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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100276/2023

Einstellung des Verfahrens: Löschung der beschwerdeführenden GmbH aus dem Firmenbuch, kein Abwicklungsbedarf

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100276/2023vom 14.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ehemals im Firmenbuch zu FN eingetragen gewesenen, mit Beschluss des LG X am 4.7.2023 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöschten ***Bf1*** über deren Beschwerde vom 24. Februar 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. Februar 2021 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 06.2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin war zu FN im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts X vom 24.2.2022 zu AZ wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet, welcher mit Beschluss vom 12.1.2023 mangels Kostendeckung gemäß § 123a Insolvenzordnung aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts X wurde die Beschwerdeführerin am 4.7.2023 gemäß § 40 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Umsatzsteuer von EUR 1.312.974,60 haftet auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nach wie vor unberichtigt aus, was aufgrund der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die elektronische Verfahrensdokumentation "Zentrale Anwendungen" festzustellen war. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Da der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keinesfalls zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, ist auch kein (nachträglicher) Abwicklungsbedarf gegeben. Der Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers führt daher zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; BFG 19.4.2023, RV/7400129/2020). Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Würdigung wurde entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen. Innsbruck, am 14. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100276/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100276.2023
Stammnummer
143627
Gültig
14.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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