RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101526/2018

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss, wenn die beschwerdeführende GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist und kein Abwicklungsbedarf (mehr) besteht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7101526/2018vom 08.01.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Selbst wenn man die Unternehmereigenschaft der ***Bezeichnung Person1*** verneinen sollte, so würde dies die Betriebsprüfung nicht zum Ziel führen. Auch dann wäre die Lieferung umsatzsteuerlich nicht der Berufungswerberin zuzurechnen. Das Umsatzsteuergesetz knüpft die Steuerpflicht im Haupttatbestand an die Absatzleistung von Unternehmern. Leistungen, die nicht von Unternehmern erbracht werden, sind dementsprechend auch nicht von der Umsatzsteuer erfasst. Das Umsatzsteuergesetz besteuert somit nur die Einkommensverwendung für den Bezug von Leistungen von Unternehmern und soll somit zu einer Besteuerung auf der Ebene des Letztverbrauchs führen. Nicht erfasst werden hingegen Wertschöpfungen in der privaten Sphäre und somit auch nicht Käufe zwischen Nicht-Unternehmern. Weiters kennt auch das Gesetz selbst Steuerausfälle auf der Ebene des Letztverbrauchs, wenn ein Kleinunternehmer Leistungen erbringt, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unecht steuerbefreit sind. In diesem Fall hat der Kleinunternehmer auf seine Leistung keine Umsatzsteuer zu berechnen. Es liegt damit bereits in der Systematik des Umsatzsteuerrechts, dass es Lieferungen und Leistungen unter Privaten geben kann, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Gleiches gilt für Lieferungen unter Einbeziehung von Unternehmern, die einer persönlichen Steuerbefreiung unterliegen. Sofern also ein Kleinunternehmer eine zuvor eingekaufte Ware an einen Privaten weiterveräußert und auf diese Wertschöpfung wegen Kleinunternehmereigenschaft keine Umsatzsteuer zu erheben ist, hat dies nicht zur Folge, dass diese Lieferung umsatzsteuerlich ignoriert oder gar einer anderen Person (nämlich dem Vorlieferanten) zugerechnet wird. Ebenso verhält es sich bei Leistungen unter Privaten. Wenn eine Privatperson eine zuvor eingekaufte Ware mit einem Aufschlag an eine weitere Privatperson veräußert, dann ist diese Lieferung lediglich nicht steuerbar. Sie wird hingegen nicht einem vorhergehenden Lieferanten (Unternehmer) mit dem "privaten" Weiterverkaufspreis zugerechnet. Eine derartige Zurechnung, die weder zivilrechtlichen noch wirtschaftlichen Maßstäben folgt, sondern lediglich eine nicht steuerbare Wertschöpfung einer Besteuerung zuführen will, ist systemwidrig. 2.2.4 Zwischenergebnis Die ***Bezeichnung Person1*** ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und handelte mit dem umsatzsteuerlichen Leistungswillen, die ***Produkte der Handelsmarke*** an ihre ***Kunden*** zu liefern. Selbst wenn die Unternehmereigenschaft der ***Bezeichnung Person1*** verneint werden sollte, käme es zu keiner Zuordnung der Lieferung an die Berufungswerberin. Die Lieferung der ***Bezeichnung Person1*** an die ***Kunden*** wäre vielmehr als ein Verkauf unter Privaten zu werten. 2.3 Negierung der zivilrechtlichen Vereinbarung Folgte man der Auffassung der Außenprüfung, müssten die zwischen der ***Bezeichnung Person1*** und der Berufungswerberin geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen negiert werden. Ein Abgehen von den zivilrechtlichen Vereinbarungen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerrechtlich erlaubt. So sind für die Bestimmung des Leistungsinhalts sowie des Leistungsumfangs grundsätzlich die schuldrechtlichen Vereinbarungen heranzuziehen und ihr wirtschaftlicher Gehalt zu ermitteln. Es ist somit nicht die Bezeichnung oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der wirtschaftliche Gehalt maßgebend. Sofern jedoch keine entgegenstehenden Beweisanzeichen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass das, was rechtlich unter Rückgriff auf die zugrundeliegende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung geschuldet ist, auch tatsächlich erfüllt worden ist. Die zugrundeliegende zivilrechtliche Vereinbarung ist somit zunächst für die zutreffende umsatzsteuerliche Einordnung der betreffenden Leistung von Bedeutung. Bei der Zurechnung von Leistungen folgt das Umsatzsteuerrecht somit grundsätzlich dem Zivilrecht. Wer nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu einer Leistung verpflichtet ist, wird, sofern er die Leistung auch tatsächlich im eigenen Namen ausführt, umsatzsteuerrechtlich als Leistender angesehen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die schuldrechtlichen Vereinbarungen eine andere Leistung verdecken, die wirklich ausgeführt worden ist (sog. "Scheingeschäft"). Eine Negierung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der wirtschaftliche Gehalt der Lieferungen das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nicht widerspiegelt. Es ist somit zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Gehalt die Lieferungen haben. 2.3.1 Keine Zurechnung der Lieferung durch die ***Bezeichnung Person1*** an die Berufungswerberin Eine Zurechnung der Lieferung durch die ***Bezeichnung Person1*** an die Berufungswerberin für umsatzsteuerliche Zwecke ist nicht zulässig, denn die wirtschaftliche Zuordnung der Leistung hat für umsatzsteuerrechtliche Zwecke anhand des Erfüllungsgeschäftes zu erfolgen. Das Erfüllungsgeschäft an die ***Kunden*** erfolgt ausschließlich über die ***Bezeichnung Person1***. Eine direkte Leistung der Berufungswerberin an die ***Kunden*** erfolgt nicht und kann auch nicht erfolgen, da die Berufungswerberin weder die ***Kunden*** noch den tatsächlichen, von der ***Bezeichnung Person1*** berechneten Wiederverkaufspreis kennt. Die Berufungswerberin wendete ausschließlich der ***Bezeichnung Person1*** Substanz, Wert und Ertrag der ***Produkte der Handelsmarke*** zu. Die ***Bezeichnung Person1*** wurde nach erfolgter Auslieferung der Artikel sowohl zivilrechtliche als auch wirtschaftliche Eigentümerin der Waren. Das wirtschaftliche Eigentum bemisst sich unter anderem danach, wer die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Nach Erhalt der Waren liegt dieses Risiko eindeutig bei der ***Bezeichnung Person1***, denn würden die Waren zwischen Anlieferung bei der ***Bezeichnung Person1*** und Weiterlieferung an die ***Kunden*** untergehen, so hat die ***Bezeichnung Person1*** dieses Risiko zu tragen. Wäre die ***Bezeichnung Person1*** nur Inkassostelle, wäre nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Gefahr des zufälligen Untergangs entweder nach Absendung der Waren bereits auf die ***Kunden*** übergegangen oder läge noch bei der Berufungswerberin. Eine Überwälzung der Preisgefahr auf die ***Bezeichnung Person1*** als Inkassostelle wäre jedoch ausgeschlossen. Weiters wird bei Zahlungsverzug die ***Bezeichnung Person1*** gemahnt und nicht der jeweilige ***Kunde***. Auch dieses spricht eindeutig gegen das Handeln der ***Bezeichnung Person1*** als bloße Inkassostelle. Somit hat die Berufungswerberin zu keiner Zeit an die ***Kunden*** geliefert. Die Leistung der ***Bezeichnung Person1*** wäre der Berufungswerberin nur dann zuzurechnen, wenn diese wirtschaftlich gesehen als unselbständige Hilfsperson für die Berufungswerberin tätig wird. Abgesehen von dem Fehlen entsprechender zivilrechtlicher Vereinbarungen ist die ***Bezeichnung Person1*** auch nicht in die Organisation der Berufungswerberin in einer Art und Weise eingegliedert, die auf eine Unselbständigkeit hindeutet. Die ***Bezeichnung Person1*** ist absolut frei in ihrer Entscheidung, wann und wie sie eine ***Verkaufsveranstaltung*** organisiert. Weiters ist sie keinesfalls gegenüber der Berufungswerberin verpflichtet, die ***Produkte der Handelsmarke*** an die ***Kunden*** weiterzuliefern. Die ***Bezeichnung Person1*** könnte die gelieferten Waren auch selbst behalten. Darüber hinaus hat auch nur die ***Bezeichnung Person1*** Kenntnis, für welchen Preis sie die Artikel tatsächlich an die ***Kunden*** weitergegeben hat. Die ***Bezeichnung Person1*** ist rechtlich in der Festsetzung des Wiederverkaufspreises frei; dieser kann die unverbindliche Preisempfehlung von ***Handelsmarke*** sowohl über- als auch unterschreiten. Die Tatsache, dass der Endverkaufspreis in der Regel der unverbindlichen Preisempfehlung entspricht, ist unschädlich. Der Preis wird von dem Prinzip Angebot und Nachfrage bestimmt und in der Regel nur dann reduziert, wenn der Wettbewerb dieses verlangt. So wird jeder vernünftige Geschäftsmann, der zum Beispiel seine Waren in einem Franchisesystem vertreibt, stets den vom Franchisegeber verlautbarten, empfohlenen Richtpreis verwenden, es sei denn, die Konkurrenzsituation macht ein Herabsetzen der Preise erforderlich. Ebenso verhält es sich mit den ***Handelsmarke*** - Produkten. Solange die ***Kunden*** die Preise nicht verhandeln oder eine sonstige Konkurrenzsituation ein Herabsetzen der Preise nicht erfordert, würde kein vernünftiger Geschäftsmann von alleine eine Preisreduktion vornehmen. Dies allein kann jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, die Berufungswerberin würde die Wiederverkaufspreise vorgeben. Zum einen ist diese in die Festsetzung der unverbindlichen Katalogpreise nicht eingebunden. Darüber hinaus hat die Berufungswerberin keine Kenntnis, zu welchem Verkaufspreis die ***Bezeichnung Person1*** die Artikel an ihre ***Kunden*** tatsächlich weiterverkauft. Die Berufungswerberin hat damit nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich ausschließlich der ***Bezeichnung Person1*** Substanz, Wert und Ertrag an den ***Handelsmarke*** - Produkten übertragen. In der Folge hat sodann die ***Bezeichnung Person1*** den ***Kunden*** Substanz, Wert und Ertrag an den ***Handelsmarke*** Produkten übertragen. Dementsprechend spricht nicht nur die vertragliche Gestaltung, sondern auch der wirtschaftliche Gehalt der Lieferung für eine Lieferkette von der Berufungswerberin an die ***Bezeichnung Person1*** und von der ***Bezeichnung Person1*** an die ***Kunden***. 2.3.2 Keine Lieferung der Berufungswerberin an die ***Kunden*** über die ***Bezeichnung Person2*** Auch eine Zurechnung der Lieferung an die Berufungswerberin über die ***Bezeichnung Person2*** ist nicht zulässig. a. ***Bezeichnung Person2*** ist keine Vermittlerin Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Berufungswerberin und der ***Bezeichnung Person2*** kein entsprechender Vertrag besteht. Vielmehr wird die ***Bezeichnung Person2*** als selbstständige Unternehmerin auf Basis eines Vertragsverhältnisses mit der ***Bezeichnung Person1*** tätig (siehe Punkt III. 1.2 oben). Dieses wird auch in dem der ***Bezeichnung Person1*** übergebenen ***Ablauf der Verkaufsveranstaltung*** deutlich gemacht, der ausdrücklich festhält, dass die ***Bezeichnung Person2*** die ***Bezeichnung Person1*** bei der Durchführung der ***Verkaufsveranstaltung*** unterstützt und hierzu zwischen der ***Bezeichnung Person1*** und der ***Bezeichnung Person2*** eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Ein Abweichen von den zivilrechtlichen Vereinbarungen ist, wie erläutert, jedoch nur bei entsprechenden entgegenstehenden Beweisanzeichen und einem korrespondierenden Auftreten nach Außen möglich. Die Außenprüfung macht hierzu keinerlei Ausführungen, sondern nimmt ohne weitere Begründung eine Zurechnung der Leistung der ***Bezeichnung Person2*** zur Berufungswerberin vor. Da die Außenprüfung in keiner Art und Weise erläutert, in wessen Namen und in welcher Funktion die ***Bezeichnung Person2*** aufgetreten ist, ist davon auszugehen, dass sie der ***Bezeichnung Person1*** gegenüber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten ist. Bereits hieraus ergibt sich, dass die ***Bezeichnung Person2*** zu keiner Zeit als Vermittlerin der Berufungswerberin aufgetreten ist. Darüber hinaus steht aber auch die gesetzliche Auslegung der Funktion des Vermittlers einer solchen rechtlichen Schlussfolgerung entgegen. Der EuGH definiert eine Vermittlungstätigkeit grundsätzlich als eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei gegenüber erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Der Mittler nimmt somit nicht den Platz einer Partei eines Vertrages ein, sondern die Tätigkeit unterscheidet sich von jenen, die üblicherweise von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Tätigkeit des Mittlers kann daher unter anderem darin bestehen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es insoweit, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die ***Bezeichnung Person2*** zu keiner Zeit die Befugnis hat, für die Berufungswerberin Verträge mit den ***Kunden*** oder den ***Bezeichnung Person1*** auszuhandeln. Diese vom EuGH geprägte Voraussetzung ist somit nicht gegeben. Die ***Bezeichnung Person2*** wurde von der Berufungswerberin auch nicht beauftragt, mit den ***Kunden*** oder den ***Bezeichnung Person1*** in Kontakt zu treten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH wäre es jedoch kennzeichnend für eine Vermittlungstätigkeit der ***Bezeichnung Person2***, dass diese aktiv für die Berufungswerberin auf die Suche nach neuen ***Kunden*** oder ***Bezeichnung Person1*** geht und für diese Vermittlung auch eine entsprechende Gegenleistung erhält. Die ***Bezeichnung Person2*** erhält jedoch von der Berufungswerberin keine Vergütung für die Kontaktaufnahme mit den ***Kunden*** oder ***Bezeichnung Person1***, sondern vielmehr wird die ***Bezeichnung Person2*** von der ***Bezeichnung Person1*** für die Erbringung von ***Leistung Person2*** bezahlt. Sofern die ***Bezeichnung Person2*** also aktiv auf die Suche nach ***Bezeichnung Person1*** geht, so ist dies keine der Berufungswerberin gegenüber erbrachte Leistung, sondern vielmehr eine im Eigeninteresse ausgeführte Tätigkeit. Denn der einzige Leistungsanreiz besteht für die ***Bezeichnung Person2*** in dem erhöhten Provisionsumsatz, der ihr von der ***Bezeichnung Person1***, nicht jedoch von der Berufungswerberin gezahlt wird. Die ***Bezeichnung Person2*** hat somit ein Eigeninteresse, mit der ***Bezeichnung Person1*** als Vertragspartei in ein eigenständiges Vertragsverhältnis einzutreten und nicht als Vermittlerin der Berufungswerberin aufzutreten. Gegen eine Vermittlungstätigkeit spricht weiterhin, dass diese selten eine Beratungstätigkeit an die Kunden des Auftraggebers umfasst. Dies geschieht hier allerdings: die ***Bezeichnung Person2*** ist bei den ***Verkaufsveranstaltungen*** anwesend, um die Kunden der Berufungswerberin (= die ***Bezeichnung Person1***) bei ihrer Verkaufstätigkeit zu unterstützen, indem sie den Kunden der ***Bezeichnung Person1*** die ***Produkte der Handelsmarke*** näher bringt. Diese Tätigkeit geht über eine reine Vermittlungstätigkeit hinaus und spricht für die Stellung als Vertragspartei in einem eigenständigen Vertragsverhältnis. Darüber hinaus spricht auch gegen die Annahme einer Vermittlungstätigkeit für die Berufungswerberin, dass die ***Bezeichnung Person2*** der ***Bezeichnung Person1*** eine Rechnung legt. Würde sie für die Berufungswerberin tätig werden, wäre die Rechnung an die Berufungswerberin zu richten. Somit bringt die ***Bezeichnung Person2*** auch durch ihr äußeres Auftreten zum Ausdruck, dass sie nicht für die Berufungswerberin tätig wird. Ferner spricht auch der Liefervorgang gegen die Vermittlungstätigkeit der ***Bezeichnung Person2***. Die Artikel werden von der Berufungswerberin an die ***Bezeichnung Person1*** und nicht an die ***Kunden*** geliefert. Diese holen sich sodann in der Regel die Artikel bei der ***Bezeichnung Person1*** ab. Es entspricht nicht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die ***Bezeichnung Person2*** die Artikel an die ***Bezeichnung Person1*** übergibt und nicht an die ***Kunden***, obwohl diese aufgrund der Bestellkarten die jeweiligen Namen und die Adresse hat, wenn die ***Bezeichnung Person2*** als Vermittlerin der Berufungswerberin tätig wird und eine Lieferung direkt an die ***Kunden*** erfolgen soll. Denn in diesem Fall wäre der Berufungswerberin eine Direktlieferung an die ***Kunden*** möglich, ohne nochmals die ***Bezeichnung Person1*** einschalten zu müssen. Eine direkte Lieferung an die ***Kunden*** erfolgt zum einen rein faktisch nicht und ist auch nicht möglich, da der Berufungswerberin weder Name noch Adresse der ***Kunden***, die bei der ***Verkaufsveranstaltung*** anwesend waren und ***Produkte der Handelsmarke*** bestellt haben, bekannt ist. Eine direkte Lieferung der Berufungswerberin an die ***Kunden*** ist daher mangels Kenntnis der ***Kunden*** nicht möglich und erfolgt auch nicht. Die Zahlung durch die ***Bezeichnung Person1*** an die ***Bezeichnung Person2*** ist auch nicht als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren. Ein solches läge nämlich nur dann vor, wenn die ***Bezeichnung Person1*** mit ihrer Zahlung eine Leistung vergütet, die die ***Bezeichnung Person2*** gegenüber der Berufungswerberin erbracht hätte. Es ist somit zu unterscheiden, ob die ***Bezeichnung Person1*** eine Leistung vergütet, die die ***Bezeichnung Person2*** ihr gegenüber erbracht hat (dann läge kein Entgelt von dritter Seite vor), oder ob mit der Bezahlung durch die ***Bezeichnung Person1*** eine von der ***Bezeichnung Person2*** der Berufungswerberin gegenüber geschuldete Leistung beglichen wird. Wie bereits erläutert, ist Auftraggeber der ***Bezeichnung Person2*** die jeweilige ***Bezeichnung Person1*** und nicht die Berufungswerberin. Die ***Bezeichnung Person2*** erbringt somit ihre ***Leistung Person2*** auch nur an die ***Bezeichnung Person1*** und hat somit auch nur dieser gegenüber einen entsprechenden Leistungswillen. Somit vergütet die ***Bezeichnung Person1*** mit ihrer Zahlung eine Leistung, die sie selbst erhalten hat. Die Zahlung ist demnach kein Entgelt von dritter Seite, sondern wird im Rahmen eines eigenständigen Vertragsverhältnisses von der ***Bezeichnung Person1*** an die ***Bezeichnung Person2*** gezahlt. b. ***Bezeichnung Person2*** ist keine sonstige Hilfsperson Die ***Bezeichnung Person2*** ist auch nicht in anderer Art und Weise in die Organisation der Berufungswerberin eingegliedert, dass diese aufgrund einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Berufungswerberin als unselbstständige Hilfsperson qualifiziert werden könnte. Eine Zurechnung der Lieferung an die Berufungswerberin aus diesem Titel ist somit ebenfalls unzulässig. Vielmehr wird die ***Bezeichnung Person2*** als selbständige Unternehmerin tätig. Ferner ist festzuhalten, dass seitens der Außenprüfung jegliche Ausführungen zu einer allfälligen Eingliederung der ***Bezeichnung Person2*** fehlen, sodass die Bescheide jedenfalls aufgrund unzureichender Sachverhaltsermittlung aufzuheben sind. Hinsichtlich des umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriffes wird zunächst auf die Ausführungen unter Punkt in. 2.1.2 verwiesen. Weiters ist für die Beurteilung der Selbständigkeit und damit der Unternehmereigenschaft einer Person das Innenverhältnis und nicht die Erscheinung nach außen maßgeblich. § 2 Abs. 2 Z. 1 UStG definiert die Unselbstständigkeit als Eingliederung in ein Unternehmen dergestalt, dass Weisungsgebundenheit gegeben ist. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt in den Umsatz- und Einkommensteuerrichtlinien hierzu folgende Rechtsauffassung: "Die Weisungsgebundenheit äußert sich in einem persönlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers, das auf die Art der Ausführung der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes uÄ Einfluss nimmt. [...] Neben der Weisungsgebundenheit wird das Fehlen eines Unternehmerrisikos als wesentlichstes Kriterium der Unselbstständigkeit angesehen (VwGH 6.11.1990, 90/14/0141; VwGH 22.9.1992, 92/14/0047; VwGH 18.10.1995, 94/13/0121). Von einem Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu gestalten (VwGH 11.8.1993, 92/13/0022). Als weitere Indizien für Unselbstständigkeit kommen in Betracht: • Form der Entlohnung (feste Bezüge, keine Abrechnung nach Stunden - VwGH 6.4.1988, 87/13/0202), • Tätigkeit für einen Auftraggeber durch längere Zeit, • keine Möglichkeit eigener Arbeits- und Zeiteinteilung (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281), • Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort (VwGH 15.7.1986, 83/14/0203), • Urlaubsanspruch, • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, • Überstundenvergütung, • kein Kapitaleinsatz, • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines bestimmten Arbeitserfolges, • Einsatz von Hilfskräften nicht zulässig (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281), • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist, • die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Arbeitnehmer (VwGH 11.6.1979, 0450/79)." Gemäß Rz 5404 der EStRL 2000 sind weiters folgende Kriterien maßgeblich: "Für das Unternehmerwagnis sprechende Indizien sind beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige • die Höhe der Einnahmen beeinflussen kann (VwGH6.4.1988, 87/13/0202), • bei (unverschuldetem) Entfall der Leistung auch den Entgeltanspruch verliert (VwGH 23.10.1990, 89/14/0102), also auch das Krankheitsrisiko trägt (VwGH 15.7.1998, 97/13/0169), • kein festes Gehalt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz oder am Gewinn erhält, • die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten ohne allgemeinen Ersatzanspruch gegenüber Dritten selbst trägt (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202), • ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit den Betrieb selbst bestimmen kann, • keiner festen Dienstzeit (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281) und keiner arbeitsrechtlich begründeten Urlaubsregelung (VwGH29.9.1987, 87/14/0110) unterliegt, • keinen Bindungen bei der Auftragsübernahme unterliegt (VwGH 16.1.1991, 89/13/0194), • die Möglichkeit der Beschäftigung eigener Arbeitskräfte sowie der Delegierung von Arbeiten hat, sich also vertreten lassen kann (VwGH 25.1.1983, 82/14/0081; VwGH 16.1.1991, 89/13/0194), • Gewährleistungsarbeiten gegenüber Dritten auf eigene Kosten durchzuführen hat (VwGH 16.1.1991, 89/13/0194)." Die weit überwiegenden Indizien sprechen im vorliegenden Fall für die Unternehmereigenschaft der ***Bezeichnung Person2***. Abgesehen von dem Fehlen entsprechender zivilrechtlicher Vereinbarungen ist die ***Bezeichnung Person2*** nicht in die Organisation der Berufungswerberin in einer Art und Weise eingegliedert, die auf eine Unselbständigkeit hindeuten könnte. Wie bereits erläutert, ist die ***Bezeichnung Person2*** bei der Organisation ihrer Tätigkeit und der Zeiteinteilung völlig frei. Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der in einem Monat abzuhaltenden ***Verkaufsveranstaltung*** und auch kein vorgegebenes Umsatzziel. Die ***Bezeichnung Person2*** ist absolut frei in ihrer Entscheidung, ob, wann und wie sie eine ***Verkaufsveranstaltung*** organisiert. Der selbstständige Status der ***Bezeichnung Person2*** und die mangelnde vertragliche Bindung zur Berufungswerberin werden zusätzlich dadurch belegt, dass die ***Bezeichnung Person2*** weder über einen Gebietsschutz verfügt, noch von der Berufungswerberin oder von ***Handelsmarke*** ein bestimmtes Gebiet zur "Bearbeitung" zugewiesen bekommt. Anders als in anderen Systemen des ***Art Verkaufssystem*** erhält die ***Bezeichnung Person2*** weder von der Berufungswerberin noch von ***Handelsmarke*** eine Kundenliste zur Verfügung gestellt, sodass weder die Berufungswerberin noch ***Handelsmarke*** Einfluss darauf haben, welche ***Bezeichnung Person1*** von welcher ***Bezeichnung Person2*** angesprochen oder auch welche ***Bezeichnung Person2*** von welcher ***Bezeichnung Person1*** kontaktiert wird. Es obliegt somit gänzlich dem persönlichen Geschick und Einsatz der ***Bezeichnung Person2***, ihren Kreis der ***Bezeichnung Person1*** auszubauen. Die Berufungswerberin erfährt erst durch den Eingang der Sammelbestellkarte die, wie bereits erwähnt, die ***Kunden*** nicht erkennen lässt - von dem Kontakt zwischen der ***Bezeichnung Person2*** und der ***Bezeichnung Person1***. Die Berufungswerberin hat somit weder Einfluss auf die Art und Weise, wie eine ***Verkaufsveranstaltung*** abgehalten wird, noch auf das Datum, den Ort, die Person der ***Bezeichnung Person1*** oder die Identität der einzelnen ***Kunden***. Darüber hinaus leistet die ***Bezeichnung Person2*** ihre unternehmerischen Dienste auch mit ausschließlich eigenen Betriebsmitteln. So sind Terminkalender, Computer und Kfz sämtlich im Eigentum der ***Bezeichnung Person2***. Ebenso gehören die Behältermodelle, die die ***Bezeichnung Person2*** bei der ***Verkaufsveranstaltung*** vorzeigt, ihr und nicht der Berufungswerberin. Das Unternehmerwagnis besteht eindeutig darin, dass die ***Bezeichnung Person2*** allein und ohne Sicherung durch die Berufungswerberin ihre Ein- und Ausgabenseite steuern kann. Das Risiko der ***Bezeichnung Person2***, dass ihre Kosten höher als die letztendlich aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielte Verkaufsprovision sind, wird ihr von der Berufungswerberin zu keinem Zeitpunkt abgenommen. Außerdem spricht die durchschnittliche, hohe Anzahl der tatsächlich veranstalteten ***Verkaufsveranstaltung*** für das Vorliegen unternehmerischer Tätigkeit. Nochmals muss betont werden, dass das Abhalten oder die Anzahl der ***Verkaufsveranstaltung*** in keiner Weise von der Berufungswerberin vorgegeben wird, sondern der Arbeitseinsatz der ***Bezeichnung Person2*** ausschließlich von ihr selbst bestimmt wird. Die ***Bezeichnung Person2*** ist weder persönlich noch wirtschaftlich in das Unternehmen der Berufungswerberin eingegliedert und wird somit nicht als unselbstständige Hilfsperson für die Berufungswerberin tätig. Eine Zurechnung der Umsätze an die Berufungswerberin aus diesem Grunde scheidet aus. 2.4 Zwischenergebnis Ausgehend von einer umsatzsteuerlichen Leistungszurechnung anhand der zivilrechtlichen Verträge werden die ***Produkte der Handelsmarke*** zunächst von der Berufungswerberin an die ***Bezeichnung Person1*** und sodann von der ***Bezeichnung Person1*** an die ***Kunden*** geliefert. Diese Leistungszurechnung wird auch vom wirtschaftlichen Gehalt der Erfüllungsgeschäfte getragen. Sofern die ***Bezeichnung Person1*** nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt, ist dies für die Lieferkette unschädlich. Die fehlende Unternehmereigenschaft kann jedenfalls nicht zu einer Zurechnung der an die ***Kunden*** erfolgten Lieferung der ***Produkte der Handelsmarke*** an die Berufungswerberin führen. 3. Entgelt Die Außenprüfung bringt ohne weitere Begründung vor, dass die ***Bezeichnung Person1*** jeweils 100% ohne Abzug eines Rabatts einkassiere und der ***Bezeichnung Person2*** "zur Einzahlung" übergebe, sodass die gesamten 100% Entgelt der ***regionaler Vertrieb*** darstellen. Diese Schlussfolgerung entbehrt jeglicher Grundlage und ist unzulässig. Die ***Bezeichnung Person1*** zahlt entsprechend dem Entgeltzusammenhang 77,5% des Verkaufspreises an die Berufungswerberin für den Erhalt der ***Produkte der Handelsmarke*** und in der Regel 22,5% an die ***Bezeichnung Person2*** für die erbrachten Dienstleistungen. 3.1 Umsatzsteuerlicher Entgeltbegriff Gemäß § 4 UStG ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer das für die Leistung gezahlte Entgelt. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Grundsätzlich ist es egal, ob der Abnehmer das Entgelt dem Unternehmer direkt oder (ganz oder teilweise) auf sein Verlangen hin einem Dritten übergibt. Auch ist nicht entscheidend, welches Entgelt vereinbart wurde. Bestehen Differenzen zwischen dem vereinbarten und dem geleisteten Entgelt, so ist entscheidend, was wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen und endgültig gezahlt wurde. Der Entgeltbegriff ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungsempfängers zu definieren. Somit ist seine Zahlung nur dann als Entgelt zu qualifizieren, soweit diese aufgewendet wird, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Daher ist nur das Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht ("Entgeltlichkeitszusammenhang")' Leistungen des Abnehmers, die zwar anlässlich der Leistung, jedoch nicht für die Leistung erbracht werden, zählen nicht zum Entgelt, auch wenn sie gemeinsam mit der Gegenleistung für eine Leistung entrichtet wurden. 3.2 Entgeltzuordnung im vorliegenden Fall Zunächst ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der Außenprüfung falsch ist. Die ***Bezeichnung Person1*** übergibt der ***Bezeichnung Person2*** nicht 100% des eingesammelten Entgeltes "zur Einzahlung", sondern lediglich 77,5% dieses Betrages (dies entsprechend 77,5% des unverbindlichen Verkaufspreises) sind zur Weiterleitung an die Berufungswerberin bestimmt. Der verbleibende Betrag ist gemäß der mit der ***Bezeichnung Person2*** geschlossenen Vereinbarung als Entgelt für deren Dienstleistungen bestimmt. Die ***Bezeichnung Person1*** wendet somit entsprechend dem Entgeltlichkeitszusammenhang 77,5% des unverbindlichen Verkaufspreises auf, um von der Berufungswerberin die Waren zu erhalten. Nur diese Leistung wollte sie von der Berufungswerberin erhalten. Die weiteren (idR) 22,5% werden aufgewendet, um von der ***Bezeichnung Person2*** Unterstützung bei der Durchführung der ***Verkaufsveranstaltung*** und den weiteren administrativen Vorgängen, somit die von der ***Bezeichnung Person2*** angebotene sonstige Leistung, zu erhalten. Wie bereits unter Punkt III. 2.3.2 a dargestellt, ist die Zahlung durch die ***Bezeichnung Person1*** an die ***Bezeichnung Person2*** nicht als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren. 3.3 Ergebnis Die ***Bezeichnung Person1*** wendet lediglich 77,5% des unverbindlichen Verkaufspreises auf, um die ***Produkte der Handelsmarke*** von der Berufungswerberin zu erhalten. Somit hat die Berufungswerberin auch nur diesen Betrag mit 20% Umsatzsteuer zu besteuern. Der restliche Betrag, der in der Regel 22,5% des unverbindlichen Verkaufspreises entspricht, wird von der ***Bezeichnung Person1*** aufgewendet, um die ***Leistung Person2*** der ***Bezeichnung Person2*** zu erhalten. Die ***Bezeichnung Person2*** hat somit diesen Betrag mit 20% Umsatzsteuer zu belegen, sofern diese nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Dieser Betrag stellt somit kein Entgelt für die Leistung der Berufungswerberin dar und ist daher auch nicht von dieser zu versteuern. 4. Doppelte Belastung mit Umsatzsteuer Sofern die Betriebsprüfung mit ihrer Argumentation durchdringt, ist der Berufungswerberin jedenfalls jene Vorsteuer zum Abzug zuzulassen, die auf das Entgelt für jene ***Bezeichnung Personen2*** entfällt, auf die die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden ist. Sofern mangels Rechnungen der genaue Betrag der anzurechnenden Vorsteuern nicht festgestellt werden kann, ist eine Ermittlung im Schätzungswege zulässig. Überdies ist die Schätzung von Vorsteuern auch gemeinschaftsrechtlich gedeckt. Aufgrund der bisherigen von der Berufungswerberin vorgenommenen Zuordnung der Dienstleistung der ***Bezeichnung Person2*** an die ***Bezeichnung Person1*** hat die Berufungswerberin bislang keine Rechnung von jenen ***Bezeichnung Personen2*** verlangt, die nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Da nach Ansicht der Betriebsprüfung die den Vorsteuerabzug begründenden Leistungen der ***Bezeichnung Personen2*** jedoch stattgefunden haben, wären die Voraussetzungen für die Schätzung der Vorsteuer gegeben. 5. UFS - Berufungsentscheidung GZ. RV/0204-W/07 Vorsorglich ist weiters festzuhalten, dass die UFS - Entscheidung RV/0204-W/07 weder auf Sachverhaltsebene noch betreffend der rechtlichen Würdigung präjudiziell für das gegenständliche Verfahren ist. Auch wenn diesem Verfahren ebenfalls die Frage der Zurechnung von Umsätzen an eine ***regionaler Vertrieb*** im Rahmen des ***Handelsmarke*** Vertriebssystems zugrunde lag, gibt es keine Handhabe, dieses Erkenntnis auf den gegenständlichen Sachverhalt umzulegen, da ausschlaggebend ist, wie das Vertriebssystem in der jeweiligen ***regionaler Vertrieb*** umgesetzt wurde. Wie bereits erläutert, wurde im gegebenen Fall das Vertriebssystem sowohl zivilrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich umgesetzt. Überdies wurden gegen diese Entscheidung unseres Wissens ausschließlich deshalb keine weiteren Rechtsmittel ergriffen, da die Gesellschaft insolvent wurde. 6. Ergebnis Die Bescheide vom 27. April 2010 sind hinsichtlich der Erhöhung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage rechtswidrig und daher aufzuheben. Die von den Parteien geschlossenen Verträge wurden sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich umgesetzt. Es besteht keine Veranlassung, umsatzsteuerrechtlich von den zivilrechtlichen Vereinbarungen abzuweichen. Das von der ***Bezeichnung Person1*** an die Berufungswerberin sowie das von der ***Bezeichnung Person1*** an die ***Bezeichnung Person2*** gezahlte Entgelt ist sohin wie folgt zu versteuern: Die ***Bezeichnung Person1*** wird als Eigenhändlerin tätig und kauft von der Berufungswerberin die von ihr sowie für ihre ***Kunden*** bestellten ***Produkte der Handelsmarke***. Für diese Artikel zahlt sie an die Berufungswerberin den unverbindlichen Verkaufspreis abzüglich eines ***Rabatt Person1*** in Höhe von 22,5%. Der sich so ergebende Betrag ist von der Berufungswerberin mit 20% Umsatzsteuer zu belegen. Die ***Bezeichnung Person2*** hat allein mit der ***Bezeichnung Person1*** einen mündlichen Vertrag abgeschlossen. Vertragsinhalt ist in der Regel die Unterstützung bei der Durchführung der ***Verkaufsveranstaltung*** durch die Vorführung der Produkte, das korrekte Ausfüllen der Sammelbestellkarte, die Abwicklung des Bestellvorganges der ***Bezeichnung Person1*** bei der Berufungswerberin nebst Abholung der Ware, die Aufteilung der Ware anhand der Einzelbestellungen der ***Kunden***, die Auslieferung der Bestellungen an die ***Bezeichnung Person1*** sowie die Inkassotätigkeit ebenfalls für die ***Bezeichnung Person1***. Für diese umfassenden Tätigkeiten erhält die ***Bezeichnung Person2*** von der ***Bezeichnung Person1*** eine Provision in Höhe von bis zu 22,5% des unverbindlichen Nettoverkaufspreises. Dieses Entgelt ist, sofern die ***Bezeichnung Person2*** nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt, mit 20% Umsatzsteuer zu versteuern. Sofern der Argumentation der Außenprüfung stattgegeben wird, ist jedenfalls die abzuziehende Vorsteuer im Wege der Schätzung zu ermitteln." Mit Bescheid vom 21.12.2010 wurde die Entscheidung über die anhängige Berufung (nunmehr Beschwere) gemäß § 281 Abs. 1 BAO (nunmehr § 271 BAO) bis zum Abschluss des Verfahrens beim UFS zur GZ RV/0184-W/08 ausgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Jänner 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus: "Das mit Bescheid vom 21.12.2010 gem. § 281 Abs. 1 BAO (nun § 271 Abs. 1 BAO) ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt, da die Rechtsfrage aufgrund der Entscheidungen des BFG RV/7101047/2011 vom 07.07.2016 und des VwGH Ra 2016/13/0042 geklärt ist. Aufgrund dieser Entscheidungen wurde die Rechtsansicht des Finanzamtes bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verkaufes der ***Produkte der Handelsmarke*** unstrittig in einer umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung zu den ***Kunden***-und nicht die jeweilige ***Bezeichnung Person1***- stand. Damit gehörte zu der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 4 Abs. 1 UStG alles, was die ***Kunden*** für die erhaltenen Waren aufgewendet haben. Zum Vorbringen der Vorsteuerschätzung ist auszuführen, dass ein Vorsteuerabzug eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG voraussetzt, da diese eine materiell rechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges darstellt. Die Berufung (Beschwerde) war daher abzuweisen." Die Bf. brachte am 26. Februar 2018 einen Vorlageantrag ein und wiederholte in diesem im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen. Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 04. April 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter dem Punkt "Stellungnahme" aus: "In der oa Entscheidung des BFG und des VwGH wurde die Rechtsansicht des Finanzamtes bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verkaufes der ***Produkte der Handelsmarke*** in einer umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung zu den ***Kunden*** stand. Damit gehörte zu der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 4 Abs.1 UStG alles, was die ***Kunden*** für die erhaltenen Waren aufgewendet haben. Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde abzuweisen." Am 01. Februar 2022 übermittelte das Bundesfinanzgericht an die Bf. einen Vorhalt mit nachstehendem Inhalt: In Ihrer Beschwerdesache werden Sie ersucht, zu nachstehenden Ausführungen innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: Ausgehend von den dem Vorlageantrag vom 26.2.2018 beigelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur Zl 2011/13/0098) ergebenden Anforderungen betreffend Feststellung der Unternehmereigenschaft der ***Bezeichnung Person1*** (Punkt 1 dieses Schreibens) ergaben sich die unter Punkt 2 dieses Schreibens ausgeführten Fragen. Punkt 1. Judikatur Aussehen und Inhalt der Bestellungen der ***Kunden*** (VwGH-Erkenntnis vom 28.10.2014, 2011/13/0098, Seite 5, letzter Absatz): Der Bestellschein Beilage B) der Berufung hat folgenden Inhalt: Vorderseite: ***Handelsmarke*** Diese ***Handelsmarke*** Artikel bestelle ich: Menge Stk/Satz Bestellnummer Produktbezeichnung Stückpreis Gesamtpreis [11 ausfüllbare Zeilen] Name d. Bestellers: Gesamt: … Ich möchte gerne eine ***regionaler Vertrieb*** besuchen und freue mich auf eine Einladung. … Ich möchte mehr über die Tätigkeit der ***Bezeichnung Person2*** wissen. … Ich bin an einer ***Handelsmarke*** Vorführung interessiert. … Ich bin an einer speziellen "Koch-Mit-***Verkaufsveranstaltung***" interessiert. Bitte Zutreffendes ankreuzen. Die Bestellung und Auslieferung erfolgt zu den ALLGEMEINEN LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN LAUT GÜLTIGEM KATALOG Rückseite: VwGH vom 28.10.2014, 2011/13/0098, Seite 5, letzter Absatz: Feststellungen darüber, wessen Liefer- und Verkaufsbedingungen dies sind, liegen nicht vor, aber auch ihr Inhalt wäre für die Beurteilung der Leistungsbeziehung von Bedeutung. Der Bestellschein Beilage B) der Berufung enthält Folgendes: Die Bestellung und Auslieferung erfolgt zu den ALLGEMEINEN LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN LAUT GÜLTIGEM KATALOG Punkt 2. FRAGEN 2.1 Um Vorlage des Kataloges wird ersucht. Seite 2, erster Absatz, der Berufung: Die ***Bezeichnung Person1*** wurde und wird bei der Planung und Durchführung der ***Verkaufsveranstaltung*** von einer ***Handelsmarke***-***Bezeichnung Person2*** … unterstützt. 2.2 Durch wen und auf welche Art und Weise kam es zur Einschaltung der ***Bezeichnung Person2***? 2.3 Ist die Zustellungsbevollmächtigung an Herrn ***Geschäftsführer*** aufrecht?" Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 22. März 2022 beantwortet wie folgt: (…) I. Frage 2.1 - Vorlage des Kataloges Beiliegend übermitteln wir Auszüge aus den (von ***Handelsmarke*** ***EU-Land*** GmbH aufgelegten) Katalogen für Herbst/Winter 2005/06, Frühling/Sommer 2006, sowie Herbst/Winter 2006/07. Kataloge aus späteren Zeiträumen (ab Frühjahr/Sommer 2007) sind nicht relevant, da im März 2007 eine Änderung des Vertriebssystems erfolgte und die umsatzsteuerliche Behandlung von ab April 2007 erfolgten Verkäufen von ***Produkten der Handelsmarke*** durch die Betriebsprüfung und das Finanzamt nicht beanstandet wurden und daher nicht verfahrensgegenständlich sind. Wie Sie den Katalogen entnehmen können, befinden sich in diesen auf der Seite mit der Österreich -Karte unter dem Titel "Immer in Ihrer Nähe" im unteren Bereich neben dem Hinweis, dass es sich bei den angegebenen Preisen um unverbindlich empfohlene Richtpreise handelt und diversen urheberrechtlichen Hinweisen, neben dem Hinweis auf die Firma ***Name Vertriebsgesellschaft***. folgende Angaben: "Warenbestellungen können nur in schriftlicher Form an Ihre ***Bezeichnung Person1*** mittels der Bestellkarte erfolgen. Die Waren werden bei einem autorisierten ***Handelsmarke*** Vertriebspartner von Ihrer ***Bezeichnung Person1*** bezogen und von dieser an Sie weiterverkauft." Wir gehen davon aus, dass die ***Bezeichnung Person1*** bei einer ***Verkaufsveranstaltung*** im Regelfall die von ***Handelsmarke*** ***EU-Land*** GmbH zur Verfügung gestellten Drucksorten und insbesondere auch die hier beigefügten Kataloge verwendet haben, da ansonsten nicht das gesamte Warensortiment hätte dargestellt werden können. Es war somit für jeden ***Kunde*** deutlich ersichtlich, dass der Verkauf durch die ***Bezeichnung Person1*** erfolgt. Wir nehmen nicht an, dass ***Bezeichnung Person1*** bei diesem Verkauf (eigene) allgemeine Geschäftsbedingungen in schriftlicher Form erstellt haben, zumal sich schon im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (insbesondere §§ 861ff und §§ 1053ff) umfassende Regelungen von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Verträgen im Allgemeinen und mit Kaufverträgen im Besonderen finden. Wir können dies aber nicht mit Sicherheit sagen, da wir bei den jeweiligen Verkaufsgesprächen nicht zugegen waren. Ein Abgehen von den gesetzlichen Regelungen dürfte beim Verkauf von ***Produkten der Handelsmarke*** jedoch kaum notwendig sein. Einerseits werden die Verkäufe üblicherweise im ***speziellen Kundenbereich*** und gegen Vorauskasse anlässlich einer Bestellung erfolgen und andererseits werden allfällige Gewährleistungsansprüche ohnehin durch die umfassende von ***Handelsmarke*** gewährte Herstellergarantie, welche über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgeht, abgedeckt. Allenfalls könnte der Verweis auf den Bestellkarten, wonach die Bestellung und Auslieferung zu den Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen laut gültigem Katalog erfolgt, nur dahingehend verstanden werden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ***Name Vertriebsgesellschaft***. zur Anwendung kommen, was dann unter Umständen auf einen direkten Verkauf der Waren von der Firma ***Name Vertriebsgesellschaft***. an die ***Kunden*** hinweisen würde. Jedenfalls ist auch festzuhalten, dass die Verkäufe an die ***Kunden*** nicht zu unseren Geschäftsbedingungen stattgefunden haben, da wir weder bei dem jeweiligen Verkaufsgespräch zugegen waren, noch Partei des jeweiligen Geschäftes wurden. ll. Frage 2.2 - Durch wen und auf welche Art und Weise kam es zur Einschaltung der ***Bezeichnung Person2***? Wir weisen darauf hin, dass ***Bezeichnung Personen2*** nicht in unserem Auftrag tätig wurden und wir daher auch keinen Einfluss darauf hatten, wie es zur "Einschaltung" der ***Bezeichnung Person2*** kam. Wir gehen jedoch davon aus, dass dies üblicherweise durch persönlichen Kontakt erfolgte, etwa im Rahmen einer ***Verkaufsveranstaltung*** oder im ***speziellen Kundenbereich***. Die Initiative zur Kontaktaufnahme und in der Folge auch zur Durchführung einer ***Verkaufsveranstaltung*** konnte sowohl von der ***Bezeichnung Person2*** als auch der (potentiellen) ***Bezeichnung Person1*** kommen. III. Frage 2.3 - Zustellvollmacht Die Zustellvollmacht an Herrn ***Geschäftsführer*** ist noch aufrecht." Diesem Schreiben waren Auszüge (Kopien) der ***Kataloge Handelsmarke*** für Herbst/Winter 2005/06, Frühling/Sommer 2006 und Herbst/Winter 2006/07 beigelegt. Mit Vorhalt vom 03. Mai 2022 übermittelte das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde einen Vorhalt, mit dem der Vorhalt an die Bf. vom 01. Februar 2022 und die Antwort der Bf. mitsamt Beilagen zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Mit diesem Vorhalt wurde der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben, zu folgenden Ausführungen Stellung zu nehmen: 1. Das Finanzamt hat den Feststellungen einer Betriebsprüfung folgend bei der Bf., einer ***regionaler Vertrieb*** von ***Handelsmarke***, auch die von der ***Bezeichnung Person1*** an die ***Bezeichnung Person2*** übergebene Provision als Entgeltsbestandteil beurteilt. Das Beschwerdeverfahren wurde ausgesetzt. 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im ausgesetzten Verfahren (RV/7101047/2011 vom 7. Juli 2016) die Revision mit Beschluss vom 13. September 2017, Zahl Ra 2016/13/0042, zurückgewiesen. Nach Durchführung von Ermittlungen wurden im Erkenntnis des BFG die Lieferungen der ***regionaler Vertrieb*** an die ***Bezeichnung Person1*** als Lieferung an die LetztverbraucherInnen beurteilt und Umsatzsteuer vom Katalogpreises festgesetzt. 3. Unter Bezug auf den Beschluss des VwGH Ra 2016/13/0042 hat das Finanzamt den Fall als geklärt betrachtet und die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. 4. Der steuerliche Vertreter der Bf. wendet das Fehlen entsprechender Feststellungen - wie sie etwa im Verfahren zu GZ RV/7101047/2011 getroffen wurden - ein. 5. Ausgangsrechnungen, Bestellscheine, Wunschlisten, Werbematerial anhand dessen beurteilt werden könnte wie die ***Bezeichnung Person1*** und ***Kunden*** sich ihre Rolle in Bezug auf den Liefervorgang vorstellen mussten (vgl. VwGH GZ 2011/13/0098, Aufhebung), sowie Unterlagen betreffend Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber der ***Bezeichnung Person2*** oder ***regionaler Vertrieb*** und konkrete Reklamationsabwicklungen waren der Aktenlage nicht entnehmbar. Nach den in den Beilagen des Vorlageantrages der Bf. vom 26.2.2018 enthaltenen Erledigungen und Hinweisen (Erlass des ***Ministerium*** ***TT.MM.JJJJ***, GZ ***Geschäftszahl1***; Schreiben des ***Ministerium*** vom ***TT Monat JJJJ***, GZ ***Geschäftszahl2***; Schreiben der ***Behörde*** vom ***TT.MM.JJJJ***, ***Geschäftszahl3***; Schreiben des ***Ministerium*** vom ***TT Monat JJJJ***, GZ ***Geschäftszahl4***) ist auf den tatsächlich gewollten Liefervorgang abzustellen. 6. Die Veranstaltung von ***Verkaufsveranstaltung*** und die Nähe der ***Bezeichnung Personen2*** zum ***Handelsmarke*** Vertriebssystem allein reicht nicht aus, um eine Leistungsbeziehung (Lieferung) der ***regionaler Vertrieb*** an die ***Kunden*** anzunehmen. Nach den in den Beilagen des Vorlageantrages der Bf. vom 26.2.2018 enthaltenen Erledigungen und Hinweisen (Erlass des ***Ministerium*** ***TT.MM.JJJJ***, GZ ***Geschäftszahl1***; Schreiben des ***Ministerium*** vom ***TT Monat JJJJ***, GZ ***Geschäftszahl2***; Schreiben der ***Behörde*** vom ***TT.MM.JJJJ***, ***Geschäftszahl3***; Schreiben des ***Ministerium*** vom ***TT Monat JJJJ***, GZ ***Geschäftszahl4***) ist auf den tatsächlich gewollten Liefervorgang abzustellen. 7. Unter Bedachtnahme auf die Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 22.3.2022 und der darin vorgelegten Werbeunterlagen (Kataloge) stellt sich die Lieferbeziehung ausschließlich zwischen der ***regionaler Vertrieb*** und der ***Bezeichnung Person1*** (und nicht zwischen der ***regionaler Vertrieb*** und den ***Kunden***) dar. Dementsprechend können die an die ***Bezeichnung Person2*** geflossenen Provisionen nicht der ***regionaler Vertrieb*** als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zugerechnet werden. Die belangte Behörde beantwortete diesen Vorhalt mit Schreiben vom 03. Mai 2022 wie folgt: "Der steuerliche Vertreter wendet in seinem Ergänzungsersuchen das Fehlen entsprechender Feststellungen, wie sie etwa im Verfahren zu GZ RV/7101047/2011 getroffen wurden, ein. Das Finanzamt erachtete zusätzliche Feststellungen nicht erforderlich, da der Verkauf sämtlicher ***Produkte der Handelsmarke*** im Rahmen der ***Verkaufsveranstaltung*** nach denselben Regeln ablief. Dies ist der Grund, warum das Beschwerdeverfahren bis zur Klärung ausgesetzt wurde. Umsatzsteuerlich sind nach § 3 Abs. 1 UStG Lieferungen Leistungen durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. Lässt sich der Unternehmer bei der Abwicklung eines Liefergeschäftes durch einen selbständigen Dritten vertreten und soll dieser im eigenen Namen auftreten, wird er selbst aus dem Schuldverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet. Handelt der Dritte überdies für eigene Rechnung, indem er allein ein Risiko im Hinblick auf die Preisgestaltung, die Mängelhaftung, den zufälligen Untergang der Sache trägt, bringt der Dritte damit nach außen hin deutlich zum Ausdruck, dass er für sich selbst handelt und die Lieferung an den Abnehmer ausführt. Der EuGH beurteilt die Übertragung der Verfügungsmacht eines Gegenstandes danach, ob die mit der Ware verbundenen Chancen und Risiken auf den Unternehmer übergegangen sind (EuGH 16.02.2012, Eon Aset, C-118/11). Vor diesem Hintergrund dieser Ausführungen kommt der Gefahrtragung im Rahmen der übrigen Umstände des konkreten Falles jedenfalls entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Sie muss als starkes Indiz für eine eigentümerähnliche Position und damit für die Lage der Verfügungsmacht verstanden werden. Aus den vorgelegten ***Kataloge Handelsmarke*** gehen weder allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen noch Regen über eine Gefahrtragung beziehungsweise wie im Gewährleistungsfall vorzugehen ist, hervor. Auch der steuerliche Vertreter führt in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 22. März 2022 an: "Wir nehmen nicht an, dass ***Bezeichnung Person1*** bei diesem Verkauf (eigene) allgemeine Geschäftsbedingungen in schriftlicher Form erstellt haben".

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101526/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101526.2018
Stammnummer
146831
Gültig
08.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF