Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105562/2017
Zurechnung der Einkünfte an den faktischen Machthaber, Versagung der Unternehmereigenschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105562/2017vom 10.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Träger der Erwerbstätigkeit bzw. als Zurechnungssubjekt der Einkünfte derjenige anzusehen, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, also Leistungen zu erbringen oder deren Erbringung zu verweigern (zB. VwGH 24.02.2004, 2000/14/0186; VwGH 27.08.2008, 2006/15/0013, 0014; VwGH 02.02.2010, 2007/15/0194). Weiters kommt es für die Zurechnung der Einkünfte entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann (vgl. VwGH 02.02.2010, 2007/15/0194). Die rechtliche Gestaltung ist in solchen Fällen nur dann maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.
Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. VwGH 24.05.2007, 2005/15/0052 u. VwGH 29.01.2015, 2013/15/0166). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. VwGH 25.07.2013, 2011/15/0151, sowie Doralt/Toifl, § 2 Tz 142).
Wie im rechtskräftig abgeschlossenen, verurteilenden Straferkenntnis ausgesprochen wurde, nahm die Bf nicht Kontakt zu den Machthabern der Scheinunternehmen auf. Nicht sie ersuchte diese, die Arbeiterpartie des XY als Dienstnehmer anzumelden. Sie stellte sich lediglich als vorgeschobene Einzelunternehmerin zur Verfügung, obwohl sie mit der tatsächlichen Leitung des Unternehmens nur wenig zu tun hatte. Sie war nur für die Erstellung von Rechnungen und Kostenvoranschlägen zuständig und verrichtete Büroarbeiten. Auch legte ihr bisheriger Ausbildungsweg dar, dass sie fachlich nicht ausreichend befähigt gewesen ist, um eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen wurden vielmehr von ihrem Stiefvater getroffen, der die Anmeldung der Arbeitnehmer bei den diversen Scheinunternehmen bewirkte, die Löhne der Arbeiter bezahlte, Kontakt mit dem Steuerberater hielt und als "faktischer Geschäftsführer" tätig war. Er wurde auch von sämtlichen Kunden als Hauptansprechpartner in Bauangelegenheiten wahrgenommen. Von den Arbeitern wurde er als "Chef" bezeichnet, die Bf kannten die Arbeiter kaum bzw. gar nicht.
Diese vom Gericht festgestellten Tatsachen zeigen, dass nicht die Bf als Trägerin der Erwerbstätigkeit bzw. als Zurechnungssubjekt der Einkünfte anzusehen ist. Sie besaß nicht die Möglichkeit, die sich bietenden Marktchancen auszunützen, also Leistungen zu erbringen oder deren Erbringung zu verweigern. Die streitgegenständlichen Einkünfte waren daher nicht der Bf zuzurechnen.
Gemäß § 39 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Bemessungsgrundlage für die Veranlagung ist das (ungerundete) Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988, das dem Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr zuzurechnen ist.
Da der Bf in den Jahren 2011 bis 2013 in Anbetracht der obigen Ausführungen kein Einkommen zuzurechnen ist, waren die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre ersatzlos aufzuheben.
Ad Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, erster Satz, UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß Art. 9 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL) gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Das Gesetz definiert den Begriff der Selbständigkeit nicht, sondern grenzt diesen insofern negativ ab, als nach § 2 Abs. 2 Z 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird, soweit die natürliche Person in einem Unternehmen derart eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Das Gesetz enthält somit keinen Kriterienkatalog, welcher für die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Nichtselbständigkeit herangezogen werden könnte. Nach dem Wortlaut ist die Ausprägung der Eingliederung ("derart") in das Unternehmen zu untersuchen.
Wie bereits im Zuge der Zurechnung der Einkünfte festgestellt wurde, beschränkte sich die Tätigkeit der Bf auf die Verrichtung von Büroarbeiten für das Unternehmen ihres Stiefvaters. Sie übte keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus, war also nicht Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.
Gemäß § 12 Abs. 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Fehlte der Bf die Unternehmereigenschaft, war sie auch nicht berechtigt, die in Rechnungen an sie ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, schuldete aber die Umsatzsteuer, die sie in den von ihr erstellten Rechnungen auswies.
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2013 waren daher abzuändern. Die auf die erklärten Umsätze entfallende Umsatzsteuer war gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorzuschreiben und die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Vorsteuerbeträge war zu verneinen. Die Höhe der Umsatzsteuer ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesfinanzgericht Tatsachenfragen in freier Beweiswürdigung bzw. in Bindung an das rechtskräftige, verurteilende Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu lösen, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.
Beilage: 3 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer 2011 bis 2013)
Wien, am 10. September 2020
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105562/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105562.2017
- Stammnummer
- 130260
- Gültig
- 10.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF