…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Streitpunkt Strittig ist der Ort des Entnahmeeigenverbrauchs, wenn sich der entnommene Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme im EU-Ausland befunden hat. II. Verfahrensgang II.0. Am 02.04.2015 richtete die steuerliche Vertretung ein E…
…dass es ausreichend sei, wenn der Gegenstand im EU-Ausland zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Da im gegenständlichen Fall der Ort des Entnahmeeigenverbrauchs nicht in Österreich liegt, die Entnahme sohin in Österreich nicht steuerbar ist, sind die Bestimmungen des öUStG und somit auch…
Im Namen der republik Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 15. Mai 2018, Zahl 920000…
…m. (sonstigen) Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Als Ort der Leistung gilt hierbei - sofern Sie an einen Unternehmer ausgeführt wird - jener Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 6 UStG 1995)…
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ***A*** Kunden/Mitglieder (Präambel) ist vorgesehen, dass vertragliche Beziehungen des Kunden/Mitgliedes ausschließlich zur ***A*** Europe AG begründet werden und deren Tochtergesellschaften (wie insb. die in den AGB, Fassung April 2012, ausdrücklich genannte ***A*** Austria GmbH) lediglich als Erfüllungsgehilfen bzw…
…da in ***2*** vermutlich nur ein "Scheinsitz" vorliegt und der wahre Ort der Geschäftsleitung in Österreich liegt - und zwar in erster Linie zur Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und der Kfz-Steuer. Dieses wurde am 04.07.2014 beantwortet und ausgeführt: "Bei der angegebenen Adresse handelt es…
Unter Verweis auf die Feststellungen im Prüfungsbericht Tz 1 (KöSt, Ort der GL in Ö) geht die Behörde davon aus, dass es sich bei der ***Bf1*** um ein österreichisches Unternehmen handle und somit in Österreich USt-Pflicht bestehe. Sodann stellt die Behörde das Vorliegen einer…
…Planungen oder Notizen anzustellen. Er war als Vertreter der ***22*** lediglich Verkäufer im Auftrag der ***5***. Die Begründung eines Ortes der Geschäftsleitung am Wohnsitz des Herrn ***10*** in ***9*** kann aus der fallweisen, bloß untergeordneten Benutzung des Festnetzanschlusses zu betrieblichen Zwecken keinesfalls abgeleitet werden. 1…
…Davon abweichend befand sich aber der tatsächliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und daraus folgend auch der Ort des Endverbrauches des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Erwerbes und in den Folgemonaten in Österreich. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Bf war von 10.10.2005 bis 15…
…sowie einer Bankbestätigung der Bank_A vom 9. Februar 2016 ergänzend aus, er habe in Unkenntnis der steuerlichen Diktion den Unterschied zwischen dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" mit dem "Ort der Arbeitsleistung" nicht verstanden. Sein Arbeitgeber bestätige in seinem Schreiben vom 8. Februar 2016 zur Arbeitsleistung…
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände war somit der Abgabepflichtige in Wohnort "zuhause", sodass lediglich dieser Wohnsitz - zum Unterschied zur elterlichen Wohnung in Ort_E - als "ständige Wohnstätte" iSd Artikel 4 Abs. 2 DBA Deutschland zu qualifizieren ist. 5.c) Abschließend wird bemerkt, dass für das…
…Abs. 6 UStG 1994 idF ab 2010, wonach solche Leistungen an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Im konkreten Fall liegt daher der Ort der Leistungen nicht in Österreich. Die strittigen Leistungen sind daher in Österreich nicht steuerbar. Weiters…
…mit sich gebracht habe, seien in Österreich gesetzt worden. Im Gründungsstaat habe die X ltd keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Der Ort, an dem die notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet und Willenserklärungen betreffend die X ltd abgegeben worden seien, habe sich in Österreich befunden. Der zur Vertretung…
…18.11.2009 sei unstrittig, dass der Lokalbetreiber eine Vermittlungsleistung erbracht habe, es sei dort der Ort der Leistung strittig gewesen. Nach Ansicht des Finanzamtes sei im gegenständlichen Fall jedoch strittig, um welche Art der Leistung es sich gehandelt habe. Strittig sei, ob der Bf…
…UStG handeln. Folglich wäre die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung in Österreich ebenfalls nicht steuerbar. 4. Rechtsfolgen Nach der geltenden Rechtslage richtet sich der Leistungsort bei Vermittlungsleistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer (B2B) nach dem Ort/Sitz des empfangenden Unternehmers (§ 3a Abs. 6 UStG…
…bzw. dieser Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. 4. Rechtsfolgen Nach der geltenden Rechtslage richtet sich der Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Dienstleistung - worunter auch das Anbieten von elektronischen Lotterien an Endverbraucher fällt (B2C) - nach jenem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt…
…Zur Begründung gab es an, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der A. GmbH (B.) befinde sich laut Firmenbuch in der politischen Gemeinde Z in Österreich und habe daher Österreich das Besteuerungsrecht über die Einkünfte des Bf. Im am 07.01.2014 gestellten Vorlageantrag brachte der…
…Fassung), wonach eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, nicht in Österreich erbracht. Gem. § 3a Abs 4 UStG 1994 (in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung), wonach eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht wird, an…
… IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch | Richter | A | | | in der Beschwerdesache | B Straße Ort | | | gegen das | FA Salzburg-Land | vertreten durch | C | | Aignerstraße 10 5026 Salzburg | | |…
…§ 9, 80 BAO für Abgabenschuldigkeit der GmbH (idF die GmbH) mit Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung in B und somit im Zuständigkeitsbereich des FA Salzburg-Land in Anspruch genommen. Umfasst waren Umsatzsteuern, Körperschaftssteuern und Nebenansprüche sowie Kammerumlagen der Jahre 2005 bis 2008, der Haftungsbetrag umfasste…