…in den o.a. Streitjahren Umsätze bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als faktischer Machthaber der Firma A (FN 9514p) zuzurechnen sind. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma A wurde festgestellt, dass es sich bei dieser Firma um eine Betrugsfirma gehandelt hat, deren Unternehmenszweck der gewerbsmäßige…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***34*** über die Beschwerde vom 28. Juni 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 23. Juni 2016 betreffend Kapitalertragsteuer 2010, 2011 und 2012…
…2001, 99/13/0024). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (Hinweis E 7. Juli 2004, 99/13/0215…
…ermittelt: Faktische Machtausübung und Unternehmensführung: "Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Pflichtige als faktischer Machthaber des Nachtklubs "C Club" (N GmbH) fungierte und wesentliche Entscheidungen zur Unternehmensführung getroffen hat. Der Pflichtige übte maßgeblichen Einfluss auf die Abwicklung der betrieblichen Tätigkeit und der finanziellen…
…von 2019 von 2023, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrages abgeschlossen wurde, erfolgten die steuerlichen Feststellungen betreffend die faktische Machthaberschaft, die Zurechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit für die angenommene Geschäftsführertätigkeit sowie die schätzungsweise Ermittlung deren Höhe entsprechend dem angefochtenen Sicherstellungbescheid vom 5. November 2024.…
…sondern ergaben sich ausschließlich aus dem Umstand, dass dieser aufgrund seiner Position als faktischer Machthaber der GmbH die Möglichkeit hatte, diese Gelder dem Unternehmen zu entnehmen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und aus der sachverständigen Expertise…
…genannt) und B.C. für schuldig erkannt, es hätten in Wien der Bf. als faktischer Machthaber und B.C. als eingetragener Geschaftsführer der X-GmbH a) vorsätzlich durch die Nicht-Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG…
…der Gesellschaft, insbesondere für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, oblag, da Person-1 als wahrer Machthaber der Gesellschaft fungiert habe. Dazu wird festgestellt, dass die Bf. im Firmenbuch vom Datum-1 bis Datum-5 als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen war. Außer…
…genannten Gesellschaft die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei, da er einwandte, von den faktischen Machthabern nur als Strohmann eingesetzt worden zu sein, die ihm jeglichen Einblick in die Geschäftsgebarung verweht hätten. Aus diesem Vorbringen lässt sich für den Bf. jedoch nichts gewinnen…
…beheben. In diesem Verfahren sei allein die Tatsache neu hervorgekommen, dass die Bf nicht Inhaberin des Einzelunternehmens gewesen sei, sondern der faktische Machthaber XY. Das Finanzamt sei aber diesen Ermittlungsergebnissen gerade nicht gefolgt und gehe weiter davon aus, dass die Bf Inhaberin des Einzelunternehmens sei…
…Doralt/Toifl, § 2 Tz 142). Wie im rechtskräftig abgeschlossenen, verurteilenden Straferkenntnis ausgesprochen wurde, nahm die Bf nicht Kontakt zu den Machthabern der Scheinunternehmen auf. Nicht sie ersuchte diese, die Arbeiterpartie des XY als Dienstnehmer anzumelden. Sie stellte sich lediglich als vorgeschobene Einzelunternehmerin zur Verfügung, obwohl…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch RA Dr. Günther Hödl, Schulerstraße 18, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom…
…160.768,92 Euro als Lohnaufwand den Lohnabgaben unterworfen worden waren. Unrichtig sei, dass der Bf. im Beschwerdezeitraum "Machthaber und wesentlicher Entscheidungsträger" bei der GmbH1 gewesen sei. Tatsache sei, dass der Bf. wie auch seine Ehefrau im Prüfungszeitraum lediglich mit 10% an der GmbH beteiligt…
…Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume März 2005 bis April 2006, Juni 2006 bei der B-GmbH: Der tatsächliche Machthaber bei der genannten GmbH ist wohl - so die übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten und der Zeugin D - der verstorbene Lebensgefährte der Beschuldigten, F, gewesen…
…Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Franz Rabeder in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, ehem. Machthaber bei der B-GmbH, dzt. Pensionist, whft. XXX, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des…
…Außenprüfung wurden auf Ebene der Gesellschaft verdeckte Ausschüttungen festgestellt. Die belangte Behörde ging im Rahmen der Außenprüfung davon aus, die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) sei "wahrer Machthaber" der Gesellschafter und schrieb dem Bf. die Kapitalertragsteuer direkt vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Finanzstrafsachen gegen 1. H. K. , geb., Adresse1, 2. E-KG, Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes…
…die Vorsteuer nicht geltend gemacht." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich somit herausgestellt, dass der Vater des Beschuldigten der eigentliche Machthaber der GmbH war und die Geschäfte geführt bzw. den Kontakt mit dem Steuerberater gehabt hat. Daher kann aufgrund dieser neuen Faktenlage vom erkennenden…
…2013 verstorbenen P. , auf dem Papier als Geschäftsführerin des verantwortlichen Verbandes, dessen faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Machthaber ausschließlich P. war, den damit auch die Verantwortlichkeit für die steuerlichen Belange der B-GmbH traf. Die Beschuldigte hat sich mit Angelegenheiten der B-GmbH, insbesondere auch deren…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache H.B., (Bf.) vertreten durch Ehrenhöfer & Häusler RAE GmbH, Neunkirchner Straße 17, 2700 Wiener Neustadt über die Berufung vom 4. April 2013 gegen den Haftungsbescheid des FA Bruck Eisenstadt Oberwart vom 27.02…