Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102744/2025
Ermittlung des relevanten Grenzbetrages zur Berücksichtigung des AVAB
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102744/2025vom 05.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 11. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2024 hinsichtlich Aufhebung der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für den Bf. erklärungsgemäß durch und ergab diese eine Steuergutschrift in Höhe von € 2.692,00 (BFG-Akt AS 1 ff).
Anlässlich der Übermittlung eines berichtigten bzw. neuen Lohnzettels nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 18. März 2024 das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2022 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte mit Bescheid gleichen Tages die Einkommensteuer für 2022 neuerlich fest - Steuergutschrift in Höhe von € 2.632,00 (BFG-Akt AS 6 - 14).
Mit über FINANZONLINE eingereichten Schreiben vom 6. Februar 2025 beantragte der Bf. nunmehr "… die Korrektur der ANV 2022 um den Alleinverdienerabsetzbetrag, da meine Partnerin die Grenzen nicht überschritten hat … " (BFG-Akt AS 15).
Das Finanzamt beurteilte dieses Begehren des Bf. als Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2022 gemäß § 299 BAO und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2025 als unbegründet ab, weil die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin des Bf. höher als € 6.000,00 gewesen seien (BFG-Akt AS 16).
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Bf. am 11. März 2025 Beschwerde und führte aus, dass die die Steuerpflichtigen Einkünfte seiner Partnerin die genannten Grenzen im Jahr 2022 nicht überschritten hätten (BFG-Akt AS 18).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Februar 2025 als unbegründet ab und hielt in der Begründung fest, dass " … die steuerpflichtigen Einkünfte (3.553,10 €) und das Wochengeld (11.332,65 €) Ihrer Partnerin höher als 6.000 Euro [sind] … " (BFG-Akt AS 19).
In seiner über FINANZONLINE eingebrachten (neuerlichen) Beschwerde vom 23. März 2025 - nunmehr als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht zu beurteilen - führte der Bf. begründend aus, dass
"… die Steuerpflichtigen Einkünfte seiner Partnerin [KS] haben die genannten Grenzen im Jahr 2022 nicht überschritten, … Laut offizieller BMF Seite werden steuerfreie Leistungen, mit unter Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Alimentationszahlungen sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen, https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/allein verdiener-alleinerzieher-absetzbetrag.html … " (BFG-Akt AS 21)
Nach dem - vom Bf. unbeantwortet gebliebenen - Ergänzungsersuchen vom 25. Juni 2025 in dem das Finanzamtes nochmals auf die maßgebliche Rechtslage zur Ermittlung des Grenzbetrages betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages hinwies, legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (BFG-Akt AS 22.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Grundlage des dargestellten Verfahrensablaufes und der aktenkundigen Unterlagen folgenden Sachverhalt fest:
Der Bf. lebte mit seiner Partnerin an derselben Adresse und hat zwei Kinder.
Die Partnerin des Bf. bezog im Jahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 3.553,10 sowie Wochengeld von der österreichischen Gesundheitskasse in Höhe von € 11.332,65. Bei der Arbeitnehmerveranlagung der Partnerin des Bf. blieb das Wochengeld bei der Ermittlung des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte außer Ansatz.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Für das Bundesfinanzgericht haben sich in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungsflicht keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
"Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."
In § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 nennt folgende steuerfreie Einkünfte:
"... das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen."
Steuerfreie Einkünfte bleiben bei Ermittlung des Grenzbetrages von € 6.000,00 grundsätzlich außer Ansatz.
Das Wochengeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG steuerfrei, es ist aber jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG bei Ermittlung des Grenzbetrages von € 6.000,00 betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages miteinzubeziehen (vgl. auch BFG 27. Oktober 2016, RV/7105056/2016).
Da die Partnerin des Bf. im Jahr 2022 unbestrittenermaßen Wochengeld in Höhe von € 11.332,65 bezogen hat, musste das von der Partnerin des Bf. bezogene Wochengeld entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte-Grenze von € 6.000,00 miteinbezogen werden.
Da die Partnerin des Bf. im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte von mehr als € 6.000,00 bezog, steht dem Bf. in diesem Jahr folglich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Der wiederholt vorgebrachte Einwand des Bf., seine Partnerin habe die genannten Grenzen nicht überschritten, findet im gegenständlichen Sachverhalt keine entsprechende Deckung und vermag somit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abweisungsbescheides nicht zu erkennen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 5. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102744/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102744.2025
- Stammnummer
- 149139
- Gültig
- 05.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF