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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105971/2019

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend eine vollbeendete Gesellschaft mit beschränkter Haftung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7105971/2019vom 09.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei einer im Firmenbuch gelöschten GmbH, die vermögenslos ist und die selbst bei theoretisch günstigstmöglicher Entscheidung über die Beschwerde kein Guthaben auf dem Steuerkonto erreichen würde, besteht kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Eine solche GmbH ist vollbeendet und existiert nicht mehr. Das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss, welcher nur an die belangte Behörde ergeht, einzustellen.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenRichter1, den RichterRichter2 und die fachkundigen Laienrichter TitelRichter3 Richter3 und Richter4 in der Beschwerdesache (ehemalige) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, hinsichtlich Beschwerden vom 2. September 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 1. August 2018 betreffend Körperschaftsteuer 2016 und Körperschaftsteuer 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Schriftführerin1 am 7. März 2022 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die (früher) beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (exBeschwerdeführerin, exBf.) ist unter FN_Nummer im Firmenbuch eingetragen, allerdings seit 28. Jänner 2022 als amtswegig gelöscht gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit. Die exBf. brachte am 30. Juli 2018 Körperschaftsteuererklärungen für 2016 und 2017 beim Finanzamt ein, welche jeweils nur Beträge in Höhe von Null enthielten (BFG-Akt Bl. 4 f.). Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ - mit 1. August 2018 datierte - erklärungsgemäße Körperschaftsteuerbescheide für 2016 und 2017 (BFG-Akt Bl. 6 ff.). Die exBf. brachte am 2. September 2018 (BFG-Akt Bl. 51, 53) elektronisch (über FinanzOnline) Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2016 und 2017 ein (BFG-Akt Bl. 10 f.), die jeweils folgendermaßen begründet waren: "Da dem steuerlichen Vertreter nicht alle Unterlagen zur Verfügung standen, wurden irrtümlich Erklärungen mit EUR 0,00 eingebracht. Wir reichen nun die tatsächlichen Erklärungen nach und ersuchen um entsprechende Bescheidänderung." Nach einem Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22: eine mit 9. Jänner 2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Körperschaftsteuerbescheid 2016 zu Lasten der ExBf. geändert wurde, sodass die Körperschaftsteuer für 2016 mit 3.663,00 € festgesetzt wurde (BFG-Akt Bl. 25); eine mit 9. Jänner 2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Körperschaftsteuerbescheid 2017 zu Lasten der ExBf. geändert wurde, sodass die Körperschaftsteuer für 2017 mit 777,00 € festgesetzt wurde (BFG-Akt Bl. 26). Über FinanzOnline brachte die exBf. am 11. Februar 2019 Vorlageanträge gegen die beiden Beschwerdevorentscheidungen ein. Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 legte die Beschwerden am 11.11.2019 dem Bundesfinanzgericht vor und erstattete einen Vorlagebericht. Am 1. Jänner 2021 trat das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle der bisher belangten Behörde (Finanzamt Wien 2/20/21/22). Das Handelsgericht Wien ordnete mit Beschluss vom 27. Jänner 2022 die amtswegige Eintragung im Firmenbuch an, dass die Firma der exBf. amtswegig gelöscht gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit ist. Diese Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 28. Jänner 2022. Die Löschung der exBf. im Firmenbuch wurde dem Bundesfinanzgericht am 4. März 2022 bekannt. In der - noch in Unkenntnis der Löschung der exBf. im Firmenbuch anberaumten - mündlichen Verhandlung am 7. März 2022 trug der Berichterstatter vor, dass die Körperschaftsteuer für 2016 und 2017 zuletzt mit zusammen 4.440,00 € festgesetzt worden sei. Selbst wenn dieser Betrag infolge der Entscheidung über die Beschwerde wegfiele, würde auf dem Steuerkonto ein Rückstand von mehr als 5.000,00 € verbleiben. Es würde also selbst in dem theoretischen Fall, dass die Körperschaftsteuer 2016 und 2017 mit jeweils 0,00 € festgesetzt würde, kein Aktivvermögen der exBf. in Gestalt eines Guthabens auf dem Steuerkonto entstehen. Deshalb sei die exBf. vollbeendet und existiere nicht mehr. Nach Ansicht des Berichterstatters sei das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, wobei dieser Beschluss nur an das Finanzamt ergehen solle. Solche Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes seien in der Findok vorhanden. Seitens der belangten Behörde wurde bestätigt, dass die exBf. vermögenslos sei und gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht worden sei, sowie dass eine faktische Einstellung des Verfahrens wegen nicht existenter exBf. zu erfolgen habe. Erwägungen: Die exBf. wurde im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Das Steuerkonto der exBf. weist einen Rückstand von 9.592,51 € aus. Die theoretisch günstigstmögliche Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden würde die Festsetzung der Abgaben jeweils mit 0,00 € bedeuten, was den Rückstand um 4.440,00 € verringern würde. Es verbliebe aber ein Rückstand. Aus der Fortführung des Beschwerdeverfahrens kann daher kein Aktivvermögen der exBf. entstehen. Es besteht somit kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Die im Firmenbuch gelöschte und vermögenslose exBf. ist damit vollbeendet und existiert seit 28. Jänner 2022 nicht mehr. Deshalb ist infolge der Vollbeendigung der exBf. das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ergeht nur an die belangte Behörde. Diese Konstellation entspricht dem Fall, welcher VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 zugrunde lag, wobei der VwGH die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht bestätigte. Zur (Un)Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieser Beschluss entspricht der Rechtsprechung des VwGH im Erkenntnis 28.10.2014, Ro 2014/13/0035. Daher ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig. Wien, am 9. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105971/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105971.2019
Stammnummer
137189
Gültig
09.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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