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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100847/2018

Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Liquidation und Auflösung der beschwerdeführenden, ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die kein Abwicklungsbedarf mehr besteht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100847/2018vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom ***3*** gegen die Bescheide des ***FA*** vom ***1*** betreffend die Haftung für die Lohnsteuer ***2***, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang 1. Das Finanzamt erließ nach einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben die Haftungs- und Bescheide vom ***1*** über die Haftung für die Lohnsteuer für die Jahre ***2*** und die Festsetzung des jeweiligen Säumniszuschlages. Zur Begründung verwies es auf den Bericht desselben Tages und die Niederschrift über die Schlussbesprechung. 2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen fristgerecht die Beschwerde vom ***3***. 3. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung vom ***4*** als unbegründet ab. 4. Dagegen stellte die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht den Antrag vom ***5*** auf eine Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. 5. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am ***6*** vor. 6.1. Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Finanzamt als belangte Behörde mit Beschluss vom ***7*** um eine Mitteilung, ob aus der Sicht des Finanzamtes hinsichtlich der beschwerdeführenden Gesellschaft noch ein Abwicklungsbedarf besteht, weil eine Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der Gesellschaft führen könnte. 6.2. Das Finanzamt antwortete mit Schreiben vom ***8*** nach derzeitigem Kenntnisstand der Abgabebehörde bestehe kein Abwicklungsbedarf, da die beschwerdegegenständlichen Lohnabgaben seit ***9*** von der Einhebung gem. § 212a BAO ausgesetzt seien und sich selbst im Falle einer vollinhaltlichen Stattgabe kein rückzahlbares Guthaben ergäbe. In dem Schreiben merkte es zudem an, das in Großbritannien geführte Insolvenzverfahren (Eröffnung ***10***) dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand der Abgabenbehörde bereits mit ***11*** abgeschlossen worden sein. Nähere Informationen lägen trotz einer Anfrage an den ***12*** Masseverwalter mangels Rückmeldung nicht vor. Allfällige Haftungsinanspruchnahmen seien aufgrund der Beschwerdeanhängigkeit und der Aussetzung der Einhebung der Lohnabgaben bislang noch nicht überprüft worden. II. Sachverhalt 1. Der von der Beschwerde betroffene Abgabenbetrag in Höhe von ***13*** Euro wurde bislang nicht entrichtet und ist von einer Aussetzung der Einhebung erfasst. 2. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist nach ihrer Liquidation aufgelöst. 3. Es besteht hinsichtlich der beschwerdeführenden Gesellschaft kein Abwicklungsbedarf. III. Beweiswürdigung 1. Die Aussetzung der Einhebung des von der Beschwerde betroffenen Abgabenbetrages wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt bereits im Vorlagebericht und im Schreiben vom ***8*** mitgeteilt. 2. Die Auflösung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist der letzten Eintragung des vom ***15*** des ***16*** geführten Registers zu der Gesellschaft vom ***14*** zu entnehmen. 3. In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat sich auch nach einer Nachfrage beim Finanzamt und dessen Antwort vom ***8*** kein Hinweis auf ein abwickelbares Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben. IV. Rechtliche Würdigung Gemäß § 79 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO obliegt die Erlassung von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261) zunächst dem Berichterstatter, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn es zu einem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei kommt. Die Löschung einer Gesellschaft aus einem staatlichen Register wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten Gesellschaft besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugssteuern oder Vorsteuern. Ein solcher Abwicklungsbedarf ist nicht gegeben, wenn die Abgabenfestsetzung zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Die vom Verwaltungsgerichtshof für die Vollbeendigung einer GmbH vorgesehene Gegenstandsloserklärung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 1 lit. b BAO lässt sich auf die Vollbeendigung einer vergleichbaren Gesellschaft nach dem Recht des ***16*** übertragen. Nach den getroffenen Feststellungen ist die beschwerdeführende Gesellschaft nach ihrer Liquidation aufgelöst und es besteht hinsichtlich der Gesellschaft kein Abwicklungsbedarf. Da bei dieser Sachlage die Rechtssubjektivität der beschwerdeführenden Gesellschaft beendet ist, wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt. Der Beschluss ergeht nach Erlöschen der Parteifähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft nur an die Amtspartei. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in der Beschwerdesache aufgetretenen Rechtsfragen wurden anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Dem Erkenntnis liegt daher nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde. Innsbruck, am 6. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100847/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100847.2018
Stammnummer
151911
Gültig
06.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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