…VwGH 2014/13/0035) nicht in Betracht, da im gegenständlichen Fall für Finanzstrafagenden laut Aktenlage kein Abwicklungsbedarf besteht. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Eine Entscheidung kann im gegenständlichen Verfahren auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr zugestellt werden. Der Beschluss ergeht mangels Zustellungsmöglichkeit an die…
…(noch) ein Abwicklungsbedarf besteht." Diesem Vorhalt ist ein die Bf. betreffender Firmenbuchauszug beigelegt worden. Zu dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22.11.2024 ist von der Bf. und der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben worden. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die belangte Behörde vom 02…
…ermitteln. Somit geben die zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen der involvierten Parteien grundsätzlich Aufschluss über Inhalt, Umfang und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Leistung und stellen ein Indiz für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung dar. Wenn keine gegenteiligen Beweisanzeichen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass das, was…
… 6 Abs. 1 Z 27 UStG unecht steuerbefreit sind. In diesem Fall hat der Kleinunternehmer auf seine Leistung keine Umsatzsteuer zu berechnen. Es liegt damit bereits in der Systematik des Umsatzsteuerrechts, dass es Lieferungen und Leistungen unter Privaten geben kann, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen…
…ob in Ansehung der Bf. ein Abwicklungsbedarf bestehe. Dieser Vorhalt wurde durch die belangte Behörde mit Mail vom 18.10.2024 dahingehend beantwortet, dass nach einem Schreiben des steuerlichen Vertreters keine Vermögenswerte vorhanden wären. Am 24.10.2024 wurde der Vorhalt des BFG durch die…
…wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Da der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keinesfalls zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, ist auch kein (nachträglicher) Abwicklungsbedarf gegeben. Der Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers führt daher zur…
…bislang nicht entrichtet und ist von einer Aussetzung der Einhebung erfasst. 2. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nach ihrer Liquidation aufgelöst. 3. Es besteht hinsichtlich der beschwerdeführenden Gesellschaft kein Abwicklungsbedarf. III. Beweiswürdigung 1. Die Aussetzung der Einhebung des von der Beschwerde betroffenen Abgabenbetrages wurde dem Bundesfinanzgericht…
…dass diesem keine Zustellvollmacht erteilt worden wäre. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.01.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen. Mit Schreiben vom 18.06.2024 informierte die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht davon, dass ob der Bf. ein Abwicklungsbedarf nicht…
…ergibt, würde selbst bei vollinhaltlicher Stattgabe der Beschwerde keine Gutschrift resultieren, die nachträglich zu einem Aktivvermögen der Bf führen würde. Das Abgabenkonto der Bf stellt sich mit Stichtag 15.3.2024 mit 0,- Euro dar. Im konkreten Fall bestünde ein Abwicklungsbedarf sohin nur dann, wenn…
…VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112). Im vorliegenden Fall besteht kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens, weil die gelöschte GmbH die vorgeschriebene Umsatz- und Körperschaftsteuer nicht entrichtet hat und daher selbst im Falle einer Stattgabe der Beschwerde kein Aktivvermögen entstünde, da der gesamte Abgabenrückstand…
…mehr zugestellt werden. Eine Kuratorenbestellung setzt ein zwar handlungsunfähiges, jedoch existentes Steuersubjekt voraus. Sofern kein Abwicklungsbedarf besteht, liegt gar kein Rechtssubjekt mehr vor. Mangels Abwicklungsbedarf besteht auch keine Parteifähigkeit mehr. Da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen bislang nicht entrichtet, sondern gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurden, führte selbst…
…4.440,00 € verringern würde. Es verbliebe aber ein Rückstand. Aus der Fortführung des Beschwerdeverfahrens kann daher kein Aktivvermögen der exBf. entstehen. Es besteht somit kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Die im Firmenbuch gelöschte und vermögenslose exBf. ist damit vollbeendet und existiert seit…
…2006/16/0220). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt eine GesmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit also, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (zB. 20.11.1996, 95/15/0179 mwN; sowie 27.02.2001, 2001/13/0030…
…ein zwar handlungsunfähiges, jedoch existentes Steuersubjekt voraus. Sofern kein Abwicklungsbedarf besteht, liegt aber gar kein Rechtssubjekt mehr vor. Mangels Abwicklungsbedarf besteht auch keine Parteifähigkeit mehr. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht in einem solchen Fall kein Anlass (vgl. VwGH 28. 10…
…Stiftungen, Körperschaften, etc.) erlischt somit erst mit Vollbeendigung, d.h. wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. Der Wegfall des Vermögens bei Stiftungen und Fonds zieht nicht per se das Ende der Rechtspersönlichkeit nach sich, sondern stellt nur einen Auflösungsgrund dar (vgl. Posch in Schwimann/Kodek…
…2026 wurde dem Finanzamt bekanntgegeben, dass die Bf im Firmenbuch aufgrund der beendeten Liquidation gelöscht wurde, dem Gericht nach derzeitigem Verfahrensstand kein Vermögen der Gesellschaft bekannt und kein Abwicklungsbedarf ersichtlich ist. Es wurde auf das VwGH-Judikat vom 30.05.2023, Ra 2023/16/0047…
…des Vereines fortdauern. Dies ist hier aber nicht der Fall. Da der Bf. auch sonst kein Vermögen hat, besteht bei ihm kein Abwicklungsbedarf. Seine Rechtspersönlichkeit ist daher beendet; er existiert rechtlich nicht mehr. Zum Einwand seitens der belangten Behörde gegen die Einstellung des Verfahrens, wonach …
…auch nachträglich kein verwertbares Vermögen ergeben. Andererseits ist im Fall einer Abweisung der Beschwerde die dann rechtskräftige Abgabenforderung gegenüber der gelöschten Gesellschaft mangels Vermögen nicht einbringlich. Im gegenständlichen Fall ist demnach kein Abwicklungsbedarf im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegeben und somit auch kein Fortbestand der…
…in denen es zum "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden Gesellschaft kommt, die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Da mangels Abwicklungsbedarf kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss…
…ist, "dass sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund einer Steuergutschrift nachträglich ein abwickelbares Vermögen" ergeben könnte, besteht somit kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Damit hat die beschwerdeführende GmbH mit der vollständigen Abwicklung und ihrer Löschung im Firmenbuch die Parteifähigkeit verloren (BFG vom 2. Februar…