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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101526/2018

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss, wenn die beschwerdeführende GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist und kein Abwicklungsbedarf (mehr) besteht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7101526/2018vom 08.01.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Fehlen dieser Unterlagen, und insbesondere wie bei Produktmängel tatsächlich vorgegangen wurde, führt zum Schluss, dass der ***Bezeichnung Person1*** umsatzsteuerlich nicht die Verfügungsmacht an den Waren verschafft worden ist. Aus den vorgelegten Unterlagen konnte kein Sachverhalt festgestellt werden, der von dem Sachverhalt, der zur Entscheidung GZ RV/7101047/2011 führte, abweicht. Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde abzuweisen." Am 04. November 2022 übermittelte das Bundesfinanzgericht neuerlich einen Vorhalt an die belangte Behörde: "In obiger Beschwerdesache wird ersucht, zu nachstehenden Ausführungen innerhalb von 1 Monat Stellung zu nehmen: Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Finanzamtes vom 23.5.2022, wonach der ***Bezeichnung Person1*** die Unternehmereigenschaft fehle, weil nach dem Erkenntnis des BFG GZ. RV/7101047/2011 vom 7.7.2016, Gewährleistungsansprüche der Kunden nur gegenüber der ***regionaler Vertrieb*** im Wege der ***Bezeichnung Person2*** geltend gemacht werden könnten, wird vorgehalten: Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keinerlei Ermittlungen durchgeführt (auch nicht über die Abwicklung von Gewährleistungsfällen). Der VwGH hat in seiner Entscheidung (Ra 2016/13/0042 vom 13.9.2017) nicht in der Sache abgesprochen, sondern die Revision (betreffend RV/101047/2011) wegen Fehlen formaler Inhaltserfordernisse der Revisionsschrift zurückgewiesen. Vom BFG (RV/7101047/2011) wurde der von der Partei vorgebrachte Einwand, die ***Bezeichnung Person2*** sei über mündlichen Auftrag in Gewährleistungsfällen für die ***Bezeichnung Person1*** tätig geworden, deshalb als nicht glaubhaft angesehen, weil die ***Bezeichnung Person1*** nur eine Verteilungs- und Sammelfunktion innehabe. Lediglich auf diesen Umstand wurde die Annahme, die ***Bezeichnung Person2*** sei für die ***regionaler Vertrieb*** tätig geworden, gestützt ("erschlossen"). Konkrete, nachvollziehbare, schriftliche Unterlagen hierfür sind dem dortigen Verfahren nicht entnehmbar. Der steuerliche Vertreter der Bf. hat auf die in jedem Fall bestehende Herstellergarantie durch ***Handelsmarke*** ***EU-Land*** verwiesen, weshalb - insbesondere bei einer "erschlossenen" Feststellung, wer das Gewährleistungsrisiko trägt - eine solcherart getroffene Feststellung nicht tragend dafür sein kann, wem die Waren geliefert wurden. Die bloße Sammlungs- und Verteilungsfunktion der ***Bezeichnung Person1*** war der Behörde (***Ministerium***, ***Behörde***) und dem VwGH bekannt, ohne dass deshalb die Unternehmereigenschaft in Frage gestellt wurde. Die umfangreichen Hilfsfunktionen der ***Bezeichnung Person2*** - vermutlich auch im Gewährleistungsfall - können für sich allein eine Annahme, die ***regionaler Vertrieb*** habe die Waren an die einzelnen Kunden geliefert, nicht rechtfertigen. Nach dem Erkenntnis des VwGH 2011/13/0098 vom 28.10.2014 ist entscheidungswesentlich, wie sich die ***Bezeichnung Person1*** ihre Rolle anhand des Werbematerials vorzustellen hatten. Im Verfahren BFG RV/7101047/2011 war Werbematerial nicht angesprochen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des Werbematerials die Unternehmereigenschaft der ***Bezeichnung Person1*** und die Risikotragung des zufälligen Untergangs der Ware festgestellt (vgl. Vorhalt vom 3.5.2022). Unter Bedachtnahme darauf, dass die Behörde für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (auch bei Unterlassen jeglicher Mitwirkung durch die Partei) beweispflichtig ist, wird dem Finanzamt neuerlich Gelegenheit gegeben zur beabsichtigten Stattgabe Stellung zu nehmen; wird für den Fall, dass das Finanzamt (etwa aus Steuerfällen anderer ***regionaler Vertrieb***, ***Bezeichnung Person1*** und ***Bezeichnung Personen2***) Unterlagen beischaffen kann, die eine Lieferung der ***regionaler Vertrieb*** an die einzelnen Kunden beweisen, ein Ermittlungsauftrag erteilt (Frist: 3 Monate); wird eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt angedacht, um dem Finanzamt die Möglichkeit zu geben, im konkreten Steuerfall beweiskräftige Ermittlungen vorzunehmen (zumal von der Partei bestrittene in einem anderen Steuerfall lediglich erschlossene Sachverhaltsannahmen im gegenständlichen Beschwerdefall keine taugliche Grundlage für heranzuziehende Sachverhaltsfeststellungen und deren Begründung bilden können)." Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen. Auf neuerliches Ersuchen des Bundesfinanzgerichts hin übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht am 21. März 2024 den "***Mustervertrag***" zwischen der ***Handelsmarke*** ***EU-Land*** GmbH und dem "***regionaler Vertrieb***":   I) Vertragsgegenstand 1) Die Gesellschaft beauftragt den ***regionaler Vertrieb*** gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Verkauf ihrer ***Produkte der Handelsmarke*** (nachstehend "Produkte" genannt) in der Republik Österreich mit der Maßgabe, daß die Gesellschaft auch weitere ***regionaler Vertrieb*** dort mit dem Verkauf der Produkte beauftragt. Der Verkauf erfolgt im eigenen Namen und auf Rechnung des ***regionaler Vertrieb***. Der ***regionaler Vertrieb*** darf nur im Rahmen des ***Handelsmarke***-Vertriebssystems (***Name Vertriebssystem***) verkaufen. Hinsichtlich des ***Handelsmarke***-Vertriebssystems (***Name Vertriebssystem***) erläßt die Gesellschaft jeweils verbindliche, allgemeine und besondere Richtlinien, die eine einheitliche Gestaltung des Vertriebes der Produkte in Österreich gewährleisten. Das ***Handelsmarke***-Vertriebssystem ist in der hieran angeschlossenen Beilage ./A im Detail beschrieben. Die Gesellschaft ist berechtigt, das ***Handelsmarke*** Vertriebssystem und damit die Beilage ./A jederzeit zu verändern, um es den gesetzlichen Vorschriften und wirtschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen. Die Änderung tritt zu dem von der Gesellschaft jeweils angegebenen Zeitpunkt in Kraft, und die Gesellschaft wird den ***regionaler Vertrieb*** zu diesem Zweck eine neue bzw. angepaßte Beilage ./A übersenden. Die Beilage ./A und alle Änderungen dieser Beilage stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages dar. 2) Der ***regionaler Vertrieb*** kann in dem im Anhang beschriebenen Gebiet (Beilage ./B) dort mit erstem Wohnsitz ansässige ***Bezeichnung Personen2*** für sich zum Verkauf der Produkte anwerben, jedoch mit der Maßgabe, daß das entsprechende Recht zum Anwerben und zum Einsetzen von ***Bezeichnung Personen2*** auch anderen ***regionaler Vertrieb*** in dem Gebiet zusteht. Die Gesellschaft kann in Einzelfällen Werbungen, die nach Ansicht der Gesellschaft im Interesse guter nachbarschaftlicher Beziehungen unerwünscht sind, auch nachträglich untersagen und eine Überführung der ***Bezeichnung Person2*** an eine andere, von der Gesellschaft bestimmte ***regionaler Vertrieb*** verlangen. 3) Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich zur strikten Einhaltung des ***Handelsmarke*** Vertriebssystems beim Verkauf von Produkten und hat in diesem Zusammenhang sicherzustellen, daß das ***Handelsmarke***-Vertriebssystem zu jeder Zeit auch von seinen ***Vorgesetzte von Personen2*** genau befolgt wird. II) Marken und Namensrechte 1) Die Gesellschaft räumt dem ***regionaler Vertrieb*** für die Dauer dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht zum Gebrauche der österreichischen Marken Nr. ***Nummer der Marke*** ***Handelsmarke*** (Wortmarke) und Nr. ***Nummer 2 der Marke*** ***Handelsmarke*** (Wortbildmarke) sowie anderer, jeweils von der Gesellschaft benannter Marken und sonstiger Bezeichnungen, ein, jedoch nur im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrages zu vertreibenden ***Produkten der Handelsmarke*** und nur unter den im folgenden angeführten Bedingungen: Der Gebrauch dieser Marken und sonstiger Bezeichnungen wie oben beschrieben darf lediglich im Rahmen der jeweiligen allgemeinen oder besonderen Richtlinien der Gesellschaft oder von Einzelgenehmigungen erfolgen und beschränkt sich ausschließlich auf die Verkaufsförderung und auf den Vertrieb der Waren, die die entsprechende Marke tragen. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist der ***regionaler Vertrieb*** durch Dritte im Rahmen seiner Vertriebsorganisation verantwortlich. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, dem ***regionaler Vertrieb*** jeweils die Art und Weise der Verwendung der angeführten Marken bei der Werbung und beim Vertrieb der Produkte detailliert vorzuschreiben. 2) Der ***regionaler Vertrieb*** ist berechtigt, sich als "autorisierter ***regionaler Vertrieb*** für ***Handelsmarke*** Produkte" zu bezeichnen. 3) Der ***regionaler Vertrieb*** haftet für jede Überschreitung der ihm eingeräumten Marken- und Namensrechte. 4) Bei Beendigung dieses Vertrages aus welchem Grunde immer sowie jederzeit über schriftliche Aufforderung der Gesellschaft, wenn sie einen solchen Schritt nach ihrem alleinigen Ermessen für erforderlich hält, hat der ***regionaler Vertrieb*** den Gebrauch der ihm eingeräumten Marken- und Namensrechte sofort einzustellen und der Gesellschaft sämtliches Material jeglicher Art, auf welchem das Wort ***Handelsmarke*** aufscheint, zu übergeben. 5) Der ***regionaler Vertrieb*** ist nicht berechtigt, die Worte ***Handelsmarke*** oder ***Kurzbezeichnung Handelsmarke*** oder andere verwechslungsfähig ähnliche Worte in seinen Firmennamen aufzunehmen, soweit hierin nicht anders bestimmt (siehe Punkt II 2). Diese Verpflichtung erlischt nicht mit Beendigung dieses Vertrages aus welchem Grunde immer. III. Verpflichtungen der Gesellschaft 1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, den ***regionaler Vertrieb*** über die Produkte und deren Preise, welche ihm zum Kauf und Weiterverkauf angeboten werden, sowie über deren Vertrieb zu informieren. 2) Weiters verpflichtet sich die Gesellschaft, den ***regionaler Vertrieb*** bei der Verkaufsförderung der Produkte zu unterstützen und ihm entweder kostenlos oder zu den üblichen Preisen Werbematerial, Druckmaterial (Kataloge, Wunschlisten etc.) und andere Hilfsmittel zur Verkaufsförderung zu liefern und ihm sonstige Unterstützung zukommen zu lassen, welche sich nach ihrer Ansicht als notwendig erweist. IV. Verpflichtungen des ***regionaler Vertrieb*** 1) Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich: a) alle von der Gesellschaft für den Vertrieb vorgesehenen Produkte ausschließlich nach Maßgabe des ***Handelsmarke***-Vertriebssystems zu vertreiben. Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich, an Maßnahmen der Verkaufsförderung im weitesten Sinne auf jeweiliges Verlangen der Gesellschaft teilzunehmen und sich mit eigenen Mitteln daran zu beteiligen. Er hat sicherzustellen, daß das ***Handelsmarke***-Vertriebssystem zu jeder Zeit von seinen ***Vorgesetzte von Personen2*** genau befolgt wird. b) an allen Maßnahmen der Gesellschaft zur Verkaufsförderung der Produkte sowie an allen damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen in dem Maße teilzunehmen, wie dies die Gesellschaft von ihm verbindlich verlangt. Auch bezüglich der Kosten der Verkaufsförderung kann die Gesellschaft nach ihrem Ermessen vom ***regionaler Vertrieb*** verlangen, daß er sich daran beteiligt; c) ausschließlich die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten oder die von dieser genehmigten Produkte, Verkaufshilfen sowie unterstützenden Hilfsmittel, Drucksorten und die jeweils gültigen, formularmäßigen von der Gesellschaft gefertigten Musterbriefe zwischen dem ***regionaler Vertrieb*** und der ***Vorgesetzte Person2*** ohne Änderung zu benutzen; d) zur Anerkennung, daß die Gesellschaft ausschließlich berechtigt ist, gemäß dem ***Handelsmarke***-Vertriebssystem zu verkaufen und anderen dessen Verwendung zu gestatten. Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages keine anderen Erzeugnisse als die Produkte gemäß dem ***Handelsmarke***-Vertriebssystem zu vertreiben. Auch nach Beendigung dieses Vertrages aus welchem Grunde immer hat der ***regionaler Vertrieb*** dieses Verkaufssystem mit sofortiger Wirkung einzustellen und darf keine anderen Waren irgendwelcher Art gemäß dem ***Handelsmarke***-Vertriebssystem vertreiben; e) ein der Nachfrage entsprechendes Lager von Produkten zu unterhalten, sodaß bei der Auslieferung keine Verzögerungen eintreten. Erforderlichenfalls kann die Gesellschaft vom ***regionaler Vertrieb*** die Unterhaltung eines Lagers in bestimmter Größenordnung verbindlich verlangen. Weiters verpflichtet sich der ***regionaler Vertrieb***, Lagerräume zu unterhalten, in denen die an den ***regionaler Vertrieb*** verkauften Produkte sachgemäß gelagert werden können. Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich, das Lager bzw. dessen Inhalt gegen die üblichen Risken angemessen zu versichern; f) den ***Vorgesetzte von Personen2*** Schulungs- bzw. Versammlungsräume an seiner Firmenadresse zur Verfügung zu stellen und die ***Vorgesetzte von Personen2*** bei der Organisation der regelmäßig stattfindenden Schulungen und Versammlungen zu unterstützen. Die Abhaltung von Versammlungen außerhalb des Geschäftssitzes des ***regionaler Vertrieb*** bedarf der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschaft; g) den Sitz seines Büros, seiner Schulungs- und Lagerräume ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesellschaft nicht zu verlegen; der ***regionaler Vertrieb*** ist zudem verpflichtet, das Erscheinungsbild und die Ausstattung der ***regionaler Vertrieb*** in Absprache mit der Gesellschaft auszuführen. h) die Gesellschaft in regelmäßigen Abständen (wöchentlich) über seine Aktivitäten, den Produkt-Absatz und die Marktlage schriftlich zu informieren und der Gesellschaft diesbezüglich die von der Gesellschaft jeweils gewünschten statistischen Unterlagen zu übermitteln. Über etwaige Beanstandungen durch Dritte, rechtliche Auseinandersetzungen oder etwaige sonstige Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten ist die Gesellschaft unverzüglich zu informieren. Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich, der Gesellschaft auf deren Wunsch bestimmte Informationen über Datenleitung zu übermitteln, i) über Verlangen der Gesellschaft, dieser Einblick in Zwischen- und Jahresabschlüsse bezogen auf die Produkte zu gewähren; j) die Gesellschaft in keiner wie immer gearteten Form rechtlich zu verpflichten, da ihm der rechtliche Status eines Vertreters oder Bevollmächtigten der Gesellschaft nicht zukommt, auch wenn der ***regionaler Vertrieb*** ein unabhängiger Unternehmer ist; k) seine Tätigkeit vorwiegend auf das im Umfeld seines ***Sitz regionaler Vertrieb*** liegende Gebiet konzentrieren, um eine möglichst gute Versorgung der dort befindlichen ***Bezeichnung Ort1*** und Kunden mit den Produkten zu erreichen. Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich, eine im Einvernehmen mit der Gesellschaft festzulegende Öffnungszeit für den Kundenverkehr einzuhalten, l) ***Vorgesetzte von Personen2***, die bereits für einen anderen ***regionaler Vertrieb*** tätig sind, nur im Einvernehmen mit dem jeweils anderen ***regionaler Vertrieb*** und nur mit Zustimmung der Gesellschaft mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen. Sofern die Gesellschaft für ihre Zustimmung generelle Erfordernisse festsetzt, so können diese von der Gesellschaft jederzeit einseitig abgeändert werden; m) während der Dauer dieses Vertrages sowie während drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages aus welchem Grunde immer keine mit den Produkten in irgendeiner Weise konkurrierenden anderen Erzeugnisse herzustellen, zu verkaufen oder zu vertreiben; n) in jedem Fall, in welchem Diskussion oder Auseinandersetzung betreffend das ***Handelsmarke***-Vertriebssystem, eine ***Bezeichnung Person2***, eine ***Vorgesetzte Person2***, den ***regionaler Vertrieb*** oder die Gesellschaft zwischen dem ***regionaler Vertrieb*** und einer dritten Partei oder öffentlichen Behörde, einer ***Bezeichnung Person2*** oder einer ***Vorgesetzte Person2*** oder zwischen zwei oder mehr der Genannten untereinander entsteht, die eventuell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen könnte oder schon geführt hat, unverzüglich die Gesellschaft zu informieren und bei einer Auseinandersetzung in Bereichen, die das Interesse der Gesellschaft betreffen, sich an die entsprechenden Anweisungen der Gesellschaft zu halten; o) unabhängig von der Rechtsform der ***regionaler Vertrieb*** immer die unbeschränkte persönliche Haftung der Unterzeichner oder des Unterzeichners dieses Vertrages für die Verbindlichkeiten der ***regionaler Vertrieb*** bestehen zu lassen und alle Aufgaben aus diesem Vertrag zu jeder Zeit von den Unterzeichnern oder dem Unterzeichner dieses Vertrages persönlich wahrzunehmen und zu erfüllen. 2) Für den Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Punktes II) oder des Punktes IV) a), d), e) oder m) dieses Vertrages verpflichtet sich der ***regionaler Vertrieb*** zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in der Höhe von ATS 250.000,00 als Mindestersatz an die Gesellschaft. Unbeschadet dieser Bestimmung ist die Gesellschaft berechtigt, einen ihr zustehenden Unterlassungsanspruch und/oder einen die Vertragsstrafe, übersteigenden Schaden geltend zu machen. V. Umsatzziele 1) Die Vertragsparteien werden sich jährlich bis spätestens 20.Dezember treffen, um die genauen Umsatzziele für das jeweils folgende Kalenderjahr einvernehmlich festzulegen. Über das Ergebnis dieser Besprechung ist ein Protokoll anzufertigen, in welchem detailliert die globalen Ziele, produktspezifischen Ziele und sonstige im Zusammenhang mit der Marktentwicklung eventuell erforderlichen Ziele festzulegen sind. Diese Urkunde ist von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen und stellt für das jeweils folgende Jahr einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages dar. 2) Sollte bis spätestens 31.Jänner keine Einigung über die Ziele für das jeweils laufende Kaiendeijahr erreicht werden, so gelten automatisch die Ziele des Vorjahres mit einem Zuschlag von 3 %. Jene Vertragspartei, die mit den so errechneten Zielen für das laufende Jahr nicht einverstanden ist, hat jedoch das Recht, den gegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Letzten des Monats März desselben Jahres aufzukündigen. In einem solchen Fall gelten die so errechneten Ziele bis zum Ablauf der Kündigungsperiode. 3) Falls der ***regionaler Vertrieb*** die vereinbarten oder aufgrund der vorstehenden Bestimmung errechneten Ziele nicht zumindest zu 70 % erreicht, steht der Gesellschaft das Recht zu, diesen Vertrag jederzeit aufgrund Verschuldens des ***regionaler Vertrieb*** mittels eingeschriebenem Brief mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Falls sich aufgrund der Feststellungen der Gesellschaft während des laufenden Jahres herausstellen sollte, daß die Umsatzziele vom ***regionaler Vertrieb*** bis zum Jahresende nicht erreicht werden können, so hat sie das Recht, vom ***regionaler Vertrieb*** zu verlangen, daß unverzüglich Verhandlungen über Anpassungen und sonstige der Zielerfüllung dienliche Maßnahmen aufgenommen werden. Falls binnen 6 Wochen nach Aufforderung des ***regionaler Vertrieb*** zum Eintritt in Verhandlungen keine Einigung erzielt werden sollte, mit welcher entweder die Ziele zu geänderten Situationen angepaßt oder Maßnahmen zur Zielerreichung festgelegt werden, so ist die Gesellschaft gleichfalls berechtigt, diesen Vertrag aus Verschulden des ***regionaler Vertrieb*** jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ziele, die nicht in Zahlen ausgedrückt werden, sind vom ***regionaler Vertrieb*** jedoch zumindest zu 100 % zu erfüllen VI. Vertragsdauer Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterfertigung durch die Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten von jeder Vertragspartei mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. VII. Vorzeitige Auflösung 1) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatz (1) dieses Punktes gilt insbesondere: a) die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den ***regionaler Vertrieb*** bzw. die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; b) der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des ***regionaler Vertrieb***; c) die Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen den ***regionaler Vertrieb***, soferne es nicht binnen vier Wochen zur Einstellung gebracht wird; d) eine Verletzung der vom ***regionaler Vertrieb*** in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, falls es der ***regionaler Vertrieb*** verabsäumt, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Benachrichtigung durch die Gesellschaft die Vertragsverletzung zu unterlassen und ihre Folgen zu beseitigen; e) die auch nur teilweise Abtretung irgendwelcher Rechte oder Pflichten des ***regionaler Vertrieb*** aus diesem Vertrag an einen Dritten; f) die auch nur teilweise, freiwillige oder unfreiwillige Veräußerung, Vermietung, Verpachtung, sonstige Übertragung oder Umstrukturierung (Verschmelzung, Einbringung in ein anderes Unternehmen, Spaltung, etc.) des Unternehmens des ***regionaler Vertrieb***; g) die Nichtzahlung der Rechnungen der Gesellschaft am Fälligkeitstage, h) die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes des ***regionaler Vertrieb*** während 7 oder mehr aufeinanderfolgender Tage; i) jede Verlegung der Büro-, Schulungs- oder Lagerräumlichkeiten des ***regionaler Vertrieb*** ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Gesellschaft, j) jede Veränderung der Firma oder sonstigen Geschäftsbezeichnungen des ***regionaler Vertrieb*** ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Gesellschaft, k) jede Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Unternehmen des ***regionaler Vertrieb*** ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Gesellschaft; l) jede Veränderung in der Geschäftsführung des ***regionaler Vertrieb*** ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Gesellschaft; m) jedes Verhalten von Personen, die am Unternehmen oder an der Führung des Unternehmens des ***regionaler Vertrieb*** beteiligt sind, welches nach Ansicht der Gesellschaft geeignet ist, den Ruf oder den geschäftlichen Erfolg des ***Handelsmarke*** Vertriebssystems negativ zu beeinflussen. VIII. Beendigung 1) Mit Beendigung dieses Vertrages, aus welchem Grunde immer, erlöschen sämtliche gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsparteien, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Unberührt hiervon verbleibt beiden Vertragsparteien das Recht, ihre eventuellen Ansprüche wegen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch die andere Vertragspartei dieser gegenüber geltend zu machen. Bereits zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehende gegenseitige Verpflichtungen werden durch die Vertragsbeendigung nicht berührt. 2) Bei Beendigung dieses Vertrages, aus welchem Grunde immer, hat der ***regionaler Vertrieb*** keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung. 3) Der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich, ab dem Tage der Beendigung dieses Vertrages, aus welchem Grunde immer, keine ***Produkte der Handelsmarke*** mehr zu verkaufen. 4) Die Gesellschaft verpflichtet sich, vom ***regionaler Vertrieb*** die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages in seinem Eigentum befindlichen ***Produkte der Handelsmarke*** zurückzukaufen, und der ***regionaler Vertrieb*** verpflichtet sich, diese ***Produkte der Handelsmarke*** an die Gesellschaft zu verkaufen, mit Ausnahme derjenigen Produkte, die der ***regionaler Vertrieb*** bereits zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages zwar verkauft, aber noch nicht ausgeliefert hat. 5) Für jeden Rückkauf der ***Produkte der Handelsmarke*** gemäß Abs. 4 wird die Gesellschaft dem ***regionaler Vertrieb*** für alle in tadellosem Zustand befindlichen ***Produkte der Handelsmarke*** denselben Preis zahlen, den der ***regionaler Vertrieb*** der Gesellschaft bezahlt hat. Der Preis für ***Produkte der Handelsmarke***, deren Zustand sich verschlechtert hat, wird einvernehmlich von beiden Vertragsparteien festgelegt. 6) Die Bezahlung der zurückgekauften ***Produkte der Handelsmarke*** erfolgt unverzüglich nach Empfang dieser Produkte durch die Gesellschaft, soweit der ***regionaler Vertrieb*** bereits alle seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllt hat. IX. Allgemeine Bestimmungen 1) Sämtliche schriftlichen Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien gemäß diesem Vertrage haben mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und sind an die jeweils zuletzt bekanntgegebene Adresse der anderen Vertragspartei zu richten. 2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten sämtliche bisher bestehenden Verträge zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand automatisch außer Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vereinbarung. 3) Die stillschweigende Duldung der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung einer Verpflichtung einer Vertragspartei aus diesem Vertrag durch die andere Vertragspartei gilt nicht als Abänderung oder als Verzicht auf eine Bestimmung dieses Vertrages und steht der nachträglichen Geltendmachung aller daraus für die andere Vertragspartei resultierenden Ansprüche nicht im Wege, 4) Für alle eventuell aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des für den ***Name des Bezirks*** sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. ***Handelsmarke*** ***EU-Land*** ***regionaler Vertrieb*** Beilage A Version Mai 2000 ***Handelsmarke*** Vertriebssystem 1. Das ***Handelsmarke*** Vertriebssystem kann wie folgt dargestellt werden: a) Eine "***Bezeichnung Person1***" veranstaltet im Zusammenwirken mit einer selbständig tätigen "***Bezeichnung Person2***" in ***Ort der Verkaufsveranstaltung*** oder einem anderen von ihr gewählten Ort eine ***Verkaufsveranstaltung*** von "***Produkten der Handelsmarke***", zu welcher sie eine Gruppe von ***Kunden*** einlädt. b) Die geladenen ***Kunden*** werden zu Beginn der Veranstaltung darüber informiert, daß von der ***Bezeichnung Person2*** ***Produkte der Handelsmarke*** vorgeführt werden und daß diese nur berechtigt ist, die Produkte zu demonstrieren und deren Verwendung zu erläutern, aber nicht berechtigt ist, während oder nach der Vorführung Bestellungen für ***Produkte der Handelsmarke*** entgegen zu nehmen bzw. solche zu verkaufen. c) Am Ende der Vorführung bzw. am folgenden Tag können die ***Kunden*** die von ihnen gewünschten ***Produkte der Handelsmarke*** bei der ***Bezeichnung Person1*** bestellen. Die ***Bezeichnung Person1*** wiederum bestellt die ***Produkte der Handelsmarke*** im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beim zuständigen ***regionaler Vertrieb***. d) Der ***regionaler Vertrieb*** liefert und fakturiert die Produkte an die ***Bezeichnung Person1*** unter Abzug des jeweils von der Gesellschaft vorgesehenen ***Bezeichnung Person1***-Rabattes. Darüber hinaus erhält die ***Bezeichnung Person1*** als Entgelt den nach den Regeln der Gesellschaft vorgesehenen Naturalrabatt. e) Die ***Bezeichnung Person1*** verkauft die von den ***Kunden*** bei ihr bestellten Produkte gemäß den bei ihr getätigten Bestellungen an die ***Kunden*** weiter. f) Die ***Bezeichnung Person1*** wird bei der gesamten Abwicklung von einer von ***Handelsmarke*** geschulten ***Bezeichnung Person2*** unterstützt, welche gemäß Vereinbarung ihr Honorar direkt mit der ***Bezeichnung Person1*** abrechnet. 2. Der ***regionaler Vertrieb*** wird seine Tätigkeit vorwiegend auf das im Umfeld seines ***Sitz regionaler Vertrieb*** liegende Gebiet konzentrieren, um eine möglichst gute Versorgung der dort befindlichen ***Bezeichnung Ort1*** und Kunden mit ***Produkten der Handelsmarke*** zu erreichen. 3. Der ***regionaler Vertrieb*** ist berechtigt, im gesamten Gebiet der Republik Österreich Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz haben, als ***Vorgesetzte von Personen2*** anzuwerben, jedoch aus Gründen der laufenden Betreuung der Umgebung seines ***Sitz regionaler Vertrieb*** den Vorzug bei der Anwerbung zu geben. Die ***Bezeichnung Personen2*** dürfen nicht als Angestellte tätig werden. 4. Die ***Bezeichnung Person2*** wird als selbständige Werbedame im Rahmen des ***Handelsmarke*** Vertriebssystems über Auftrag der ***Bezeichnung Person1*** tätig. Ihre Tätigkeit umfaßt die Vorführung der ***Produkte der Handelsmarke*** sowie die Unterstützung der ***Bezeichnung Person1*** im Rahmen der Vorführung und bei der administrativen Abwicklung. 5. Die ***Bezeichnung Personen2*** können im Rahmen des ***Handelsmarke*** Vertriebssystems die ***Produkte der Handelsmarke*** im gesamten Gebiet der Republik Österreich vorführen." Mit Mail vom 08.04.2024 übermittelte die belangte Behörde ein Schriftstück mit dem Titel "Vertrieb von ***Handelsmarke*** Produkten- Beschreibung des Vertriebssystems". Dieses Schriftstück wurde von einem anderen, auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Ausfertigung der Beschreibung unkenntlich gemachten ***regionaler Vertrieb*** im Jahr 2001 unterfertigt. Diese Beschreibung des Vertriebssystems hat folgenden Inhalt: [...]   Am 10.09.2024 wurden der belangten Behörde und der Bf. die Ladungen für die beantragte mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Am 23.09.2024 rief der Geschäftsführer (GF) der Bf., Herr ***Geschäftsführer*** (+***Handynummer GF***), beim Berichter an und gab an, dass er die Ladung erhalten habe. Er fragte ab, ob eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erforderlich wäre, weil die Bf. vermögenslos sei. Dem GF wurde mitgeteilt, dass die Bf. die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt habe und wird der Anrufer darüber informiert, dass der Antrag auf Abhaltung der mündlichen Verhandlung oder/und der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat sowie die Beschwerde selbst zurückgezogen werden könne (Anmerkung des zuständigen Berichters: bis zum Tag der Verhandlung, dem 04.11.2024, wurde durch die Bf. keiner der oben angeführten Anträge eingebracht). Mit Mail vom 15.10.2024 setzte die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht darüber in Kenntnis, dass die Bf. wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei und übermittelte dem BFG als Anlage zu dieser Mail den Beschluss des Landesgerichts ***Name Landesgericht*** vom 10.10.2024 zur GZ ***Geschäftszahl5***, mit dem die Bf. wegen Vermögenslosigkeit aus dem Formenbuch amtswegig gelöscht worden ist. Am 16.10.2024 wurde an die belangte Behörde ein Vorhalt übermittelt und diese um Auskunft ersucht, ob in Ansehung der Bf. ein Abwicklungsbedarf bestehe. Dieser Vorhalt wurde durch die belangte Behörde mit Mail vom 18.10.2024 dahingehend beantwortet, dass nach einem Schreiben des steuerlichen Vertreters keine Vermögenswerte vorhanden wären. Am 24.10.2024 wurde der Vorhalt des BFG durch die belangte Behörde dahingehend beantwortet, dass ob der Bf. kein Abwicklungsbedarf bestehe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Sachverhalt Im Jahr 2010 fand bei der Bf. eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2008 statt. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 27.04.2010 die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007. Die Beschwerde der Bf. vom 20.05.2010 wurde, nachdem das Beschwerdeverfahren gemäß § 281 BAO (nunmehr § 271 BAO) ausgesetzt worden war, mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2018 abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 26.02.2018 beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat des Bundesfinanzgerichts. Am 10.09.2024 wurden der belangten Behörde und der Bf. die Ladungen für die beantragte mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Am 23.09.2024 rief der Geschäftsführer (GF) der Bf. beim Berichter an und gab an, dass er die Ladung erhalten habe. Er fragte ab, ob eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erforderlich wäre, weil die Bf. vermögenslos sei. Mit Mail vom 15.10.2024 setzte die belangte Behörde das Bundesfinanzgericht darüber in Kenntnis, dass die Bf. wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde und übermittelte dem BFG als Anlage zu dieser Mail den Beschluss des Landesgerichts ***Name Landesgericht*** vom 10.10.2024 zur GZ ***Geschäftszahl5***, mit dem die Bf. wegen Vermögenslosigkeit aus dem Formenbuch amtswegig gelöscht worden ist. Am 16.10.2024 wurde an die belangte Behörde ein Vorhalt übermittelt und diese um Auskunft ersucht, ob in Ansehung der Bf. ein Abwicklungsbedarf bestehe. Dieser Vorhalt wurde durch die belangte Behörde mit Mail vom 18.10.2024 dahingehend beantwortet, dass nach einem Schreiben des steuerlichen Vertreters keine Vermögenswerte vorhanden sind. Am 24.10.2024 wurde der Vorhalt des BFG durch die belangte Behörde dahingehend beantwortet, dass ob der Bf. kein Abwicklungsbedarf besteht. 2. Beweiswürdigung Der unter dem Punkt "1. Sachverhalt" dargelegte Sachverhalt ergibt sich - aus dem vorgelegten Veranlagungsakt des Finanzamtes, - aus dem öffentlichen Firmenbuch und - aus dem Vorbringen der Bf. einerseits sowie der Auskunft der belangten Behörde andererseits und ist dieser Sachverhalt unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung) Gemäß § 78 Abs. 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit im Abgabenverfahren die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 80 Abs. 1 bis 3 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse. Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Der § 272 Abs. 4 BAO normiert: Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b. Gemäß § 274 Abs. 3 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). Gemäß § 278 BAO Abs. 1 bis 3 BAO kann das Verwaltungsgericht für den Fall, dass die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Das Beschwerdeverfahren ist mit (an die Amtspartei zu richtendem und zuzustellendem) Beschluss auch einzustellen, wenn es zu einem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers kommt (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; BFG 6.2.2019, RV/2101210/2015, jeweils als Folge einer Vollbeendigung einer GmbH). Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklarativen Charakter (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Aktivvermögen vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, z.B. OGH 22.2.1990, 7 Ob 539/90; 25.1.2023, 6 Ob 244/22h) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 79, Tz 10 f; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren13, § 79 Anm 4), was dann der Fall ist, wenn eine Abgabenfestsetzung etwa durch Anrechnung von bereits entrichteten Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern in einem Abgaben- oder Beschwerdeverfahren zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. Abwicklungsbedarf und somit Parteifähigkeit besteht trotz bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch ferner, wenn eine Abgabe bereits entrichtet wurde und in einem Abgaben- oder Beschwerdeverfahren ein möglicher Rückforderungsanspruch und somit eine etwaige Forderung geltend gemacht wird (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112; 1.3.2018, Ra 2015/16/0074). An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide können daher bei bestehendem Abwicklungsbedarf grundsätzlich rechtswirksam ergehen (VwGH 26.2.2003, 98/17/0185; 28.6.2007, 2006/16/0220; 24.2.2011, 2007/15/0112; 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. Grundsätzlich fungiert der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121). Der Auflösung folgt in der Regel die Liquidation oder Abwicklung (§ 89 GmbHG). Während dieser Zeit wird eine Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler (§ 93 GmbHG) vertreten. Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (§ 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, regelt § 80 Abs. 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Bei diesem "Verwahrer", der in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses durch das Gericht bestimmt wird, kann es sich um einen Gesellschafter oder um eine dritte Person handeln. Keine Liquidation findet hingegen im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft und im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Abs. 1 FBG statt (vgl. Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 89 Rz 11 f). Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist (vgl. BFG 29.1.2019, RV/7102903/2013). Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y), jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch die bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren verbunden, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des OGH, z.B. OGH 4.11.2019, 3 Ob 111/19y; 25.1.2023, 6 Ob 244/22h). Demnach können in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden (vgl. Knechtl/Mitterlehner/ Panholzer, Die Kapitalgesellschaft in der Steuererklärung 2018, 31 mit weiteren Nachweisen). Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; BFG 24.9.2018, RV/5100245/2013). Da eine Zustellung an den früheren Geschäftsführer unwirksam wäre, kann eine Erledigung durch das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren ohne Kuratorbestellung für die gelöschte GmbH nicht mehr zugestellt werden, selbst wenn diese als Steuersubjekt noch existieren sollte (vgl. etwa BFG 5.1.2023, RV/7102872/2022 mit weiteren Nachweisen). Eine Kuratorbestellung setzt ein zwar handlungsunfähiges, jedoch existentes Steuersubjekt voraus. Sofern kein Abwicklungsbedarf besteht, liegt aber gar kein Rechtssubjekt mehr vor. Mangels Abwicklungsbedarf besteht auch keine Parteifähigkeit mehr. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht in einem solchen Fall kein Anlass (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) und ist diese Kuratorenbestellung sohin auch rechtlich nicht zulässig. Die Aufhebung des Konkurses nach Verteilung des Massevermögens ist ein Indiz dafür, dass die GmbH vermögenslos ist (OGH 19.5.2010, 6 Ob 88/10z). Die amtswegige Löschung nach § 40 FBG hat das Vorliegen von Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zur Voraussetzung. Die Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist vermögenslos und besteht auch ein Abwicklungsbedarf ob der Bf. nicht (mehr). Die beschwerdegegenständlichen Abgaben samt Nebenansprüchen sind daher uneinbringlich (vgl. nochmals VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134). Wurde eine Abgabe bereits entrichtet, stellt ein möglicher Rückforderungsanspruch ein Aktivvermögen der gelöschten GmbH dar, weswegen diesfalls Parteifähigkeit weiterbestünde. Die Parteifähigkeit setzt freilich Aktivvermögen voraus (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; 19.4.2017, Ra 2017/17/0066; 19.4.2017, Ra 2017/17/0147; 1.3.2018, Ra 2015/16/0074). Da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen bislang gemäß § 212a BAO ausgesetzt waren und daher nicht entrichtet wurden, würde selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen. Weder die Bf. selbst noch in weiterer Folge deren Gläubiger könnten ein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Es besteht daher auch aus diesem Grund - wie auch schon oben dargelegt - keine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mit Verweis auf Stoll, BAO, 809; BFG 29.1.2019, RV/7102903/2013). Die mangelnde Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (Ritz, BAO-Kommentar7, § 79 Tz 4 mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0097). An nicht parteifähige juristische Personen zugestellte Bescheide, Beschlüsse oder Erkenntnisse sind nichtig ("Nichtbescheide"), so zum Beispiel die Zustellung an eine rechtlich nicht mehr existente GmbH (Ritz, BAO-Kommentar7, § 79 Tz 4 mit Verweis auf VwGH 19.6.2002, 99/15/0144, VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0097). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss einzustellen (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Auch wenn in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht ausdrücklich vorgesehen ist, entspricht dies jenen Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG, in denen es zum Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei kommt (vgl. BFG 13.10.2022, RV/7103174/2017; 20.9.2022, RV/5100334/2016 mit weiteren Nachweisen). Die Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht hatte mittels Beschluss zu erfolgen (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Der Beschluss ergeht mangels Zustellungsmöglichkeit an die Bf. ausschließlich an die Amtspartei (BFG 28.04.2014, RV/7103101/2012; BFG 13.10.2022, RV/7103174/2017). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss folgt der zitierten Judikatur des VwGH (insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur auch keine Revisionslegitimation einer allfälligen zur Haftung in Anspruch genommenen (juristischen) Person besteht (VwGH 19.4.2017, Ra 2017/17/0147). Wien, am 8. Jänner 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101526/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101526.2018
Stammnummer
146831
Gültig
08.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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