…Triendl, Missbrauch bei „unangemessener“ Rechtsgestaltung, UFSjournal 2010, 406). Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann gemäß § 22 Abs. 2 BAO die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben auf Grund des Abs. 2…
…Triendl, Missbrauch bei „unangemessener“ Rechtsgestaltung, UFSjournal 2010, 406). Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann gemäß § 22 Abs. 2 BAO die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben auf Grund des Abs. 2…
…Rechtsprechung des EuGH (siehe C- 251/06, Ing. Auer, Rz 16) stehen rein künstliche Konstruktionen zum alleinigen Zweck, einen Steuervorteil zu erlangen, nicht unter dem Schutz der Kapitalansammlungsrichtlinie. Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes…
…Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Ein Missbrauch (von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) indes ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet…
…sondern ihm das Gebäude von der Gesellschaft in der Folge als Geschäftsführerbezug zur Nutzung für sein eigenes Wohnbedürfnis zur Verfügung gestellt worden ist, ist jedenfalls auch eine Überprüfung im Hinblick auf die Frage des Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes vorzunehmen. Vom Finanzamt…
…von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann. § 22 BAO (Bundesabgabenordnung) besagt: Abs. 1: Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes…
…Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Nach § 22 Abs. 2 BAO sind dann, wenn ein Missbrauch (Abs. 1) vorliegt, die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen…
…rechtliche Gestaltung zielt offensichtlich darauf ab, dass Aufwendungen für den Haushalt und den privaten Wohnbedarf des Sohnes der Miteigentümer in das äußere Erscheinungsbild einer wirtschaftlichen Tätigkeit gekleidet wurden. Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. [...…
…Gründe für die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise seien für die belangte Behörde nicht erkennbar, weil die diesbezüglich vorgetragenen Argumente einer näheren Überprüfung nicht stand hielten. Daher nehme die belangte Behörde in der gewählten Vorgangsweise einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts an…
…Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann gemäß § 22 Abs. 2 BAO die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind nach dieser Bestimmung die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und…
…Missbrauch vor. Liegt Missbrauch vor, so sind die Abgaben gemäß § 22 Abs. 3 BAO so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des…
…und 24.9.2014, 2011/13/0092, der "Auftrag" abzuleiten sei, einer Missbrauchsprüfung besonderes Augenmerk zu schenken). § 22 BAO in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor BGBl I 62/2018 lautet: "(1) Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht…
…Gesellschafter im Sinne des § 9 Abs. 7 KStG 1988 zu bejahen ist. Zum Einwand der Bf. ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO liege nicht vor, ist anzumerken, dass gemäß § 22 BAO die Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen…
…Weihnachtsremuneration“) als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gem. § 22 BAO an und nimmt eine fiktive Besteuerung vor, in dem das Finanzamt von einem „fiktiven“ (späteren) Zufluss im November ausgeht. Die fremdunübliche Vorgangsweise wird mit dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Beratern und mit…
…Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. § 22. (1) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. (2) Liegt ein Missbrauch (Abs…
Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht…
…dessen bloße Ausnützung für sich noch kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nach § 22 BAO darstellt (vgl zu einem gleich gelagerten Fall auch UFS 28. Juni 2006, RV/0225-K/05). Im Gestaltungsspielraum des UmgrStG vor AbgÄG 2005 stand es der Beschwerdeführerin…
…und dessen wirtschaftlicher Gehalt voneinander ab, so ist Erstere für die Abgabenerhebung unbeachtlich. Sie entfaltet keine steuerliche Wirkung. Die steuerlichen Rechtsfolgen ergeben sich vielmehr gemäß dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes. Nach § 22 BAO kann die Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen…
…erfüllen musste. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt werde. Könnten daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine wenn auch ungewöhnliche Gestaltung angeführt werden, so sei ein Missbrauch auszuschließen…
…dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sei bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären…