… 29 Abs. 6 idF FinStrG-Nov 2010 hinsichtlich des Jahres 2010 ist zusätzlich aus folgendem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet: Es handelt sich bei der Jahreseinkommensteuer und der Lohnsteuer um zwei verschiedene Abgabenansprüche. Da die für das Jahr 2010 von der Kanzlei K am 16.4…
…etwa Einkommensteuer-Vorauszahlungen), Z 2 (Jahressteuer, etwa Einkommensteuer) und Z 3 (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer,...)(Stoll, BAO (1994) 54) um unterschiedliche Abgabenansprüche handelt. Der VwGH hat dies in seinem Erkenntnis vom 29.7.1997, 95/14/0177, zum Verhältnis zwischen veranlagter Jahreseinkommensteuer und Einkommensteuer-Vorauszahlungen wie folgt…
…RV/0429-K/07, betreffend die veranlagte Einkommensteuer 2006. Sämtliche Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Unter Beachtung dieser Feststellungen ist vorerst die vom Finanzamt aufgeworfene Frage, ob und hinsichtlich welcher Veranlagungsjahre der mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28. Februar 2012 begehrten Wiederaufnahme der Verfahren das…
…die Haftung des Arbeitsgebers für Abfuhr und Einbehaltung der Lohnsteuer auf den auch zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen vorliegt. In dem genannten Erkenntnis hat der Gerichtshof dargetan, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht zur Haftung herangezogen wird, weil der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt wird…
…auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033). Nach § 3 der Verordnung liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 1…
…Tz 4 und 7 mwN). Bereits entstanden ist eine Abgabenschuld dann, wenn ihr Abgabenanspruch vor dem Todestag, im konkreten Fall dem 16. Jänner 2017, entstanden ist. Der Abgabenanspruch auf die veranlagte Einkommensteuer 2011 ist gemäß § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO und erfüllt…
…kurz Bf) wurde mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Putztätigkeit für zwei verschiedene Arbeitgeber für die Jahre 2008 bis 2010 mit Bescheiden vom 5. Oktober 2009 (2008), 7. Jänner 2011 (2009) und 10. Februar 2012 (2010) zur Einkommensteuer veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung). Auf Grund einer Prüfung gemäß …
…Höhe von € 343,33 und an Einkommensteuer in Höhe von € 15.647,00 zu bewirken versucht; b) im Zeitraum Juli 2015 bis Jänner 2016 vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich für die Monate 06-12/2015 Lohnsteuer in Höhe von €…
…war daher im Umgang mit Geld- und Vermögens- bzw. verschiedenen Anlagemöglichkeiten sehr wohl vertraut. Bereits im Rahmen der Abwicklung der Erbschaft im Jahr 1980 musste sie mit einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu tun gehabt haben. Dabei werden zwangsläufig auch steuerliche Fragen (Erbschaftssteuer, Einkommensteuer des Verstorbenen) angesprochen…
…besonderen Vorauszahlung auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen in Höhe von 4.318,00 €. Mit Bescheid vom 19.5.2017 veranlagte das Finanzamt den Beschwerdeführer erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2016, wobei sich unter Anrechnung der Lohnsteuer von 5.819,08 € und der besonderen Vorauszahlung gemäß …
…Abgaben - bei bekanntem Abgabenanspruch - im Schätzungswege mit € 0,00 festgesetzt werden sollten, was auch geschehen ist (Einkommensteuer 2009)], und betreffend die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 [die Einreichung unrichtiger Steuererklärungen durch seinen Masseverwalter anlasst hat, wodurch die Umsatz- und Einkommensteuern ebenfalls mit € 0,00…
…wurden. Hinterzogene Abgaben liegen nach den Ausführungen im Urteil und der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung jedenfalls vor. Der Abgabenanspruch entsteht sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO): Bei der veranlagten Einkommensteuer ist das der Ablauf des Kalenderjahres…
…wurden. Hinterzogene Abgaben liegen nach den Ausführungen im Urteil und der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung jedenfalls vor. Der Abgabenanspruch entsteht sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO): Bei der veranlagten Einkommensteuer ist das der Ablauf des Kalenderjahres…
…wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Jahres 2015 die veranlagten Einkünfte in zu geringer Höhe gemeldet wurde. Zudem wurden für die Jahre 2016-2018 keine Einkünfte erklärt respektive Jahreserklärungen eingebracht. Die Einkommensteuer (ESt) wurde im Rahmen der Betriebsprüfung aufgrund der übermittelten Unterlagen geschätzt und festgesetzt. Gegen…
…Abgabenbehörde, was die hier in Rede stehende bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer 2011 und 2012 betrifft, erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist Kenntnis von der Entstehung des (konkreten) Abgabenanspruches dem Grunde nach und konnte damit die hier unstrittig vorliegende Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärung eine Abgabenverkürzung bewirken. Der…
…weshalb das Finanzamt von solchen selbständigen Einkünften und den daraus entstandenen Abgabenansprüchen bis zum Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 134 Abs. 1 BAO) keine Kenntnis erlangt und deshalb die bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuern nicht bis zum Ablauf dieser Frist festzusetzen vermag…
…| 3.736,18 | Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 150,31 | Einkommensteuer | 3.886,49 | Anrechenbare Lohnsteuer | -4.353,51 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art…
…und 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 113,73 | Einkommensteuer | 2.095,11 | Anrechenbare Lohnsteuer | -2.615,35 | Festgesetzte Einkommensteuer | -520,24 Im Übrigen wird die Beschwerde…
…Mai 2018 wurden Anspruchszinsenbescheide betreffend die Einkommensteuer 2012 bis 2014 erlassen. 1.8 Mit getrennten Schreiben vom 20.6.2018, die aber inhaltlich ident sind, erhob der Bf. Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014 vom 22.5.2018 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide…
…Staatsanwaltschaft Wien wurde ein Finanzstrafverfahren gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und § 38 Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Einkommensteuer in den Jahren 2001 bis 2006 durch als Geschäftsführer der XXX - NameXXX GmbH veranlasste Bezahlung von Scheinrechnungen, die an den Bf. zurückgeflossen seien…