterfertigung der Carnets TIR zum Beschwerdeführer gekommen wäre. Herr E sei der Auftraggeber für diese Transporte gewesen, die Transporte hätten ursprünglich von der B Transport GesmbH & CoKG durchgeführt werden sollen. Die Zugmaschine hätte die M zur Verfügung gestellt, der Beschwerdeführer sei dort auch Geschäftsführer gewesen. Zwischen der M und der B Transport GesmbH & CoKG habe ein Lohnfuhrvertrag bestanden. Zu dem Kontakt am 2. Oktober 2008 zwischen ihm und Herrn E befragt gibt der Beschwerdeführer an, dem G die Ermächtigung erteilt zu haben. Die Zugmaschine habe einen Motorschaden gehabt, so habe der Beschwerdeführer den G, den er nicht kenne, beauftragt, den Transport fortzuführen. Es habe sich um den Transport mit dem Schaden gehandelt. Auf Nachfragen durch das Bundesfinanzgericht gibt der Beschwerdeführer an, es habe nur den einen Schaden gegeben. Er habe dann auch sofort reagiert und einen Widerruf erlassen. Das habe den Transport von Koper mit der defekten Zugmaschine betroffen. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die Bestätigung sei vom 2. Oktober 2008, der Widerruf vom 10. Oktober 2008, das Carnet TIR betreffend den Transport mit dem Motorschaden sei am 10. November 2008 eröffnet worden, gibt der Vertreter an, dies sei keine Ungereimtheit. Der Beschwerdeführer gab dazu an, der Auflieger sei von ihm gewesen oder von der M Es sei im Oktober gewesen, es sei der Fall, wo die Zugmaschine einen Motorschaden gehabt habe. Er habe es dann sicher verwechselt, denn es habe nur einen Motorschaden gegeben, dies sei im Oktober gewesen. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, es könne keine Verwechslung vorliegen, wenn die AISÖ am 13. November 2008 eine Mitteilung erstatte und der Beschwerdeführer hierauf am 13. November 2008 antworte, gab der Beschwerdeführer an, es habe nur einen Motorschaden gegeben. Nach Befragen durch den Vertreter führte der Beschwerdeführer weiter aus, es habe bei einem Auflieger einen Radschaden gegeben und daher sei die Zugmaschine fahrunfähig gewesen, dann müsse das der Fall vom 2. Oktober 2008 gewesen sein. Durch den Schaden am Lastkraftwagen sei ihm die Weitergabe von Carnets TIR bekannt gewesen, die Weitergabe sei nicht von Haus aus erfolgt, sondern durch das Eintreten eines Schadens. Jedoch nicht die Weitergabe an Fremdfrächter im eigentlichen Sinn, sondern G sei eingesprungen, im Zuge eines Lohnvertrages, ein Fahrer mit Zugmaschine sei gemietet worden. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die TIR-Anforderung vom 4. März 2008 enthalte die alte vom ÖAMTC vergebene Nummer, die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR hingegen die von der AISÖ vergebene Nummer, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht beantworten, wie Herr E zu dieser Nummer gekommen sei. E müsse die richtige Nummer von der AISÖ erhalten haben, von ihm habe er diese nicht erhalten. Der Beschwerdeführer bestätigte, der Stempel mit dem runden Dreier, der bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR Verwendung gefunden habe, sei nicht der Originalstempel, dieser sei gefälscht worden. Der Beschwerdeführer habe die auf den gegenständlichen Carnets TIR ausgewiesene, vollständige Nummer nicht bekannt gegeben. Herr E sei bei der AISÖ ein- und ausgegangen, und dort sei nicht alles ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die B Transport GesmbH & CoKG sei am 13. November 2008 von der AISÖ angeschrieben worden und dazu sei eine Stellungnahme abgegeben worden, gab der Beschwerdeführer an, diese Stellungnahme unterschrieben zu haben. Der Lastkraftwagen habe unterwegs einen Schaden erlitten. Der Beschwerdeführer bestätigt, in diesem Fall dem Fahrer ein Carnet TIR mitgegeben zu haben. Auf Hinweis des Bundesfinanzgerichtes, dieses Carnet TIR enthalte genau den selben Stempelabdruck wie die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR, nämlich den mit dem runden Dreier, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ihm unerklärlich, das könne er beim besten Willen nicht beantworten. Er habe den Stempel nicht in Auftrag gegeben, nie besessen und nie gehabt. Es könne sein, dass sein Bruder, gleich berechtigter Geschäftsführer, dies gemacht habe. Er könne nicht sagen, wer das Carnet TIR mitgegeben habe. Die Unterschrift auf dem Carnet TIR sei nicht seine Unterschrift. Der gefälschte Stempel sei bei einer Hausdurchsuchung bei E gefunden worden. Der Beschwerdeführer könne sich das nur so erklären, dass über E der Lastkraftwagen organisiert worden sei und dieser das Carnet TIR mitgegeben habe. Es sei klar, dass es sich um ein Carnet TIR im Auftrag des Beschwerdeführers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Fahrzeuge nach dem ersten Insolvenzverfahren für internationale Verkehre zu alt gewesen seien, bei Fahrten nach Koper handle es sich eigentlich um Nahverkehr, das sei kein extremer Fernverkehr. Der Auftrag betreffend die Angelegenheit vom 13. November 2008 sei sicherlich über E gelaufen. Herr E sei in der Speditionsbranche eine Größe gewesen. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die M habe laut eigener Aussage des Beschwerdeführers Carnets TIR der B Transport GesmbH & CoKG genutzt, gab der Beschwerdeführer an, diese beiden Unternehmen seien an der gleichen Adresse ansässig gewesen. Die M habe die Nutzfahrzeuge an die B Transport GesmbH & CoKG vermietet, es sei also kein fremder Frächter gewesen, die B Transport GesmbH & CoKG sei Mieter der Fahrzeuge gewesen. Auf Hinweis des Bundesfinanzgerichtes, laut Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer je Carnet TIR 50 Euro erhalten, gab der Beschwerdeführer an, bei einem Umsatz von 30.000 bis 50.000 Euro pro Monat müsse er blöd gewesen sein, sich auf 50 Euro pro Carnet TIR einzulassen, das könne nicht sein. Das würde er auch unter Eid aussagen. Zu dem Umstand, dass bei einer Hausdurchsuchung bei der B Transport GesmbH & CoKG Lieferscheine/Rechnungen der AISÖ gefunden worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe sein Bruder ausgehändigt, der Bruder sei für den kaufmännischen Teil zuständig gewesen. Er habe diese Belege nicht gekannt. E sei der B Transport GesmbH & CoKG noch Geld schuldig. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, auf zwei Belegen seien handschriftliche Vermerke angebracht und der Bruder habe angegeben, diese stammten vom Beschwerdeführer, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er sei dem E ständig wegen Geld nachgelaufen. Dies sei für offene Frachtrechnungen gewesen. Es komme irgendwo hin, dass die Schrift der händischen Vermerke seine Handschrift sei; wenn ja, dann habe es die Eintreibung offener Beträge betroffen. Er sei bereit, alle bisherigen Angaben unter Eid auszusagen. Es habe keine Vereinbarung und kein Treffen gegeben. Es könne außer Streit gezogen werden, dass die mit den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR beförderten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Es habe bei der AISÖ Fehler gegeben, hätte es diese nicht gegeben, dann wäre keine Zollschuld entstanden. Beim Verfahren gegen die B Transport GesmbH & CoKG sei er nie involviert gewesen. Der Beschwerdeführer bestätigt, den Inhalt der Erkenntnisse gegen die B Transport GesmbH & CoKG zu kennen. Herr G habe laut seinen Aussagen den Beschwerdeführer nicht gekannt. Die Anzahl der Carnet TIR-Anforderungen sei nicht normal gestiegen, in den Jahren 2006 und 2007 habe es 63 bzw. 87 Carnet TIR Anforderungen gegeben, im Jahr 2008 seien es 314 Carnets TIR gewesen. Dieser Anstieg sei nicht normal, davon seien 98% von Herrn E angefordert worden. Die gefälschten Empfangsbestätigungen beträfen nur von E abgeholte Carnets TIR. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, mit Schreiben vom 30. September 2008 habe das Zollamt der B Transport GesmbH & CoKG mitgeteilt, die in den Schreiben genannten Carnets TIR seien nicht erledigt worden, gab der Beschwerdeführer an, er habe immer zurück geschrieben, dass diese Carnets TIR nicht durch ihn abgeholt und gestempelt worden seien, so habe er sich gerechtfertigt. Er habe sich gedacht, es sei ein Versehen, er habe sich nichts Schlechtes gedacht. Er sei sich sicher gewesen, dass die AISÖ seinen Anforderungen (Vollmacht, etc.) entspreche und daher kein Carnet TIR herausgebe. Er selbst habe im Monat rund ein Carnet TIR abgeholt. Die Garantie bei der AISÖ sei nach dem ersten Insolvenzverfahren reduziert worden. Die AISÖ hätte die große Anzahl an Carnets TIR nicht herausgeben dürfen, dies sei über die Haftungsgrenzen hinaus gegangen. In den Jahren davor habe es keine Malversationen gegeben. Das wirtschaftliche Argument sei sehr wichtig, das Ersparen der Eingangsabgaben stehe in keinem Verhältnis zum angegebenen erhaltenen Betrag in der Höhe von 50 Euro pro Carnet TIR. Ohne die Vereinbarung zwischen E, G und dem Beschwerdeführer falle die ganze Vorschreibung zusammen, ohne eine Vereinbarung tauche der Beschwerdeführer nicht mehr auf. Es habe Fehler beim Zollamt und bei der AISÖ gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt sei nach den IRU-Vorgaben klar gewesen, dass das Fahrzeug die gleiche Herkunft wie das Carnet TIR haben müsse. Er verweise auf einen Fall, in dem in der Türkei der Fahrer überfallen worden sei und diesem die Papiere und Geld geraubt worden seien. Es sei über die AISÖ erreicht worden, dass sie in der Türkei ein Carnet TIR bekämen. Nach Beladung habe es der türkische Zoll verweigert, ein türkisches Carnet TIR mit österreichischem Fahrzeug abzufertigen. Das Fahrzeug habe wieder entladen werden und unverrichteter Dinge nach Hause fahren müssen. Es könne nicht so gewesen sein, wie es die belangte Behörde vertritt, das Carnet TIR sei Original gewesen, von Wien bestätigt und ausgegeben gewesen usw., und die türkischen Zöllner hätten es nicht abgefertigt. Der Zoll habe genau überprüft, ob das Fahrzeug mit dem angegebenen Land übereinstimme. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte folgende Anträge: Herrn E und Herrn G als Zeugen oder Auskunftspersonen zu vernehmen und von der Verlesung der im Strafverfahren getätigten Aussagen dieser Personen Abstand zu nehmen. Beischaffung und Offenlegung der Akten der AISÖ zu den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nichts mit den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR zu tun hat. Die belangte Behörde möge offenlegen, welche Personen die Zollabfertigungen entgegen den Carnet-TIR Bestimmungen vorgenommen haben. Die Beiziehung zertifizierter und gerichtlich beeideter Sachverständiger zum Beweis dafür, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und der AISÖ getroffenen Vereinbarungen richtig waren, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegt, und zum Beweis dafür, dass bei Einhaltung der Vereinbarung durch die AISÖ die Abgabenforderung nie passiert wäre. Einvernahme von Mitarbeitern der AISÖ zum Beweis dafür, dass es seitens des Beschwerdeführers keine Genehmigung für die Abholung der Carnets TIR gegeben habe, insbesondere die Einvernahme des Generalsekretärs der AISÖ, Q, p.A. AISÖ, Adresse2. Der Vertreter der belangten Behörde führte in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 aus, es gäbe sehr wohl Beweise für den angenommenen Sachverhalt, Abrechnungen der AISÖ seien im Büro der B Transport GesmbH & CoKG vorgefunden worden, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass von der AISÖ laufend Carnets TIR ausgefolgt worden seien. Dass die AISÖ Vorgaben nicht eingehalten habe, sei unbestritten, diese sei deswegen auch zur Haftung herangezogen worden und habe einen Teil der Abgabenschuld entrichtet. Es gäbe keine Vorschrift, die ausschließe, Transporte mit ausländischem Kennzeichen durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte Carnets TIR laut Verpflichtungserklärung nicht weitergeben dürfen. Die Aussagen von G und E seien stimmig. Er widerspreche daher den Ausführungen des Beschwerdeführers. Es habe sehr wohl in den Jahren 2006 und 2007 Unregelmäßigkeiten gegeben. Darum sei auch das Verfahren betreffend Abholung geändert worden. Er verweise auf Aussagen von einem Fahrer, wonach es Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Mit Schreiben vom 13. September 2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Vorlage der Antworten zu den (in der mündlichen Verhandlung) angesprochenen Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 2008. In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte die belangte Behörde einen Schriftverkehr mit der ungarischen Zollverwaltung betreffend eine Anfrage der österreichischen Zollverwaltung über die Erledigung von 43 Carnets TIR. Mit Schreiben vom 16. September 2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs um Bekanntgabe, ob (wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet worden ist) eine Vereinbarung über die Ausgabemodalitäten getroffen worden ist, und um Bekanntgabe, auf welcher Grundlage die Abholungen der verfahrensgegenständlichen Carnets TIR durch Herrn E erfolgt sind. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Arbeitsgemeinschaft mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 mit, zur Abholung von Carnets TIR müsse ein Datenblatt ausgefüllt und firmenmäßig unterzeichnet werden. Laut Datenblatt vom 27. September 2006 seien Abholungen durch den Beschwerdeführer, seinen Bruder und "nach telefonischer oder faxmäßiger Freigabe durch uns" möglich gewesen. Weiterführende Vereinbarungen seien nicht bekannt. Der Darstellung des Beschwerdeführers, die Arbeitsgemeinschaft habe die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer nicht eingehalten, werde entschieden widersprochen. In den Beilagen übermittelte die Arbeitsgemeinschaft die TIR Anforderungen betreffend die im Jahr 2008 für die B Transport GesmbH & CoKG ausgefolgten Carnets TIR. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, Herr D E sei - von den bekannten Ausnahmen abgesehen - niemals zur Eröffnung oder Verwendung eines Carnets TIR ermächtigt gewesen, noch sei der Beschwerdeführer von der AISÖ über die Ausgabe von Carnets TIR an Herrn D E informiert worden. Auffällig sei die große Anzahl der im Jahr 2008 von Herrn D E ohne Genehmigung abgeholten Carnets TIR. Der Beschwerdeführer habe keines der von Herrn D E illegal abgeholten Carnets TIR unterschrieben, beantragt, zurückgegeben oder überhaupt irgendwann zu Gesicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe bei der B Transport GesmbH & CoKG und bei der M die Position des Geschäftsführers innegehabt. Das zuletzt genannte Unternehmen sei für die B Transport GesmbH & CoKG ausschließlich im Wege der sogenannten Lohnfuhr eingesetzt worden. Der Auftragnehmer könne dabei nicht als Frachtführer und auch nicht als "Dritter" angesehen werden. Die M habe daher lediglich die Zurverfügungstellung eines bemannten Fahrzeuges geschuldet; diese sei nie als Frachtführer aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe daher zu keinem Zeitpunkt Carnets TIR an unberechtigte Dritte weitergegeben. Am 13. November 2019 teilte die AISÖ dem Bundesfinanzgericht mit, im Jahr 2008 seien nur die von den mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 übermittelten Anforderungsformularen vermerkten Carnets TIR an die B Transport GesmbH & CoKG ausgegeben worden. Mit Schreiben vom 14. November 2019 wies der Beschwerdeführer auf eine rege Geschäftstätigkeit zwischen der B Transport GesmbH & CoKG und der M hin und erläuterte - so wie schon im Schreiben vom 21. Oktober 2019 - die Besonderheiten eines Lohnfuhrvertrages. Die von beiden Gesellschaften durchgeführten Aufträge seien regelmäßig reibungslos abgelaufen, sodass keine Notwendigkeit bestanden habe, die diesbezüglichen Unterlagen länger als notwendig/üblich aufzubewahren. Das gelte auch "für die in diesem Verfahren gegenständlichen, im Wege der Lohnfuhr, durchgeführten Transporte bei denen einzelne (!) der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIRs eingesetzt" worden seien. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020 konfrontierte das Bundesfinanzgericht den Vertreter des Beschwerdeführers mit den Steuererklärungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2008. Der Vertreter gab dazu an, man könne nicht allein das Jahr 2008 betrachten, sondern müsse sich auch die Jahre davor und danach anschauen. Der Beschwerdeführer sei ein renommierter Sachverständiger gewesen und habe damals gut verdient. Zu dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben bei der M im Jahr 2008 laut Firmenbuch und den darin einliegenden Unterlagen weder Gesellschafter noch Geschäftsführer gewesen sei, teilte der Vertreter mit, die Geschäftsverbindung mit dem zuletzt genannten Unternehmen habe die Lohnfuhrthematik betroffen. Es habe im Jahr 2008 wenn überhaupt nur einige Fälle gegeben und diese seien ordnungsgemäß abgelaufen. Zu den von der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs übermittelten TIR-Anforderungen bestätigte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Anforderung vom 4. März 2008 vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei. Bei der weiteren ihm gezeigten Anforderung handle es sich um eine Kopie und es sei aufgrund des Aussehens dieser naheliegend, dass diese von Herrn D E manipuliert worden sei. Zu den Schreiben der belangten Behörde vom 30. September 2008 an die B Transport GesmbH & CoKG, welche in weiterer Folge bei einer Hausdurchsuchung bei Herrn D E gefunden worden seien, teilte der Vertreter mit, der Beschwerdeführer könne in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 2. August 2017 nur die fünf Transporte, denen die TIR-Anforderung vom 4. März 2008 zugrunde gelegen sei, gemeint haben. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass laut den Angaben der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs im Jahr 2008 für die B Transport GesmbH & CoKG nur die von den übermittelten TIR-Anforderungen erfassten Carnets TIR ausgegeben worden seien. Abschließend führte der Vertreter aus, der Tatbestand des Art. 203 Abs. 3 ZK sei nicht gegeben, eine Beteiligung des Beschwerdeführers sei für die jeweils einzelnen Fälle nicht nachgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde ergäbe sich aus dem Gesamtbild sehr wohl eine Beteiligung des Beschwerdeführers. Alle Beweisergebnisse zusammen ergäben ein stimmiges Bild. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer und sein Bruder, Herr N B, waren als Kommanditisten an der B Transport GesmbH & CoKG (nachfolgend Kommanditgesellschaft genannt) beteiligt, Komplementärin war die O Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer (alleiniger) Geschäftsführer der Komplementärin. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde mit Beschluss vom 21. November 2002 der Konkurs eröffnet, dieser wurde mit Beschluss vom 15. Mai 2003 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches wieder aufgehoben (erstes Konkursverfahren). Mit Beschluss vom 4. August 2011 wurde Konkurs über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet und diese ist in weiterer Folge aufgelöst und gelöscht worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Bruder des Beschwerdeführers an der M zu 24% beteiligt, der Beschwerdeführer war nicht Gesellschafter dieses Unternehmens. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die im Transportgewerbe tätig gewesene Kommanditgesellschaft hat nach dem ersten Konkursverfahren im Jahr 2002 ihren Fuhrpark verkleinert und danach nur mehr im kleinräumigen Bereich Warentransporte durchgeführt. Dennoch hatte die Kommanditgesellschaft weiterhin eine Carnet TIR-Zulassung mit der Bewilligungsnummer AUT/gg/hh bei der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) und hat hierfür Verpflichtungserklärungen für die Zulassung zum TIR-Zollverfahren und Berechtigung zur Verwendung von normalen Carnets TIR abgegeben; die am 3. Jänner 2008 abgegebene Verpflichtungserklärung hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer für die Kommanditgesellschaft unterschrieben. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden auf den Namen der Kommanditgesellschaft für die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren eine Vielzahl von Carnets TIR-Verfahren eröffnet. Im Jahr 2008 wurden von der AISÖ für die Kommanditgesellschaft insgesamt 314 Carnets TIR ausgegeben. Drei Carnets TIR wurden aufgrund von TIR Anforderungen an Herrn P ausgegeben, die restlichen 311 Carnets TIR wurden von Herrn D E abgeholt. Betreffend die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR ist das Prozedere im Regelfall so abgelaufen, dass Herr D E nach Abholung bei der AISÖ diese Herrn F G für Warentransporte zukommen hat lassen; Herr F G betrieb ein Transportunternehmen. Mit den verfahrensgegenständlichen 31 Carnets TIR wurden bei den Zollämtern Wien und Eisenstadt Flughafen Wien im Zeitraum 11. August 2008 bis 19. Dezember 2008 externe Versandverfahren eröffnet. In drei Fällen (CRN 08AT100200CT55BHH2, 08AT100200CT57A7K2 und 08AT100200CT5VK2W8) wurde als Bestimmungszollstelle die Zollstelle Tompa in Ungarn, in allen anderen Fällen wurde die Zollstelle Halmeu in Rumänien als Bestimmungszollstelle angegeben. In allen verfahrensgegenständlichen Carnets TIR ist im jeweiligen Feld 4 (Inhaber) ein Stempelabdruck mit den Daten der Kommanditgesellschaft (einschließlich der Bewilligungsnummer "AUT/gg/hh") angebracht. Das die Transporte durchführende Unternehmen schien in den Carnets TIR nicht auf. Alle verfahrensgegenständlichen Versandverfahren wurden nicht erledigt, die von den externen Versandverfahren erfassten Waren wurden weder der jeweils angegebenen Bestimmungszollstelle, noch einer anderen Zollstelle gestellt. Die endgültigen Bestimmungsorte der verfahrensgegenständlichen Waren standen nicht fest. Dem Beschwerdeführer war bekannt und dieser hat geduldet, dass Carnets TIR von Herrn D E (oder hier nicht gegenständlich von einer anderen Person) bei der AISÖ abgeholt werden und mit diesen unter dem Namen der Kommanditgesellschaft externe Versandverfahren eröffnet werden. Für die ausgegebenen verfahrensgegenständlichen und unter dem Namen der Kommanditgesellschaft verwendeten Carnets TIR hat der Beschwerdeführer ein Entgelt in der Höhe von 50 Euro je Carnet TIR erhalten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2019, Zahl mm, wurde Herr F G für schuldig gesprochen. Der Schuldspruch lautet: "[E]r hat zu nachstehenden Zeiten in Wien, Eisenstadt und andernorts eingangsabgabenpflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, und zwar im Zeitraum 4. März 2008 bis 9. Dezember 2008 insgesamt 282 Containerladungen insbesondere beinhaltend Knoblauch und Textilien mit einem auf die Waren entfallenden Abgabenbetrag in Höhe von Euro 14.882.180,06 (davon Euro 5.494.675,66 Zoll und Euro 9.398.504,40 Einfuhrumsatzsteuer), die aus China kommend in diversen europäischen Häfen (z.B. Hamburg, Rotterdam) in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangten, in der Regel im T1-Versandverfahren per LKW oder per Bahn nach Wien verbracht wurden und das Zollgebiet schließlich im Carnet TlR-Verfahren an den EU - Austrittszollämtern Tompa an der ungarisch-serbischen Grenze und Halmeu an der rumänisch-ukrainischen Grenze wieder verlassen sollten, indem F G im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten (…), indem er in deren Auftrag insgesamt 282 Carnets TlR von D E, der sie wiederum mit Einwilligung des lng. A B für die B Transport GmbH & Co KG bei der Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) in Wien bezogen hatte, entgegennahm, daraufhin den Transport der Waren organisierte, Subfrächter mit den Transporten beauftragte, den beauftragten Speditionen in Wien und Eisenstadt, die die Zollformalitäten für die Beendigung der Vorverfahren für den Transport von den europäischen Häfen nach Wien vorgenommen und die Eröffnung der neuen Zollanweisungen im Carnet TIR-Verfahren zu den EU - Austrittszollämtern Tompa und Halmeu durchgeführt hatten, die bezogenen Carnets TIR weitergab, LKW-Fahrer instruierte und betreute, insbesondere die tatsächlichen, regelmäßig in Budapest, fallweise aber auch in Wien gelegenen Entladeorte bekannt gab, die Austrittsbestätigungen, die über Veranlassung von (…) mit gefälschten Austrittszollstempeln versehen worden waren, wieder entgegen nahm und schließlich an D E zur Retournierung an die Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AlSO) übergab. Er hat hiedurch die Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Absatz 1 Iit a dritter Fall FinStrG (…) begangen." Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen und Angaben und der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen Abfragen erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen. Der Beschwerdeführer selbst hat anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 27. April 2010 angegeben, die Kommanditgesellschaft habe nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im Jahr 2003 die Berechtigung, Carnet TIR-Transporte durchzuführen, nicht mehr genutzt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, bei Verkehren nach Ungarn und Slowenien handle es sich praktisch um einen Nahverkehr, so lässt sich aus seiner ebenfalls in der mündlichen Verhandlung getätigten Behauptung, er selbst habe im Monat rund ein Carnet TIR abgeholt, und aus den von der AISÖ übermittelten TIR-Anforderungen doch ableiten, dass die Kommanditgesellschaft von der Möglichkeit, Transporte mit Carnets TIR durchzuführen, kaum bzw. keinen Gebrauch gemacht hat. Gestützt wird dies durch Abfragen im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres und durch von der belangten Behörde getroffene Feststellungen. Demnach waren auf die Kommanditgesellschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur zwei Sattelzugfahrzeuge angemeldet. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der genannten Einvernahme vom 27. April 2010 auch an, ein anderes Unternehmen als die über die Zulassung zum Carnet TIR-Verfahren verfügende Kommanditgesellschaft, nämlich die M, habe in den Jahren 2006 und 2007 einige Carnets TIR genutzt. Diese Carnets TIR habe sein Bruder für das andere Unternehmen bei der AISÖ abgeholt. Vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Firmenbuchabfragen haben ergeben, dass der Bruder des Beschwerdeführers zwar Gesellschafter dieses Unternehmens war, in den Jahren 2006 und 2007 der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der M war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag die Geschäftsführung weder in den Händen des Beschwerdeführers, noch in denen seines Bruders. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung 11. September 2019, die zuletzt genannte Gesellschaft habe am selben Ort ihren Sitz gehabt wie die Kommanditgesellschaft und die Rechtfertigung des Vertreters des Beschwerdeführers, diese habe der Kommanditgesellschaft die Fahrzeuge vermietet und es seien zwischen diesen beiden Unternehmen Lohnfuhrverträge abgeschlossen worden, vermochten zum einen die Aussage des Beschwerdeführers vom 27. April 2010 nicht zu erschüttern. Durch die genaue Schilderung des Ablaufes durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 27. April 2010, nämlich wer bei Nutzung von Carnets TIR durch die M diese abgeholt, gestempelt und unterschrieben hat, und aufgrund der Tatsache, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung zeitlich früheren Angaben aufgrund der zeitlichen Nähe zum Geschehenen eine größere Aussagekraft zukommt, erachtete es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die M Carnets TIR der Kommanditgesellschaft genutzt hat. Ein etwaiges Anmieten von Fahrzeugen der M durch die Kommanditgesellschaft (wie vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 und in den Schreiben vom 21. Oktober 2019 und 14. November 2019 angegeben) und somit das Vorliegen von Lohnfuhrverträgen änderte zum anderen (aus den nachfolgend angeführten Erwägungen) nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Abholung von Carnets TIR durch andere Personen bekannt gewesen sein musste. Fest stand, dass im Jahr 2008 - mit Ausnahme der drei von Herrn P abgeholten - alle Carnets TIR, die für die Kommanditgesellschaft ausgegeben worden sind, von Herrn D E abgeholt worden sind. Aufgrund etwaiger zwischen der Kommanditgesellschaft und der M zustande gekommener Lohnfuhrverträge sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers zu keinen Weitergaben von Carnets TIR an Dritte gekommen. Unbeschadet der Beurteilung, ob es sich bei Transporten im Rahmen von etwaigen Lohnfuhrverträgen um eine Verwendung der Carnets TIR durch die Kommanditgesellschaft oder um eine Weitergabe an einen Dritten handelt, stand fest, dass es sich bei den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen von Lohnfuhrverträgen verwendeten Carnets TIR nur um solche handeln konnte, die von Herrn D E abgeholt worden sind (dass Herr P die von ihm abgeholten Carnets TIR für von ihm durchgeführte Transporte verwendet hat, stand außer Streit). Selbst der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 14. November 2019 angegeben, bei im Rahmen von Lohnfuhrverträgen durchgeführten Transporten seien einzelne der verfahrensgegenständlichen Carnets TIR, und somit solche von Herrn D E abgeholte, eingesetzt worden. Bei Verwendung von Carnets TIR, die durch Herrn D E abgeholt worden sind, musste daher dem Beschwerdeführer der Umstand der Abholung durch Herrn E bekannt gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020 hat der Vertreter des Beschwerdeführers, nachdem ihm vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt worden ist, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 entgegen den Behauptungen weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der M gewesen, angegeben, er wisse nicht, wie viele Transporte im Jahr 2008 und ob überhaupt welche im Rahmen von Lohnfuhrverträgen durchgeführt worden seien. Diese Angabe des Vertreters, ob überhaupt welche stattgefunden haben, vermochte nicht zu überzeugen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem nur Fälle aus dem Jahr 2008 verfahrensgegenständlich sind, wurde bei Verwendung von Carnets TIR durch die M stets mit dem Vorliegen von Lohnfuhrverträgen argumentiert und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nie in Abrede gestellt, dass solche im Jahr 2008 stattgefunden haben. Im Gegenteil, im Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2019 wurde betreffend Lohnfuhrthematik ausdrücklich auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hingewiesen. Selbst der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020 an anderer Stelle angegeben, die Lohnfuhrthematik sei im Jahr 2008 nur mehr vereinzelt vorgekommen, und auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, im Jahr 2008 habe es einige, wenige Fälle gegeben, geantwortet, diese seien aber "gut" gewesen. Bestätigung findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in den bereits genannten Ausführungen im Schreiben vom 14. November 2019, wo neben dem Hinweis auf die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR auch auf eine rege Geschäftsbeziehung verwiesen worden ist. Im verfahrensgegenständlichen Jahr hat der Beschwerdeführer mit "TIR Anforderung" vom 4. März 2008 Herrn D E ermächtigt, fünf Carnets TIR bei der AISÖ gegen Barzahlung abzuholen; dies hat der Beschwerdeführer klar und deutlich außer Streit gestellt. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der genannten Einvernahme, es sei ursprünglich geplant gewesen, die entsprechenden Transporte mit Lastkraftwagen der Kommanditgesellschaft durchzuführen, stellt wohl eine Schutzbehauptung dar. Denn der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seine Lastkraftwägen seien für Transporte mit Carnets TIR zu alt gewesen bzw. die Kommanditgesellschaft habe nach dem ersten Insolvenzverfahren keine Transporte im Fernverkehr durchgeführt. Darüber hinaus liegt es außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem tatsächlich beabsichtigen Transport durch die Kommanditgesellschaft (sofern die dafür notwendigen Lastkraftfahrzeuge zur Verfügung gestanden wären) Herr D E, der weder an der Kommanditgesellschaft beteiligt noch Dienstnehmer dieser war, die Carnets TIR (auch wenn der Beschwerdeführer beschäftigungsbedingt keine Zeit und einen weiteren Anfahrtsweg als D E gehabt hatte) bei der AISÖ für die Kommanditgesellschaft abholen sollte, unter der Bedingung, dass dieser mit den Carnets TIR zwecks Unterfertigung dieser beim Beschwerdeführer vorbeikomme. Wenn ursprünglich tatsächlich eine Verwendung der von der Anforderung betroffenen Carnet TIR durch die Kommanditgesellschaft beabsichtigt gewesen wäre und Herr E nur mit der Abholung der Carnets TIR beauftragt worden wäre, dann hätte es dieser Bedingung, zwecks Unterfertigung der Carnets TIR bei ihm vorbeizukommen, nicht bedurft. Zu der "TIR Anforderung" vom 4. März 2008 ist auch noch festzuhalten, dass diese im Feld "TIR Inhaber" neben Name und Anschrift der Kommanditgesellschaft die Nummer "hh" ausweist. In der bereits mehrmals genannten Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, diese Mitgliedsnummer stamme noch aus früherer Zeit und sie hätten damals ein Schreiben bekommen, dass künftig nur mehr Stempel mit "AUT/gg/---" gültig seien. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Anordnung zeitlich nicht mehr einordnen konnte, so steht doch fest, dass mit der "TIR Anforderung" vom 4. März 2008 Herrn D E die Bewilligungsnummer "AUT/gg/hh" nicht bekannt gegeben worden ist. Der Stempelabdruck, der bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR im jeweiligen Feld 4 angebracht worden ist, weist auch die Bewilligungsnummer "AUT/gg/hh" aus. Auch wenn der Beschwerdeführer stets beteuert hat, die im jeweiligen Feld 4 angebrachten Stempelabdrucke entsprächen nicht dem Originalstempel und er habe von der Anfertigung von Stempeln durch Dritte nichts gewusst, einen solchen nicht in Auftrag gegeben und bezahlt oder besessen zu haben, so liegt es unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nahe, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsnummer an die Person, die den Stempel anfertigen ließ, mit dem die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR abgestempelt worden sind, weitergegeben hat, also der Beschwerdeführer eine weitere Handlung gesetzt hat, aufgrund der er annehmen musste, dass Carnets TIR von Dritten abgeholt und verwendet werden. Hätte der Beschwerdeführer (so wie von ihm behauptet) Herrn D E nur die "TIR Anforderung" vom 4. März 2008 und somit nur die Nummer "hh" zukommen lassen, dann hätte diesem (oder anderen Personen) die Bewilligungsnummer "AUT/gg/hh" nicht bekannt sein können. Daran vermochten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er könne nicht beantworten, wie Herr D E zu dieser Nummer gekommen sei, nichts zu ändern. Denn Faktum ist, dass der Abdruck des Stempels, der in den verfahrensgegenständlichen Fällen verwendet worden ist und von dem der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich um eine Fälschung, die vollständige Nummer ausweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Abdruck des Stempels, von dem der Beschwerdeführer behauptet, keine Kenntnis gehabt zu haben - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - auch in einem Fall Verwendung gefunden hat, in dem der Beschwerdeführer selbst angab, dem Fahrer ein Carnet TIR mitgegeben zu haben, erscheint die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, Herr D E sei bei der AISÖ gut bekannt gewesen und er müsse die vollständige Nummer von dieser erhalten haben, nicht glaubwürdig. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 hat - wie bereits ausgeführt - die AISÖ dem Bundesfinanzgericht für alle für die Kommanditgesellschaft abgeholten Carnets TIR TIR Anforderungen vorgelegt. Unter diesen befinden sich auch sechs Anforderungen über die Abholung von insgesamt 35 Carnets TIR, die den selben Stempelabdruck (mit der Nummer "hh") ausweisen wie die Anforderung vom 4. März 2008; die restlichen TIR Anforderungen weisen im Feld "TIR Inhaber" den selben Stempelabdruck aus wie die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR. Zu den weiteren sechs Anforderungen über die insgesamt 35 Carnets TIR, die auch die Unterschrift des Beschwerdeführers ausweisen, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache der Kommanditgesellschaft in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 angegeben, er habe nur die Anforderung vom 4. März 2008 unterschrieben und die weiteren Anforderungen scheinten Kopien der Anforderung vom 4. März 2008 zu sein. Ebenso argumentierte der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200037/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200037.2018
Stammnummer
127579
Gültig
02.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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