…ausführen (vgl. BFG 1.3.2019, RV/7106451/2016): Durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes werden die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend die Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes und der erhöhten Teilzeitbeihilfe, sowie die Regelungen des Betriebshilfegesetzes betreffend die Gewährung der erhöhten Teilzeitbeihilfe abgelöst. Nunmehr…
…begründend aus, dass "… die Steuerpflichtigen Einkünfte seiner Partnerin [KS] haben die genannten Grenzen im Jahr 2022 nicht überschritten, … Laut offizieller BMF Seite werden steuerfreie Leistungen, mit unter Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Alimentationszahlungen sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für…
…1.600,00 €. Laut Zahlungsbelegen wurden Verrechnungsweisungen erteilt und zwar jeweils für "ZK 2021". Da Abgaben der Abgabenart ZK (Zuschuss Karenzurlaubsgeld) am Abgabenkonto nie verbucht und daher auch nicht rückständig waren, wurden die beiden Zahlungen über insgesamt 2.600,00 €, die betragsmäßig den…
…der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: "Von der Einkommensteuer sind befreit: [..] 5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen b) das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Kare nzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen…
…das Pflegekarenzgeld von der Einkommensteuer befreit. Es erfolgt auch weder eine Hochrechnung dieser Leistungen nach § 3 Abs 2 EStG 1988 (VfGH 28.6.90, G 71/90 zum Karenzurlaubsgeld) noch sind diese zum Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs 3 EStG 1988 heranzuziehen (Jakom/Ehgartner EStG17, 2024…
…2005/14/0127, sowie VwGH 16.2.2006, 2005/14/0108, betreffend Karenzurlaubsgeld). Damit kann aber der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, nichts entgegengesetzt werden. Die Einwendungen des Bf betreffend…
…dass der Bf. seit Februar 1990 fast durchgehend in der österreichischen Sozialversicherung erfasst war (nichtselbständige Tätigkeiten, Krankengeldbezug, Karenzurlaubsgeld, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, selbständige Tätigkeit) und er von Jänner 2010 bis zum Abfragedatum durchgängig bei ***1*** angestellt war und er dafür in den Jahren 2010 bis 2012 beitragspflichtige…
…09.11.1999 Arbeiterin 10.11.1999 22.04.2000 Wochengeldbezug (DGKTONR-bezogen) - 09 ***14*** ***14*** Anzeige einer Lebendgeburt - 10 01.03.2000 29.02.2004 Versicherungszeit wegen Kindererziehung - 11 23.04.2000 27.08.2001 Karenzurlaubsgeldbezug - 10 10.04.2002 22.06.2004 Selbstvers…
…ausführen (vgl. BFG 1.3.2019, RV/7106451/2016): Durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes werden die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend die Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes und der erhöhten Teilzeitbeihilfe, sowie die Regelungen des Betriebshilfegesetzes betreffend die Gewährung der erhöhten Teilzeitbeihilfe abgelöst. Nunmehr…
…ausführen (vgl. BFG 1.3.2019, RV/7106451/2016): Durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes werden die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend die Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes und der erhöhten Teilzeitbeihilfe, sowie die Regelungen des Betriebshilfegesetzes betreffend die Gewährung der erhöhten Teilzeitbeihilfe abgelöst. Nunmehr…
…Änderungen die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschussgesetzes (in der Folge: KUZuG), BGBl. 297/1995, übernahm; dieses ersetzte damals Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (erhöhtes Karenzurlaubsgeld bzw. erhöhte Teilzeitbeihilfe) bzw. Regelungen des Betriebshilfegesetzes. Nach der hier zu beurteilenden Gesetzesfassung BGBl. I 103/2001 erhalten diesen Zuschuss (€ 6,06 täglich…
…1981), nur kurze (meist nur einige Monate) Beschäftigungen [bspw. im Jahr 1995 bezog die Bf. Karenzurlaubsgeld iHv € 6.162,37 und Sondernotstandshilfe iHv € 1.703,60] - längste geringfügig für 13 Monate 2001-2002, zuletzt 6/2009 angestellt; ab 12/2010-5/2015 Pensionsbezug…
…zu dem die Materialien (RV 134 BlgNR 24. GP) ausführen: Durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes werden die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend die Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes und der erhöhten Teilzeitbeihilfe, sowie die Regelungen des Betriebshilfegesetzes betreffend die Gewährung der erhöhten Teilzeitbeihilfe abgelöst…
…zu dem die Materialien (RV 134 BlgNR 24. GP) ausführen: Durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes werden die bisherigen Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend die Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes und der erhöhten Teilzeitbeihilfe, sowie die Regelungen des Betriebshilfegesetzes betreffend die Gewährung der erhöhten Teilzeitbeihilfe abgelöst…
…2005/14/0127, sowie VwGH 16.2.2006, 2005/14/0108, betreffend Karenzurlaubsgeld). Das bedeutet, dass die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Mietaufwendungen und die Kosten der Familienheimfahrten sind somit um jenen Betrag zu…
…... § 3 Abs. 1 EStG: ... 5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen b) das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das Kinderbetreuungsgeld. c) die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den…
…Änderungen die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschussgesetzes (in der Folge: KUZuG), BGBl. 297/1995, übernahm; dieses ersetzte damals Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (erhöhtes Karenzurlaubsgeld bzw. erhöhte Teilzeitbeihilfe) bzw. Regelungen des Betriebshilfegesetzes. Nach der hier zu beurteilenden Gesetzesfassung BGBl. I 103/2001 erhalten diesen Zuschuss (€ 6,06 täglich…
…die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung von 60 % könne ab 3/2013 erfolgen. Einem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben Bezug von Karenzurlaubsgeld und Wochengeld sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe auch über längere, zum Teil mehrjährige Zeiträume erwerbstätig war…
…und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen...5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungenb) das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen…
…2002)…. Verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die Gesetzesstelle erhoben wurden, insbesondere weil das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen davon (entgegen der oben erwähnten RV) ausgenommen blieben und Zeiträumen gleichgestellt wurden, in denen überhaupt keine Einkünfte bezogen worden sind, hat der VfGH nicht geteilt…