…seiner Funktion auch darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung ende (Rauscher, Die Haftung des Geschäftsführers für Steuern und Abgaben, 46…
…sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer sei in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037…
…Mehrheit von Geschäftsführern (hier: Vorstandsmitgliedern) vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer…
…Geschäftsführung 4.1. Soweit die Syndikatspartner zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt sind, besteht Einvernehmen darüber, dass die Geschäftsführung im Rahmen einer Geschäftsordnung ausgeübt wird, für deren Aufstellung und Abänderung im Syndikat eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 4.2. In Ergänzung…
…Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Daraus ergibt sich, dass die Abgaben in jenem Zeitraum fällig wurden, in welchem er die Primärschuldnerin vertreten hat. Aus der Eintragung im Firmenbuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer zur Vertretung befugt war. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern…
…fristgerechte Abfuhr von Steuern und Abgaben der GmbH verantwortlich gewesen. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertrete der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer treffe, der mit der Besorgung von Abgabenangelegenheiten betraut…
…Ehegattin und auch dessen Sohn als Geschäftsführer (Gf.) fungierten, zu begründen, wer von den Geschäftsführern in welchem Ausmaß als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Haftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete…
…und auch deren gemeinsamer Sohn als Geschäftsführer (Gf.) fungierten, zu begründen, wer von den Geschäftsführern in welchem Ausmaß als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Haftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete…
…Diese von den beiden Herren gewollte Unabhängigkeit finde auch ihren Niederschlag in § 7 Punkt 6b des Gesellschaftsvertrages, in dem vorgesehen sei, dass die Geschäftsführer nur mit einer 75%-igen Mehrheit abberufen werden könnten. Durch diese Regelung sei erreicht worden, dass die beiden Geschäftsführer völlig frei…
…vertritt bei einer Mehrheit von Geschäftsführern zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in…
…eine Aufteilung der Besorgung von Angelegenheiten bei einer Mehrheit von Geschäftsführern (vgl. hiezu auch VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084; 1.2.2021, Ra 2020/13/0087) konnten sich demnach im vorliegenden Verfahren nicht stellen. Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun…
…Eröffnung des Sanierungsverfahrens Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Daraus ergibt sich, dass die Abgaben in jenem Zeitraum fällig wurden, in welchem er die Primärschuldnerin vertreten hat. Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer ***GF2*** zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich…
…war Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war damit für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Kommen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Zeiträume - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt…
…geordnet von den Geschäftsführern aufzubewahren. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Zustandekommen des Beschlusses eine Kopie des gefassten Beschlusses unter Angabe des Tages der Aufnahme in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden (§ 40 GmbHG). 9. Qualifizierte Beschlusserfordernisse: 9.1 Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von…
…widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104). Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft…
…die zweite Geschäftsführerin der Gesellschaft, Frau Dr. B.K. , aufgrund einer mündlichen Vereinbarung die Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten übernommen habe und er selbst für die psychologische Betreuung zuständig sei. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von Geschäftsführern die haftungsrechtliche…
…seit 16. April 2005 gemeinsam mit Herrn C. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und kann daher gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen werden. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand…
…seit 16. April 2005 gemeinsam mit Herrn C. - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und kann daher gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen werden. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand…
…dass bei einer Mehrheit von Geschäftsführern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist und der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer in der Regel nicht in…
…ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung bei einer Mehrheit von Geschäftsführern trifft bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen, Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch…